Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 05.11.2020; Aktenzeichen 1 C 10840/19) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2020 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Zwanzigstel, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 € festgesetzt.
Gründe
I
Rz. 1
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Rechtsverordnung des Antragsgegners über ein Wasserschutzgebiet. Die Rechtsverordnung schützt ein Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz. Die zehn Brunnen des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser, des Beigeladenen zu 1, sowie die acht Brunnen der Wasserwerk Koblenz/Weißenthurm GmbH, der Beigeladenen zu 2, versorgen mehr als 240 000 Einwohner mit Trinkwasser. Das Schutzgebiet mit einer Größe von ca. 1 745 ha befindet sich im Neuwieder Becken, einer zwischen den Städten Koblenz und Andernach gelegenen Talweitung des Rheins.
Rz. 2
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag überwiegend abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.
II
Rz. 3
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
Rz. 4
1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rz. 5
Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ≪91≫ und vom 22. Oktober 2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 5). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Rz. 6
a) Die Antragstellerinnen messen der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,
"von welchen Entnahmemengen bei der Abgrenzung von Trinkwasserschutzgebieten auszugehen ist, insbesondere, ob es nur auf die Entnahmemengen ankommt, die zur Deckung des Bedarfs im Versorgungsgebiet des Wasserversorgers erforderlich sind, der Grundwasser im Wasserschutzgebiet entnimmt und die Schutzgebietsfestsetzung beantragt hat, oder ob dazu auch die Versorgungsgebiete anderer Wasserversorger zählen, denen gegenüber der die Schutzgebietsfestsetzung beantragende Wasserversorger zur Lieferung von Wasser in mengenmäßig begrenztem Umfang verpflichtet ist, die bloß ein Interesse am Abschluss eines Wasserlieferungsvertrags bekundet haben oder bei denen dies für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, ob es dabei nur darauf ankommt, dass sich das Grundwasserdargebot im maßgeblichen Gebiet verknappen wird, dass die Bedeutung des Grundwasserdargebots im streitgegenständlichen Wasserschutzgebiet zunehmen wird und dass sich klimatisch bedingte Trockenperioden verschärfen werden, oder ob es auch darauf ankommt, in welchem Umfang dies der Fall sein wird, ob eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass sich in dem maßgeblichen Gebiet das Trinkwasser verknappen und deshalb die Bedeutung des für die öffentliche Wasserversorgung geeigneten Wasservorkommens zunehmen wird, reicht, und der daraus resultierende Mehrbedarf dann verbalargumentativ „angesetzt" wird und nur noch einer Plausibilitätskontrolle unterliegt, oder ob auch der zu erwartende Mehrbedarf rechnerisch durch eine auf Tatsachen gestützte Prognose ermittelt werden muss und ob im Falle einer Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden geringere Anforderungen an die vorgenannte Prognose zu stellen sind bzw. ob und wenn ja, in welcher Höhe, statt einer auf Tatsachen gestützten Prognose auch Sicherheitszuschläge gerechtfertigt sind."
Rz. 7
Diese Fragestellung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Insoweit wird die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, zu dem es auch gehört, eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. September 2021 - 1 B 39.21 - juris Rn. 11 m.w.N.), nicht gerecht. An einer derart bestimmten Formulierung einer Rechtsfrage fehlt es hier.
Rz. 8
Legte man dessen ungeachtet die für rechtsgrundsätzlich erachtete Fragestellung der Antragstellerinnen dahingehend aus, dass die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochen ist, führte das Vorbringen auch in der Sache auf keine über den Einzelfall hinausweisende, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite.
Rz. 9
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG können Wasserschutzgebiete unter anderem festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 29 ff.) wird im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Wasserbedarfsmengen (einschließlich der Lieferungen an andere Wasserversorger) auch mit Blick auf einen zu erwartenden steigenden Bedarf vom Antragsgegner zutreffend angesetzt worden sind. Auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen insbesondere zur Entwicklung von Industrie und Gewerbe, einer zu erwartenden Bevölkerungssteigerung sowie der Notwendigkeit von Versorgungsreserven (auch für den Fall der Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden), an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat das Oberverwaltungsgericht in einzelfallbezogener Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bejaht. Es steht nicht zu erwarten, dass in einem Revisionsverfahren weiterführende, der Rechtsfortbildung dienende Aussagen zu der Frage gemacht werden könnten, wann von einer derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung gesprochen werden kann oder unter welchen Voraussetzungen der Schutz einer künftigen Versorgung erforderlich ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. März 1990 - 7 NB 1.90 - NVwZ 1990, 972).
