Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 1 A 409/99) |
Tenor
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. Juni 2003 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 255 645,94 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG –. Der Beklagte lehnte ihren Antrag ab, weil die Beigeladenen zu 1 und 2 das Grundstück redlich erworben hätten. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleiben ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch liegt die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach §132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor (2.). Schließlich sind auch keine Verfahrensmängel erkennbar, auf denen das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht (3.).
1. Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 halten die Auswirkungen parallel ergangener zivilgerichtlicher Urteile auf die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung für klärungsbedürftig. Während der Beklagte die Frage formuliert,
“ob nicht jedenfalls dann, wenn in einem konkreten Fall ein zivilrechtliches Verfahren zu einer höchstrichterlichen Entscheidung geführt hat, diese Entscheidung das Verwaltungsgericht insoweit bindet, wie es im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG den konkreten Fall ebenfalls unter denselben zivilrechtlichen Gesichtspunkten beurteilen muss”,
“strebt” der Beigeladene zu 1 folgende “Aussage des Bundesverwaltungsgerichts an”:
“Für das Verwaltungsgericht ergeben sich im Verfahren auf Grundlage des Vermögensgesetzes spezifische Anforderungen zur Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO immer dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits Gegenstand eines Zivilverfahrens war. Das gilt insbesondere, wenn unter den Aspekten der Redlichkeit auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zu bewertende Vorwürfe gegen Verfahrensbeteiligte, sich im Widerspruch zum Recht der DDR verhalten zu haben, inhaltsgleich bereits im Zivilverfahren erhoben und dort durch die Entscheidung zurückgewiesen worden.
Will das Verwaltungsgericht eine zulässige, abweichende Wertung vornehmen, verlangt es das rechtsstaatliche Interesse an einem überzeugenden Wirken gegenüber den Beteiligten, gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen und jedenfalls die eigene Entscheidung in Aufeinandersetzung mit der vorangegangenen zivilgerichtlichen Wertung zu begründen.”
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte, ergibt sich weder aus der Fragestellung des Beklagten noch im Hinblick auf die vom Beigeladenen zu 1 angestrebte Aussage des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit die Beteiligten eines Zivilprozesses durch die Rechtskraft eines zwischen ihnen ergangenen Urteils gebunden sind, sind auch die Gerichte aller Gerichtszweige gebunden, wenn für sie der Gegenstand des Zivilprozesses eine Vorfrage bildet, von der ihre Entscheidung in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien des Zivilprozesses sind (vgl. Urteil vom 28. März 1963 – BVerwG II C 98.60 – BVerwGE 16, 36 ≪38≫; für den umgekehrten Fall einer Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 – III ZR 27/77 – BGHZ 77, 338 ≪341≫; Urteil vom 10. Juni 1985 – III ZR 3/84 – BGHZ 95, 28 ≪35≫). Eine weitergehende, über die Rechtskraft der Entscheidung des anderen Gerichtszweiges hinausgehende Bindung existiert nicht. Deshalb liegt es auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des Regelbeispiels der Unredlichkeit nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nur insoweit an vorausgegangene zivilgerichtliche Entscheidungen gebunden sein kann, als das Zivilgericht mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten des Verwaltungsprozesses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen dieser Norm entschieden hat. Da es im vorliegenden Fall sowohl an der Identität der Parteien des parallel geführten Zivilprozesses mit den Beteiligten des Verwaltungsprozesses fehlt, als auch an einer der Rechtskraft fähigen Feststellung des Zivilgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG, konnte das Verwaltungsgericht ohne bindende Vorgaben des Zivilgerichts über die Redlichkeit der Beigeladenen befinden.
Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass das Verwaltungsgericht tatsächliche Feststellungen, die das Zivilgericht getroffen hat und die für die Beurteilung der Redlichkeit des Erwerbs relevant sein können, außer Acht lassen darf. Ebenso ist das Verwaltungsgericht gehalten, die rechtliche Würdigung der auch für den Verwaltungsprozess maßgeblichen Vorgänge durch das Zivilgericht zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, soweit sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen. Eine generelle Aussage dazu, inwieweit abweichende Feststellungen oder Würdigungen des Verwaltungsgerichts ein gesteigertes Aufklärungs- oder Begründungserfordernis hervorrufen, wie sie der Beigeladene zu 1 mit seiner Grundsatzrüge erstrebt, kann jedoch nicht getroffen werden; vielmehr ist dies von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Soweit die Grundsatzrüge des Beigeladenen zu 1 zugleich als Aufklärungsrüge zu verstehen sein sollte, worauf die Ausführungen auf S. 13 f. seiner Beschwerdebegründung hindeuten, ist auch diese nicht berechtigt. Das angegriffene Urteil verdeutlicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der zivilgerichtlichen Entscheidungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Diese werden nicht nur im Tatbestand des Urteils ausführlich wiedergegeben; auch in den Urteilsgründen legt das Verwaltungsgericht dar, warum diese Entscheidungen keine Bindungswirkung äußern. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Fürsorgebedürfnisses für die Pflegschaft zum Grundstücksverkauf eine von den Zivilgerichten abweichende Meinung vertritt, hat es diese unter Berücksichtigung der gewechselten Argumente begründet. Dass es dabei die Erwägungen ausgeblendet hat, die für die Entscheidungsfindung der Zivilgerichte maßgeblich waren, ist nicht erkennbar.
2. Die vom Beklagten geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt bereits nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer solchen Rüge. Der Beklagte sieht eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 – BVerwG 8 C 10.02 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 19). Dort sei eine Anstößigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG verneint worden, wenn der Rechtsverstoß beiden Vertragsparteien gleichermaßen zuzuordnen sei. Bei Beachtung dieser Vorgabe hätte hier eine Unredlichkeit der Erwerber verneint werden müssen, weil alle an dem Geschäft Beteiligten einvernehmlich gehandelt hätten.
Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird durch diesen Vortrag nicht dargetan. Der Beklagte formuliert keinen dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Rechtssatz, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widerspricht; vielmehr beschränkt er sich auf den Einwand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht zutreffend angewendet worden sei. Solche Subsumtionsfehler begründen keine Divergenz. Abgesehen davon geht der Vorwurf fehlerhafter Subsumtion bereits daran vorbei, dass das Rechtsgeschäft nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht dem persönlichen Interesse der durch einen Ergänzungspfleger vertretenen Verkäuferin entsprach.
3. Auch die von allen drei Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Der Beklagte sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht nicht ermittelt habe, wie die Bestellung eines Ergänzungspflegers seinerzeit in der DDR tatsächlich gehandhabt worden sei; denn nur auf der Grundlage solcher Ermittlungen hätte sich eine ordnungsgemäße Überzeugung von der Redlichkeit des Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG bilden können. Bei dieser Rüge übersieht der Beklagte, dass Ausgangspunkt der Betrachtung die seinerzeit geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften sind und nur dann Anlass besteht, der damaligen Verwaltungspraxis nachzugehen, wenn und soweit die gesetzlichen Vorgaben für eine Überzeugungsbildung nicht hinreichend konkret sind oder Umstände darauf hindeuten, dass die Vorschriften abweichend von diesen Vorgaben gehandhabt werden. Beides ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Lehrkommentars zum Familienrecht der DDR einen Verstoß gegen § 105 Abs. 2 Satz 2 FGB deswegen bejaht, weil weder ein persönliches noch ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis für die Bestellung des Ergänzungspflegers bestanden habe. Anhaltspunkte dafür, dass von diesem gesetzlichen Erfordernis generell abgesehen oder dieses abweichend von dem sich – selbst unter Berücksichtigung der in der DDR herrschenden Verhältnisse – ohne weiteres erschließenden Begriffsverständnis gehandhabt wurde, gab es nicht.
