Entscheidungsstichwort (Thema)
Singularrestitution. Unternehmensvermögen. Wiederaufleben Unternehmensträger. West-Gesellschaft. staatliche Beteiligung. Erlöschen. Quorum. Nachtragsliquidation. Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Vollzugsauftrag. Berliner Liste 3. Sequestration. behördlicher Treuhänder. Restitutionsausschlussgrund Unwürdigkeit
Leitsatz (amtlich)
Den Anspruch auf Rückübertragung von Vermögen eines nicht schädigungsbedingt untergegangenen Unternehmensträgers mit Sitz in West-Berlin kann der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator anmelden (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 19. September 2002 – BVerwG 7 C 21.02 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51).
Die Rückübertragung eines Grundstücks ist nicht allein deswegen ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil es einer Gesellschaft privaten Rechts gehört hat, an der der Staat mittelbar beteiligt war.
Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn deren Verantwortungsübernahme für die Enteignungsaktion anhand eines konkreten Vollzugsauftrags feststellbar ist.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Restitutionsberechtigung unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit zu versagen. Dem Gesetz einen solchen Ausschlussgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.
Normenkette
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 6 Abs. 1a S. 2, Abs. 6a S. 1, § 7a Abs. 3b S. 2, § 30a; AktG § 273 Abs. 4
Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 05.10.2001; Aktenzeichen 31 A 42.01) |
Tenor
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2001 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie ebenso wie die Beigeladene zu 2 selbst.
Tatbestand
I.
Die Klägerin beansprucht Auskehr des Erlöses bzw. des Verkehrswerts aus der investiven Veräußerung eines Grundstücks in Berlin-Mitte, das sie im März 1940 erworben hatte. Das Unternehmen der 1923 gegründeten Klägerin war das Vertriebsorgan der Mitglieder des Oberschlesischen Steinkohlen-Syndikats, sein Sitz war in Gleiwitz (Oberschlesien). Nach dem Stand vom 15. Januar 1942 betrug das Stammkapital der Klägerin 620 500 RM. Davon hielten die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH, deren Alleingesellschafterin die Reichswerke AG für Berg- und Hüttenbetriebe “Hermann Göring” mit dem Deutschen Reich als Alleinaktionär war, Geschäftsanteile in Höhe von 142 000 RM (22,88 %) und die Preußische Bergwerks- und Hütten AG mit der damals in staatlichem Eigentum stehenden VEBA als Alleinaktionärin Geschäftsanteile in Höhe von 78 500 RM (12,65 %). Im November 1945 bestellte der Magistrat der Stadt Berlin – Abteilung für Wirtschaft – einen der Geschäftsführer der Klägerin, Herrn W.… M.…, zum behördlichen Treuhänder der Gesellschaft. Im Juni 1948 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft und verlegte deren Geschäftssitz nach Berlin-Charlottenburg, wo bereits seit Kriegsende eine Außenstelle geführt wurde; die Gesellschaft wurde nach Schluss der Abwicklung Ende 1968 im Handelsregister gelöscht. Das kriegsbedingt zerstörte Grundstück wurde von der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin i.L. (DTV) am 30. Juli 1949 unter Angabe eines Sequesteraktenzeichens “in entsprechender Anwendung der Maßnahmen zur Zerschlagung der Macht der Konzerne und ihrer Entflechtung gemäß den Potsdamer Beschlüssen” zur Enteignung vorgeschlagen und ab 1. September 1949 in die Verwaltung der Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs-Aktiengesellschaft übernommen. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 wurde es in die am 2. Dezember 1949 veröffentlichte Berliner “Liste 3” aufgenommen und im Januar 1951 in Volkseigentum umgeschrieben. Seit Juli 1974 stand es im Eigentum des OEB Fundament. Im Juli 1998 veräußerte die Beigeladene zu 1 das Grundstück zu investiven Zwecken.
