Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot eines Regionalverbands des Gremium Motorcycle Club wegen Strafgesetzwidrigkeit. Anhörung. „Bad Standing”. Begründung. Belohnung. Chapter. Ehrenkodex. Führungschapter. Gebietsanspruch. Gefahrenabwehr. Gremium MC. Hells Angels MC. Machtanspruch. Motorradclub. „No mercy-Patch”. Outlaw Motorcycle Gang. Prägung. Präsenzzeigen. Region. Regionalsprecher. Regionalverband. Regionalversammlung. Rockerorganisation. Sachsen. Schweigegebot. Selbstbehauptung. Strafgesetzwidrigkeit. Teilorganisation. Teilverein. Unschuldsvermutung. Verein. nichtrechtsfähiger Verein. Vereinstätigkeit. Vereinsverbot. Vereinszweck. Vergeltung. Zeugnisverweigerungsrecht. Zurechnung. Zuständigkeit. 7er-Rat
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG reicht eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur.
2. Auch eine einzelne Straftat kann für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt.
Normenkette
EMRK Art. 6 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG §§ 2-3, 8-12; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 61 Nr. 2, §§ 98, 108 Abs. 1; VwVfG §§ 28, 39; ZPO §§ 384, 446, 451, 453
Nachgehend
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Kläger wenden sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot.
Rz. 2
Die Kläger gehören der Rockergruppierung „Gremium MC Germany” an. Dessen Zweck besteht nach seiner Satzung in der kameradschaftlichen Pflege und Förderung des Motorradsports. Bei den Klägern zu 2 bis 5 handelt es sich um vier Ortsgruppen „Chapter”) mit Sitz und Tätigkeitsfeld in Sachsen (Kläger zu 2 bis 4) und Brandenburg (Kläger zu 5). Der Kläger zu 1 ist nach Auffassung der Beklagten ein diesen Chaptern übergeordneter Regionalverband.
Rz. 3
Das Bundesministerium des Innern stellte ohne vorherige Anhörung der Kläger mit Verfügung vom 28. Mai 2013 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers zu 1 einschließlich seiner Teilorganisationen – der Kläger zu 2 bis 5 und des Klägers im Verfahren BVerwG 1 A 2.15 „Härte Plauen”) – den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Der Kläger zu 1 einschließlich seiner Unterorganisationen wurde verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde jede Tätigkeit, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Vermögen der verbotenen Organisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).
Rz. 4
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1 sei ein Verein, der als gebietliche Teilorganisationen vier Ortsgruppen, nämlich den Kläger zu 2 als sogenanntes „Führungschapter” und die Kläger zu 3 bis 5 als weitere „Mitgliedschapter”, sowie eine dem Kläger zu 5 zugeordnete „Supportergruppierung” „Härte Plauen”) umfasse. Die strafgesetzwidrige Prägung des Vereins und seiner Teilorganisationen ergebe sich daraus, dass sein Hauptzweck nicht in der kameradschaftlichen Pflege des Motorradsports liege, sondern in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung und in der strafrechtswidrigen Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Organisationen. Hierzu griffen der Verein und seine Teilorganisationen in krimineller Weise auf Mittel wie die Demonstration von Gruppenstärke durch massiertes öffentliches Auftreten, Vergeltungsaktionen gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen und abtrünnigen Mitgliedern und die Verdeutlichung von Macht- und Gebietsansprüchen unter Begehung insbesondere von Körperverletzungs- und Nötigungsdelikten zurück. Straftaten würden von den Entscheidungsträgern geduldet, gebilligt, gefördert oder angewiesen. Obwohl sie aufgrund des hierarchischen Aufbaus einen intensiven disziplinarischen Zugriff auf die Mitglieder hätten, nutzten sie diesen nicht zur Vermeidung oder Ahndung von vereinsbezogenen Straftaten. Stattdessen demonstriere die Führungsebene des Regionalverbandes und seiner Chapter ihre Anerkennung für begangene Straftaten durch Beförderungen und die Verleihung von „Patches”. Die Kläger bereiteten ihre Mitglieder logistisch auf die Begehung von Straftaten vor und unterstützten straffällige Mitglieder. Austrittswünschen werde in der Regel nicht entsprochen. Eine Aussage bei der Polizei könne Grund für ein Ausscheiden im „Bad Standing” sein. Die Gefährlichkeit der Kläger ergebe sich auch aus mehreren, ihnen zuzurechnenden Straftaten ihrer Mitglieder, insbesondere aus einem gemeinschaftlich von Führungspersonen und Mitgliedern begangenen versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen am 31. Dezember 2011 in Königs Wusterhausen, das von der Führungsebene als gewalttätiger Racheakt gegenüber dem rivalisierenden „Hells Angels MC” nach einem versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines Mitglieds des Klägers zu 5 geplant, veranlasst und durchgeführt sowie im Nachhinein gebilligt und geduldet worden sei.
Rz. 5
Die Kläger haben gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und machen im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen für ein Handeln des Bundesministeriums des Innern lägen nicht vor. Es gebe beim Gremium MC keine Regionalverbände, damit existiere auch nicht der vom Beklagten angenommene Regionalverband Sachsen. Organisation und Tätigkeit der Kläger zu 2 bis 5 seien jeweils auf ein Bundesland beschränkt. Zwischen den Chaptern einer Region bestehe lediglich eine lockere Verbindung. Regionalversammlung und -sprecher dienten dem Informationsfluss zwischen der örtlichen Chapter-Führung und dem 7er-Rat ohne Steuerungs- und Weisungsbefugnis, feste Struktur und konkrete Aufgabenverteilung. Auch materiell lägen keine Gründe vor, die ein Verbot der Vereinigungen – so sie existierten – rechtfertigten. Zweck und Tätigkeit der verbotenen Chapter seien nicht auf die Begehung von Straftaten gerichtet. Das Strafverfahren wegen des versuchten Tötungsdelikts vom 31. Dezember 2011 sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem handele es sich hierbei um eine Einzelaktion des seinerzeitigen Security Chiefs des Klägers zu 4. Nach den Ermittlungsakten habe man ohne Mitführung von Waffen Präsenz zeigen wollen. Die begangene Straftat sei der Vereinsführung weder vorher bekannt gewesen noch sei sie von ihr angeordnet, gebilligt oder geduldet worden. Die Tat beruhe auch nicht auf der Absprache einer gewalttätigen Racheaktion, insbesondere habe am 28. Dezember 2011 in Dresden keine Besprechung unter Beteiligung des Regionalsprechers stattgefunden. Die Präsidenten und Stellvertreter der Kläger zu 2 und 3 seien bei der Aktion in Königs Wusterhausen nicht zugegen gewesen. Die Aktion sei weder von ihnen noch vom 7er-Rat nachträglich gutgeheißen, gebilligt oder honoriert worden. Alle anderen abgeschlossenen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Vereinsmitglieder seien aus tatsächlichen Gründen eingestellt worden oder hätten keinen Bezug zum Gremium MC. Das vom Beklagten angenommene Belohnungssystem gebe es nicht. Soweit Marcus F. nachträglich Präsident des Klägers zu 4 geworden sei, handele es sich um eine chapterinterne Entscheidung, an der der Regionalsprecher nicht beteiligt gewesen sei. Markus W. sei nach der Tat kein „No mercy-Patch” verliehen worden. Zur Verwendung dieses Patches gebe es beim Gremium MC keine allgemeine Praxis. Es werde nicht verliehen; seine Verwendung sei jedem Mitglied freigestellt. Der Regionalsprecher sei weder an seiner Bestellung oder Vergabe beteiligt gewesen noch habe er davon gewusst. Es sei im Handel frei erhältlich und habe nicht die ihm zugeschriebene Bedeutung. Die Praxis des „Bad Standing” bedeute lediglich, dass das so ausgeschiedene Mitglied kein Recht und keine Möglichkeit der Wiederaufnahme habe und Mitglieder mit ihm keinen Kontakt mehr pflegen dürften. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch sei selbstverständlich möglich. Die einzelnen Chapter suchten und pflegten den Kontakt mit der Polizei. Es gebe keine allgemeine Richtlinie, nicht mit der Polizei zu sprechen. Die Mitglieder wüssten aber, dass sie nicht verpflichtet seien, sich als Beschuldigte zu äußern, und sie auch als Zeugen gegenüber der Polizei keine Aussage machen müssten. Bei der Hilfe für angeklagte und inhaftierte Mitglieder handle es sich um Akte der Freundschaft und Solidarität. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gelte die Unschuldsvermutung und das Verbot der Verpflichtung zur Selbstbezichtigung.