b) Ebenso unberechtigt ist die Rüge des Beigeladenen zu 1, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es ihn nicht rechtzeitig auf seine Bedenken gegen die “Gesetzlichkeit der Erweiterung der Pflegerbestellung” aufmerksam gemacht habe. Nach der Beiziehung der Pflegschaftsakten durch das Verwaltungsgericht, die den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1 mit Schreiben vom 26. Mai 2003 – Blatt 235 der VG-Akte – mitgeteilt wurde, spätestens aber nach der Beweisaufnahme über die Umstände der Grundstücksveräußerung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2003 musste allen Beteiligten klar sein, dass auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung des Ergänzungspflegers, insbesondere das Fürsorgebedürfnis, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung waren. Für den Fall, dass insoweit weiterer Ermittlungs- oder Erklärungsbedarf auf Seiten des Beigeladenen zu 1 bestand, hätte er entsprechende Anträge nach Abschluss der Beweisaufnahme stellen können. Dass er dies versäumt hat, kann nicht im Nachhinein durch eine Verfahrensrüge wettgemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang – entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 – auch nicht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es unterlassen hat, die Notarin zur Anordnung der Ergänzungspflegschaft zu hören. Eine solche Beweisaufnahme, die der Beigeladene zu 1 nicht förmlich beantragt hat, musste sich dem Gericht nicht aufdrängen; denn die maßgebliche Frage, ob es ein Fürsorgebedürfnis im Sinne des § 105 FGB gab, um dem Pflegling den Verkauf des Grundstücks zu ermöglichen, war anhand der Umstände zu beurteilen, die Grund für dieses Rechtsgeschäft waren. Über diese Umstände konnten in erster Linie die unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligten Auskunft geben, nicht aber die Notarin, die diese Umstände ebenso wie jetzt das Gericht ermitteln und bewerten musste. Soweit der Beigeladene zu 1 eine Aufklärung des Sachverhalts insoweit vermisst, als die Notarin dazu hätte befragt werden können,
- warum sie aus den ihr übermittelten Tatsachen ein Fürsorgebedürfnis ableitete,
- weshalb die Auswahl des Zeugen H.… als Ergänzungspfleger den gesetzlichen Bestimmungen entsprach,
- wie sie die Wahrnehmung der Pflegschaft durch die Beigeladene zu 2 beurteilte und
- ob die Eintragung des Eigentums an dem Grundstück in Hiddensee ohne vorherige Aufgabe des Hauses in Thüringen nach der seinerzeitigen Praxis als Verstoß gegen die Vorschriften der Grundstücksverkehrsverordnung angesehen wurde,
ist ebenfalls ein Verfahrensmangel nicht feststellbar. Für das Verwaltungsgericht kam es nicht darauf an, wie die Notarin die Bestellung des Ergänzungspflegers und die Umstände des Grundstücksverkaufs rechtlich einordnete, solange es aus eigener Kenntnis der seinerzeit gültigen Rechtsnormen zu einer rechtlichen Beurteilung in der Lage war und keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass diese Rechtsnormen generell nicht beachtet worden, also – mit anderen Worten – eine abweichende Verwaltungspraxis bestand.
c) Die Verfahrensrügen der Beigeladenen zu 2 bleiben ebenfalls erfolglos.
Ihre Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, weil nicht sicher erkennbar sei, ob der mitunterzeichnende Richter R.… es unterschrieben habe, ist nicht berechtigt. Urteilsunterschriften von Richtern müssen denselben Anforderungen genügen, wie sie für die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze gelten (vgl. Clausing in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 5 zu § 117, unter Hinweis auf KG, NJW 1988, 2807; OLG Oldenburg, NJW 1988, 2812). Der Namenszug muss individuell gestaltet sein und die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen; er muss nicht lesbar sein, darf sich aber andererseits nicht auf eine Paraphe beschränkten. Diesen Anforderungen genügt die Unterschrift des genannten Richters. Sie lässt den ersten Teil des Namens erkennen und ist im Übrigen hinreichend individuell gestaltet.
