Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfeberechtigter. berücksichtigungsfähiger Angehöriger. berücksichtigungsfähiger Ehegatte. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. Krankheit. Krankheitsbegriff. beihilferechtlicher Krankheitsbegriff. regelwidriger Körperzustand. körperliche Beeinträchtigung. Beeinträchtigung der Körperfunktion. Azoospermie. gestörte Funktionsfähigkeit der Eileiter. Fortpflanzungsfähigkeit. Unfruchtbarkeit. Sterilität. Zeugungsunfähigkeit. Empfängnisunfähigkeit. Kinderlosigkeit. genetisch eigene Nachkommen. genetisch eigenes Kind. Notwendigkeit. beihilferechtliche Notwendigkeit. medizinisch gebotene Behandlung. Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen. anlassbezogene Leistungen. Anlassbezogenheit. Hormonstimulation. künstliche Befruchtung. heterologe In-vitro-Fertilisation. homologe In-vitro-Fertilisation. Eizelle. Samenzellen. Samen. Fremdsamen. Samenspender. Samenspende. Embryonentransfer. Kryokonservierung. Lagerung. allgemeiner Gleichheitssatz. Diskriminierungsverbot. Verbot der Benachteiligung Behinderter. Fürsorgepflicht
Leitsatz (amtlich)
Beamte des Landes Baden-Württemberg, die an Zeugungsunfähigkeit leiden, können nach dem derzeitigen Beihilferecht des Landes für ihre berücksichtigungsfähige Ehefrau, deren Empfängnisfähigkeit gestört ist, grundsätzlich eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen.
Normenkette
BVO Ba-Wü. a.F. § 1 Abs. 3 S. 1; BVO Ba-Wü. a.F. § 1 Abs. 4; BVO Ba-Wü. a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 1; BVO Ba-Wü. a.F. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BVO Ba-Wü. a.F. § 5 Abs. 1 S. 1; BVO Ba-Wü. a.F. § 5 Abs. 4 Nr. 4; BVO Ba-Wü. a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1592 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 3 S. 2, Art. 33 Abs. 5
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.02.2012; Aktenzeichen 2 S 3010/11) |
VG Sigmaringen (Entscheidung vom 26.09.2011; Aktenzeichen 3 K 3899/10) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form der heterologen In-vitro-Fertilisation.
Rz. 2
Der Kläger, ein im Dienst des Beklagten stehender Beamter, leidet unter einer Azoospermie, d.h. dem völligen Fehlen von Samenzellen. Bei seiner gesetzlich krankenversicherten Ehefrau ist die Funktionsfähigkeit der Eileiter gestört.
Rz. 3
Nach sechs erfolglosen Inseminationen ließen der Kläger und seine Ehefrau in der Zeit vom 2. bis 4. Februar 2010 eine heterologe In-vitro-Fertilisation durchführen. Dabei wurden der Ehefrau des Klägers nach einer Hormonstimulation Eizellen entnommen, die außerhalb des Körpers mit den Samenzellen eines Spenders befruchtet wurden. Der so gezeugte Embryo wurde anschließend in die Gebärmutter eingesetzt. Weitere Eizellen wurden kryokonserviert und eingelagert.
Rz. 4
Den Antrag des Klägers, ihm eine Beihilfe zu den hierfür entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3 574,18 € zu zahlen, lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage in Höhe von 893,55 € stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Rz. 5
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen – Beihilfeverordnung (BVO) – bezogen auf seine Person keine Beihilfe zu den im Januar/Februar 2010 entstandenen Aufwendungen für die künstliche Befruchtung beanspruchen. Die aufgrund der Azoospermie vorliegende Sterilität des Klägers, d.h. das Unvermögen, genetisch eigene Kinder zu zeugen, sei zwar unstreitig eine Krankheit im Sinne dieser Vorschriften. Die künstliche Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders stelle aber keine Krankenbehandlung für den Kläger im Sinne des Beihilferechts dar. Denn durch den medizinischen Eingriff werde die vollständige und dauerhafte Zeugungsunfähigkeit des Klägers nicht partiell oder zeitweise gelindert oder mit der Unfruchtbarkeit etwa zusammenhängende Schmerzen oder Beschwerden beseitigt. Auch werde dadurch – anders als bei einer homologen Invitro-Fertilisation – das körperliche Unvermögen des Klägers, genetisch eigene Kinder zu zeugen, nicht ersetzt. Es genüge nicht, dass der Kläger im Falle eines Erfolgs der künstlichen Befruchtung gemäß § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gelte. Der Umstand, dass auch bei der Ehefrau des Klägers im Hinblick auf die gestörte Funktion der Eileiter eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts vorliege, führe zu keinem anderen Ergebnis. Da die heterologe In-vitro-Fertilisation eine Gesamtmaßnahme darstelle, die bezogen auf den Kläger beihilferechtlich nicht als Krankenbehandlung angesehen werden könne, könnten deren Kosten auch nicht als für die berücksichtigungsfähige Ehefrau entstandene Aufwendungen erstattet werden. Daher komme es nicht darauf an, ob die Aufwendungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO auch deshalb nicht beihilfefähig seien, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18 000 € überstiegen habe.