Rz. 6
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 nichtig ist, soweit sie sich jeweils gegen sie richtet,
hilfsweise die Verfügung insoweit aufzuheben.
Rz. 7
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Rz. 8
Sie verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere im Gerichtsverfahren in Bezug genommene Unterlagen.
Rz. 9
Durch (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 30. Januar 2015 – 21 Ks 2/13 – hat das Landgericht Cottbus vier – den Klägern zu 4 und 5 angehörende – Mitglieder wegen ihrer Taten am 31. Dezember 2011 in Königs Wusterhausen u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Rz. 10
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Präsidenten der Kläger zu 2 bis 4 und im mitverhandelten Parallelverfahren BVerwG 1 A 2.15 ein Mitglied der Supporterorganisation „Härte Plauen” zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen, die dem Gremium MC weiterhin angehören oder früher angehörten.
Rz. 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte, die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie die vom Senat beigezogenen Strafakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 12
Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist – soweit sie die Kläger betrifft – rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit haben weder die mit den Hauptanträgen verfolgten Nichtigkeitsfeststellungsbegehren noch die hilfsweise erhobenen Anfechtungsklagen Erfolg.
Rz. 13
I. Die Klagen sind zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einer eigenen Rechtsbetroffenheit (1.). Die Kläger sind beteiligtenfähig (2.) und ordnungsgemäß vertreten (3.).
Rz. 14
1. Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse und die für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis liegen vor. Eine eigene Rechtsbetroffenheit ergibt sich für den Kläger zu 1 daraus, dass er sich auf die Rechtswidrigkeit des gegen ihn ausgesprochenen Vereinsverbots beruft. Die Kläger zu 2 bis 5, die als Teilorganisationen von dem Vereinsverbot allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein erfasst werden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst einen Verbotsgrund erfüllen (BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 2.08 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 49 Rn. 18 m.w.N.), bestreiten mit ihrem Vorbringen, der verbotene Regionalverband existiere nicht, der Sache nach ihre Eigenschaft als Teilorganisation.
Rz. 15
2. Die Kläger sind beteiligtenfähig. Auch als nicht rechtsfähige Vereinigungen können sie sich grundsätzlich auf die Vereinsfreiheit berufen und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO Zuordnungssubjekt eines Rechtes sein.
Rz. 16
3. Die Kläger sind im Prozess ordnungsgemäß vertreten. Dabei kann dahinstehen, ob für die Vertretung eines nichtrechtsfähigen Vereins die Regelungen über die Gesellschaft oder diejenigen über den rechtsfähigen Verein Anwendung finden. Denn unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 1 B 18.15 – DÖV 2015, 895 m.w.N.). In diesem Sinne ergibt sich die Vertretungsbefugnis der Präsidenten und Vizepräsidenten der Kläger zu 2 bis 5 aus der Verfassung des Gremium MC Germany/Europe/World vom 3. Juli 2009 – Satzung – (BM 3). Danach werden die einzelnen Chapter nach außen durch ihren Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten (vgl. Kapitel „Clubführung”). Nachdem der Präsident des Klägers zu 5 sein Amt niedergelegt hat, wird dieses Chapter nur noch durch seinen Vizepräsidenten vertreten. Hinsichtlich des Klägers zu 1 fehlt in der Satzung eine ausdrückliche Vertretungsregelung; danach werden die Interessen des Gremium MC auf Regionalebene aber durch den jeweiligen Regionalsprecher wahrgenommen.
Rz. 17
II. Die Klagen sind aber unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können – wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht – zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – 6 A 4.02 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 = juris Rn. 32). Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 – 6 A 4.09 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 38).
Rz. 18
Rechtsgrundlage für das Verbot und die Auflösung des Klägers zu 1 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – VereinsG – i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass er einen dieser Verbotsgründe erfüllt; mit der Feststellung ordnet die Verbotsbehörde zugleich die Auflösung des Vereins an. Das Verbot und die Auflösung der Kläger zu 2 bis 5 finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 VereinsG. Danach erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Das gleichzeitig ausgesprochene Betätigungsverbot (Ziffer 3) ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. Die in der Verbotsverfügung weiter zu Lasten der Kläger getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 VereinsG (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Auf dieser Grundlage ist die angegriffene Verbotsverfügung materiell (1.) und formell (2.) rechtmäßig ergangen. Gleiches gilt für die Nebenentscheidungen (3.).
Rz. 19
1. Die Verbotsverfügung ist, soweit sie die Kläger betrifft, materiell nicht zu beanstanden. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht der Eigenart der Materie entsprechend regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreter und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 alle Merkmale der in § 2 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Begriffsbestimmung erfüllt und damit tauglicher Adressat eines Vereinsverbots ist (a). Als Teilorganisationen des Klägers zu 1 werden die Kläger zu 2 bis 5 von den gegen den Kläger zu 1 ergriffenen Maßnahmen miterfasst (b). In der Gesamtschau hat das Bundesministerium des Innern das Verbot und die Auflösung des Klägers zu 1 auch zu Recht auf den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit gestützt (c).
Rz. 20
a) Der Kläger zu 1 erfüllt alle Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes – in Abgrenzung zu Versammlungen und ähnlichen lockeren Zusammenschlüssen – ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 24 m.w.N.). Dies entspricht einerseits dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes, dient andererseits aber auch dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Existenz einer Vereinigung, die die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG und nach Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrunds nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf (BT-Drs. 4/430 S. 13).
Rz. 21
Ein Zusammenschluss setzt schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn diese sich durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin untergeordnet sein müssen, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25).
Rz. 22
aa) Der Annahme eines Vereins steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1 seinerseits einem Verein, nämlich dem Gremium MC Germany, angehört. In einen (Gesamt-)Verein eingegliederte Zusammenschlüsse können als (Teil-)Vereine Adressat einer auf § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gestützten Verbotsverfügung sein.