Rz. 10
Soweit die Beschwerden hinsichtlich des zulässigen räumlichen Umgriffs eines Wasserschutzgebiets geklärt wissen wollen, ob nur der Wasserbedarf im Versorgungsgebiet desjenigen Wasserversorgers, der in dem jeweiligen Wasserschutzgebiet Brunnen betreibt und die Gebietsfestsetzung beantragt hat, berücksichtigt werden darf, oder ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus auch Bedarfe in Versorgungsgebieten anderer Wasserversorger berücksichtigungsfähig sind, zeigen sie nicht substantiiert auf, weshalb - entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts - im Sinne der Fragestellung "fremde" Bedarfe unberücksichtigt bleiben müssten. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nötigt zu einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils sowie dazu, im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2021 - 1 B 39.21 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dem werden die Beschwerden nicht gerecht. Sie belassen es insoweit im Wesentlichen bei der Behauptung, ein "rechtlich erheblicher Unterschied" bestehe darin, dass die Fremdversorgung für den Wasserversorger, der die Brunnen im Wasserschutzgebiet betreibe und die Schutzgebietsfestsetzung beantragt habe, nicht mehr Wahrnehmung der Daseinsvorsorge im eigenen Gebiet, sondern wirtschaftliche Betätigung sei. Aus dem Beschwerdevorbringen erschließt sich nicht die Erheblichkeit dieses angenommenen Unterschieds im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung der Verordnungsermächtigung in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG.
Rz. 11
Soweit die Beschwerden geklärt wissen wollen, ob es für die Festsetzung und den Zuschnitt eines auch der künftigen Wasserversorgung dienenden Wasserschutzgebiets über die bloße Erwartung eines künftig erhöhten Wasserbedarfs hinaus auch auf den konkreten Umfang dieses voraussichtlichen Bedarfs ankommt, zeigen sie keinen Klärungsbedarf auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein zu schützendes Wasservorkommen auch mengenmäßig für die öffentliche Wasserversorgung benötigt wird, dann also ein entsprechender gegenwärtiger oder künftiger Wasserbedarf der Allgemeinheit bestehen muss, der aus dem Wasservorkommen gedeckt werden soll. Deshalb ist der räumliche Umgriff eines Wasserschutzgebiets auf diejenigen Flächen zu beschränken, deren Einbeziehung nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, namentlich den jeweils herrschenden hydrogeologischen Bedingungen, zum Schutz eines auch in mengenmäßiger Hinsicht zur öffentlichen Wasserversorgung benötigten Wasservorkommens erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 15 m.w.N.). Ein weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Das gilt auch im Hinblick auf die Anforderungen an die anzustellende Bedarfsprognose. Insoweit wenden sich die Beschwerden der Sache nach einzelfallbezogen gegen die Tragfähigkeit der prognostischen Einschätzung des Antragsgegners und deren Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht.
Rz. 12
b) Auch die weitere Frage,
"ob im Falle einer bestehenden Wasserversorgung von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen ist oder ob alternative Versorgungsmöglichkeiten geprüft werden müssen",
führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Rz. 13
Zum einen bezieht sich die Fragestellung, so wie sie konkret formuliert ist, allein auf nicht revisible tatsächliche Verhältnisse, nämlich auf die etwaige Prüfung alternativer Brunnenstandorte. Zum anderen wird die Frage auch insoweit dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, zu dem es - wie dargestellt - auch gehört, eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren, nicht gerecht.
Rz. 14
Soweit sich ungeachtet dessen aus den ergänzenden Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt, dass die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochen sein soll, ist die von den Antragstellerinnen unter diesem Gesichtspunkt aufgeworfene Frage, ob im Falle einer bestehenden Wasserversorgung aus Rechtsgründen von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen ist oder ob alternative Versorgungsmöglichkeiten geprüft werden müssen, auf der Grundlage der weiteren Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht entscheidungserheblich.