Rz. 6
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sowie des Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG.
Rz. 7
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 8
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Landesrecht (§ 127 Nr. 2 BBRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; vgl. Urteil vom 29. April 2010 – BVerwG 2 C 77.08 – BVerwGE 137, 30 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37 jeweils Rn. 6 m.w.N.), soweit der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend annimmt, die künstliche Befruchtung in Form der heterologen In-vitro-Fertilisation sei eine Gesamtmaßnahme mit der Folge, dass die beihilferechtliche Notwendigkeit der hierfür entstandenen Aufwendungen für die berücksichtigungsfähige Ehefrau des Klägers nicht anders als für den beihilfeberechtigten Kläger selbst beantwortet werden könne. Ob Aufwendungen für die Ehefrau des Klägers beihilfefähig sind, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden, sodass die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist.
Rz. 9
Die Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Beihilfe findet sich in den allgemeinen Vorschriften über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Krankheit der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums des Beklagten über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen – Beihilfeverordnung (BVO) – vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561) in der Fassung vom 30. Oktober 2008 (GBl S. 407), die auf § 101 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg vom 17. Februar 2004 (GBl S. 66) fußt. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (stRspr, vgl. Urteil vom 8. November 2012 – BVerwG 5 C 2.12 – IÖD 2013, 33 m.w.N.). Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) im Januar/Februar 2010 entstanden. Die Beihilfeverordnung des Beklagten enthält keine spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, sodass auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen ist. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass danach dem beihilfeberechtigten Kläger für sich selbst keine Beihilfe zu den Aufwendungen für die künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders zusteht (1.) Zu Unrecht hat er aber angenommen, dass der Kläger auch für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau – sofern deren Aufwendungen beihilfefähig sein sollten – keine Beihilfe beanspruchen kann (2.)
Rz. 10
1. Nach § 1 Abs. 4 BVO werden Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Dazu zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO Beamte, wenn und solange sie unter anderem Dienstbezüge erhalten. Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO aus Anlass einer Krankheit unter anderem Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht auf die Beihilfe ein Rechtsanspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVO). Der Kläger ist als ein im Dienst des Beklagten stehender Beamter beihilfeberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einklang mit revisiblem Landesrecht entschieden, dass die aufgrund einer Azoospermie vorliegende Sterilität des Klägers eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO darstellt (a). Er hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die heterologe In-vitro-Fertilisation in Bezug auf den Kläger der Sache nach in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise wegen ihrer fehlenden beihilferechtlichen Notwendigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO verneint (b). Das verletzt nicht höherrangiges Recht (c).
Rz. 11
a) Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder – zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 1982 – BVerwG 6 C 8.77 – BVerwGE 65, 87 ≪91≫ = Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 5 S. 5; Beschlüsse vom 4. November 2008 – BVerwG 2 B 19.08 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 4 und vom 30. September 2011 – BVerwG 2 B 66.11 – Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 7 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des BSG).
Rz. 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Begriffsbestimmung zugrunde gelegt und in deren Anwendung zu Recht dahin erkannt, dass bei dem Kläger eine Erkrankung im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO vorliegt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs leidet der Kläger an einer Azoospermie. Infolge des völligen Fehlens von Samenzellen ist er auf Dauer unfähig, genetisch eigene Nachkommen zu zeugen. Seine Unfruchtbarkeit stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der vom Normalzustand der Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen im zeugungsfähigen Alter abweicht. Die Kinderlosigkeit an sich stellt demgegenüber keine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO dar (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1986 – IVa ZR 78/85 – BGHZ 99, 228 und vom 12. November 1997 – IV ZR 58/97 – NJW 1998, 824; BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 – BVerfGE 117, 316; s.a. BSG, Urteil vom 21. Juni 2005 – B 8 KN 1/04 KR R – SozR 4-2500 § 27a Nr. 2).
Rz. 13
b) Aufwendungen sind dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren (vgl. Urteil vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 13; Beschluss vom 30. September 2011 a.a.O. Rn. 11). Die Beihilfefähigkeit der Maßnahme setzt weder einen vollständigen noch einen dauerhaften Erfolg voraus. Eine Maßnahme dient schon dann der Linderung von Leiden oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen, wenn dieser Erfolg nur partiell oder nur zeitweise erreichbar ist (vgl. Urteil vom 27. November 2003 – BVerwG 2 C 38.02 – BVerwGE 119, 265 ≪269≫ = Buchholz 240 § 69 BBesG Nr. 6 S. 8; Urteil vom 7. November 2006 – BVerwG 2 C 11.06 – BVerwGE 127, 91 = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2 jeweils Rn. 16).