Rz. 23
bb) Gewichtige Anhaltspunkte für die Existenz von regionalen (Teil-)Vereinen (Regionalverbänden) beim Gremium MC ergeben sich schon aus dessen Satzung (BM 3). Danach ist der Gremium MC vertikal dreigegliedert in die Bundesebene mit dem 7er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur ist für alle Untergliederungen bindend (vgl. Satzungs-Kapitel „Gültigkeit”). Zudem verfügen die Regionen nach der Satzung mit den regelmäßig durchzuführenden Präsidentensitzungen (vgl. Kapitel „Versammlungen”; in der Satzung gleichbedeutend auch als Regionaloder Regionssitzungen bezeichnet) und dem dort zu wählenden Regionssprecher (vgl. Kapitel „Versammlungen”; im Protokoll der Sitzung des 7er-Rats vom August 2008 ≪BM 2≫ auch als Regionsvertreter bzw. Verbandssprecher bezeichnet) über eigene Organe, denen nach der Satzung eigene Befugnisse zugewiesen sind. So kann etwa das Ausscheiden eines Mitglieds im „Bad Standing” nur auf einer Regionssitzung beantragt werden und muss dort mit Mehrheit beschlossen werden (vgl. Kapitel „Sonstiges”). Die besondere Stellung des Regionalsprechers ergibt sich auch daraus, dass er – wie dem Protokoll der Sitzung des 7er-Rats vom 9. Februar 2008 (BM 2) zu entnehmen ist – regelmäßig an den Sitzungen des 7er-Rats, dem obersten Führungsgremium, teilnimmt und seine Wahl der Annahme durch dieses Gremium per Abstimmung bedarf (vgl. Kapitel „Versammlungen”).
Rz. 24
Bei den Regionen handelt es sich – entgegen der Behauptung der Kläger – nicht lediglich um lockere Zusammenschlüsse mit gelegentlichen gemeinsamen Auftritten, aber ohne Steuerungs- und Weisungsbefugnisse, feste Struktur und konkrete Aufgabenverteilung, die nur dem Informationsfluss zwischen dem 7er-Rat und den einzelnen Chaptern dienen. Vielmehr wurde mit ihrer Einführung eine – den 7er-Rat entlastende – Verbandsstruktur geschaffen. Dies belegen auch weitere – aus dem Umfeld des Gremium MC stammende – Unterlagen, etwa die Selbstdarstellungen einzelner Regionalverbände in der Vereinszeitschrift „gremium world” (vgl. insbesondere B 2 und B 4) sowie die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus der 2012 zum 40-jährigen Bestehen des Gremium MC erschienenen Festschrift „Die deutsche Rockerlegende Gremium MC World”. In dieser Festschrift werden in den Kapiteln „Die Weiterentwicklung des 7-Rats” (S. 172 f. = B 60) und „Gründung eines Chapters” (S. 210) die Gründe für die 2002 erfolgte Einführung von Regionalverbänden und ihre Rolle, etwa bei der Gründung neuer Chapter, dargelegt. Für die generelle Existenz von Regionalverbänden spricht zudem, dass wenige Wochen nach Erlass der Verbotsverfügung in einer Pressemitteilung des Gremium MC ohne nähere Begründung die sofortige Auflösung von zwei anderen „Gremium MC Verbänden” bekanntgegeben wurde (B 3).
Rz. 25
Der Annahme einer regionalen Verbandsstruktur steht nicht entgegen, dass in der Satzung des Gremium MC nicht von „Regionalverbänden”, sondern von „Regionen” die Rede ist und diese – wie sich aus der Zusammenstellung in der Vereinszeitschrift vom August/September 2012 (BM 1) ergibt – namensmäßig unterschiedlich als Verband, Crew, Gang oder – wie der Kläger zu 1 – unter einer geographischen Bezeichnung auftreten. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie über keinen nach außen kundgegebenen Geschäftssitz verfügen und ihr örtlicher Einflussbereich offenbar nicht auf verbindlichen Vorgaben des 7er-Rats beruht, sondern sich abhängig von der räumlichen Lage und Entwicklung der einzelnen Chapter und persönlicher Beziehungen im Laufe der Zeit tatsächlich herausgebildet hat mit der Folge, dass z.B. der Region Sachsen auch der nicht in Sachsen, sondern in Brandenburg aktive Kläger zu 5 angehört. Unerheblich ist auch, dass das „Security-Konzept” des Gremium MC (BM 31) bewusst eine von den (politischen) Regionen abweichende örtliche Aufteilung der „Security-Bereiche” vorsieht mit der Folge, dass die Kläger zu 2 bis 4 zusammen mit dem Chapter Spremberg dem Security-Bereich 6 zugehören, während der Kläger zu 5 zusammen mit anderen Chaptern dem Security-Bereich 7 zugewiesen ist.
Rz. 26
Soweit der Zeuge Jörg S., der nach eigenen Angaben als Präsident des Chapters Pforzheim etwa ab 2007/2008 fünf Jahre Mitglied im 7er-Rat war, in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sich diese – von ihm als „Rat der Ältesten” bezeichnete – Institution noch vor Erlass der Verbotsverfügung aufgelöst habe und damit die satzungsmäßige Untergliederung hinfällig geworden sei, inzwischen vielmehr jedes Chapter an jeder Sitzung teilnehmen könne, kann dahinstehen, ob dies zutreffend ist und – wenn ja – aus welchen Gründen diese Änderung erfolgte. Die vom Zeugen hierfür angeführte Begründung, dass sich die Einführung von Regionen nicht bewährt habe, erklärt jedenfalls nicht, welche Vorzüge die jetzige Lösung haben sollte und weshalb es hierfür einer Auflösung des 7er-Rats bedurfte. Es spricht daher viel dafür, dass die behauptete Änderung – wenn sie denn tatsächlich erfolgt sein sollte – vor allem taktischen Erwägungen geschuldet gewesen sein dürfte. Dies bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner weiteren Klärung, denn die Kläger haben zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine – nach Angaben des Zeugen Jörg S. 2012 stattgefundene – Umstrukturierung auf Bundesebene in der Region Sachsen zu irgendwelchen strukturellen Änderungen geführt habe. Vielmehr haben ihre Prozessbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass auch die Kläger erst durch die Vernehmung des Zeugen von der angeblichen Auflösung des 7er-Rats erfahren haben. Eine Auflösung des 7er-Rats ließe ohnehin einen weiteren Bedeutungszuwachs der Regionen erwarten.
Rz. 27
Ungeachtet dessen überzeugt auch die weitere Behauptung des Zeugen Jörg S. nicht, dass der 7er-Rat ohnehin nie eine Entscheidungsbefugnis besessen habe. Diese Aussage steht ersichtlich im Widerspruch zum Inhalt der aufgefundenen Sitzungsprotokolle des 7er-Rats vom 9. Februar 2008 (BM 2) und vom 16. Juni 2012 (BM 20). Denn danach hat der 7er-Rat nicht lediglich – wie vom Zeugen behauptet – (unverbindliche) Ratschläge erteilt, sondern eigene Entscheidungen und Beschlüsse gefasst, etwa über die Aufnahme von Vollchaptern, die Eröffnung von Probechaptern und die Überprüfung von Ausschlüssen im „Bad Standing”. Aus dem Protokoll vom 16. Juni 2012 ergibt sich zudem, dass die Regionen in diese Entscheidungen mit eingebunden waren, etwa bei der Aufnahme eines Vollchapters (vgl. Thema 3) oder der Verhängung eines „Bad Standing” (vgl. Thema 9).
