Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriminalbeamter … (im Ruhestand). außerdienstlicher Versicherungsbetrug (Vermögensschaden in Höhe von 21 390 DM). Vortäuschen einer Straftat (Kfz-Diebstahl). Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde. Benutzung eines V-Mannes als Alibi-Zeuge. höchst eigennütziges Verhalten. mildernde Umstände (geringe Kriminalstrafe, lange Verfahrensdauer, Unbescholtenheit, gesundheitliche Beeinträchtigungen etc.) nicht durchgreifend. Disziplinarmaß: Aberkennung des Ruhegehalts. Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags. möglicher Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II) nach dem SGB II steht einer Bewilligung des Unterhaltsbeitrags nicht entgegen
Normenkette
BBG § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. 2; BDO § 12 Abs. 2 S. 1, § 77 Abs. 1 S. 1; SGB II § 5 Abs. 1 S. 1, §§ 7, 19 ff., § 28
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Einleitungsbehörde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts … vom 17. September 2004 hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und der Kostenentscheidung aufgehoben.
Dem Kriminalhauptkommissar a.D. … wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den … Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- am 6. Oktober 1996 beim … Polizeirevier in F. den Diebstahl seines damaligen Wohnmobils – Chevrolet Van, … – angezeigt hat, obwohl das Fahrzeug entweder durch ihn selbst oder unbekannte Mittäter am selben Tag nach E. … verbracht worden war,
- seine Kfz-Versicherung mit dem vorgetäuschten Kfz-Diebstahl zur Gewährung ihm nicht zustehender Versicherungsleistungen veranlasst und dabei auch den Erhaltungszustand des Fahrzeugs unzutreffend – d.h. zu positiv – dargestellt hat.
Im sachgleichen Strafverfahren war der Ruhestandsbeamte vom Landgericht … durch rechtskräftiges Urteil vom 26. April 2004 wegen Vortäuschens einer Straftat und wegen Betrugs schuldig gesprochen und verwarnt worden. Die Verurteilung des Ruhestandsbeamten zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 EUR blieb vorbehalten.
Nach Mitteilung der Einleitungsbehörde ist gegen den Ruhestandsbeamten wegen des Verdachts, weitere Straftaten begangen zu haben, inzwischen erneut Anklage erhoben worden. Diese neuen strafrechtlichen Vorwürfe sollten zusammen mit weiteren dienstrechtlichen Anschuldigungspunkten gemäß § 67 Abs. 3 BDO in das vorliegende Disziplinarverfahren einbezogen und zum Gegenstand der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemacht werden.
2. Das Verwaltungsgericht …, das davon abgesehen hat, das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 67 Abs. 3 BDO auszusetzen, hat mit Urteil vom 17. September 2004 entschieden, dass das Verfahren nach § 76 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 14 BDO eingestellt wird. Es ist in der Sache von den gemäß § 18 Abs. 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts … vom 26. April 2004 zu den objektiven und subjektiven Straftatbeständen (insbesondere Schuldfähigkeit) ausgegangen, die hinsichtlich des festgestellten Tatablaufs wie folgt lauten:
„1. Der Angeklagte (das ist der Ruhestandsbeamte, erg.) hatte 1994 ein Kfz-Wohnmobil Typ Chevy Van des Herstellers GMC im Tausch gegen ein Fahrzeug aus seinem Bestand erworben. Das Datum der Erstzulassung des Chevy Van war 1988. Der Angeklagte schloss noch 1994 für das Fahrzeug bei der H-Versicherung eine Kasko-Versicherung ab. Die Versicherung legte der Berechnung des Versicherungsbeitrags mangels marktmäßiger Vergleichsdaten des nicht marktgängigen Chevy Van einen geschätzten Fahrzeugwert von 25.000 DM zugrunde.
Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrzeug in die Niederlande sowie nach Belgien und Frankreich. Das Fahrzeug war am 06.10.1996 in keinem guten Erhaltungs- und Allgemeinzustand. Es wies verschiedene Rostflecken, etwa im Bereich des Türhaltebands der Fahrertür, an der Fahrertür selbst und am Gestell der zur Ausstattung gehörenden Liege auf. Die Hecktüren wiesen einerseits Dellen mit Rostentwicklung auf, andererseits waren sie unter Zurücklassung fleckenartiger Bearbeitungsspuren unfachmännisch ausgebessert worden. Das Fahrzeug stand zur Hauptuntersuchung auf dessen Vorschriftsmäßigkeit im August 1996 an. Die Gesamtlaufleistung betrug 104.600 km.
2. Am Sonntag 06.10.1996 fuhr der Angeklagte mit dem Chevy Van nach F. Er traf sich hier mit C. C. war Hinweisgeber für Ermittlungsbehörden. Der Angeklagte war dienstlich damit befasst, C. als Informationsquelle zu nutzen. Auch das Treffen am 06.10.1996 stand im Zusammenhang mit den dienstlich initiierten Beziehungen zwischen dem Angeklagten und C.
Der Angeklagte stellte das Fahrzeug um ca. 9.20 Uhr in der P. Straße … in F. ab. C. holte den Angeklagten mit einem eigenen PKW ab. Der Angeklagte und C. verbrachten den Sonntag zusammen. Gegen 21 Uhr verließ C. den Angeklagten.
3. Der Chevy Van des Angeklagten war inzwischen von einem unbekannten Mittäter des Angeklagten oder mehreren unbekannten Mittätern mit einem Originalschlüssel oder einem mit Einverständnis des Angeklagten gefertigten Schlüssel (unter Verwendung eines Originalschlüssels oder eines duplizierten Schlüssels als Muster) … entfernt worden. Der Chevy Van wurde am Nachmittag des 06.10.1996 noch mit warmem Motor in der Nähe von E. auf einem Feldweg aufgefunden.
Das Armaturenbrett, die Mittelkonsole, das Autoradio, die Sitze waren herausgerissen, die Deckenverkleidung und Griffe waren entfernt worden. Zudem waren Identifizierungsmerkmale beseitigt worden. Das D-Schild war zerkratzt. Die amtlichen Kennzeichen waren abgeschraubt. Die Plaketten mit der Fahrgestellnummer im Motorraum und hinter der Windschutzscheibe waren zerstört.
Da aber die Plakette mit der Fahrgestellnummer im Rahmen der Fahrertür unbeschädigt war, konnte die … Polizei die Herkunft des Fahrzeugs ermitteln. Der Angeklagte wurde spätestens am 09.10.1996 von dem Wiederauffinden des Chevy Van unterrichtet.
4. Der Angeklagte hatte mit einem unbekannten Mittäter oder mit mehreren unbekannten Mittätern die Entfernung des Fahrzeugs von dem Parkplatz … und dessen Abstellen unter Erschwerung des Wiederauffindens abgesprochen und er hatte dem Mittäter oder den Mittätern die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrzeug mit einem Originalschlüssel oder einem zuvor angefertigten passenden Schlüssel wegzufahren.
Dem Angeklagten ging es bei der abgesprochenen Verfahrensweise um das Vortäuschen eines Diebstahls gegenüber seiner Versicherung und um die Erlangung einer den erzielbaren Wert des Fahrzeugs übersteigenden Entschädigungssumme.
5. Tatplangemäß erstattete der Angeklagte noch am späten Abend des 06.10.1996 Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahls seines Fahrzeugs. Am 07.10.1996 wendete er sich an die H-Versicherung. Er gab schließlich am 11.10.1996 die Schadensanzeige ab.
In dieser Anzeige machte er bewusst im Interesse der Erlangung einer ungerechtfertigten Entschädigung Falschangaben.
- So bezeichnete er bewusst wahrheitswidrig den Erhaltungs- und den Allgemeinzustand des Chevy Van als „gut” und „sehr gepflegt”.
- Er gab wider besseren Wissens an, der Chevy Van sei TÜV-abgenommen bis 8/98.
