Leitsatz (amtlich)

  • Ungehorsam eines Soldaten gegen einen erteilten Befehl darf im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur dann geahndet werden, wenn der missachtete Befehl in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichnet worden ist.
  • Ob dem Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eines Soldaten, der als Zahlstellenverwalter durch Zugriff auf das Vermögen des Dienstherrn seine dienstlichen Kernpflichten verletzt hat, zugemutet werden kann, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, nicht aber nach der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten.
  • Bei einer schwerwiegenden Verletzung dienstlicher Kernpflichten können Milderungsgründe in der Person kein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).
 

Normenkette

SG §§ 7, 17 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 1; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, § 107 Abs. 1; StGB § 266

 

Tatbestand

Der Soldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels wurde wegen Untreue (§ 266 StGB) bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Zahlstellenverwalter durch das sachgleiche rechtskräftige Strafurteil zu einem Strafarrest von sechs Monaten verurteilt. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten aus dem Dienstverhältnis entfernt. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Indem der Soldat als Zahlstellenverwalter bei der Truppenverwaltung aus der von ihm verwalteten Kasse von Mai 1999 bis Februar 2000 fortlaufend Geldbeträge bis zu einer Höhe von insgesamt 20.000 DM zum Eigenverbrauch entnahm und indem er im Februar 2000 bei Übergabe der Zahlstelle an seinen Nachfolger einen ungedeckten Scheck über 20.000 DM mit Phantasienamen, gefälschter Unterschrift und unzutreffendem Ausstellungsort hinterlegte, um den Schein einer ausgeglichenen Kasse hervorzurufen, verstieß er vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie gegen die Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). (wird ausgeführt)

Dagegen fällt dem Soldaten kein Verstoß gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) zur Last. Dabei kann hier dahinstehen, ob und inwiefern der Soldat im Einzelnen gegen die Regelungen der vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen “Bestimmungen für das Haushalts- und Kassenwesen bei den Streitkräften” vom 2. November 1990 (H I 2 – Az.: 28-01-00-139/VS-NfD) verstieß und ob er damit gegenüber einem für ihn verbindlichen Befehl (vgl. dazu Urteil vom 17. April 1975 – BVerwG 2 WD 36.74 –; Scherer/Alff, SG, a.a.O., § 10 RNr. 40 m.w.N.) ungehorsam war. Denn zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Damit darf Ungehorsam gegen einen erteilten Befehl im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur dann geahndet werden, wenn der missachtete Befehl in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichnet worden ist. Eine solche durch § 107 Abs. 1 WDO gebotene Konkretisierung des Ungehorsamsvorwurfs ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sich ein Soldat anders gegen ihn nicht hinreichend verteidigen kann (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 14. April 1977 – BVerwG 2 WD 1/77 – ≪NZWehrr 1978, 61≫ und vom 19. Juli 1995 – BVerwG 2 WD 9.95 – ≪BVerwGE 103, 265 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 164 = NVwZ-RR 1996, 213 = ZBR 1996, 58, insoweit nicht veröffentlicht≫). Daran fehlt es hier. In der Anschuldigungsschrift wird ein Verstoß gegen eine konkrete in den Kassenbestimmungen vom 2. November 1990 enthaltene Anweisung oder gegen einen (anderen) konkreten Befehl, dem der Soldat zuwider gehandelt haben soll, nicht bezeichnet. Eine Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG wird nicht einmal erwähnt.

Das Truppendienstgericht hat das Fehlverhalten des Soldaten zu Recht mit der disziplinaren Höchstmaßnahme geahndet. …

Das Dienstvergehen des Soldaten ist besonders schwerwiegend.

Denn der Soldat hat als Rechnungsführer- und Zahlstellenfeldwebel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben unter Ausnutzung seiner ihm durch den Dienstherrn eingeräumten Befugnisse mit der erfolgten Veruntreuung der ihm anvertrauten Gelder und mit den zur Verschleierung dieser Taten vorgenommenen Handlungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als Zahlstellenverwalter hatte er die zentrale Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Geldern des Dienstherrn in seinem Zuständigkeitsbereich und zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihm aufgetragenen Kassengeschäfte. Indem er als Berufssoldat vorsätzlich Zugriff auf Eigentum und Vermögen seines Dienstherrn nahm, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut war, hat er in seinem zentralen dienstlichen Aufgabenbereich in besonders gravierender Weise versagt. Er hat damit das Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit und damit eine zentrale Grundlage des Dienstverhältnisses in besonders grobem Maße erschüttert und letztlich zerstört, so dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 1995 – BVerwG 2 WD 9.95 – ≪a.a.O. m.w.N.≫).