Rz. 14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht angenommen, dass die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders für den Kläger selbst nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die ärztlichen Leistungen dienen unstreitig nicht der Wiedererlangung der Gesundheit, d.h. der Zeugungsfähigkeit des Klägers. Es reicht nicht aus, dass die heterologe In-vitro-Fertilisation gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zu einer rechtlichen Vaterschaft des Klägers führen kann. Die ärztlichen Maßnahmen zielen auch nicht auf eine Linderung seiner Unfruchtbarkeit, weil der Kläger durch die in Rede stehende Behandlung seine Zeugungsfähigkeit auch nicht wenigstens teilweise oder wenigstens vorübergehend erwirbt. Ebenso wenig ersetzen sie die gestörte Körperfunktion des Klägers dergestalt, dass dieser in die Lage versetzt wird, sich auf einem anderen als dem natürlichen Weg fortzupflanzen. Denn durch die heterologe In-vitro-Fertilisation kann dem Kläger nicht zu einem vom ihm genetisch abstammenden Kind verholfen werden.
Rz. 15
c) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger keine Beihilfe für sich selbst beanspruchen kann. Darin liegt – entgegen der Ansicht des Klägers – weder eine gleichheitswidrige Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 1 GG (aa) noch ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (bb). Auch die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankert ist, wird dadurch nicht verletzt (cc).
Rz. 16
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 – 1 BvL 50/92 – BVerfGE 99, 165 ≪177 f.≫; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 5 C 28.12 – NJW 2013, 2775 = zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen Rn. 30).
Rz. 17
Der Kläger wird gegenüber beihilfeberechtigten männlichen Beamten bzw. berücksichtigungsfähigen männlichen Ehegatten, hinsichtlich derer eine homologe künstliche Befruchtung möglich ist, also die Eizellen unter Verwendung jeweils der eigenen Samenzellen künstlich befruchtet werden können, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Im Fall einer homologen In-vitro-Fertilisation ist die beihilferechtliche Notwendigkeit deshalb zu bejahen, weil durch diese Behandlungsmethode eine fehlende oder beeinträchtigte Körperfunktion ersetzt wird. Es wird – anders als bei der heterologen künstlichen Befruchtung – ein “Funktionsausgleich” geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Weg erfolgen kann. Dadurch werden die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes überwunden, und den Eltern wird zu einem genetisch von ihnen abstammenden Kind verholfen (vgl. Urteile vom 27. November 2003 a.a.O. 268 f. und vom 10. Oktober 2013 – BVerwG 5 C 29.12 – zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen Rn. 45). Dieser Unterschied rechtfertigt die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung.
Rz. 18
Die durch die Vorenthaltung der begehrten Beihilfe für sich selbst bewirkte Benachteiligung des Klägers gegenüber beihilfeberechtigten männlichen Beamten bzw. berücksichtigungsfähigen männlichen Ehegatten, die krankheitsbedingt zwar ein Kind nicht auf natürlichem Wege zu zeugen vermögen, bei denen aber Samenzellen für eine künstliche Befruchtung gewonnen werden können, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Letztgenannten durch den ärztlichen Eingriff zu genetisch eigenen Nachkommen verholfen werden kann.
Rz. 19
bb) Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht verletzt.
Rz. 20
Der Senat lässt dahinstehen, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schon deshalb ausscheidet, weil das Begehren des Klägers als von dem Grundrecht nicht gewährleisteter originärer Leistungsanspruch anzusehen wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 – BVerfGE 96, 288 ≪304≫ m.w.N.). Auch unabhängig davon ist eine Grundrechtsverletzung zu verneinen.
Rz. 21
Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt unter anderem bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa Leistungen verwehrt werden, die jedermann zustehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 5 C 3.12 – Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 a.a.O. S. 303). Dies ist hier nicht der Fall.
Rz. 22
Die heterologe künstliche Befruchtung erfüllt im Hinblick auf den Kläger – wie aufgezeigt – nicht die an die beihilferechtliche Notwendigkeit zu stellenden Anforderungen und ist deshalb von diesem Anspruch nicht erfasst. Dass für Aufwendungen, die nach beihilferechtlichem Maßstab dem Grunde nach nicht notwendig sind, kein Anspruch auf Beihilfegewährung besteht, gilt für behinderte Menschen und solche ohne Behinderung gleichermaßen. Mithin wird der Beihilfeanspruch des Klägers von keinen anderen als den für jedermann geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht.
Rz. 23
cc) Auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) führt zu keiner anderen Beurteilung.
