Entscheidungsstichwort (Thema)
Kalif von Köln. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Foltergefahr. menschenunwürdige Behandlung. unmenschliche Haftbedingungen. lebenslange Freiheitsstrafe. Krankheit. faires Verfahren. durch Folter erpresste Aussagen. Religionsfreiheit. Familienschutz. Staatsschutzdelikte. Rechtsschutz durch EGMR. Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln
Leitsatz (amtlich)
Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Normenkette
AuslG § 8 Abs. 2, § 53; EMRK Art. 3, 6, 8-9; VwGO § 87b Abs. 3
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 8 A 3852/03.A) |
VG Köln (Entscheidung vom 27.08.2003; Aktenzeichen 3 K 8110/02.A) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger erstrebt im Anschluss an ein asylrechtliches Widerrufsverfahren die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Der 1952 geborene, als “Kalif von Köln” bekannt gewordene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, kam 1982 in die Bundesrepublik Deutschland und war hier als islamischer Prediger und einer der maßgeblichen Wortführer der islamisch-fundamentalistischen Bewegung seines Vaters tätig. 1992 wurde der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern als Asylberechtigter anerkannt. 1995 übernahm er von seinem verstorbenen Vater die Führung der 1992 ausgerufenen Organisation “Föderation Islamstaat Anatolien” (AFID). Diese auch “Kalifatsstaat” genannte Organisation verfolgte das Ziel, das 1924 in der Türkei durch Atatürk aufgelöste Kalifat wieder herzustellen. 1998 gab der Kläger öffentlich ein Rechtsgutachten (Fetwa) zum heiligen Krieg (“Dschihad”) bekannt. 1999 beantragte die Türkei die Auslieferung des Klägers. Sie warf ihm vor, die Beseitigung der demokratischen Staatsordnung in der Türkei zugunsten der Errichtung eines ausschließlich an den Lehren des Koran orientierten “Gottesstaates” erstrebt, eine Terrororganisation gebildet und Anschläge in der Türkei geplant und befohlen zu haben. Im Dezember 2001 wurde der “Kalifatsstaat” in Deutschland durch das Bundesministerium des Innern verboten, da sich die Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2002 – BVerwG 6 A 4.02 – DVBl 2003, 873 = Buchhholz 402.45 VereinsG Nr. 35).
1996 war es zu einem Machtkampf innerhalb des “Kalifatsstaats” gekommen, der 1997 mit der Ermordung des Widersachers des Klägers durch unbekannte Täter endete. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang im November 2000 wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er in vollem Umfang verbüßte. Die zuständige Ausländerbehörde nahm die strafgerichtliche Verurteilung zum Anlass, den Kläger im November 2001 aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Zusätzlich widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Januar 2002 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen; eine Verfassungsbeschwerde des Klägers hierzu ist derzeit noch anhängig.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 17. September 2002 stellte das Bundesamt fest, dass – von § 53 Abs. 3 AuslG abgesehen – Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt zu der Feststellung, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 EMRK besteht. In seiner Begründung folgte das Verwaltungsgericht einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit dem die Auslieferung des Klägers in die Türkei für unzulässig erklärt worden war. Sowohl das Oberlandesgericht als auch das Verwaltungsgericht gingen davon aus, dass der Kläger in der Türkei kein faires Strafverfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu erwarten habe; es bestehe die Gefahr, dass gegen ihn Zeugenaussagen verwertet würden, die unter Anwendung von Folter zustande gekommen seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung gegen dieses Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohe nicht die Gefahr, bei einer Rückkehr in die Türkei während des dort zu erwartenden Strafverfahrens gefoltert bzw. unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Zwar sei Folter in der Türkei – ungeachtet aller Reformen und Verbesserungen in den letzten Jahren – nach wie vor weit verbreitet. Im Falle des Klägers sei die Gefahr von Folter jedoch deutlich herabgesetzt. Aufgrund verschiedener Zusicherungen staatlicher türkischer Stellen könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht der Polizei, sondern unmittelbar dem Gericht vorgeführt werde. Außerdem böten sein Bekanntheitsgrad und seine politische Bedeutung einen gewissen Schutz. Den Kläger erwarteten auch nach einer Verurteilung keine Haftbedingungen, die den Tatbestand des Art. 3 EMRK erfüllten. Es habe Berichte gegeben, dass der Kläger in derselben Haftanlage untergebracht werden solle wie der PKK-Führer Abdullah Öcalan. Im Falle Öcalans seien aber bei verschiedenen Besuchen internationaler Organisationen gerade keine unmenschlichen Haftbedingungen festgestellt worden. Die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Atteste deuteten ebenfalls nicht darauf hin, dass dem Kläger während einer Haftzeit besondere gesundheitliche Nachteile drohten. Dessen ungeachtet seien die Erklärungen des Klägers zu möglichen gesundheitlichen Problemen zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der gemäß § 87b VwGO gesetzten Frist vorgetragen worden seien. Ein Abschiebungshindernis folge auch nicht daraus, dass dem Kläger möglicherweise eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Der Kläger habe verschiedene Optionen auf eine vorzeitige Haftverschonung.