Angesichts der Höhe der veruntreuten Beträge kommt der in der neueren Rechtsprechung des Beamten-Disziplinarsenats herangezogene Tatmilderungsgrund eines “Bagatell-Delikts” (Urteil vom 24. November 1992 – BVerwG 1 D 66.91 –, ≪BVerwGE 93, 314 [317] = NJW 1994, 210≫; kritisch dazu u.a. Vogelgesang, Die klassischen Milderungsgründe im Wehrdisziplinarrecht, in: Wehrrecht und Friedenssicherung, Festschrift für Klaus Dau, 1999, S. 289 ff.) keinesfalls in Betracht, so dass der Senat vorliegend nicht zu entscheiden hat, ob ein solcher Tatmilderungsgrund auch im Wehrdisziplinarrecht anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats kann in Anlehnung an § 248a StGB (Verfolgung von Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) von der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst dann abgesehen werden, wenn der veruntreute Betrag gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Bei der Bemessung der Geringwertigkeitsgrenze ging der Disziplinarsenat zunächst von einem Betrag von 50 DM aus, “ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248a StGB entspricht” (Urteil vom 24. November 1992 – BVerwG 1 D 66.91 –, a.a.O.); zwischenzeitlich hat er diesen Wert auf 50 Euro erhöht (Urteil vom 11. Juni 2002 – BVerwG 1 D 31.01 – ≪BVerwGE 116, 308 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28 = DÖV 2003, 33 = NVwZ 2003, 108 = DÖD 2003, 38≫). Dieser Wert ist im vorliegenden Fall bei einem veruntreuten Betrag von 20.000 DM weit überschritten.

Der Soldat hat auch nicht den von ihm durch sein Fehlverhalten dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schaden vor Entdeckung der Tat freiwillig und ohne Furcht vor konkreter Entdeckungsgefahr wieder gutgemacht. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 – BVerwG 2 WD 1.95 – ≪BVerwGE 103, 217 [218] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 2 = NZWehrr 1995, 161 = ZBR 1995, 244 = NVwZ 1996, 402≫ und vom 19. Juli 1995 – BVerwG 2 WD 9.95 – ≪a.a.O.≫) und des für das Disziplinarrecht der Beamten zuständigen Disziplinarsenats (Urteil vom 8. März 1988 – BVerwG 1 D 69.87 – ≪BVerwGE 86, 1 [3]≫) stellt die freiwillige, nicht durch die Furcht vor konkreter Entdeckungsgefahr bestimmte Wiedergutmachung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Guts dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat einen Milderungsgrund dar. Dieser lässt ausnahmsweise die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses dann zu, wenn der Täter nichts zur Verschleierung seines Fehlverhaltens getan hat, er bei der Unterschlagungshandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte, das anvertraute Gut oder Geld seiner Vorstellung nach nur kurzfristig eigenen Zwecken zugeführt hat sowie dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist (Urteil vom 8. März 1988 – BVerwG 1 D 69.87 – ≪a.a.O.≫). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände kann von der von der Truppendienstkammer ausgesprochenen Disziplinar-Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Das besonders grobe Versagen des Soldaten in seinen dienstlichen Kernpflichten stellt ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass nach den Maßstäben der ständigen Rechtsprechung des Senats die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten und unabweisbar ist. Vergreift sich ein Soldat im Bereich seiner dienstlichen Kernpflichten an ihm dienstlich anvertrauten Geldern, so zerstört er in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so schwerwiegend und nachhaltig, dass diesem bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr.: vgl. u.a Urteil vom 9. März 1995 – BVerwG 2 WD 1.95 – ≪a.a.O., insoweit nicht veröffentlicht≫ m.w.N., vom 19. Juli 1995 – BVerwG 2 WD 9.95 – ≪a.a.O.≫ sowie vom 7. Mai 1998 BVerwG 2 WD 29.97 – ≪Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 20 = NZWehrr 1998, 252 = ZBR 1998, 397≫). Die Beantwortung der Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten ist dabei ausschließlich an von den Disziplinargerichten festzustellende objektive Bewertungsmerkmale gebunden und hängt nicht entscheidend von den – manchmal rein pragmatischen – Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten. Der Senat folgt insoweit der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats zum Beamten-Disziplinarrecht (vgl. u.a. Urteile vom 25. November 1981 – BVerwG 1 D 83.80 –, vom 20. Februar 1990 – BVerwG 1 D 25.89 – ≪DokBer B 1990, 154 [LS] m.w.N.≫ und vom 3. September 1991 – BVerwG 1 D 15.91 – ≪DokBer B 1992, 93≫; vgl. auch Urteil vom 9. März 1995 – BVerwG 2 WD 1.95 – ≪a.a.O.≫ zur so genannten “objektiv-nachträglichen Prognose”).

Der Umstand, dass die personalführende Stelle im vorliegenden Fall in Kenntnis des im Februar 2000 aufgedeckten Fehlverhaltens des Soldaten von der Möglichkeit einer vorläufigen Dienstenthebung keinen Gebrauch gemacht und ihn zunächst weiterhin auf einem z.b.V.-Dienstposten als Leiter Annahme/Versand verwendete, vermag mithin (für sich allein) noch kein weiter fortbestehendes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des Soldaten zu begründen.