In den Jahren 1991/92 meldeten die Preussag AG in Nachfolge der Preußischen Bergwerks- und Hütten AG sowie mehrere andere Gesellschafter der Klägerin oder deren Rechtsnachfolger vermögensrechtliche Ansprüche am Gesellschaftsvermögen an. Ende Juli 1992 beantragte die auf Antrag der Preussag AG gerichtlich bestellte Nachtragsliquidatorin der Klägerin beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Grundstücks. Das Bundesamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 13. Oktober 1997 ab: Der vermögensrechtliche Anspruch sei im Wege der Einzelrestitution geltend zu machen, weil das Unternehmen der Klägerin bereits vor der Schädigung stillgelegt gewesen sei. Das Grundstück sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und darum gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen. Es sei Gegenstand einer von der Besatzungsmacht eingeleiteten und vorgeformten Enteignungsaktion gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es bereits vor dem im Bestätigungsschreiben des sowjetischen Stadtkommandanten Generalmajor K.… vom 9. Februar 1949 an den Magistrat von Berlin ausgesprochenen Verbot weiterer Sequestrierungen beschlagnahmt worden sei. Davon abgesehen seien auch Beschlagnahmen und Enteignungen, die erst nach dem Bestätigungsschreiben des Generalmajors K.… vorgenommen worden seien, auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, wenn sie den erklärten Zielen der Politik der Besatzungsmacht entsprochen hätten. Das sei bei der Klägerin als Verkaufsgesellschaft eines Steinkohlensyndikats der Fall.
Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Das Grundstück sei enteignet worden, ohne dass es bis zum Verbot weiterer Sequestrierungen durch Generalmajor K.… beschlagnahmt gewesen sei. In der Bestellung des Treuhänders für die Gesellschaft sei keine Sequestrierung zu sehen. Die Annahme der Beklagten, dass das Grundstück aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Potsdamer Beschlüsse enteignet worden sei, entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Da mangels Unternehmensschädigung nur eine Einzelrestitution in Betracht komme, komme es auf das Quorum und auf das Vorliegen einer Spalt- oder Restgesellschaft nicht an.
Die Beklagte hat im Klageverfahren die Auffassung vertreten, dass ein Fall der Unternehmensrestitution gegeben sei. Auf das Unternehmen habe der polnische Staat durch Enteignungsgesetz vom 3. Januar 1946 zugegriffen. Dadurch sei in beiden Teilen Deutschlands jeweils eine Restgesellschaft entstanden. Das erforderliche Quorum sei nicht erfüllt, da die Anmeldung nicht von der Mehrheit der zu berücksichtigenden Geschäftsanteile getragen sei und die Staatsbeteiligung im Schädigungszeitpunkt überwogen habe. Die Restitution sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Enteignung mit den Beschlüssen der Potsdamer Dreimächtekonferenz in Einklang gestanden habe und darum auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei. Die Beigeladenen haben den angegriffenen Bescheid verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, unter Entscheidung über einen Wertausgleich die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 zur Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks, mindestens seines Verkehrswerts, an die Klägerin anzuordnen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Von der Enteignung sei die Klägerin betroffen, da die polnischen Enteignungsmaßnahmen das Grundstück nicht erfasst hätten und die Klägerin, die in Bezug auf ihr in der heutigen Bundesrepublik Deutschland gelegenes Vermögen als eine einzige Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestanden habe, sich im Juni 1948 mit Sitz in Berlin-Charlottenburg neu konstituiert habe. Gegenstand einer Schädigung im Sinne des § 1 VermG sei allein das Grundstück gewesen, so dass die Vorschriften für eine Unternehmensrestitution nicht anwendbar seien. Infolgedessen komme es nicht darauf an, ob sich einzelne Gesellschafter der Klägerin mittelbar oder unmittelbar in staatlicher Hand befunden hätten. Die Restitution sei nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst a VermG ausgeschlossen, weil das Grundstück bis zum 9. Februar 1949 nicht beschlagnahmt und darum mangels eines konkreten Vollzugsauftrags nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Eine Beschlagnahme aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sei nicht festzustellen. Der Treuhänder sei nicht aufgrund einer Beschlagnahme, sondern zur Abwicklung der Gesellschaft bestellt worden, wie der Bestallungsurkunde und dem Schreiben der Stadt Berlin vom 29. Dezember 1945 zu entnehmen sei. Die Übernahme der Grundstücksverwaltung durch eine der DTV unterstellte Gesellschaft im September 1949 wäre nicht erforderlich gewesen, wäre das Grundstück bereits beschlagnahmt und Herr M.… als Treuhänder beschlagnahmten Vermögens eingesetzt gewesen. Das im Enteignungsvorschlag der DTV vermerkte Sequesteraktenzeichen gebe für den Zeitpunkt der Sequestrierung nichts her. Besondere Umstände, die angesichts der fehlenden Beschlagnahme bis zum 9. Februar 1949 für einen besatzungshoheitlichen Vollzugsauftrag sprechen könnten, lägen nicht vor. Für die Annahme eines besatzungshoheitlichen Vollzugsauftrags genüge nicht, dass eine nach Gründung der DDR von den deutschen Behörden vorgenommene Enteignung generell den ideologischen Zielsetzungen und Eigentumsvorstellungen der Besatzungsmacht entsprochen habe. Es komme daher nicht darauf an, dass die in Rede stehende Enteignung mit den Beschlüssen der Potsdamer Dreimächtekonferenz und dem SMAD-Befehl Nr. 154 in Einklang gestanden habe.