Ein durchgreifender Verfahrensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass das Urteil erst am 5. November 2003 bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den – hier entsprechend anwendbaren – § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO das Urteil nicht alsbald nach der Niederlegung der Entscheidungsformel vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt jedoch allein noch nicht dazu, dass das Urteil als nicht mit Gründen versehen zu gelten hat. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn aufgrund der verspäteten Absetzung des Urteils nicht mehr ge-währleistet ist, dass die schriftlich niedergelegten Gründe das Ergebnis der Beratung wiedergeben. Wird – wie hier – die Verkündung des Urteils gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch dessen Zustellung ersetzt, ist eine äußerste Grenze erreicht, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Niederlegung des Urteilstenors vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 3. August 1998 – BVerwG 7 B 236.98 – im Anschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367). Diese Frist ist hier eingehalten worden.
Wird ein Urteil vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann es allerdings gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Beratung und den schriftlichen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Insbesondere deutet die von der Beigeladenen zu 2 erwähnte Korrektur des Urteilsentwurfs nicht auf ein infolge Zeitablaufs gestörtes Erinnerungsvermögen hin.
Obwohl die Annahme, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Beratung und den schriftlichen Urteilsgründen fehlt, im vorliegenden Fall nicht gerechtfertig ist, besteht dennoch Anlass, gegenüber den Verwaltungsgerichten erneut (vgl. schon Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2001 – BVerwG 7 B 49.01) die Beachtung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO anzumahnen. Der Umstand, dass die genannte Fünf-Monats-Frist punktgenau ausgeschöpft wird, erweckt den – insbesondere für das Ansehen der Verwaltungsgerichte als Kontrollinstanz gegenüber der Verwaltung – abträglichen Eindruck, gesetzliche Verpflichtungen müssten nur dann eingehalten werden, wenn ihre Verletzung mit Sanktionen bewährt ist.
Ebenfalls erfolglos ist die weitere Rüge der Beigeladenen zu 2, das Verwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt, weil die Entscheidung – vor allem in Hinblick auf die Verneinung eines persönlichen Interesses der Mutter der Beigeladenen zu 2 an dem Veräußerungsgeschäft – bei Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Das Verwaltungsgericht hat eingehend und ohne weiteres verständlich dargelegt, warum aus seiner Sicht ein persönliches Fürsorgebedürfnis, dass den Verkauf des Grundstücks unter Inanspruchnahme eines Ergänzungspflegers hätte rechtfertigen können, nicht vorlag. Damit hat es seine Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllt. Mit ihren Einwänden gegen den Inhalt dieser Begründung bezeichnet die Beigeladene zu 2 keinen im Wege einer Verfahrensrüge geltend zu machenden Mangel der Begründung; die Einwände richten sich vielmehr gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und betreffen daher die Anwendung materiellen Rechts.
Die weitere Rüge der Beigeladenen zu 2, das Verwaltungsgericht habe den Zeugen B.… ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ordnungsgemäß darüber belehrt, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht auch im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1 zustehe, ist gleichfalls nicht berechtigt. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge zunächst erklärt, dass die Beigeladene zu 2 seine Halbschwester sei. Weiter heißt es dann in der Niederschrift wörtlich:
“Der Zeuge wird sodann auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und darüber belehrt, dass er nicht aussagen müsse.”
Die von der Beigeladenen zu 2 geltend gemachte Differenzierung der erteilten Belehrung nach den von den verwandtschaftlichen Beziehungen betroffenen Beteiligten lässt sich dieser Formulierung des Protokolls nicht entnehmen. Jedenfalls stellt die Beigeladene zu 2 nicht in Abrede, dass der Zeuge wegen seiner Verwandtschaft mit ihr über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Eine unterlassene Belehrung im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Zeugen zu ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 1, kann nicht sie, sondern nur dieser rügen.
Für die abschließende Aufklärungsrüge der Beigeladenen zu 2, mit der sie die unterlassene Vernehmung der Notarin rügt, gilt das oben unter a) Ausgeführte.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 und 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gödel, Kley, Herbert
Fundstellen