Bei der festgestellten besonderen Schwere des Dienstvergehens des Soldaten, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hat, kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme nur bei Vorliegen von besonderen Milderungsgründen in den Umständen der Tat in Betracht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 – BVerwG 2 WD 11.86 – ≪BVerwGE 83, 273 [275] = NZWehrr 1987, 256≫ m.w.N., vom 10. Dezember 1991 – BVerwG 2 WD 32.91 –, vom 9. März 1995 – BVerwG 2 WD 1.95 – ≪a.a.O., insoweit nicht veröffentlicht≫, vom 19. Juli 1995 – BVerwG 2 WD 9.95 – ≪a.a.O., insoweit nicht veröffentlicht≫, vom 7. Mai 1998 – BVerwG 2 WD 29.97 – ≪Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 20 = NZWehrr 1998, 252 [f.] = ZBR 1998, 397 [f.], insoweit nicht veröffentlicht≫ und vom 27. Februar 2002 – BVerwG 2 WD 18.01 – ≪Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 46 = NZWehrr 2002, 211 = ZBR 2003, 98 = NVwZ 2003, 352, insoweit nicht veröffentlicht≫).

Milderungsgründe in den Umständen der Tat des Soldaten sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Angesichts des Versagens des Soldaten im Bereich seiner dienstlichen Kernpflichten, des kriminellen Unrechtsgehalts und der Dauer der Tat, der dabei aufgewandten erheblichen kriminellen Energie, des Umfangs des Vertrauensbruchs, der beträchtlichen Höhe des angerichteten Schadens sowie des Handelns in Vorgesetztenstellung liegen im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen nach den getroffenen Feststellungen des Senats durchweg lediglich belastende, jedoch keine entlastenden Umstände vor. Auch aus der festgestellten Schuld ergaben sich keine auf die Umstände der Tat bezogenen Milderungsgründe, sodass damit die Verhängung der Höchstmaßnahme unabweisbar ist.

Milderungsgründe in der Person des Soldaten können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats – hinsichtlich der Maßnahmeart – kein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Februar 2002 – BVerwG 2 WD 18.01 – ≪a.a.O.≫ m.w.N. und vom 16. Oktober 2002 – BVerwG 2 WD 23.01 und 32.02 – ≪Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 = NVwZ-RR 2003, 364≫). Hieran hält der Senat zur Wahrung der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Kontinuität der Rechtsprechung und im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie aus generalpräventiven Gründen fest.

Ein Soldat, der in der Dienststellung eines Zahlstellenverwalters wiederholt erhebliche Bargeldbeträge aus der ihm anvertrauten Kasse entnimmt und sich persönlich bereichert, überwindet nicht nur eine besonders hohe Hemmschwelle, sondern beweist damit zugleich ein besonders auffälliges Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den ihm im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr obliegenden dienstlichen Kernpflichten, die seine weitere dienstliche Verwendungsfähigkeit grundsätzlich ausschließt. Der hierdurch in den Augen eines den Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters bewirkte allgemeine Verlust des Vertrauens in seine persönliche und dienstliche Integrität kann auch durch eine ansonsten tadelfreie Führung sowie durch gute oder gar hervorragende vor oder nach der Tat erbrachte dienstliche Leistungen nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ermöglichte. Denn die Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung immer wieder hingewiesen hat, ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen. Eine lückenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht im Dienstverhältnis eines Soldaten bleiben. Die Bundeswehr muss sich auf das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und Redlichkeit der Soldaten verlassen können. Sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, uneingeschränkt auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten vertrauen können (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 – BVerwG 2 WD 1.95 – ≪a.a.O., insoweit nicht veröffentlicht≫ und vom 27. Februar 2002 – BVerwG 2 WD 18.01 – ≪a.a.O.≫ jeweils m.w.N.). Anderenfalls lässt sich gerade im Bereich von Zahlstellen und bei der Erledigung von Kassengeschäften ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb schlechterdings nicht gewährleisten. Wenn ein Soldat aufgrund eines schuldhaft begangenen besonders schwerwiegenden Dienstvergehens in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, stellt die Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Konsequenz seines Fehlverhaltens dar. Soweit sich daraus im Einzelfall für den Soldaten persönliche oder familiäre Härten ergeben, sind diese schon deshalb nicht unangemessen hart, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewusst sein muss, dass er durch sein Fehlverhalten auch seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt. Des Weiteren ist die Höchstmaßnahme in einem solchen Fall auch deshalb geboten, weil sie über ihren (engeren) Zweck hinaus anerkanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat. Durch die Entfernung des Soldaten, der ein solch schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, aus dem Dienst wird seiner Umgebung nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt.

 

Fundstellen

ZBR 2003, 432

NZWehrr 2004, 31

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