Rz. 15
Zwar hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 36 f.) auf den Rechtsstandpunkt gestellt, die bei einer Schutzgebietsausweisung vorgefundene und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzte Anlage der öffentlichen Wasserversorgung könne im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Regel nicht in Frage gestellt werden. Jedoch hat es weiter ausgeführt, dass dann, wenn man der Auffassung sei, dass nicht ohne Weiteres von den vorhandenen Brunnenstandorten ausgegangen und auf eine alternative Prüfung nicht verzichtet werden könne, dies nur unter der weiteren Voraussetzung gelte, dass eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung mit zumutbarem Aufwand hätte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen. Das sei vorliegend - was in tatsächlicher Hinsicht näher dargelegt wird und für den Senat bindend ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) - nicht der Fall.
Rz. 16
Die von den Antragstellerinnen der Sache nach als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob alternative Versorgungsmöglichkeiten bei bestehenden Brunnenanlagen dem Grunde nach geprüft werden müssen, hat das Oberverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund als nicht entscheidungserheblich offengelassen. Die für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts demgegenüber tragende Rechtsauffassung, dass ein etwaiges Erfordernis der Prüfung alternativer Brunnenstandorte jedenfalls zur weiteren Voraussetzung habe, dass eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung mit zumutbarem Aufwand ernsthaft in Betracht gezogen werden müsse, haben die Antragstellerinnen zwar kritisch gewürdigt, jedoch rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dargelegt.
Rz. 17
c) Auch der Fragenkomplex,
"welche Anforderungen an die Unterteilung der weiteren Zonen von Wasserschutzgebieten in Schutzzonen IIIA und IIIB zu stellen sind, insbesondere, ob die Erforderlichkeit der Unterteilung der weiteren Zone durch das DVGW-Arbeitsblatt W 101 konkretisiert wird, und wenn ja, ob danach das 400-Tage-Kriterium maßgeblich ist, ob von diesem Kriterium auch abgewichen werden kann und wenn ja, welche Gesichtspunkte dabei maßgebend sind, ob es bei der Unterteilung der weiteren Zone nur auf hydrogeologisch-hydraulische Gegebenheiten ankommt oder ob auch potenzielle Gefährdungen bewertet werden müssen, ob die vom BVerwG für die Festlegung der äußeren Grenzen von Wasserschutzgebieten entwickelten Anforderungen an die parzellenscharfe Abgrenzung (Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1.11 - juris LS und Rn. 22 f.) auch für die inneren Grenzen gelten, und ob Fehler bei der Abgrenzung einer Schutzzone IIIA nur zur Unwirksamkeit dieser Unterteilung oder zur Gesamtunwirksamkeit der Wasserschutzgebietsverordnung führen",
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Rz. 18
Soweit Inhalte und Anwendung des DVGW-Arbeitsblatts W 101 sowie das 400-Tage-Kriterium angesprochen werden, stehen nicht revisible Tatsachenfragen inmitten. Die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts W 101 werden von den Behörden als "antizipiertes Sachverständigengutachten" herangezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 29 m.w.N. und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 4.19 - juris Rn. 11).
Rz. 19
Mit Blick auf das in der Frage angesprochene Urteil des Senats vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - (Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 22 f.) bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, dass sich diese Entscheidung - unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG - auf die Grenzen der räumlichen Ausdehnung des Gebiets bezieht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets die hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets maßgeblich. Hierbei darf sich die Behörde aus Gründen der Praktikabilität mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Weiter weist der Senat darauf hin, dass sich hydrogeologisch-hydraulisch ermittelte Grenzlinien jedoch nicht ohne Weiteres auf der Erdoberfläche abbilden. Im Interesse der Normenklarheit bietet es sich vor diesem Hintergrund an, soweit als möglich bestehenden natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstücksgrenzen, zu folgen. Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen. Dieser ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 21 f. m.w.N.).
Rz. 20
Soweit die Antragstellerinnen noch die Frage der Gesamtunwirksamkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung im Falle der Fehlerhaftigkeit der Abgrenzung einer Schutzzone aufwerfen, ist diese auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das keine Beanstandungen an der Abgrenzung der Schutzzonen enthält, nicht entscheidungserheblich.
