Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen 12 A 1446/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
1.1 Die Behauptung, dass “bei deutschen Volkszugehörigen, die von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland objektiv keine Kenntnis haben können, das gleiche wie bei deutschen Staatsangehörigen nur verlangt werden kann”, zeigt entgegen der Beschwerdebegründung (S. 9 Abs. 2) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zu Unrecht meint die Beschwerdebegründung (S. 9 Abs. 1), “bei beidseitig deutscher Abstammung wäre dieses (die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in Erfahrung zu bringen) auch nicht erforderlich gewesen, denn in dem Fall, in dem der Vater aufgrund der Eintragung in die deutsche Volksliste Deutscher geworden wäre, wäre das der Kläger natürlich ohne Erklärung auch geworden”. Dabei differenziert die Beschwerdebegründung mit der Bezeichnung “beidseitig deutscher Abstammung” zum einen nicht zwischen deutscher Abstammung für den Erwerb der Volksdeutscheneigenschaft und deutscher Abstammung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und verkennt sie zum anderen, dass der Kläger sich auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter und nicht (auch) nach seinem Vater beruft. Zudem stellten sich die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Beginn der Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 stehen, in einem Revisionsverfahren nicht, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu die Berufungsentscheidung nicht allein tragen. Denn selbständig tragend hat das Berufungsgericht ein Erklärungsrecht des Klägers nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 bereits mit der Begründung verneint, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers im Zeitpunkt seiner Geburt nicht nachgewiesen ist (Berufungsurteil S. 3 Abs. 5 i.V.m. dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 15. März 2007).
1.2 Weil, wie soeben dargelegt, das Berufungsgericht ein Erklärungsrecht des Klägers nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 selbständig tragend bereits mit der Begründung verneint hat, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers im Zeitpunkt seiner Geburt nicht nachgewiesen ist, könnten in einem Revisionsverfahren auch nicht die vom Kläger als noch nicht geklärt bezeichneten Fragen geklärt werden,
“ob Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974, wenn es von der Behinderung der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet ausgeht, von der Behinderung einer tatsächlichen Aufenthaltsnahme auszugehen ist oder davon, dass es für den Betroffenen aufgrund von Maßnahmen des Herkunftsstaates nicht möglich ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen und welche Maßnahmen als Maßnahmen des Herkunftsstaates gelten” (Beschwerdebegründung unter 4. S. 10 ff.)
und
“ob in einem Antrag auf Aufnahme als Deutscher nach dem Bundesvertriebenengesetz eine Erkundigung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung gesehen werden kann” (Beschwerdebegründung unter 5. S. 12 ff.).
2. Die Revision kann nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.
Die Beschwerdebegründung meint unter 3. (S. 8 ff.), vom Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. November 2006 – BVerwG 5 C 14.06 – (Parallelentscheidung zu BVerwG 5 C 18.06 – NVwZ-RR 2007, 203), dass Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen, bereits dann bestehe, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stamme, weiche die Berufungsentscheidung dadurch ab, dass es bereits bei beidseitiger Abstammung von deutschen Eltern einen hinreichenden Anlass für die Anstellung von Nachforschungen sehe. Darin liegt bereits keine Divergenz. Denn das Berufungsgericht hat den von der Beschwerde angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht infrage gestellt und seiner Entscheidung keinen diesem widersprechenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Auf eine fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze – das wirft die Beschwerde dem Berufungsgericht vor – kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 – BVerwG 6 BN 3.06 – NVwZ 2007, 958). Zudem beziehen sich die vom Kläger als divergent gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts auf für den Beginn der Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 relevante Umstände. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu tragen aber die Berufungsentscheidung nicht allein, weshalb die Berufungsentscheidung insofern nicht auf einer Abweichung beruhen könnte. Denn selbständig tragend hat das Berufungsgericht ein Erklärungsrecht des Klägers nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 bereits mit der Begründung verneint, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers im Zeitpunkt seiner Geburt nicht nachgewiesen ist (Berufungsurteil S. 3 Abs. 5 i.V.m. dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 15. März 2007).
3. Die Revision kann schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
3.1 Die Beschwerdebegründung behauptet unter 1. (S. 1 Abs. 2), unter 2. (S. 4 Abs. 3) und unter 3. (S. 6 Abs. 6 ff.), der Beschluss des Berufungsgerichts verletze den Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, zeigt aber keinen relevanten Gehörsverstoß auf.
Soweit es im Berufungsbeschluss (S. 3 a.E.) heißt, “die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Telefax vom 12. April 2007 (eingegangen bei Gericht am 13. April 2007) rechtfertigen keine andere Bewertung, da sie offenkundig nicht den Fall des Klägers, sondern ein anderes Verfahren betreffen”, und die Beschwerdebegründung (S. 4 Abs. 10) dem entgegenhält, es sei offensichtlich falsch, dass sich das Schreiben vom 12. April 2007 nicht auf den Fall des Klägers bezogen habe, schreiben Berufungsgericht und Klägerbevollmächtigte aneinander vorbei. Wie sich aus den Gerichtsakten ergibt, bezieht sich das vorab per Telefax übermittelte Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 12. April 2007 mit seiner ersten Seite (Gerichtsakte S. 95) auf das Verfahren des Klägers, die per Telefax übermittelte zweite Seite (Gerichtsakte S. 96) enthält allerdings Ausführungen zu einem anderen – vertriebenenrechtlichen – Verfahren. Aus dem bei Gericht am 16. April 2007 eingegangenen Original des Schriftsatzes der Klägerbevollmächtigten vom 12. April 2007 ergibt sich, dass am 13. April 2007 per Telefax versehentlich eine falsche zweite Seite übermittelt worden war. Mit seiner Entscheidung, die Ausführungen der Klägerbevollmächtigten auf sein Anhörungsschreiben vom 15. März 2007 hin rechtfertigten keine andere Bewertung der dort gegebenen Begründung, hat das Berufungsgericht keinen relevanten Klägervortrag übergangen. Denn im Schriftsatz vom 12. April 2007 haben die Klägerbevollmächtigten sich nicht mit der im Anhörungsschreiben dargelegten Begründung des Berufungsgerichts auseinandergesetzt, sondern nur ausgeführt, dafür, dass “die Berufung begründet ist”, werde “auf bisherigen Vortrag und den vollständigen Verwaltungsvorgang Bezug genommen”.