Rz. 28
Die weiteren Ausführungen des Zeugen Jörg S. – etwa zur Bedeutung des „No mercy-Patch” – waren ebenfalls ersichtlich von dem Bemühen geprägt, für den Gremium MC möglicherweise nachteilige Angaben zu vermeiden. Bei der Würdigung seiner Aussage war zudem zu berücksichtigen, dass der Gremium MC zu den großen deutschen „Outlaw Motorcycle Gangs” zählt (zu den Erkenntnissen hierzu im Allgemeinen und dem Gremium MC im Besonderen vgl. VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 – juris Rn. 35 ff.), deren Mitglieder regelmäßig nur sehr zurückhaltend gegenüber staatlichen Stellen über Clubinterna und milieubezogene Straftaten berichten, da dies gegen den in dieser Szene wichtigen „Ehrenkodex” verstoßen würde.
Rz. 29
Dass dieses Schweigegebot auch beim Gremium MC gilt, ergibt sich im Ansatz bereits aus dessen Satzung, wonach es für Außenstehende keine Unstimmigkeiten unter Clubkameraden gibt (vgl. Kapitel „Kameradschaft”) und jedes Member die Interessen des Gremium MC vertraulich behandeln muss und nicht nach außen tragen darf (vgl. Kapitel „Member”). Seine Geltung speziell gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten – unabhängig davon, ob man selbst Täter oder Opfer ist, und selbst zugunsten verfeindeter Rockerorganisationen – und die Sanktionierung von Verstößen bis hin zu einem Ausschluss im „Bad Standing”, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei” wird, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Adam U. – ehemals Mitglied und zeitweise Security Chief beim Kläger zu 5 –, der hierzu in der mündlichen Verhandlung und bei seinen diversen polizeilichen Vernehmungen (vgl. BM 82 ≪2≫, BM 46 ≪8≫, BM 5 ≪5≫, BM 8 ≪5≫) in sich stimmig und im Einklang mit den Angaben anderer ehemaliger Mitglieder (vgl. etwa BM 10 ≪3≫, BM 22 ≪8≫ und BM 48 ≪3≫) Angaben gemacht hat. Für seine Glaubwürdigkeit spricht, dass er sich im Mai 2012 aus freien Stücken an die Polizei gewandt und sowohl im Strafverfahren als auch vor dem Senat umfangreiche und ungeachtet gewisser Abweichungen im Detail im für die Bewertung der Angaben und die Entscheidung erheblichen Kern konsistente Angaben über seine Erkenntnisse und Wahrnehmungen während seiner Zugehörigkeit beim Gremium MC gemacht hat, ohne hierbei seine eigene Rolle zu beschönigen und obwohl er wusste, dass er wegen seines Aussageverhaltens um sein Leben fürchten muss. So hat er in der mündlichen Verhandlung freimütig eingeräumt, dass es für ihn in Ordnung gewesen wäre, wenn es bei der Gewalttat am 31. Dezember 2011 einen von den „Rot-Weißen”, also vom verfeindeten Hells Angels MC, getroffen hätte und er beim Gremium MC letztlich aus Enttäuschung darüber ausgestiegen sei, dass seine „Brüder” nach dem Vorfall vom 31. Dezember 2011, durch den ein Unbeteiligter zu Schaden gekommen ist, nicht (mehr) bereit gewesen seien, den Mordversuch vom 25. Dezember 2011 auf seine Person durch Mitglieder der Hells Angels zu rächen. Erkennbare Belastungstendenzen oder auf diese Enttäuschung gestützte Rachegefühle konnte der Senat den Aussagen des Zeugen nicht entnehmen. Dass er sich mit seiner Aussagebereitschaft tatsächlich in Gefahr begeben hat, unterstreicht, dass er sich wegen seiner Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden inzwischen mit neuer Identität in einem Zeugenschutzprogramm befindet. Hiermit waren für ihn nach seinen glaubhaften Angaben keinerlei Vorteile finanzieller Art oder die Zusage von Straffreiheit in Bezug auf seine eigene Person verbunden. Deutliche Hinweise auf ein grundsätzliches Schweigegebot gegenüber staatlichen Stellen ergeben sich auch aus einer SMS des früheren Präsidenten des Klägers zu 5 (Michael R.) an seinen Vizepräsidenten (Michael W.) vom 30. Dezember 2011 (B 50), in der darauf hingewiesen wird, dass die Betätigung des Polizeinotrufs zum Schutz der Angehörigen und Unbeteiligter „über Kodex oder unsere Gesetze” gehe, und aus einer Rundmail des seinerzeitigen Sekretärs des Klägers zu 5 (Karsten H.) vom 21. Mai 2012 (BM 31), in der mitgeteilt wird, dass ein Mitglied eines anderen Chapters „wegen Lügen, Intrigen und Aussagen bei der Staatsmacht” unehrenhaft entlassen worden sei.
Rz. 30
Soweit die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreter und die weiteren vom Senat vernommenen Zeugen, die dem Gremium MC teilweise noch heute angehören, die Existenz eines Schweigegebots mehr oder weniger deutlich bestritten oder zumindest in seiner Bedeutung erheblich relativiert oder hierzu ausweichend geantwortet haben, wertet der Senat auch diese Einlassungen als Schutzbehauptungen, durch die aus Loyalität gegenüber dem Gremium MC und/oder aus Angst vor Sanktionen eine für die Kläger im vorliegenden Vereinsverbotsverfahren nachteilige Aussage auf jeden Fall vermieden werden sollte. Soweit als Beleg für das Nichtbestehen eines Schweigegebots stattdessen die gute Zusammenarbeit mit der Polizei hervorgehoben wurde, bezog sich dieser Hinweis ersichtlich auf die Durchführung (rechtmäßiger) öffentlicher Veranstaltungen, die einer Abstimmung mit der Polizei bedurften.
Rz. 31
Ein Schweigegebot lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht damit rechtfertigen, dass niemand sich selbst belasten muss und ein Erscheinen und eine Aussage vor der Polizei zu Strafermittlungszwecken nicht erzwungen werden kann. Denn die Kläger haben ihre Mitglieder zur Überzeugung des Senats nicht lediglich über ihr Recht zu schweigen aufgeklärt, sondern verlangen von ihnen nach den glaubhaften Angaben ehemaliger Mitglieder ein striktes Aussage- und Kooperationsverbot unabhängig davon, ob dies für den Betroffenen prozess- und verteidigungstaktisch sinnvoll ist. Dieses Verbot dient folglich weniger den Interessen des Einzelnen, sondern soll vor allem die Aufklärung szenetypischer Straftaten erschweren und – im vorliegenden Verfahren – die Kläger vor einem Vereinsverbot schützen.
Rz. 32
cc) Das satzungsmäßig vorgegebene Verbandskonzept des Gremium MC ist in Sachsen auch nicht in einer Art und Weise umgesetzt worden, die gegen die Annahme einer regionalen Verbandsstruktur spricht. Vielmehr erfüllte der Kläger zu 1 bei Erlass der Verbotsverfügung alle Merkmale eines (Teil-)Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes und die Beklagte hat ihn in der Verbotsverfügung zutreffend als „Regionalverband” qualifiziert.