Rz. 21
d) Auch die weitere Fragestellung,
"welche Anforderungen gemäß § 51 WHG und Art. 14 Abs. 1 GG an die Festlegung von Schutzanordnungen in Wasserschutzgebietsverordnungen zu stellen sind, insbesondere, inwieweit das DVGW-Merkblatt W 101 die Anforderungen des § 51 WHG konkretisiert und wenn ja, inwieweit die Auslegung und Anwendung des DVGW-Merkblatts W 101 gerichtlich überprüfbar ist, ob Befreiungen ein geeignetes Mittel zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sind, wenn sie wegen flächendeckender verbotswidriger Nutzungen keine Einzelfälle bleiben können, welche Anforderungen an Verschärfungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu stellen sind, welche Bedeutung dabei im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG vorhandene Nutzungen haben, insbesondere ob Neuanlagen verboten werden können, wenn für bestehende Anlagen mit größerem Gefährdungspotenzial Ausnahmen zugelassen werden oder ob umgekehrt Ausnahmen für bestehende Anlagen nicht zugelassen werden dürfen, wenn Neuanlagen mit geringerem Gefährdungspotenzial verboten werden und ob bei gewerblich genutzten Grundstücken anlagen- und betriebsbezogene Entwicklungsmöglichkeiten ermöglicht werden müssen",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die in dieser Fragestellung zusammengefassten Teilfragen sind schon zu unbestimmt formuliert. Sie sind für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer - jeweils differenzierten - Antwort zugänglich und könnten deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantwortet werden. Das ist jedoch nicht Ziel eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 - ZfBR 2016, 372 Rn. 2, vom 17. Januar 2019 - 4 B 61.18 - BeckRS 2019, 2172 Rn. 6 und vom 15. April 2021 - 3 B 9.20 - juris Rn. 5).
Rz. 22
e) Entsprechendes gilt für die Fragestellung,
"welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Schutzanordnungen in Wasserschutzgebieten zu stellen sind, insbesondere ob ein Generalverbot schutzzweckwidrigen Verhaltens in Wasserschutzgebietsverordnungen hinreichend bestimmt ist, ob die Bezugnahme auf technische Regelwerke im Wege der Auslegung zulässig und ausreichend ist und ob der Verordnungsgeber verpflichtet ist, vermeidbare Auslegungsbedürftigkeiten zu vermeiden".
Rz. 23
Auch diese weitere Zusammenfassung von Teilfragen ist so unbestimmt formuliert, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist, was nicht Ziel eines Revisionsverfahrens sein kann.
Rz. 24
2. Die Beschwerden bezeichnen auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Rz. 25
a) Soweit die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Anwendung des § 47 Abs. 5 VwGO die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 GG nicht beachtet, wird ein Verstoß gegen Vorschriften, die den Verfahrensablauf - also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses - regeln (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D - juris Rn. 15), nicht bezeichnet. Die Antragstellerinnen behaupten vielmehr eine Verletzung materiellen Rechts bei der Überprüfung der Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners, ohne insoweit einen Revisionsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO darzulegen oder zu bezeichnen.
Rz. 26
b) Die Rüge der Antragstellerinnen, der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schumacher hätte wegen Besorgnis der Befangenheit nicht an der Beratung und Entscheidung mitwirken dürfen, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel.
Rz. 27
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision auf das - wie hier - behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes grundsätzlich nicht gestützt werden (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - 8 CB 129 und 130.67 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5 S. 1 und vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18). Nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 S. 186).
Rz. 28
Für einen solchen Sonderfall ist vorliegend nichts ersichtlich. Namentlich ergibt sich Derartiges nicht aus der kurz nach Erlass des Urteils erfolgten Abordnung des Vorsitzenden Richters an das Ministerium der Justiz des Antragsgegners. Die Abordnung eines Richters in den Bereich der Justizverwaltung stellt keinen ungewöhnlichen Vorgang dar, der eine Besorgnis der Befangenheit begründete. Auch die Nichtfortsetzung der mündlichen Verhandlung am 30. September 2020 und die aus Sicht der Antragstellerinnen zu kurze Fristsetzung bis 30. Oktober 2020 für einen nachgelassenen Schriftsatz ergeben keinen hinreichenden Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters Dr. Schumacher bei der Mitwirkung an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu zweifeln, geschweige denn lassen sie den Schluss zu, jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit erscheine willkürlich.