Soweit der Kläger bezogen auf die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sowohl die Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 als auch die Nacherklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 versäumt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt (Beschwerdebegründung unter 3.), liegt schon deshalb kein Revisionszulassungsgrund vor, weil diese Ausführungen des Berufungsgerichts die Berufungsentscheidung nicht allein tragen und die Berufungsentscheidung deshalb insofern nicht auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte. Denn selbständig tragend hat das Berufungsgericht ein Erklärungsrecht des Klägers nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 bereits mit der Begründung verneint, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers im Zeitpunkt seiner Geburt nicht nachgewiesen ist (Berufungsurteil S. 3 Abs. 5 i.V.m. dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 15. März 2007).
3.2 Zu Unrecht macht die Beschwerdebegründung (S. 4 Abs. 3 ff.) geltend, das Berufungsgericht habe die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass es Hinweisen der Beklagten zu möglichen Unterlagen zur Volksliste in staatlichen ukrainischen Gebietsarchiven nicht nachgegangen sei und es unterlassen habe, durch eine offizielle Anfrage über die Deutsche Botschaft bzw. über ein Rechtshilfeersuchen möglicherweise den Nachweis für den Volkslisteneintrag der Mutter des Klägers zu erlangen. Denn für das Berufungsgericht war weder zur Zeit seines Anhörungsschreibens nach § 130a VwGO am 15. März 2007 noch zur Zeit seiner Berufungsentscheidung am 17. April 2007 ersichtlich, dass eine gerichtliche Nachfrage bei ukrainischen Behörden zu einem Nachweis des Volkslisteneintrags der Mutter des Klägers hätte führen können. Bereits mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 hatte die Beklagte mitgeteilt:
“Das Bundesverwaltungsamt hat Hinweise, dass in den staatlichen ukrainischen Gebietsarchiven Unterlagen zur Volksliste vorliegen können. Das Bundesverwaltungsamt selbst hat keine Möglichkeit, diese Unterlagen aus den Gebietsarchiven anzufordern. Dies kann nur der Betroffene selbst. In Einzelfällen ist dies auch schon gelungen.”
Daraufhin konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, der anwaltlich vertretene Kläger werde selbst oder über seine Anwälte versuchen, Unterlagen aus den Gebietsarchiven zu einem Volkslisteneintrag seiner Mutter zu erlangen, und sie im Erfolgsfall dem Gericht vorlegen. In den anderthalb Jahren bis zum gerichtlichen Anhörungsschreiben und zur Berufungsentscheidung hat der Kläger aber weder einen solchen Nachweis aus einem ukrainischen Archiv vorgelegt noch vorgetragen, seine Anfrage sei zwar nicht bearbeitet worden, Anfragen des Gerichts aber würden bearbeitet. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Aufklärungspflicht regelmäßig dann nicht verletzt ist, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht förmlich beantragt (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – BVerwG 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 ≪449≫), setzt im Fall einer Entscheidung nach § 130a VwGO eine auf eine aus der Sicht der Partei erforderliche, aber unterbliebene Sachverhaltsermittlung gestützte Aufklärungspflichtverletzung voraus, dass die anwaltlich vertretene Partei auf das gerichtliche Anhörungsschreiben hin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit dem Hinweis widersprochen hat, in der mündlichen Verhandlung solle ein Beweisantrag zu der für erforderlich gehaltenen Sachverhaltsermittlung gestellt werden. Daran fehlt es. Zwar haben die Prozessvertreter des Klägers einer Entscheidung nach § 130a VwGO durch Beschluss widersprochen, aber nicht vorgetragen, sie wollten in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag in Bezug auf ukrainische Archivunterlagen stellen. Sie haben sich lediglich darauf berufen, dass die Berufung begründet sei und insoweit auf bisherigen Vortrag und den vollständigen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
3.3 Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19. September 2007, es werde “im vorliegenden Verfahren zwangsläufig darauf ankommen, die Staatsangehörigkeit aller erkennenden Richter in den Verfahren von der ersten bis zur dritten Instanz festzustellen” und “sollte sich herausstellen, dass die entscheidenden Richter keine Deutschen im Sinne des GG sind, wären die Verfahren aufgrund des Verletzens des Anspruches auf den gesetzlichen Richter verfahrensfehlerhaft”, kann schon deshalb nicht als Beschwerdebegründung berücksichtigt werden, weil er verfristet ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Beschwerdebegründungsfrist endete am 18. Juni 2007. Zudem bezeichnet er einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, welcher Richter nicht Deutscher sei. Bloße Vermutungen reichen nicht zum Nachweis aus, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
4. Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Unterschriften
Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn
Fundstellen