- Schließlich verschwieg der Angeklagte, dass der Chevy Van – wie ihm seit 09.10.1996 bekannt – inzwischen wieder aufgefunden worden war und damit zur Besichtigung durch einen Sachverständigen der Versicherung bereitstand. Dem Angeklagten war klar, dass die Versicherung nunmehr keine Entschädigung für ein entwendetes, nicht wiederaufgefundenes Fahrzeug zu leisten hatte, sondern er das wiederaufgefundene Fahrzeug zurückzunehmen hatte und allein wegen der im Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl entstandenen Beschädigungen zu entschädigen war.
6. Die für die Regulierung des angezeigten Schadensfalls zuständige Sachbearbeiterin der H-Versicherung, die Schadenssachbearbeiterin W., beauftragte am 12.11.1996 im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten den Sachverständigen M. mit der Ermittlung des Wertes des Fahrzeugs nach den schriftlichen Angaben des Angeklagten.
Es handelte sich um einen Auftrag zur Wertermittlung als Grundlage einer Entschädigung für ein gestohlenes und nicht wiederaufgefundenes Fahrzeug. Diese den Gegebenheiten nicht entsprechende falsche Auftragserteilung war Folge des vom Angeklagten verschwiegenen Wiederauffindens des Fahrzeugs.
Ohne von der Besichtigungsmöglichkeit des Fahrzeugs und von der hier sachgerechten andersgearteten Entschädigungsberechnung zu wissen, legte der Sachverständige M. seiner Wertermittlung die unzutreffenden Angaben des Angeklagten zum guten Erhaltungs- und Allgemeinzustand des Chevy Van sowie zur TÜV-Abnahme bis 8/98 zugrunde und schätzte einen Wiederbeschaffungswert von 24.100 DM.
Bei Besichtigung des Fahrzeugs bzw. bei zutreffenden Angaben des Angeklagten zum Erhaltungs- und Allgemeinzustand und zur fälligen Hauptuntersuchung 8/96 hätte der Sachverständige M. den Entschädigungswert um mindestens 5.000 DM geringer angesetzt; der verbleibende Entschädigungsbetrag hätte sich unter Berücksichtigung der Pflicht des Angeklagten zur Rücknahme des wiederaufgefundenen Chevy Van zusätzlich verringert.
7. Die Versicherung überwies im November 1996 auf Veranlassung der zuständigen Schadenssachbearbeiterin auf der Grundlage der unerkannt unzutreffend überhöhten Wertermittlung des Sachverständigen M. und im Glauben an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Angeklagten in der Schadensanzeige vom 11.10.1996 – nach Abzug von 10 % und nach Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 300 DM – an den Angeklagten 21.390 DM.
Der Angeklagte hatte den PKW am 23.11.1996 zum Verschrotten dem … Garagisten B. ohne Entgelt überlassen.”
Das Verwaltungsgericht hat die festgestellte Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 54 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet, das eine spürbare Disziplinarmaßnahme erforderlich mache. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht die disziplinarische Höchstmaßnahme insbesondere dann ausgesprochen, wenn der Beamte sachgleich mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe (z.B. sieben oder zehn Monate) belegt worden sei.
Im vorliegenden Falle käme bei einem Beamten im aktiven Dienst aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls und mildernder Umstände nur eine Degradierung in Betracht. Maßgebend hierfür seien die milde Kriminalstrafe (Verwarnung mit Strafvorbehalt), die lange Verfahrensdauer und die dadurch hervorgerufene erhebliche gesundheitliche Belastungssituation für den Ruhestandsbeamten, die Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt der Taten weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet gewesen sei und bereits 22 Jahre lang unbeanstandet Dienst geleistet gehabt und es sich der Sache nach um ein einmaliges Versagen gehandelt habe. Da sich der Beamte aber im Ruhestand befinde, trete an die Stelle der Degradierung eine Kürzung des Ruhegehalts. Dem Ausspruch dieser Maßnahme stehe jedoch wegen der bereits erfolgten Verurteilung im Strafverfahren § 14 BDO entgegen. Bei Verwarnung mit Strafvorbehalt sei diese Regelung zumindest analog anzuwenden. Das Disziplinarverfahren sei hiernach einzustellen.