Der Kläger könne auch nicht deshalb Abschiebungsschutz beanspruchen, weil ihn in der Türkei – im Hinblick auf möglicherweise durch Folter erpresste Zeugenaussagen – ein Strafverfahren erwarte, das nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK entspreche. Zwar könne ein besonders schwerer Verstoß gegen die Garantie eines fairen Verfahrens im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen. Bei der Abschiebung in einen Konventionsstaat müsse man aber auch die Möglichkeit des Betroffenen berücksichtigen, der im Zielstaat drohenden Menschenrechtsverletzung durch Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wirksam zu begegnen. Hier sei von Bedeutung, dass der Kläger unabhängig von den Tatvorwürfen, deren Nachweis möglicherweise mit unter Folter erlangten Geständnissen geführt werden solle, voraussichtlich auch noch eine Verurteilung wegen Führung einer terroristischen Organisation zu erwarten habe. Nach dem Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht werde der Kläger allein wegen dieses Straftatbestandes voraussichtlich zu einer Haftstrafe von etwa fünf Jahren verurteilt werden. In dieser Zeit könne der Kläger Rechtsschutz, gegebenenfalls auch vorläufiger Art, beim EGMR in Anspruch nehmen.
Abschiebungsschutz komme dem Kläger auch nicht im Hinblick auf Art. 9 EMRK zu, weil ihm in der Türkei eine Einschränkung seiner Religionsausübung nicht drohe. Soweit der Kläger sich auf den Familienschutz des Art. 8 EMRK berufe, mache er inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse geltend, die in den Verantwortungsbereich der Ausländerbehörde fielen. Hinsichtlich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG habe der Kläger keine sonstigen, über das bisher Erörterte hinausgehenden Umstände vorgebracht.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Änderung der Berufungsentscheidung und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er wendet sich insbesondere auch dagegen, dass das Berufungsgericht ihn mit seinem Vorbringen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen präkludiert hat.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Im Laufe des Revisionsverfahrens ist der Kläger auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Abschiebungsandrohung in die Türkei abgeschoben worden und befindet sich dort in Untersuchungshaft. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist noch ein gerichtliches Verfahren des Klägers gegen die Ausländerbehörde anhängig.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des beteiligten Bundesbeauftragten in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Seine Klage ist weiterhin zulässig. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich abgeschoben worden ist, kann nicht dazu führen, dass die gerichtliche Überprüfung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, entfällt. Mit der Gewährung von Abschiebungsschutz sind Rechtswirkungen verbunden, die mit dem Vollzug der Abschiebung nicht enden. Bedeutung hat in diesem Zusammenhang vor allem die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Eine Abschiebung, die Abschiebungshindernisse missachtet und daher rechtswidrig ist, vermag eine Sperrwirkung nicht auszulösen (vgl. auch Urteil des Senats vom 16. Juli 2002 – BVerwG 1 C 8.02 – BVerwGE 116, 378 ≪384≫ m.w.N.).
Die Klage ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht beanspruchen kann, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass zielstaatsbezogene, also die Türkei betreffende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch.
