Verfahrensgang
Hessischer VGH (Aktenzeichen 8 UE 2924/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 777,96 Euro festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein. Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde richtet sich gegen die berufungsgerichtliche Auslegung der in Art. 24 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2220/85 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1181/87 getroffenen Regelung, wonach die Versäumung einer Mitteilungspflicht (als Unterfall der Nichterfüllung bestimmter untergeordneter Pflichten) nur dann nicht zur Verhängung der dort vorgesehenen Sanktion führt, wenn die Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert worden ist. Sinngemäß wirft die Klägerin die Frage auf, ob diese Anforderung nicht durch eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuschränken sei. Diese Frage bedarf zu ihrer Klärung keines revisionsgerichtlichen Verfahrens, denn sie ist ohne weiteres zu verneinen.
Es ist allgemein anerkannt, dass die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich nicht der Überprüfung am Maßstab der nationalen Grundrechtsbestimmungen unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1999 – BVerwG 3 C 10.98 – BVerwGE 108, 289, 296 m.w.N.). Bereits der Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch vor dem nationalen Verfassungsrecht schließt es somit aus, die Befolgung oder Auslegung der angeführten Bestimmung von Besonderheiten der deutschen Rechtsordnung abhängig zu machen. Dies hätte eine unterschiedliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge und käme schon deshalb nicht in Betracht.
Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass – wie die Beschwerde unsubstantiiert unterstellt – nach deutschem Recht in allen Fällen unverschuldeter Fristversäumung in einem Verwaltungsverfahren Wiedereinsetzung zu gewähren sei (vgl. Bonner Kommentar, Art. 19 Abs. IV RN 128; Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 5. Aufl. § 32 RN 6). Wie sich z.B. aus § 32 Abs. 5 VwVfG ergibt, kann die Wiedereinsetzung durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen werden. Selbst im gerichtlichen Verfahren – auf das sich die von der Beschwerde angedeutete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts primär bezieht – reicht nach Ablauf eines Jahres die Unverschuldetheit nicht mehr aus; vielmehr ist die Fristversäumung dann – wie in der oben angeführten gemeinschaftsrechtlichen Norm – nur noch in Fällen höherer Gewalt o.ä. unschädlich (vgl.§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel
Fundstellen