Rz. 33
Zwar wurden in der Region Sachsen die satzungsmäßigen Vorgaben des Gremium MC teilweise abweichend umgesetzt. So fanden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen der Satzung keine regelmäßigen Präsidentensitzungen statt. Nach den – insoweit glaubhaften – Angaben des Zeugen Michael R. trafen sich die Präsidenten der Kläger zu 2 bis 5 aber zumindest sporadisch, wenn es etwas zu besprechen gab. Auch wurde der Regionalsprecher nicht – wie in der Satzung vorgesehen – von den Chaptern gewählt. Vielmehr wurde das Amt des Regionalsprechers – wie den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten bzw. vernommenen Vereinsmitgliedern in der Gesamtschau zu entnehmen war – faktisch vom Präsidenten des Klägers zu 1 René W. wahrgenommen, der als Präsident des ersten in der Region gegründeten Chapters nicht nur über gewachsene Beziehungen zum 7er-Rat verfügte, sondern für sich auch eine Führungsrolle gegenüber den anderen von ihm in der Region gegründeten Chaptern in Anspruch nahm. Dies hatte zur Folge, dass er das Amt des Regionalsprechers in einer Art und Weise ausübte, die sich entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht auf die bloße Vermittlung von Informationen zwischen dem 7er-Rat und den einzelnen Chaptern der Region beschränkte. Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Adam U. ergibt, „mussten/sollten” die Mitglieder der dem Regionalverband angehörenden Chapter bei Problemen in Dresden vorsprechen und es wurde – offenbar auch ohne ausdrücklich Anordnung oder Weisung – umgesetzt, was René W. – als Präsident des Führungschapters und gleichzeitiger Sprecher der Region – sagte. Nach den Bekundungen des Zeugen sei auch anlässlich der Differenzen zwischen dem Kläger zu 4 und der „Plauener Härte” in dieser Weise verfahren worden. In die gleiche Richtung deutet im Übrigen die – inhaltlich etwas abgeschwächte – Aussage des Zeugen Michael R., der zwar hervorhob, dass der Präsident des Chapters Dresden den anderen Chaptern nichts zu sagen gehabt habe, gleichzeitig aber einräumte, dass man bei Problemen zu ihm gefahren sei und seinen Rat angenommen habe. Dies beruhte aber offenbar weniger auf innerer Akzeptanz, sondern vor allem auf der vom Präsidenten des Führungschapters ausgehenden Autorität, die von den Mitgliedern der anderen Chapter der Region nie in Frage gestellt, sondern widerspruchslos hingenommen wurde. Damit kam dem Regionalsprecher faktisch eine die anderen Chapter der Region beherrschende Führungsrolle zu. Dies bestätigen auch diverse im Strafverfahren durch Überwachung und Auswertung des Telekommunikationsverkehrs gewonnene Beweismittel. So wird René W. in einer SMS des Vizepräsidenten des Klägers zu 5 (Michael W.) an ein anderes Vereinsmitglied vom 24. Januar 2012 in einer Reihe mit den Präsidenten der dem 7er-Rat angehörenden Chapter Mannheim und Karlsruhe als „Führungsperson” bezeichnet (B 51). Dass er diese Rolle in der Region tatsächlich eingenommen hat, ergibt sich beispielhaft aus einem vertraulichen Telefongespräch vom 17. März 2012 zwischen Marcus F., seinerzeit Präsident des Klägers zu 4, und Nils S., seinerzeit Vizepräsident des Klägers zu 4, in dem Marcus F. darauf hinweist, dass ihn René W. zum Präsidenten gemacht habe (B 23). Dass Entscheidungen des Regionalsprechers auch dann widerspruchslos hingenommen wurden, wenn man nicht mit ihnen einverstanden war, belegt ein beim Präsidenten des Klägers zu 4 (Kai P.) aufgefundenes Positionspapier vom 25. November 2011 (Bl. 1335 der Gerichtsakten), dem zu entnehmen ist, dass für den Urheber dieses Schriftstücks in Reaktion auf diverse, das eigene Chapter betreffende und für nicht gut befundene Entscheidungen aus Dresden offenbar nur der Wechsel in eine andere Region in Betracht kam.
Rz. 34
Die Abweichung von den satzungsmäßigen Vorgaben des Gremium MC ändert in der Gesamtschau aber nichts daran, dass es sich beim Kläger zu 1 rechtlich um einen (Teil-)Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handelt. In diesem haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die der Region Sachsen angehörenden Chapter und deren Mitglieder freiwillig zusammengeschlossen. Dabei war René W., der in Personalunion sowohl das Amt des Präsidenten des Führungschapters als auch das des Regionalsprechers ausübte, entgegen der Einlassung der Kläger und ihrer Vertreter innerhalb des Regionalverbands Sachsen über alle den Gremium MC betreffende Angelegenheiten nicht nur bestens unterrichtet, sondern hat insoweit auch eine eigene, von den Mitgliedern der anderen Chapter nicht in Frage gestellte Entscheidungsmacht in Anspruch genommen. Eine derartige, abweichend von den satzungsmäßigen Vorgaben des Gremium MC zur Wahl des Regionalsprechers und der Aufgabenverteilung zwischen ihm und der Regionalversammlung gelebte Praxis stellt seine Herrschaftsmacht und damit die Verbandsstruktur nicht in Frage. Denn eine allein auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur reicht für eine vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelöste organisierte Gesamtwillensbildung aus.
Rz. 35
b) Handelt es sich beim Kläger zu 1 um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, so werden die Kläger zu 2 bis 5 als dessen Teilorganisationen von den gegen den Kläger zu 1 ergriffenen Maßnahmen miterfasst. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG sind Teilorganisationen diejenigen Organisationen, die einem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung eine Identität besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist nicht notwendig. Indizien für eine Einbindung können sich etwa aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Hierzu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 72 m.w.N.).
Rz. 36
Nach diesen Maßstäben ergibt sich die Eigenschaft der Kläger zu 2 bis 5 als Teilorganisationen des Klägers zu 1 vor allem aus der – dargelegten – Sonderstellung des Führungschapters Dresden und seines Präsidenten René W., der als allseits anerkannter Regionalsprecher innerhalb des Regionalverbands Sachsen über die von ihm in Anspruch genommene und von den Mitgliedern der anderen Chapter nicht in Frage gestellte Autorität faktisch eine die anderen Chapter beherrschende Führungsrolle ausübte.
Rz. 37
c) Der Kläger zu 1 erfüllte in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die Voraussetzungen des vom Bundesministerium des Innern herangezogenen Verbotstatbestands der Strafgesetzwidrigkeit. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG sind Vereine verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dabei kann die Verbotsbehörde das Verbot nach § 3 Abs. 5 VereinsG auch auf Handlungen von Mitgliedern stützen, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht, die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.
Rz. 38
Sinn und Zweck des Verbotstatbestands der Strafgesetzwidrigkeit besteht nicht darin, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich vereinsrechtlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr der besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die sich daraus ergibt, dass Straftaten in einem vereinsmäßig organisierten Zusammenhang begangen werden. Diese Gefährdung geht von der Vereinigung als solcher aus (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 6 A 6.11 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 51; Beschluss vom 19. November 2013 – 6 B 25.13 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 61 Rn. 20). Organisationen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, bergen als Kollektiv eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich, da die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personenpotenzial strafbares Verhalten erleichtern und begünstigen. Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitglieds häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89.83 – BVerwGE 80, 299 ≪307≫ und vom 5. August 2009 – 6 A 3.08 – BVerwGE 134, 275 Rn. 17).