1. Auf ein Abschiebungshindernis wegen drohender Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) kann sich der Kläger nicht berufen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr droht, der Folter unterworfen zu werden, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass trotz einiger gesetzgeberischer Reformen und weiterer ernsthafter Bemühungen der türkischen Regierung um eine Verbesserung der Menschenrechtssituation nach wie vor die generelle Gefahr zum Teil systematischer asylerheblicher Misshandlungen durch Sicherheitskräfte besteht; dies gilt vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams (UA S. 22 ff.). Das Berufungsgericht hat aber im Falle des Klägers Umstände festgestellt, die die Gefahr der Folter als deutlich herabgesetzt erscheinen lassen. So hat das zuständige Gericht in Istanbul, bei dem sämtliche Strafverfahren gegen den Kläger verbunden sind, ausweislich eines Schreibens an die Justizbehörden in Deutschland angeordnet, den Kläger nicht der Polizei, sondern unmittelbar dem Gericht vorzuführen. Das türkische Außenministerium hat ebenfalls ausdrücklich zugesichert, der Kläger werde nicht auf eine Polizeiwache gebracht, sondern direkt “vor Gericht erscheinen”. In einer weiteren Verbalnote hat die Türkei erklärt, eine Vernehmung des Klägers werde nur durch einen Richter erfolgen (jeweils UA S. 25 f.). Der Bekanntheitsgrad und die politische Bedeutung des Klägers setzten die Gefahr von Folter – ähnlich wie im Falle des PKK-Führers Abdullah Öcalan (vgl. Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR, Urteil vom 12. März 2003 – 46221/99 –, EuGRZ 2003, 472, 485 Nr. 226) – noch weiter herab, zumal der Fall des Klägers nach der Einschätzung des Berufungsgerichts unter intensiver Beobachtung insbesondere der deutschen Presse sowie der Menschenrechtsorganisationen und der EU-Kommission stehen wird (UA S. 30 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist somit auszuschließen, dass der Kläger im Zusammenhang mit richterlichen Vernehmungen, in gerichtlicher Untersuchungshaft oder auch in Strafhaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr von Folterungen ausgesetzt ist (UA S. 26 ff.). Der Senat ist an diese berufungsgerichtlichen Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben wurden. Die vom Kläger erhobenen Rügen erschöpfen sich in Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Verfahrensmangel oder einen materiellrechtlichen Fehler bei der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) aufzuzeigen.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kläger auch keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) – EMRK – beanspruchen kann. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang – neben der schon bei § 53 Abs. 1 AuslG berücksichtigten Foltergefahr – im Wesentlichen geltend, er befürchte, in der Türkei unangemessen hart bestraft und in der Haft, auch hinsichtlich seiner Krankheit, unmenschlich bzw. erniedrigend behandelt zu werden (Art. 3 EMRK). Im Hinblick auf die mögliche Verwertung der durch Folter erpressten Zeugenaussagen erwarte ihn kein faires Strafverfahren (Art. 6 EMRK); in der Haft drohe ihm eine Einschränkung seiner Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK). Hinsichtlich dieser befürchteten Verstöße ist dem Kläger die Berufung auf die EMRK aber schon deshalb verwehrt, weil er – ohne dass ihm irreparable Schäden drohten – gegen sie auch von der Türkei aus wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Der Schutz vor Abschiebung in einen Vertragsstaat der EMRK unterliegt nicht denselben Voraussetzungen wie der Schutz vor Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, nach § 53 Abs. 4 AuslG sowohl dann unzulässig, wenn ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des EGMR seit der Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering gegen Vereinigtes Königreich – 1/1989/161/217, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183), als auch dann, wenn andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das ist allerdings nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 – BVerwG 9 C 34.99 – BVerwGE 111, 223; ferner Urteil vom 20. Januar 2004 – BVerwG 1 C 9.03 – BVerwGE 120, 16 ff. ≪24≫ sowie Beschluss vom 8. April 2004 – BVerwG 1 B 199.03 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77). Hieran hält der Senat ebenso fest wie daran, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses hoheitliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung begründet, wenn dem Ausländer in dem Nicht-Vertragsstaat eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung in dem oben beschriebenen Sinne droht (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O., S. 227; Ress in: Hailbronner, Hrsg., Die allgemeinen Regeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts, 2000, S. 107, 118).