Gegen das Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene zu 1 die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, zu deren Begründung sie ausführen: Die Anmeldung genüge nicht den Voraussetzungen für eine Unternehmensrestitution, weil sie von der nicht antragsberechtigten Nachtragsliquidatorin vorgenommen worden und das Quorum nicht erfüllt sei. Beim Quorum seien die Anteile der bereits durch Polen oder durch die SMAD verstaatlichten Gesellschafter, die Anteile der Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH und der Preußischen Bergwerks- und Hütten AG sowie die Anteile von Gesellschaftern, die erst nach dem Münchener Abkommen und dem Polenfeldzug aufgenommen worden seien, nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden, da die polnische Enteignung sich nach sowjetischem internationalen Recht auf sowjetisches Einflussgebiet außerhalb Polens erstreckt habe, die Treuhänderbestellung als Sequestrierung anzusehen sei, die Entziehung der Verwaltung zum 1. September 1949 eine faktische Enteignung dargestellt habe und der Enteignung nach der Liste 3 ein besatzungshoheitlicher Vollzugsauftrag zugrunde liege. Die Berechtigung der Klägerin fehle auch deswegen, weil sie mit Kohlenlieferungen zur Kriegsführung beigetragen, Kohle an das Vernichtungslager Auschwitz geliefert habe und ihr zuzurechnen sei, dass ihre Gesellschafter Zwangsarbeiter beschäftigt hätten.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revisionen sind unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Restitutionsanspruch wirksam angemeldet worden ist (1). Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (2). Das Vorbringen zur Verstrickung der Klägerin in nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen begründet keinen Restitutionsausschluss (3).
Der auf Entziehung eines Grundstücks gestützte, nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes über die Einzelrestitution zu beurteilende Anspruch der Klägerin ist von der Nachtragsliquidatorin wirksam angemeldet worden. Die Klägerin ist nach der Schädigung von Unternehmensvermögen durch ordnungsgemäße Beendigung und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister untergegangen. Bei im Beitrittsgebiet untergegangenen Unternehmensträgern setzt die Anmeldung von Ansprüchen auf Einzelrestitution von Vermögensgegenständen nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass das zum Wiederaufleben als Liquidationsgesellschaft erforderliche Quorum des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG erfüllt ist (Urteil vom 19. September 2002 – BVerwG 7 C 21.01 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51 S. 77 ≪79 ff.≫). Auf Gesellschaften, die ihren Sitz in der Bundesrepublik oder West-Berlin hatten, dort bis zu ihrem Erlöschen beibehalten haben und nicht durch eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes untergegangen sind, lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Solche “West-Gesellschaften” konnten daher nach den Regeln des Gesellschaftsrechts wieder belebt werden und Restitutionsansprüche anmelden, ohne dass das vermögensrechtliche Quorum erfüllt sein musste.
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Fall der Einzelrestitution gegeben ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VermG).