Rz. 39
Zur Erfüllung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit genügt es, dass Zweck und/oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Nicht erforderlich ist, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. Ebenso wenig muss die Strafgesetzwidrigkeit von der Vereinsgründung an bestehen. Es genügt, wenn eine Vereinigung im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89.83 – BVerwGE 80, 299 ≪306 f.≫).
Rz. 40
Der Verbotsgrund ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3.08 – BVerwGE 134, 275 Rn. 17). Erst recht bedarf es nicht der Einleitung eines Strafverfahrens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89.83 – BVerwGE 80, 299 ≪305≫). Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt lediglich ein „Zuwiderlaufen” gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen. Auch wenn Vereinigungen als solche nicht straffähig sind, können ihr Zweck und ihre Tätigkeit rechtlich gleichwohl strafgesetzwidrig sein. Denn sie bilden durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen und können insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen und selbstständig handeln. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der Verbotstatbestand erfüllt (BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3.08 – BVerwGE 134, 275 Rn. 16).
Rz. 41
In diesem Sinne erfüllt eine Vereinigung den Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89.83 – BVerwGE 80, 299 ≪306 ff.≫), etwa wenn die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben, es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktion gehandelt hat, entsprechende strafbare Verhaltensweisen in großer Zahl sowie noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder aufgetreten sind oder die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 15/2013 Anm. 6 m.w.N.). Dabei kann auch schon eine einzelne Straftat für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt.
Rz. 42
Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Ihr Vorliegen bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre ihren Mitgliedern bei begangenen Straftaten jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89.83 – BVerwGE 80, 299 ≪306 f.≫).
Rz. 43
Der Verbotstatbestand erschöpft sich nicht in der Zurechnung von Straftaten. Er verlangt nach seinem Wortlaut nicht, dass Mitglieder oder Funktionsträger der Vereinigung gegen Strafgesetze verstoßen oder ihnen zuwiderhandeln. Er setzt vielmehr in einem darüber hinausweisenden Sinne Zwecke oder Tätigkeiten voraus, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Vereinigung die Gefahr der Begehung von Straftaten bewusst hervorruft oder verstärkt oder diese Gefahr tatsächlich von ihr ausgeht. Werden durch die Vereinigung Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert, ist unerheblich, ob diese Straftaten durch Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger der Vereinigung oder durch Dritte begangen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 6 A 6.11 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 50 f.).
Rz. 44
Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen. Auch wenn strafgerichtliche Verurteilungen von Mitgliedern oder Funktionsträgern vorliegen, sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung eines wegen Strafgesetzwidrigkeit verfügten Verbots angerufene Verwaltungsgericht weder formell noch materiell hieran gebunden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3.08 – BVerwGE 134, 275 Rn. 17 f. m.w.N.). Umgekehrt steht der Berücksichtigung strafrechtlich (möglicherweise) relevanten Verhaltens weder das Fehlen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung noch eine Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 oder 2 StPO entgegen. Dies begegnet auch mit Blick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK keinen rechtsstaatlichen Bedenken, da ein Vereinsverbot weder eine (repressive) Strafe darstellt noch eine individuelle Schuldzuweisung enthält, sondern ausschließlich (präventiv) der Abwehr vereinsspezifischer Gefahren dient. Entgegen der Auffassung der Kläger führt der Umstand, dass die gegen Vereinsmitglieder eingeleiteten Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, auch nicht zu einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sich das verfassungsrechtliche Verbot der Selbstbezichtigung (nemo tenetur se ipsum prodere/accusare; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 – 1 BvR 116/77 – BVerfGE 56, 37 ≪44≫) im Verwaltungsprozess über das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr. 2 ZPO hinaus auch auf die Beteiligten und ihre (organschaftlichen) Vertreter erstreckt. Denn im Verwaltungsprozess besteht keine erzwingbare Aussagepflicht der Beteiligten. Verweigert ein Beteiligter oder sein organschaftlicher Vertreter (weitere) Angaben zum Sachverhalt, hat das Verwaltungsgericht dies frei zu würdigen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) und bei der Parteivernehmung (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 451, 453 Abs. 2, § 446 ZPO) zu berücksichtigen. Macht er hingegen Angaben, so stellt ein sich dann aus der Pflicht zur Wahrhaftigkeit möglicherweise ergebender Zwang zur Selbstbezichtigung keine Verletzung oder Beschränkung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Unerheblich ist auch, ob und in welchem Umfang den vom Senat als Zeugen vernommenen Mitgliedern der Kläger ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen nach § 384 Nr. 2 ZPO zustand. Denn der Senat hat sie vor ihrer Vernehmung über dieses Recht belehrt. Soweit sie dennoch Aussagen gemacht haben, geschah dies freiwillig. Soweit sie die Aussage verweigert haben, kann dahinstehen, ob sie sich hierbei zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen berufen haben, nachdem der Senat im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ihre weitere Vernehmung nicht für erforderlich gehalten hat und auch die Beteiligten auf eine Befragung verzichtet haben.
Rz. 45
Laufen die Zwecke oder die Tätigkeit einer Vereinigung den Strafgesetzen zuwider und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahingehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Struktur sind auf der Rechtsfolgenseite keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots anzustellen. Die Verbotsverfügung hat nicht die Funktion zu erfüllen, der Verbotsbehörde auf der Rechtsfolgenseite der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient – jedenfalls in der Regel – allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrunds vorliegen (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 – 6 A 3.08 – BVerwGE 134, 275 ≪Rn. 87≫ und vom 19. Dezember 2012 – 6 A 6.11 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56).
Rz. 46
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllt der Kläger zu 1 den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit. Dabei kann dahinstehen, ob bei Erlass der Verbotsverfügung schon allein wegen der von ihm in seinem Einflussbereich geschaffenen und/oder geduldeten Vereinsstrukturen für die Mitglieder der ihm unterstehenden Chapter ein bewusster Anreiz für die Begehung schwerer, im Vereinsinteresse liegender Straftaten bestand. Denn der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit ergibt sich für den Kläger zu 1 jedenfalls aus dem Verhalten des für ihn handelnden Regionalsprechers René W. im Zusammenhang mit dem von Mitgliedern ihm untergeordneter Chapter gemeinsam begangenen versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen in der Nacht zum 31. Dezember 2011 in Königs Wusterhausen. Diese Tat war eine Reaktion auf einen wenige Tage zuvor dort in einer Diskothek erfolgten lebensgefährlichen Angriff durch Mitglieder des verfeindeten Hells Angels MC auf ein Mitglied des Klägers zu 5 (Adam U.). Die Kläger bestreiten weder das versuchte Tötungsdelikt noch die Beteiligung eigener Führungspersonen und Mitglieder, sind aber der Auffassung, dass die Tat dem Kläger zu 1 nicht zugerechnet werden könne, da es sich um eine Einzeltat des seinerzeitigen Security Chiefs des Klägers zu 4 (Marcus F.) gehandelt habe, die den Klägern vorher nicht bekannt gewesen sei. Auf Regionalebene sei weder im Vorfeld eine Racheaktion angeordnet, gebilligt oder geduldet worden noch sei die Tat vom 31. Dezember 2011 nachträglich gutgeheißen, gebilligt oder honoriert worden. Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest teilweise widerlegt.