b) Ob und unter welchen Voraussetzungen sich der EMRK auch ein Verbot der Abschiebung in einen anderen Unterzeichnerstaat der Konvention entnehmen lässt, ist nicht in gleicher Weise zu beantworten (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 ff. ≪222≫). Die bisher ergangenen Entscheidungen des EGMR zum Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK betreffen, soweit ersichtlich, nur Abschiebungen in Nicht-Vertragsstaaten (zur Praxis der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte vgl. aber Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, 1996, S. 61, insbesondere Fußnote 214; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. März 2000 – 43844/98 – T.…I.… gegen Vereinigtes Königreich, InfAuslR 2000, 321 zur Gefahr der Kettenabschiebung in den Nicht-Vertragsstaat Sri Lanka bei Abschiebung nach Deutschland). Nach Auffassung des Senats sind die oben dargestellten Grundsätze nur eingeschränkt auf die Abschiebung in einen Vertragsstaat anwendbar. Denn hier steht die eigene Verantwortung des Abschiebezielstaates als Vertragsstaat für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund (vgl. Art. 1 EMRK). Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, besteht nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Türkei die Möglichkeit eröffnet, Konventionsverletzungen vor dortigen Gerichten und im innerstaatlichen Rechtsmittelzug geltend zu machen (UA S. 47 und 54 f.). Der Betroffene kann außerdem Individualbeschwerde zum EGMR erheben. Was Konventionsverstöße in einem Strafverfahren betrifft, ist die türkische Strafprozessordnung dahingehend geändert worden, dass nunmehr innerhalb eines Jahres eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt werden kann, wenn der EGMR entschieden hat, dass ein Strafurteil unter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle zustande gekommen ist (UA S. 55 f.). Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass inzwischen eine Reihe derartiger Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden sind und einige dieser Verfahren zu einem Freispruch der Angeklagten geführt haben (UA S. 56). Nach weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts respektiert die Türkei auch einstweilige Anordnungen des EGMR und setzt sie jeweils korrekt um (UA S. 55). Der EGMR hat in seiner neueren Rechtsprechung zudem die rechtliche Verbindlichkeit der von ihm bestimmten vorläufigen Maßnahmen angeordnet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 – 46827/99 und 46951/99 – Mamatkulov u.a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704). Unter diesen Umständen und angesichts der Gegebenheiten des Falles muss der Kläger sich darauf verweisen lassen, seine Rechte gegenüber möglichen Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus wahrzunehmen. Denn ihm drohen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere und irreparable Misshandlungen, gegen die ein Rechtsschutz von der Türkei aus zu spät käme.
3. Soweit der Kläger Haftbedingungen erwartet, die gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wird dies durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gestützt. Das Gericht hat sich, ausgehend von zutreffenden rechtlichen Maßstäben, ausführlich mit den Verhältnissen in türkischen Haftanstalten, auch des vom Kläger angesprochenen Typs F…, befasst und – auf den Kläger bezogen – keine beachtlichen Anhaltspunkte für menschenunwürdige Zustände ermitteln können. Es hat festgestellt, dass die Haftbedingungen in Gefängnissen des Typs F…, in denen der Kläger als politischer Tatverdächtiger möglicherweise vorübergehend untergebracht werde, insbesondere nach einem Bericht der Anti-Folter-Kommission des Europarates nach wie vor nicht unproblematisch seien (Isolationssituation), sich aber erheblich verbessert hätten (UA S. 28 ff.). Es gibt Hinweise, dass der Kläger nach einer Verurteilung in der Haftanstalt auf der Insel Imrali untergebracht werden soll, in der auch der PKK-Führer Öcalan einsitzt. Der von Öcalan angerufene EGMR hat jedoch keine unmenschlichen Haftbedingungen dort festgestellt. Auch Delegierte des Europarates, die Öcalan bereits mehrfach besucht haben, haben die Haftbedingungen nicht beanstandet (UA S. 33 f.). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang schriftlich erhobene Aufklärungsrüge ist unsubstanziiert und von seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt worden. Sollten sich die Haftbedingungen entgegen dieser Einschätzung als konventionswidrig herausstellen, steht es dem Kläger frei, Rechtsschutz in der Türkei und beim EGMR in Anspruch zu nehmen.
