Verfahrensgang

Hessischer VGH (Aktenzeichen 1 UE 2208/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 578 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung nach dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Das ist hier nicht der Fall.

Zur Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,

„ob bei der Berechnung im Rahmen des § 53 BeamtVG von den jeweiligen monatlichen Beträgen oder von den Jahresbeträgen der Versorgungsbezüge bzw. des Verwendungseinkommens auszugehen ist”,

bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 12. Juni 1975 – BVerwG 2 C 45.73 – (Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1) zum im wesentlichen gleichlautenden § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) entschieden hat, besteht der Zweck der Ruhensregelung darin, einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln entgegenzuwirken. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ist daher jeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht. Der vorliegende Fall, in dem es um Überzahlungen in den Monaten Februar bis Juni 1992 geht, bietet keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben oder nicht auf § 53 BeamtVG anzuwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franke, Dawin, Dr. Kugele

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565953

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