Rz. 47
aa) Zwar konnte der Senat letztlich nicht feststellen, dass die Tat in ihrer konkreten Ausführung auf Regionalebene so geplant oder abgesegnet worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht allerdings viel dafür, dass sich nach dem Mordanschlag auf ein Mitglied des Klägers zu 5 durch Mitglieder des rivalisierenden Hells Angels MC in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2011 auf Regionalebene die Frage einer angemessenen Reaktion stellte und hierzu vom Regionalsprecher eine Entscheidung getroffen worden ist. Denn René W. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihn der damalige Präsident des Klägers zu 5 (Michael R.) am 25. Dezember 2011 tagsüber angerufen und über den Angriff auf Adam U. informiert hat. Soweit er angab, Michael R. habe bei diesem Telefonat nur die Vermutung geäußert, dass an dem Angriff „Russen” beteiligt gewesen seien, steht diese Einlassung allerdings in Widerspruch zu der im Strafverfahren vor dem Landgericht Cottbus – 21 Ks 2/13 – in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2014 übergebenen schriftlichen Einlassung des Michael R. (vgl. dort Prot.-Bd. 3 Bl. 625 ff.). Danach ist dieser noch in der Tatnacht nach Königs Wusterhausen gefahren, um sich über die Hintergründe zu erkundigen, und hat dabei erfahren, dass Leute von den „Rot-Weißen”, also vom Hells Angels MC, Adam U. verletzt hätten. Die Richtigkeit dieser Einlassung hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt. Bestand damit der Verdacht eines Angriffs durch Mitglieder der mit den Klägern verfeindeten Hells Angels, so handelte es sich angesichts der angemaßten Gebiets- und Machtansprüche der beiden miteinander rivalisierenden Rockergruppierungen, der Schwere des Angriffs und seiner Vorgeschichte (Anlass für den versuchten Mord an Adam U. war nach den Feststellungen des Landgerichts Potsdam in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. August 2013 – 21 Ks 11/12 – eine als schwerwiegende Beleidigung empfundene Äußerung gegenüber einem Präsidenten des Hells Angels MC bei einem Zusammentreffen beider Organisationen) ersichtlich um eine Clubangelegenheit. Diese betraf aufgrund der streng hierarchischen Struktur im Gremium MC im Allgemeinen und im Regionalverband Sachsen im Besonderen nicht nur den Kläger zu 5, sondern auch den übergeordneten Regionalverband. Berücksichtigt man weiter die aufgeheizte Stimmung unter den Mitgliedern der Kläger, die – wie den Ermittlungsakten zu entnehmen ist – teilweise sofortige Vergeltungsaktionen forderten, so erscheint es völlig lebensfremd, dass dieser bedeutsame Umstand von Michael R. bei dem Telefongespräch vom 25. Dezember 2011 nicht an René W. weitergegeben und für diesen keine Veranlassung bestanden haben sollte, dem nachzugehen und umgehend über etwaige Reaktionen zu entscheiden. Nicht glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Zeugen Michael R., für eine derartige Entscheidung seien nach dem Sicherheitskonzept des Gremium MC „die Berliner” zuständig gewesen. Denn bei der Frage, ob und in welcher Form auf den Angriff reagiert werden sollte, handelte es sich um eine zunächst in die Zuständigkeit der Präsidenten fallende Aufgabe, was sich schon daran zeigt, dass der Zeuge Michael R., der seinerzeit Präsident des Klägers zu 5 war, nach eigenem Bekunden noch in der Tatnacht an den Tatort gefahren ist, um sich zu informieren, und auf Wunsch des Berliner Präsidenten noch am gleichen Tag an einem Treffen in Berlin teilnahm. Dass der Angriff vom 25. Dezember 2011 unabhängig vom Tatort und etwaigen Sicherheitsbelangen jedenfalls eine auch den Kläger zu 1 betreffende Angelegenheit war, ergibt sich schon daraus, dass das Opfer dem Regionalverband Sachsen angehörte.
Rz. 48
bb) Ob und mit welchem Ergebnis es zwischen dem 25. und dem 31. Dezember 2011 indes tatsächlich auf Regionalebene unter Beteiligung René W.s zu einem Treffen gekommen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Feststellung. Denn selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass – entgegen den Feststellungen des Landgerichts Cottbus in seinem Urteil vom 30. Januar 2015 – ein derartiges Treffen nicht stattgefunden hat und der den Regionalverband führende René W. von der geplanten Aktion vom 31. Dezember 2011 in Königs Wusterhausen, bei der nach Angaben der Kläger lediglich ohne Mitführung von Waffen Präsenz gezeigt werden sollte, vorab keine Kenntnis hatte, ändert dies nichts daran, dass der Kläger zu 1 zumindest nachträglich auf die Tat hätte reagieren müssen, indem er sich glaubhaft von der von eigenen Mitgliedern begangenen schweren Straftat distanziert und die notwendigen Schritte zur Aufklärung des Vorfalls und zur Ergreifung vereinsinterner Maßnahmen gegen die Verantwortlichen einleitet.
Rz. 49
Dies drängte sich unter den hier gegebenen Umständen geradezu auf, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass René W. noch nicht einmal Kenntnis davon hatte, dass Mitglieder des Gremium MC in Reaktion auf den lebensgefährlichen Angriff auf ein Vereinsmitglied wenige Tage später am Tatort gemeinschaftlich Präsenz zeigen wollten. Denn hierbei handelte es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar um eine dem Gremium MC zuzuordnende Aktion, bei der eine größere Anzahl von Personen nach außen erkennbar mit Kutte und in den Vereinsfarben (schwarz/weiß) gekleidet auftrat. An der Aktion waren zudem mehrere Mitglieder jedenfalls zweier der Region Sachsen angehörender Chapter beteiligt, was zur Überzeugung des Senats angesichts der – dargelegten – autoritären Organisationsstrukturen nicht ohne vorherige Beteiligung des den Regionalverband beherrschenden René W. hätte geschehen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge Adam U. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert hat, dass bei einem derartigen Präsenzzeigen regelmäßig mit schweren Gewalttaten zu rechnen ist, wenn man hierbei auf Mitglieder einer verfeindeten Rockerorganisation trifft. Infolge dessen kam es anlässlich des – angeblich von René W. nicht autorisierten – Präsenzzeigens auch tatsächlich zu einem von mehreren Mitgliedern der Kläger gemeinschaftlich begangenen versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines vermeintlichen Mitglieds der „Hells Angels”. Unter diesen Umständen musste sich dem Regionalsprecher die Ergreifung einer – über das bloße Präsenzzeigen hinausgehenden – Vergeltungsmaßnahme durch ihm untergeordnete Vereinsmitglieder wegen des wenige Tage zuvor am gleichen Ort erfolgten lebensgefährlichen Angriffs auf ein Mitglied geradezu aufdrängen.
Rz. 50
Dass der Kläger zu 1 zumindest nachträglich auf diese schwere Straftat, bei der nach den Gesamtumständen von Anfang an der Verdacht bestand, dass sie von Vereinsmitgliedern im Vereinsinteresse – nämlich zur Vergeltung eines lebensgefährlichen Angriffs auf ein Mitglied und zur Selbstbehauptung gegenüber dem verfeindeten Hells Angels MC – begangen wurde, in irgendeiner Weise reagiert hat, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Insoweit können die Kläger sich auch nicht auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung berufen, da diese sie nicht ihrer vereinsrechtlichen Verantwortlichkeit enthebt, vereinsspezifischen Gefahren durch vereinsinterne Maßnahmen wirksam zu begegnen. Soweit sie darauf hinweisen, dass sich der 7er-Rat auf einer Sitzung Ende Februar/Anfang März 2012 in Marburg mit dem Vorfällen vom Dezember 2011 befasst und den Gegenschlag als falsch bezeichnet habe, kann dahinstehen, ob mit dieser Bemerkung möglicherweise nur auf den Umstand reagiert wurde, dass die Vergeltungsaktion einen Unschuldigen getroffen hat. Dessen ungeachtet entlastet die Bemerkung des 7er-Rats den Kläger zu 1 schon deshalb nicht, weil sie vereinsintern offensichtlich ohne disziplinarische Folge geblieben ist und zu keinerlei Sanktionen gegenüber den Verantwortlichen geführt hat.