3. Hiergegen hat die Einleitungsbehörde rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und an das Verwaltungsgericht … zurückzuverweisen. Zur Begründung des Hauptantrags wird im Wesentlichen geltend gemacht:
Zwar habe das Verwaltungsgericht den gesamten vom Landgericht festgestellten Sachverhalt in seine Urteilsgründe aufgenommen, diesen jedoch bei seinen Disziplinarmaßerwägungen nicht gebührend berücksichtigt. So habe der Ruhestandsbeamte damals nicht nur einmal versagt, sondern – ungeachtet der erst jetzt bekannt gewordenen Vorwürfe – weitere Täuschungshandlungen vorgenommen und unwahre Angaben gemacht, indem er die Eintragung über die nächste Hauptuntersuchung in der Abmeldebescheinigung für Fahrzeughalter habe manipulieren lassen und gegenüber der Versicherung wider besseren Wissens angegeben habe, das Kraftfahrzeug sei bis 8/98 vom TÜV abgenommen und befinde sich in einem guten und sehr gepflegten Allgemeinzustand. Der Ruhestandsbeamte habe nach dem Auffinden des Kraftfahrzeugs auch nichts unternommen, um den Sachverhalt aufzuklären, sondern habe stattdessen das Kraftfahrzeug zum Verschrotten gegeben.
Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Maßnahme auch nicht ausreichend die damalige dienstliche Stellung sowie den Aufgabenbereich des Ruhestandsbeamten beachtet. Dieser sei damals als Kriminalhauptkommissar im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingesetzt und u.a. mit der Führung von Vertrauenspersonen betraut gewesen. Gerade aus diesem Grunde sei von ihm eine uneingeschränkte Pflichtentreue erwartet worden. Dem habe er bewusst zuwider gehandelt und sich der Methoden bedient, die er zu bekämpfen gehabt habe. Es liege die Vermutung nahe, dass er die Kontakte zu seinen Vertrauenspersonen genutzt habe, um sein kriminelles Handeln umzusetzen. Hierfür spreche, dass es ausgerechnet die seinerzeit von ihm geführte Vertrauensperson gewesen sei, die ihm für die Zeit des angeblichen Diebstahls seines Kraftfahrzeugs ein Alibi verschafft habe. Vor dem Landgericht habe der Zeuge seine im erstinstanzlichen Strafverfahren gemachte Aussage, er sei mit dem Ruhestandsbeamten zur fraglichen Zeit … zusammen gewesen, widerrufen.
Ferner habe das Verwaltungsgericht dem früheren beanstandungsfreien Verhalten des Ruhestandsbeamten und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Tat als mildernde Umstände eine Bedeutung zugemessen, die diesen im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung nicht zukämen.
Nach alledem hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern hätte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkennen müssen. Unter diesen Umständen sei dann auch die lange Verfahrensdauer unerheblich.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Einleitungsbehörde, die nach dem (endgültigen) Wegfall der Behörde des Bundesdisziplinaranwalts am 1. Januar 2004 in dessen Rechtsstellung nach der Bundesdisziplinarordnung eingerückt ist (Urteil vom 20. Januar 2004 – BVerwG 1 D 33.02 – BVerwGE 120, 33), hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg und führt zur Aberkennung des Ruhegehalts.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und – grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 – BVerwG 1 D 19.01 – NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist zulässigerweise auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt (vgl. dazu z.B. Urteile vom 6. August 1996 – BVerwG 1 D 81.95 – DokBerB 1996, 317, vom 24. Juni 1997 – BVerwG 1 D 53.95 – Buchholz 235 § 14 BDO Nr. 2 und vom 18. März 1998 – BVerwG 1 D 41.97 –). Mit ihrem Hauptantrag wendet sich die Einleitungsbehörde gegen das verfahrenseinstellende Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung, die der Einstellung gemäß § 14 BDO vorausgegangene Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei fehlerhaft; es sei die disziplinarische Höchstmaßnahme auszusprechen. Der im angefochtenen Urteil festgestellte objektive und subjektive Tatbestand des Dienstvergehens wird mit der Berufung nicht in Frage gestellt.