Rz. 29
c) Ein von den Antragstellerinnen gerügtes Überraschungsurteil, das gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen würde, hat das Oberverwaltungsgericht nicht erlassen. Ein unzulässiges Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Derartiges behaupten auch die Antragstellerinnen, die in diesem Zusammenhang noch eine unzureichende Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag rügen (siehe hierzu unten), nicht.
Rz. 30
d) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs, auf der das Urteil beruhen kann, ergibt sich auch nicht aus einer von den Antragstellerinnen gerügten unterbliebenen weiteren Aufklärung hinsichtlich des von ihnen vorgelegten Rechenwerks zu Bedarfsmengen sowie zu deren Vortrag zur Auslegung des Versickerungsverbotes nach Nr. IIIB.9 der Wasserschutzgebietsverordnung.
Rz. 31
Das von den Antragstellerinnen vorgelegte Rechenwerk zum Wassermengenbedarf hat das Oberverwaltungsgericht deshalb nicht in Ansatz gebracht, weil der Antragsgegner den Wassermengenbedarf schlüssig begründet habe (UA S. 32). Auf dieser Grundlage kam es auf eine - vom Oberverwaltungsgericht ergänzend so benannte - teilweise Unverständlichkeit des Rechenwerks der Antragstellerinnen nicht mehr entscheidungstragend an. Schon insoweit bestand für das Oberverwaltungsgericht kein weiterer Aufklärungsbedarf.
Rz. 32
Hinsichtlich des Versickerungsverbotes nach Nr. IIIB.9 der Wasserschutzgebietsverordnung bezeichnet das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Antragstellerinnen, es bestehe nach der Rechtsverordnung ein "Asphaltierungsgebot für private Grundstücke" als teilweise unverständlich, geht aber ungeachtet dieser Einschätzung davon aus, dass sich die Antragstellerinnen mit dem genannten Vortrag gegen das Versickerungsverbot nach Nr. IIIB.9 wenden (UA S. 52). Dass diese Annahme nicht in Einklang mit ihrem Einwand stünde und insoweit ein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte, legen die Antragstellerinnen nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar.
Rz. 33
e) Die Antragstellerinnen rügen weiter, das Oberverwaltungsgericht habe hinsichtlich behaupteter Probleme mit der Wasserversorgung in den umliegenden Regionen entscheidungstragend auf Sachvortrag des Antragsgegners abgestellt, der von den Antragstellerinnen bestritten worden sei, und eine Beweiserhebung abgelehnt, weil das Bestreiten mit Nichtwissen im Verwaltungsprozess nicht zulässig sei. Diese Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) führt ebenfalls auf keinen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Rz. 34
Zum einen trifft die Behauptung der Antragstellerinnen, das Oberverwaltungsgericht habe eine Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, dass das Bestreiten mit Nichtwissen im Verwaltungsprozess nicht zulässig sei, nicht zu. Die Beweisanträge Nr. 1 bis 5 der Antragstellerinnen wurden vielmehr aus anderen, in den Entscheidungsgründen im Einzelnen benannten Gründen abgelehnt (UA S. 35).
Rz. 35
Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht - darüber hinausgehend - ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die Antragstellerinnen ergänzende Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. September 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020 auch nicht erfolgreich mit Nichtwissen zu bestreiten vermochten (UA S. 35 f.). Hierbei stellt das Oberverwaltungsgericht zu Recht darauf ab, dass § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, wegen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet. Dies bedeutet zwar nicht, dass das Bestreiten einer gegnerischen Behauptung "mit Nichtwissen" im Verwaltungsprozess unbeachtlich oder nur dann beachtlich wäre, wenn es mit einem Beweisantrag für das Gegenteil verbunden wird. Jedoch kann das Gericht verlangen, dass der betreffende Beteiligte sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 6).
Rz. 36
Auf dieser Grundlage stellt das Oberverwaltungsgericht zu den ergänzenden Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. September 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020 hinsichtlich der Wasserversorgung in den umliegenden Regionen fest, dass die Antragstellerinnen Angaben zu Wassermengen lediglich bestritten hätten, obwohl der Antragsgegner hierzu zahlreiche Belege zu den Gerichtsakten gereicht habe. Diese Vorgehensweise der Antragstellerinnen als nicht hinreichend substantiiertes Bestreiten zu bewerten, begegnet nach den dargelegten Maßstäben keinen bundesrechtlichen Bedenken.