Rz. 51
Stattdessen wurden dem Regionalverband Sachsen angehörende Vereinsmitglieder unter Mitwirkung bzw. zumindest mit Duldung des Klägers zu 1 wegen ihrer Tatbeteiligung belohnt. So wurde etwa wenige Wochen nach der Tat der Präsident des Klägers zu 4 (Michael H.), der sich nach eigenen Angaben im Vorfeld gegen eine gewalttätige Vergeltungsaktion ausgesprochen hatte und nicht mit nach Königs Wusterhausen gefahren war (BM 53 ≪2≫), aus dem Präsidentenamt gedrängt und an seiner Stelle der Tatbeteiligte Marcus F. vom Security Chief zum Präsidenten befördert. Soweit die Kläger behaupten, hierbei habe es sich um eine chapterinterne Entscheidung gehandelt, die keinen Zusammenhang mit der versuchten Tötung aufweise und ohne Einflussnahme durch den Regionalsprecher erfolgt sei, handelt es sich ungeachtet der Gründe für die Abberufung des vormaligen Präsidenten jedenfalls in Bezug auf die Auswahl des neuen Präsidenten offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Denn Marcus F. hat am 17. März 2012 in einem von den Ermittlungsbehörden abgehörten privaten Telefongespräch mit dem seinerzeitigen Security-Chief des Klägers zu 4 (Nils S.) selbst eingeräumt, dass René W. ihn wegen der Vergeltungsaktion zum Präsidenten gemacht hat (B 23). Außerdem hat der Zeuge Adam U. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt, dass er selbst als Security Chief auf Weisung seines Präsidenten (Michael R.) kurz nach der Tat Markus W. wegen seiner Beteiligung ein „No mercy-Patch” verliehen habe, das dieser aber nicht tragen sollte, bis „Gras über die Sache gewachsen” sei. Die feierliche Übergabe sei von ihm im Clubhaus in Dresden vorgenommen worden. Dies geschah nach seinen Angaben bei seinen polizeilichen Vernehmungen anlässlich der offiziellen Saisoneröffnung (BM 69 ≪5≫). Ein derartiges Patch wird nach allgemeinen polizeilichen Erkenntnissen in der Rockerszene von Personen getragen, die für den Club einen Menschen getötet oder schwer verletzt haben (B 31 ≪7≫). Diese Bedeutung kommt ihm nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Adam U. auch beim Gremium MC zu. Dass dieses Patch für ausgeführte Gewalttätigkeiten gegen verfeindete Motorradclubs verliehen wird, hat auch Marcus F. in seiner schriftlichen Einlassung vom 7. Januar 2014 im Strafverfahren vor dem Landgericht Cottbus eingeräumt (dort Prot.-Bd. 3 ≪688≫). Soweit die Kläger und mehrere Zeugen in der mündlichen Verhandlung versucht haben, den Eindruck zu erwecken, dass diesem Patch keine einheitliche Bedeutung zukomme, es nicht vom Club verliehen werde, sondern von jedem Member bestellt und getragen werden könne, wertet der Senat auch dies als reine Schutzbehauptung. Angesichts der Umstände, unter denen die Verleihung in Dresden erfolgte, schließt der Senat auch aus, dass der den Kläger zu 1 faktisch beherrschende Regionalsprecher René W. hiervon nichts mitbekommen haben könnte.
Rz. 52
cc) Dieses dem Kläger zu 1 zuzurechnende Verhalten seines Regionalsprechers begründet die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr weiterer im Vereinsinteresse liegender gewalttätiger Vergeltungsmaßnahmen und Selbstbehauptungen gegenüber konkurrierenden Vereinigungen. Denn es zeigt den Mitgliedern der Kläger, dass sie davon ausgehen können, dass die Kläger gegen entsprechende Straftaten nicht einschreiten, sondern entsprechende Straftaten im Gegenteil mit Wissen und Wollen bzw. Duldung des Klägers zu 1 belohnt werden. Damit müssen die Kläger sich die von ihren Mitgliedern im Vereinsinteresse begangene Straftat nicht nur zurechnen lassen, sondern diese prägt angesichts ihrer Schwere auch den Charakter der Kläger einschließlich des auf Regionalebene zuständigen Klägers zu 1.
Rz. 53
2. Das Vereinsverbot ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere handelte das Bundesministerium des Innern als zuständige Verbotsbehörde (a). Die Kläger mussten vor Erlass der Verfügung nicht angehört werden (b). Die Verfügung enthält auch eine ausreichende Begründung (c).
Rz. 54
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG ist der Bundesminister des Innern Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Eine bundeslandübergreifende Tätigkeit oder Organisation ergibt sich hier nicht schon daraus, dass die Kläger als Teil des bundesweit auftretenden „Gremium MC Germany” agieren. Denn die Verbotsverfügung richtet sich nicht gegen diese (Gesamt-)Organisation. Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aber daraus, dass es sich beim Kläger zu 1 um einen (Teil-)Verein handelt, dessen Tätigkeit sich aufgrund des in Brandenburg aktiven Klägers zu 5 nicht auf das Bundesland Sachsen beschränkt. Die Zuständigkeit des Bundes für das Verbot der Kläger zu 2 bis 5 ergibt sich – unabhängig von ihrer eigenen Organisation und Tätigkeit – daraus, dass sie als Teilorganisationen des bundeslandübergreifend tätigen Klägers zu 1 verboten wurden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 20).
Rz. 55
b) Einer Anhörung der Kläger vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89.83 – BVerwGE 80, 299 ≪303 f.≫; zusammenfassend: Beschluss vom 29. Januar 2013 – 6 B 40.12 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.). Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung – wie hier – damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, „nach den Umständen” nicht zu beanstanden bzw. „nachvollziehbar” war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 6 B 40.12 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.). Dies war hier der Fall.
Rz. 56
c) Der Bescheid enthält auch eine ausreichende Begründung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VereinsG ist ein Vereinsverbot zu begründen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind hierzu die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Verbotsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Sinne finden sich in der angegriffenen Verbotsverfügung hinreichende Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die das Bundesministerium des Innern zu seiner Entscheidung bewogen haben, insbesondere zur Vereinseigenschaft des Klägers zu 1, zur Teilorganisationseigenschaft der Kläger zu 2 bis 5 und zum Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit.
Rz. 57
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nebenentscheidungen knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an und sind zu diesem akzessorisch.
Rz. 58
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft, Fricke, Dr. Rudolph
Fundstellen
BVerwGE 2016, 22 |
NZG 2016, 6 |
DÖV 2016, 490 |
JZ 2016, 205 |
JZ 2016, 62 |
VR 2016, 250 |
DVBl. 2016, 3 |