Unmenschliche Haftbedingungen sind auch nicht im Hinblick auf die Krankheit des Klägers zu erwarten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang entsprechende Befürchtungen äußert, handelt es sich im Wesentlichen um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auf der Grundlage dessen, was der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen und das Berufungsgericht hierzu festgestellt hat, kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus (vgl. etwa Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265 ≪269≫ m.w.N.). Der Kläger hat jedoch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, die türkische Justiz bzw. die Leitung der Haftanstalt, in der er untergebracht werde, wollten seine Krankheit bewusst unbehandelt lassen. In der Berufungsverhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers vielmehr erklärt, die Frage der Krankheit habe vor allem Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Abschiebungshindernis nach Art. 8 EMRK vorliege; den vorgelegten ärztlichen Attesten messe sie “unter den vorerwähnten Aspekten” – das sind die Haftbedingungen, die Zumutbarkeit einer möglichen Haft und die Frage der medizinischen Behandlung während eines Gefängnisaufenthaltes – “keine Bedeutung” bei (vgl. UA S. 66 sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung; zu weiteren rechtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Krankheit des Klägers und dessen Verfahrensrügen vgl. unten unter 7.).
Was das vom Kläger befürchtete Strafmaß angeht und damit die Dauer der Haft, die ihm in der Türkei droht, hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK zu Recht verneint. Dem Kläger werden von der türkischen Justiz Staatsschutzdelikte vorgeworfen. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EMRK lässt das Recht jedes Konventionsstaates unangetastet, nach seinen Strafgesetzen Freiheitsstrafen zu verhängen (vgl. auch § 53 Abs. 5 AuslG). Nur bei einem offenkundigen Missverhältnis zwischen dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. der Schuld des Täters auf der einen und dem verhängten Strafmaß auf der anderen Seite kommt ein Verstoß gegen die EMRK in Betracht. Auch gegen eine solche Konventionsverletzung kann der Betroffene aber Individualbeschwerde zum EGMR erheben. Selbst wenn man, wie der Kläger, die Auffassung vertreten wollte, Art. 3 EMRK fordere – wie das deutsche Verfassungsrecht – bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe die “Chance”, vorzeitig entlassen zu werden, ist dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Türkei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat dafür, dass es eine derartige Möglichkeit in der Türkei und für den Kläger gibt, mehrere Belege angeführt (UA S. 36 ff.).
4. Abschiebungsschutz kann der Kläger auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK beanspruchen. Er macht geltend, in der Türkei erwarte ihn ein Strafprozess, der voraussichtlich sein Konventionsrecht auf ein faires Verfahren verletzen werde; es sei anzunehmen, dass in diesem Prozess Zeugenaussagen verwertet würden, die unter Folter erpresst worden seien. Der Senat kann, wie das Berufungsgericht, offen lassen, ob bzw. inwieweit diese Befürchtung des Klägers begründet ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht jedenfalls nicht außer Zweifel, dass bei den fraglichen Aussagen Folter eingesetzt worden ist (UA S. 53 f.). Der Senat kann ferner dahinstehen lassen, inwieweit bei einer unterstellten Verwertung von durch Folter erpressten Aussagen diese Aussagen – neben anderen Beweismitteln – auf eine Verurteilung des Klägers Einfluss haben könnten (vgl. UA S. 54). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine – auch nach türkischem Prozessrecht unzulässige – Verwertung derartiger Aussagen zu einer ungerechtfertigt hohen Bestrafung des Klägers führen könnte, ergibt sich daraus kein Abschiebungsverbot nach Art. 6 EMRK.
Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gefahr, dass in einem Strafprozess durch Folter erpresste Aussagen verwertet werden, ein Abschiebungsverbot aufgrund der in Art. 6 EMRK geschützten Garantie auf ein faires Verfahren begründen kann (vgl. auch Art. 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 – UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246, der die Verwertung von durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangten Aussagen in einem Strafverfahren verbietet). Nach den oben (unter 2.) dargestellten Grundsätzen kommt dies in Betracht, wenn dem Betroffenen im Abschiebezielstaat hierdurch Beeinträchtigungen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten und in einen absolut geschützten Menschenrechtskern eingreifen. Der EGMR hat ein Abschiebungsverbot aufgrund des Art. 6 EMRK ausnahmsweise in Fällen für denkbar gehalten, in denen der Betroffene im Abschiebezielstaat “eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder hierfür ein Risiko besteht” (Urteil vom 7. Juli 1989, a.a.O., Soering, EuGRZ 1989, 314). Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Menschenrechtskonvention kommt einschränkend hinzu, dass ein Abschiebungsverbot, wie oben dargelegt, nur dann angenommen werden kann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den EGMR – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Bei Verstößen gegen Verfahrensgarantien, die in aller Regel korrigierbar sind, ist allenfalls in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen schwere und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen. In jedem Falle ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass für den Kläger effektiver Rechtsschutz erreichbar ist. So kann er, sollte sich das Strafgericht prozessrechtswidrig auf durch Folter erpresste Aussagen stützen, Revision beim türkischen Kassationsgericht einlegen und dort Verfahrensfehler beanstanden (UA S. 58). Sollte er damit keinen Erfolg haben, kann er, wie ausgeführt, Individualbeschwerde zum Menschenrechtsgerichtshof erheben. Er kann dort ggf. – unter Umständen auch schon vor Abschluss des Strafverfahrens und eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens – um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Der EGMR nimmt inzwischen für sich in Anspruch, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verbindliche einstweilige Anordnungen gegenüber den Vertragsstaaten zu treffen, und hat eine entsprechende Entscheidungspraxis begründet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003, a.a.O., Mamatkulov u.a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704; vgl. ferner Oellers-Frahm, Verbindlichkeit einstweiliger Maßnahmen, EuGRZ 2003, 689; zur ausnahmsweisen Anordnung einer Haftentlassung durch den EGMR vgl. Urteil vom 8. April 2004 – 71503/01 – Asanidse gegen Georgien, EuGRZ 2004, 268).
Selbst wenn man – abweichend hiervon – unterstellt, der Kläger könne nicht innerhalb eines noch zumutbaren Zeitraums effektiven Rechtsschutz zumindest durch den EGMR erlangen, so hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch deshalb keine schweren und irreparablen Beeinträchtigungen zu befürchten, weil er unabhängig von den strafrechtlichen Vorwürfen, mit denen die nach seinem Vortrag durch Folter erpressten Aussagen zusammenhängen, eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Diese Aussagen beziehen sich auf die Vorwürfe, im Herbst 1998 die Bombardierung des Atatürk-Mausoleums und die gewaltsame Besetzung der Fatih-Moschee geplant zu haben (UA S. 61 und 63). Ungeachtet dieser Vorwürfe muss der Kläger nach dem vom Oberverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten damit rechnen, wegen Führung des “Kalifatsstaates” als einer terroristischen Organisation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des türkischen Antiterrorgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von etwa fünf Jahren verurteilt zu werden. Dem Kläger wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, mit dem “Kalifatsstaat” die Zerstörung der verfassungsmäßigen, laizistischen Ordnung der Türkei verfolgt und dabei Gewalttaten und terroristische Handlungen konkret gefördert und initiiert zu haben (UA S. 62 f. und 65). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorwürfe gegen den Kläger willkürlich bzw. aus der Luft gegriffen sind (UA S. 63). Bei den insoweit maßgeblichen Beweismitteln sind Verwertungsverbote nicht ersichtlich. Denn die Tatvorwürfe beruhen in wesentlichen Teilen auf veröffentlichten Schriften des “Kalifatsstaates” (UA S. 63), auf die sich im Übrigen auch das Bundesministerium des Innern bei seiner Verbotsverfügung gestützt hat. Nach weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger, sollte es in dem Strafverfahren zu Verstößen gegen Verwertungsverbote kommen, auf jeden Fall innerhalb von etwa vier bis fünf Jahren ein Wiederaufnahmeverfahren erreichen (UA S. 54, 60 und 61). Dem Kläger droht danach voraussichtlich auch im Hinblick auf den ohnehin zu erwartenden Freiheitsentzug aus anderen Gründen faktisch keine Inhaftierung, die letztlich auf einer möglichen unzulässigen Verwertung von durch Folter erlangten Aussagen beruht und deshalb gegen Art. 6 EMRK verstößt. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden tatrichterlichen Feststellungen sind nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