Der Senat hat folglich über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme und gegebenenfalls über die Anwendung des § 14 BDO zu entscheiden. Dagegen sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen für den Senat bindend.
1. Das festgestellte Dienstvergehen (§ 54 Satz 3 i.V.m § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) wiegt so schwer, dass es mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme zu ahnden ist. Wäre der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst, müsste er aus dem Dienst entfernt werden. Da er sich inzwischen im Ruhestand befindet, ist ihm gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO das Ruhegehalt abzuerkennen (vgl. jetzt § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG).
a) Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt im außerdienstlichen Versicherungsbetrug. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betrugs schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Er beeinträchtigt damit sowohl sein Ansehen als auch das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. September 1997 – BVerwG 1 D 32.96 – DokBerB 1998, 52; Urteil vom 11. Juli 2001 – BVerwG 1 D 41.00 –, jeweils m.w.N.).
Allerdings führt ein außerdienstlich begangener Betrug nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennt der Senat in der Regel auf die Höchstmaßnahme, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. September 1997 a.a.O.).
b) Im vorliegenden Fall sind erschwerende Gesichtspunkte vorhanden, die auch unter Berücksichtigung mildernder Umstände im Ergebnis die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich machen.
aa) Ein Kriminalbeamter, der – wie hier der Ruhestandsbeamte als damals aktiver Kriminalhauptkommissar … – vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auf das Schwerste; dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. März 1999 – BVerwG 1 DB 20.98 –, mit dem er die vorläufige Dienstenthebung des damals aktiven Beamten und die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge bestätigt hat, ausgeführt. Als Kriminalbeamter im gehobenen Kriminaldienst, zuletzt eingesetzt im Bereich „Organisierte Kriminalität”, war es im Rahmen seines Aufgabenbereichs … gemäß § 4 BKAG gerade eine seiner Hauptaufgaben zur Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten beizutragen. Insoweit hat das außerdienstliche Dienstvergehen einen innerdienstlichen Bezug. Der Ruhestandsbeamte bediente sich nicht nur der Methoden, die zu bekämpfen bei der Strafverfolgung seine ureigenste Pflicht war, sondern benutzte – sei es einverständlich, sei es gegen dessen Willen – auch die von ihm geführte Vertrauensperson, den Zeugen C., um sich für den Tattag ein Alibi zu verschaffen. Das belastet ihn zusätzlich. Für seinen damaligen Dienstposten – Führung von Informanten und V-Personen – hatte er sich damit zudem verwendungsunfähig gemacht. Ferner wiegt besonders schwer, dass der Ruhestandsbeamte über den Versicherungsbetrug hinaus wegen Vortäuschens einer Straftat (Autodiebstahl) verurteilt worden ist. Zudem hat er sich nach § 267 Abs. 1 StGB durch Gebrauchmachen einer verfälschten Urkunde strafbar gemacht, indem er seiner Versicherung eine manipulierte Abmeldebescheinigung – das Datum der Hauptuntersuchung seines Kraftfahrzeugs war zu Unrecht von 8/96 auf 8/98 abgeändert worden – vorgelegt hatte. Hinzu kommt, dass durch das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten der H-Versicherung ein erheblicher Vermögensschaden in Höhe von 21 390 DM entstanden ist, der im September 2004 – nach fast acht Jahren – immer noch nicht ausgeglichen war. Der Ruhestandsbeamte hat dabei auch höchst eigennützig gehandelt. Es ging ihm nicht nur darum, für sein damals schon acht Jahre altes Auto einen adäquaten finanziellen Gegenwert zu erhalten, der ihm von Rechts wegen nicht zustand, sondern er hat sich – in Kenntnis aller Umstände – durch seine falschen Angaben über den Erhaltungszustand des Kraftfahrzeugs und das Verschweigen seines Wiederauffindens zusätzliche nicht gerechtfertigte geldwerte Vorteile verschafft. Der Umstand, dass sich der Ruhestandsbeamte von dem geplanten Versicherungsbetrug auch nicht dadurch abhalten ließ, dass das Fahrzeug planwidrig vorzeitig aufgefunden und dies bei der Polizei aktenkundig geworden war, zeigt das Ausmaß der kriminellen Energie, mit der er vorgegangen ist.