Rz. 24
Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten “Mischsystems” zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 – BVerwG 2 C 2.07 – BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 jeweils Rn. 13 m.w.N.).
Rz. 25
Die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 5 C 28.02 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 Rn. 16 m.w.N.).
Rz. 26
Es ist weder erkennbar noch vom Kläger geltend gemacht worden, dass seine amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil ihm die begehrte Beihilfe als Folge seiner Erkrankung vorenthalten wird.
Rz. 27
2. Das Urteil verletzt revisibles Landesrecht, soweit in ihm die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen der Ehefrau des Klägers abgelehnt wird. Nach § 1 Abs. 4 BVO werden Beihilfen auch zu den beihilfefähigen Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten gewährt. Zu diesen zählt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO unter anderem der Ehegatte des Beihilfeberechtigten. Der Beihilfeanspruch aus Anlass einer Krankheit des Ehegatten unterliegt denselben Voraussetzungen wie der Beihilfeanspruch aus Anlass einer Krankheit des Beihilfeberechtigten. Darüber hinaus darf die Beihilfefähigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO zu verneinen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass auch die Ehefrau des Klägers an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO leidet (a). Er hat aber revisibles Landesrecht verletzt, indem er der Sache nach davon ausgegangen ist, die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für die In-vitro-Fertilisation sei für den Kläger und seine Ehefrau zwangsläufig einheitlich zu beantworten (b). Ob sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen, nämlich weil die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers schon wegen der Überschreitung von Einkommensgrenzen nicht beihilfefähig sind, als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat anhand der bisher festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden (c).
Rz. 28
a) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs leidet die Ehefrau des Klägers an einer Funktionsstörung der Eileiter und kann infolgedessen nicht auf natürlichem Weg Nachkommen empfangen. Dies erfüllt den beihilferechtlichen Krankheitsbegriff des § 6 Abs. 1 BVO (vgl. Urteil vom 27. November 2003 – BVerwG 2 C 38.02 – BverwGE 119, 265 ≪268 f.≫ = Buchholz 240 § 69 BBesG Nr. 6 S. 7 f.). Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Rz. 29
b) Sind – wie hier – sowohl der Beihilfeberechtigte als auch sein berücksichtigungsfähiger Ehegatte unfruchtbar, ist für beide getrennt und selbstständig zu prüfen, ob die Aufwendungen der künstlichen Befruchtung notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind.
Rz. 30
Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs findet im Gesetz keine Stütze. Sie widerspricht dem Charakter der Beihilfen als anlassbezogene Leistungen aus öffentlichen Mitteln (vgl. Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 jeweils Rn. 21 und 22). Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden (vgl. Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 2 C 80.10 – Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 19 m.w.N.). Konkreter Anlass für die Beihilfen im Krankheitsfall ist die Krankheit des Beihilfeberechtigten oder – wenn dieser eine Beihilfe zu den Aufwendungen für einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen begehrt – die Krankheit des berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Anlassbezogenheit kommt nicht nur in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass im Krankheitsfall die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind (vgl. Urteile vom 29. September 2011 a.a.O. und vom 12. November 2009 – BVerwG 2 C 61.08 – Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 19 Rn. 12). Sie hat zudem zur Folge, dass die notwendigen Behandlungskosten in Bezug auf die Krankheit und damit die Person zu bestimmen sind, auf die das Beihilfebegehren gestützt wird.
Rz. 31
In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben sind die Aufwendungen für die heterologe In-vitro-Fertilisation für die Ehefrau des Klägers grundsätzlich notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO. Denn – wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 27. November 2003 a.a.O.) – kann durch die In-vitro-Fertilisation die gestörte Funktionsfähigkeit der Eileiter überwunden und jedenfalls der Frau die Möglichkeit der Empfängnis genetisch eigener Nachkommen (wieder-)eröffnet werden.
Rz. 32
c) Nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO sind die in §§ 6 bis 10 BVO genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beilhilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des EStG) des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18 000 € übersteigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, insoweit keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, damit er diese Prüfung nachholen kann. Kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils über 18 000 € gelegen hat, wird er die im tatsächlichen Bereich angesiedelte Frage zu klären haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Zusammenhang mit der heterologen In-vitro-Fertilisation berechnete Einzelleistungen medizinisch indiziert und erforderlich gewesen sind. Zudem wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum für die Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger eine Beihilfe in Höhe von 70 v.H. beanspruchen konnte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 BVO).
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer, Dr. Häußler, Dr. Fleuß
Fundstellen
Haufe-Index 6330828 |
BVerwGE 2014, 106 |
FamRZ 2014, 304 |
JZ 2014, 71 |
NZS 2013, 5 |
DVBl. 2013, 3 |
FuBW 2014, 625 |
FuHe 2014, 707 |