Rz. 37
Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass der von den Antragstellerinnen bestrittene Sachvortrag des Antragsgegners erst in bzw. kurz vor der mündlichen Verhandlung und zugleich nach Ablauf einer vom Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO gesetzten Frist erfolgt ist. Zum einen hatte die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verbundene gerichtliche Fristsetzung schon deshalb keine präkludierende Wirkung, weil sie sich entgegen den Anforderungen des § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf Tatsachen oder Beweismittel zu bestimmten Vorgängen (näher hierzu Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 87b Rn. 42; vgl. auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87b Rn. 7), sondern auf den Streitstoff insgesamt bezogen hat. Insoweit kann auch offenbleiben, ob und inwieweit § 87b VwGO im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (bejahend etwa Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 87b Rn. 1; Fertig, in: BeckOK VwGO, Stand 1. April 2021, § 87b Rn. 1; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 87b Rn. 33; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 87b Rn. 2; ablehnend etwa OVG Münster, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 D 80/17.NE - BauR 2020, 768 ≪771≫; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87b Rn. 2 m.w.N.).
Rz. 38
Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht den Antragstellerinnen auf den Vortrag des Antragsgegners eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2020 eingeräumt. Soweit die Antragstellerinnen diesbezüglich im Sinne einer Gehörsrüge der Sache nach vortragen, dass diese Frist insbesondere im Hinblick auf einen zwischen dem 8. und dem 25. Oktober 2020 geplanten Erholungsurlaub der Prozessbevollmächtigten zu kurz bemessen gewesen sei, greift auch eine solche Rüge nicht durch. Die Beschwerden legen nämlich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich wäre (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 B 2.98 - NVwZ 1998, 1066 m.w.N.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 133 Rn. 43 m.w.N.) - nicht dar, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Namentlich fehlen substantiierte Ausführungen der Antragstellerinnen dazu, was sie für den Fall einer aus ihrer Sicht hinreichend langen Fristgewährung noch vorgetragen hätten und inwieweit dies zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Rz. 39
f) Soweit die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht Vorbringen des Antragsgegners nicht zurückgewiesen, das nach Ablauf der vom Gericht bis zum 11. September 2020 gesetzten Frist erfolgt ist, ist darauf zu verweisen, dass die erfolgte Fristsetzung - wie soeben dargelegt - mangels einer Bezugnahme auf Tatsachen oder Beweismittel zu bestimmten Vorgängen, wie § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO dies voraussetzt, keine präkludierende Wirkung zu entfalten vermochte. Eine Zurückweisung des Vorbringens des Antragsgegners im Rahmen gerichtlichen Ermessens nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kam insoweit schon mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht.
Rz. 40
g) Die Antragstellerinnen bezeichnen auch keinen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des fairen Verfahrens oder der Waffengleichheit der Beteiligten (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 BN 67.20 - juris Rn. 4 m.w.N.). Aus der von den Antragstellerinnen vorgenommenen Gegenüberstellung der Charakterisierung der Darlegungen eines Fachvertreters des Antragsgegners zur Größe des Wasserschutzgebiets als "fachtechnische Bewertung" durch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 40) einerseits und der gerichtlichen Einschätzung, dass die "schlichte Behauptung" der Antragstellerinnen, eine Verschärfung von Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch die Wasserschutzgebietsverordnung sei nicht nötig, die fachliche Beurteilung des Antragsgegners nicht erschüttern könne (UA S. 49), ergibt sich ein derartiger Verfahrensmangel schon im Ansatz nicht. Aus den jeweiligen - miteinander nicht zusammenhängenden - Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich weder der von den Antragstellerinnen behauptete "Fachkunde-Bonus" noch ein "Laien-Malus".
Rz. 41
h) Schließlich führen die Beschwerden der Antragstellerinnen auch auf keinen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angeführten Bewertungen verschiedener tatsächlicher Darlegungen des Antragsgegners als "nachvollziehbar", "plausibel" oder "schlüssig" durch das Oberverwaltungsgericht betreffen Gegenstände, auf die sich die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht, benennen aber nicht die Maßstäbe für die Entscheidungsfindung.
Rz. 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15093271 |