Verfahrensgang
VG Köln (Urteil vom 30.08.2005; Aktenzeichen 22 K 7391/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb zu verwerfen.
Die von der Klägerin mit dem Ziel der Zulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2005 erhobene Beschwerde wäre nur statthaft, wenn das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre. Das ist nicht der Fall. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten unter den Voraussetzungen des § 124 VwGO die Berufung zu. Eine revisionsgerichtliche Kontrolle der Urteile des Verwaltungsgerichts findet nur ausnahmsweise statt. Abgesehen von dem hier von vornherein nicht einschlägigen Fall der vom Verwaltungsgericht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassenen Sprungrevision steht den Beteiligten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist (§ 135 Satz 1 VwGO). Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat (§ 135 Satz 2 VwGO). Entgegen der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommenden Auffassung ist hier die Berufung nicht nach § 44 des Postgesetzes (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304), i.V.m. § 137 Abs. 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) – TKG 2004 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), ausgeschlossen.
Nach § 44 Satz 1 PostG ist Regulierungsbehörde im Sinne des Postgesetzes die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) – TKG 1996 – errichtete Behörde. § 44 Satz 2 PostG sieht die entsprechende Geltung von §§ 66 bis 71, §§ 74 bis 81, §§ 83 und 84 TKG 1996 vor. Diese Bezugnahme geht nunmehr insofern ins Leere, als das Telekommunikationsgesetz 1996 gemäß § 152 Abs. 2 TKG 2004 am 26. Juni 2004 außer Kraft getreten ist. Die in Bezug genommenen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 1996 enthielten auch keinen Ausschluss der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts. Ein solcher Rechtsmittelausschluss findet sich hingegen in § 137 Abs. 3 TKG 2004. Danach ist im Falle des § 132 TKG 2004 u.a. die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. § 132 TKG 2004 betrifft näher aufgeführte Entscheidungen der Beschlusskammern der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes 2004. Da § 44 Satz 2 PostG nicht auf § 137 Abs. 3 TKG 2004 verweist, ist diese Bestimmung auf Rechtsstreitigkeiten nach dem Postgesetz nicht entsprechend anzuwenden.
Die Anwendbarkeit des § 137 Abs. 3 TKG 2004 ergibt sich auch dann nicht, wenn die Verweisungsnorm des § 44 Satz 2 PostG dahin verstanden wird, dass die Verweisung nicht auf die dort genannten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 1996 beschränkt ist, sondern sich seit dem In-Kraft-Treten des Telekommunikationsgesetzes 2004 auf die inhaltlich entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes erstreckt (sog. dynamische Verweisung). Denn § 137 Abs. 3 TKG 2004 findet – wie bereits erwähnt – im Telekommunikationsgesetz 1996 und damit auch in dem Verweisungskatalog des § 44 Satz 2 PostG keine inhaltliche Entsprechung. Die dort genannten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 1996 betreffen die Errichtung, den Sitz und die Organisation der Regulierungsbehörde (§§ 66 bis 70 TKG 1996), die Aufsicht durch die Regulierungsbehörde (§ 71 TKG 1996), das Verfahren vor der Regulierungsbehörde (§§ 74 bis 79 TKG 1996), die Überprüfung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde in einem Vorverfahren und dessen Kosten (§ 80 Abs. 1 TKG 1996), den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 80 Abs. 2 TKG 1996), die Beteiligung der Regulierungsbehörde an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Telekommunikationsgesetz ergeben (§ 80 Abs. 3 TKG 1996), den Tätigkeitsbericht der Regulierungsbehörde (§ 81 TKG 1996) und ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen (§§ 83 und 84 TKG 1996). Eine das allgemeine Prozessrecht verdrängende Vorschrift über den Ablauf des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, insbesondere über den Ausschluss der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts, ist demnach in dem Verweisungskatalog des § 44 Satz 2 PostG nicht enthalten. Eine solche Regelung ist vielmehr vom Gesetzgeber erst beim Erlass des Telekommunikationsgesetzes 2004 in dieses Gesetz aufgenommen worden. Dabei hat er sich im Wesentlichen von der Absicht leiten lassen, den bisherigen verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug auf dem Telekommunikationssektor zu verkürzen und damit den Wettbewerb auf diesem Sektor durch eine möglichst schnelle Herstellung von Rechtssicherheit zu fördern (vgl. BTDrucks 15/2316 S. 101 f.).
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr über das Anliegen der Klägerin zu befinden haben, ihren Antrag vom 19. Oktober 2005 als Antrag auf Zulassung der Sprungrevision anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 2 GKG und § 72 Nr. 1 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Vormeier
Fundstellen