bb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind im Hinblick auf die Erschwerungsgründe des Falles keine mildernden Umstände ersichtlich, die den Ausspruch einer Maßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen.
Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht auf die im Strafverfahren ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt unter Festsetzung einer relativ geringen Geldstrafe. Dies kann den Ruhestandsbeamten disziplinarrechtlich nicht entlasten. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat (vgl. zuletzt z.B. Urteil vom 8. April 2003 – BVerwG 1 D 34.02 m.w.N; vgl. ferner auch BVerfGE 32, 40 ≪48 f.≫). Das Strafrecht ist u.a. vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über ein gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Deshalb ist die Höhe der Kriminalstrafe für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da die Vertrauensbeeinträchtigung in erster Linie von der Straftat selbst und ihren Umständen abhängt. Zwar kann sich im Einzelfall der erhebliche kriminelle Gehalt der Verfehlungen eines Beamten im Blick auf § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG auch an einer hohen Freiheitsstrafe veranschaulichen. Der strafrichterlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß kann jedoch im eigentlichen Sinne keine präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zukommen. Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts ermöglicht es, dass ein Beamter trotz verhältnismäßig hoher Kriminalstrafe noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, während unter Umständen ein strafgerichtlich gar nicht oder nur gering bestrafter Beamter – wie hier – mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss (vgl. z.B. Urteil vom 22. Mai 1996 – BVerwG 1 D 41.95 – Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 5 = DokBerB 1996, 231 = NVwZ-RR 1997, 635 und Urteil vom 8. April 2003 a.a.O.).
Die Tatsachen, dass der Ruhestandsbeamte bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, er zur Tatzeit (Oktober 1996) bereits 22 Jahre unbeanstandet Dienst geleistet hatte und zum Teil mit „gut” beurteilt worden war, können den schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust ebenfalls nicht mindern; die Anforderungen, die an entlastende Milderungsgründe zu stellen sind, werden durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Daran gemessen werden sie hier nicht erfüllt. Das lässt sich schon daran verdeutlichen, dass im Grunde von jedem Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, dass er sich inner- wie außerdienstlich gesetzestreu verhält und beanstandungsfreie dienstliche Leistungen erbringt (vgl. Urteil vom 8. September 1997 a.a.O.; Urteil vom 14. Oktober 1998 – BVerwG 1 D 109.97 –).
Der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten infolge der Belastung durch das Straf- und Disziplinarverfahren so weit verschlechtert hat, dass er zeitweise verhandlungsunfähig war, einen Betreuer hatte und vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden musste, rechtfertigt ebenfalls nicht ein Absehen vom Ausspruch der Aberkennung des Ruhegehalts. Es handelt sich um Folgen der Aufdeckung eines vorsätzlichen Dienstvergehens. Sie sind dem Betroffenen aufgrund vorwerfbaren Fehlverhaltens zurechenbar und jedenfalls dann nicht mildernd zu berücksichtigen, wenn – wie hier – durch das Fehlverhalten die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 1998 – BVerwG 1 D 63.96 –; Urteil vom 11. Oktober 2000 – BVerwG 1 D 50.99 –; Urteil vom 28. November 2000 – BVerwG 1 D 62.99 –, jeweils m.w.N.).