5. Ebenfalls ohne Erfolg beansprucht der Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 und Art. 8 EMRK.
Was die vom Kläger befürchteten Einschränkungen seiner Religionsfreiheit betrifft, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass allenfalls dann ein Abschiebungsverbot aus der Menschenrechtskonvention in Betracht kommt, wenn das sog. religiöse Existenzminimum betroffen ist (vgl. Urteile vom 24. Mai 2000, a.a.O., BVerwGE 111, 223 ≪229 f.≫ und vom 20. Januar 2004 – a.a.O., BVerwGE 120, 16 ≪20 f.≫ m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei die Religionsfreiheit des Klägers in deren unbedingt zu schützendem menschenrechtlichen Kern nicht respektieren wird, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts auch sonst nicht erkennbar. Notwendige Einschränkungen der Religionsausübung, die damit zusammenhängen, dass sich der Kläger voraussichtlich längere Zeit in Haft befinden wird, hat der Kläger hinzunehmen (Art. 9 Abs. 2 EMRK). Sollte es zu konventionswidrigen Eingriffen in die Religionsfreiheit des Klägers kommen, kann er Rechtsschutz in der Türkei bzw. beim EGMR in Anspruch nehmen.
Soweit der Kläger geltend macht, durch eine Abschiebung werde er von seiner Familie getrennt, die ihn wegen eigener Verfolgungsgefahr nicht in der Türkei besuchen könne, kann er sich gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) nicht auf Art. 8 EMRK stützen. Unabhängig von sonstigen Einschränkungen, die sich im Falle des Klägers u.a. aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergeben können, ist der Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kein vom Bundesamt zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG, sondern ein von der Ausländerbehörde gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu beachtendes (mögliches) inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ob die mit einer Abschiebung verbundene Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und seinen Kindern rechtlich zulässig ist, war und ist ausschließlich von der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden. Hierbei hat sie auch die weiteren Folgen der Trennung in den Blick zu nehmen. Die Folgen der Trennung wirken sich zwar auch im Abschiebezielstaat aus. Sie sind für die Beurteilung, welche Folgen die Trennung des Klägers von der Familie hat, von der Ausländerbehörde aber notwendig mit zu bedenken (sog. trennungsbedingte mittelbare Gefahren im Abschiebezielstaat; vgl. Urteil vom 21. September 1999 – BVerwG 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305 ≪308 ff.≫ m.w.N.). Damit lag es allein in der Verantwortung der Ausländerbehörde, vor und bei der Abschiebung des Klägers die mit dem Familienschutz zusammenhängenden Fragen zu berücksichtigen.
6. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für den Kläger in der Türkei nicht die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 2 AuslG). Das Berufungsgericht hat auf die Abschaffung der Todesstrafe dort sowie auf entsprechende Zusicherungen der türkischen Regierung verwiesen (UA S. 70 f.). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in der Revisionsverhandlung im Übrigen nicht mehr auf die schriftlich geäußerte Befürchtung des Klägers zurückgekommen.
7. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Seine Krankheit hat er nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Krankheit angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. etwa Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58.96 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10). Der Kläger hat jedoch im Berufungsverfahren nicht im Einzelnen vorgebracht, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Soweit er im Revisionsverfahren hierzu neue tatsächliche Umstände vorträgt bzw. neue tatsächliche Befürchtungen äußert, können diese nicht berücksichtigt werden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Von einer Krankheit des Klägers ist erstmals in der Berufungsverhandlung am 26. Mai 2004 die Rede gewesen. Seine Prozessbevollmächtigte hat dort zwei ärztliche Atteste vorgelegt. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger an mehreren Erkrankungen leide und u.a. wegen eines Karzinoms regelmäßig ärztlich betreut werden müsse und derzeit nicht reisefähig sei. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der Berufungsverhandlung zur Krankheit des Klägers ergänzend vorgebracht, nach dessen Entlassung aus der Haft im Jahre 2003 hätten sich bei einer Blutuntersuchung Hinweise auf einen Tumor ergeben; bei weiteren Untersuchungen habe sich dieser Verdacht bestätigt; inzwischen sei eine Strahlen- und Chemotherapie durchgeführt worden. Sie wisse seit Mitte 2003 von der Krankheit, habe darüber aber nicht sprechen dürfen; erst unmittelbar vor der Verhandlung sei ihr dies erlaubt worden; die Mediziner hätten dem Kläger mitgeteilt, dass man die “Sache” bis März/April 2004 “im Griff habe”; “dieser Sachverhalt” habe vor allem Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Abschiebungshindernis nach Art. 8 EMRK (familiäre Situation im Inland) vorliege (vgl. das Protokoll der Berufungsverhandlung). Sie hat weiter erklärt, sie messe den ärztlichen Attesten “unter den vorerwähnten Aspekten” (Haftbedingungen, Zumutbarkeit einer möglichen Haft, medizinische Behandlung während eines Gefängnisaufenthaltes) keine Bedeutung bei (UA S. 66). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger in der Tatsacheninstanz seine Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht hat (vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 2004 – BVerwG 1 C 15.03 – UA S. 7, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Deshalb kann auch die hierzu erhobene – im Übrigen nicht ausreichend dargelegte – Aufklärungsrüge nicht durchgreifen.
Ebenso kommt es auf die vom Berufungsgericht – lediglich hilfsweise – vorgenommene Zurückweisung der Erklärungen des Klägers zu möglichen gesundheitlichen Problemen als verspätet nicht an. Allerdings entsprach die Zurückweisung nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen, weil das Berufungsgericht die ihm in § 87b Abs. 3 VwGO eröffnete richterliche Ermessensentscheidung nicht – wie hier erforderlich – begründet hat (vgl. Beschluss vom 6. April 2000 – BVerwG 9 B 50.00 – Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 5). Auf dem darin liegenden Verfahrensmangel beruht das Berufungsurteil indes nicht.
Zu Unrecht macht der Kläger schließlich geltend, das Berufungsgericht habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass er aufgrund der rechtskräftigen, seiner Asylklage stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahre 1992 bei einer Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung zu rechnen habe. Zwar sei seine Asylanerkennung inzwischen widerrufen worden. Dieser Widerruf hänge aber ausschließlich mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung zusammen (§ 51 Abs. 3 AuslG). An der rechtskräftig festgestellten Gefahr politischer Verfolgung ändere dies nichts. Dabei übersieht der Kläger, dass die vom Verwaltungsgericht 1992 zugrunde gelegte Gefahr der Strafverfolgung nach Art. 159 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) (Beleidigung des türkischen Staates und seiner Organe) – damals wegen seiner fundamentalistisch-islamischen Predigten als Imam und als Sohn des Repräsentanten des “Kalifatsstaats” – geringfügiger und völlig anders geartet war als die jetzt drohende Gefahr der Strafverfolgung nach Art. 7 des türkischen Antiterrorgesetzes (Leiter einer terroristischen Organisation) oder Art. 168 (Leiter einer bewaffneten Bande) bzw. Art. 146 tStGB (Hochverrat; vgl. jeweils UA S. 61 ff.) wegen der seitherigen Aktivitäten des Klägers, insbesondere als Nachfolger seines Vaters bei der Führung des “Kalifatsstaates”, mit der sich das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil umfassend auseinander gesetzt hat. Unter diesen Umständen bedurfte es des von der Revision vermissten ausdrücklichen Eingehens auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils von 1992 nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Mallmann, Richter, Beck, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen
Haufe-Index 1336230 |
BVerwGE 2005, 271 |
DÖV 2005, 834 |
InfAuslR 2005, 276 |
JZ 2005, 784 |
ZAR 2005, 129 |
DVBl. 2005, 641 |
NPA 2006, 0 |
NWVBl. 2005, 260 |