Schließlich kann auch die lange Dauer des im Jahre 1997 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Aufgrund des Fehlverhaltens des Ruhestandsbeamten in seiner aktiven Dienstzeit ist das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn zerstört. In derartigen Fällen ist der Zeitablauf des Verfahrens für die Bemessung der Maßnahme ohne Bedeutung. Der Senat geht deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 a.a.O., m.w.N.) davon aus, dass es eine lange Verfahrensdauer – unabhän-gig von ihren Ursachen – nicht rechtfertigt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. In dieser Auffassung sieht er sich durch den Gesetzgeber insofern bestätigt, als dieser auch in § 15 Abs. 1, 2 und 3 BDG trotz zahlreicher Milderungen daran festgehalten hat, dass es für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gibt (vgl. dazu Beschluss vom 17. Juni 2003 – BVerwG 2 DW 1.03 –). Im Übrigen sind – entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 – NJW 2003, 2897) – die lange Verfahrensdauer und die damit zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ruhestandsbeamten vom Strafgericht beim Strafmaß bereits mildernd berücksichtigt worden.
2. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile vom 8. September 1997 a.a.O. und vom 11. Juli 2001 a.a.O.). Sie ist auch nicht unverhältnismäßig.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (BVerfGE 27, 180; 46, 17). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. In derartigen Fällen ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (stRspr, z.B. Urteil vom 7. September 2004 – BVerwG 1 D 8.03 – m.w.N.). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI).
3. Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts (gesetzlicher Höchstsatz) auf die Dauer von sechs Monaten (Regelbewilligungszeitraum) zugesprochen. Der Ruhestandsbeamte ist aufgrund seines langjährigen und ansonsten unbeanstandeten Dienstes eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Als Maßstab für die Bedarfsberechnung stellt der Senat nunmehr – nach Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes am 1. Januar 2005 – auf die pauschalierten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende (§§ 20, 28 SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende-) ab, ergänzt um die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen des Ruhestandsbeamten und seiner Familie für Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung, aber unter Anrechnung ihres berücksichtigungsfähigen Einkommens, hier Arbeitslosengeld der Ehefrau und Kindergeld.
Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem … Ruhestandsbeamten den durch den Wegfall der Ruhestandsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Ruhestandsbeamte nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend, um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Lebensgrundlagen bemüht. Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als arbeitsuchend beschränken dürfen. Der Ruhestandsbeamte ist gehalten, sich fortwährend, d.h. mehrmals wöchentlich, auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche initiativ zu werden. Über schriftliche Bemühungen und Vorstellungsgespräche sollte er Belege sammeln, über sonstige Versuche kann er Eigenbelege anfertigen. Der Nachweis dieser Bemühungen ist bei deren Erfolglosigkeit auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO, die beim zuständigen Verwaltungsgericht … zu beantragen ist (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Beschluss vom 15. Januar 2002 – BVerwG 1 DB 34.01 – DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436 = DokBerB 2002, 95).
Der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 77 BDO steht nicht entgegen, dass dem Ruhestandsbeamten bei einer etwaigen Erwerbsfähigkeit, die trotz Dienstunfähigkeit denkbar ist, und unter den Voraussetzungen des § 7 i.V.m. §§ 19 ff. SGB II möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) zusteht. Denn der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (vgl. Weiß in: GKÖD, Band II, BDO, § 77 Rn. 95) tritt nach bisherigem Recht weder hinter Sozialhilfeleistungen (Beschluss vom 28. Oktober 1982 – BVerwG 1 DB 27.82 – BVerwGE 76, 22 ≪24≫; Beschluss vom 19. Oktober 2004 – BVerwG 1 DB 5.04 –) noch hinter Leistungen der Arbeitsförderung (Urteil vom 12. Januar 1977 – BVerwG 1 D 55.76 – BVerwGE 53, 237; vgl. dazu insgesamt auch Weiß a.a.O. § 77 Rn. 61 ff. zum bisherigen Recht) zurück. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer – wie hier die Unterhaltsbeitragsleistung des früheren Dienstherrn – durch dieses Sozialgesetzbuch nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Unterschriften
Albers, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ist in Ruhestand getreten und daher gehindert zu unterschreiben.Albers, Müller
Fundstellen