Das Vermögensgesetz enthält unterschiedliche Regelungen für die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände und solcher Vermögensgegenstände, die zu einem Unternehmen als einer organisatorischen Einheit zusammengefasst waren. Die Wiedergutmachung des Zugriffs auf Unternehmen bedurfte besonderer Ausgestaltung vor allem deswegen, weil die im Unternehmen zusammengefassten Vermögensgegenstände von der schädigenden Maßnahme nur mittelbar betroffen werden und sowohl das Unternehmen selbst als auch die Zusammensetzung seines Rechtsträgers laufenden Veränderungen unterworfen sein können, denen bei der Rückgabe Rechnung zu tragen ist. Die Vorschriften der Unternehmensrestitution greifen nicht nur bei der Rückgabe eines lebenden Unternehmens oder Betriebsteils eines solchen Unternehmens, sondern auch dann ein, wenn sich der Rückgabeanspruch auf die nach der Stilllegung eines geschädigten Unternehmens verbliebenen Vermögensgegenstände richtet (vgl. § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG). Sie setzen jedoch immer die Schädigung eines bestehenden Unternehmens voraus und finden deshalb keine Anwendung, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens bereits vor der Durchführung schädigender Maßnahmen endgültig eingestellt und mit seiner Wiederaufnahme nicht zu rechnen war (vgl. Urteil vom 28. März 2001 – BVerwG 8 C 6.00 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42 S. 33 ≪35≫ m.w.N.).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nicht zweifelhaft, dass das Unternehmen der Klägerin bereits stillgelegt war, als auf das in Rede stehende Grundstück zugegriffen wurde. Zweck des Unternehmens war es, dem durch den Zusammenschluss der Grubenbesitzer im Vertragsgebiet – d.h. den oberschlesischen Regierungsbezirken Oppeln und Kattowitz, den 1938 besetzten sudetendeutschen Gebieten und den 1939 in das Deutsche Reich “eingegliederten Ostgebieten” im polnischen Teil Oberschlesiens – gegründeten Oberschlesischen Steinkohlensyndikat als Organ zu dienen und in dieser Eigenschaft alle Aufgaben zu erfüllen, die durch das Reichsgesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen den Steinkohlensyndikaten zugewiesen waren. Der Unternehmenszweck wurde spätestens mit dem Ende des zweiten Weltkriegs gegenstandslos, weil die Kohlenabbaugebiete des Syndikats sich sämtlich jenseits von Oder und Neiße befanden und der Klägerin deshalb mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs ihre Existenzgrundlage abhanden gekommen war. Da die seitdem nicht mehr werbend tätige, auf Abwicklungsaufgaben und eine vorübergehende Bewirtschaftung ihres ehemaligen Geschäftsgrundstücks in Berlin-Mitte beschränkte Klägerin sich durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 2. Juni 1948 aufgelöst und ihren Sitz nach West-Berlin verlagert hatte, bevor das Grundstück von einer Schädigungsmaßnahme betroffen wurde, kann nicht angenommen werden, dass die Enteignung des Grundstücks Teil einer Unternehmensschädigung war.
b) Die Klägerin bestand aufgrund des infolge der investiven Veräußerung an die Stelle der Rückgabe des enteigneten Grundstücks getretenen Anspruchs auf Auskehr des Veräußerungserlöses bzw. des Verkehrswerts als in Auflösung befindlich fort; ihrer Wiederbelebung nach den speziellen Vorschriften des Vermögensgesetzes bedurfte es nicht.
Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Stand ein von einer schädigenden Maßnahme betroffener einzelner Vermögenswert im Eigentum eines Unternehmensträgers, der nach der Schädigung als Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden und damit rechtlich untergegangen ist, muss der als Zuordnungssubjekt allein in Betracht kommende Unternehmensträger wiederaufleben, um den Restitutionsanspruch geltend machen zu können. Diesem Zweck dient bei der Unternehmensrestitution die Regelung des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG. Danach besteht der Berechtigte als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 v.H. der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Berechtigten angemeldet haben. Die Regelung gilt desgleichen für die Rückübertragung von Vermögensgegenständen eines nach der schädigenden Maßnahme stillgelegten Unternehmens (§ 6 Abs. 6a Satz 1 VermG). Die Übertragung der Anmeldevoraussetzungen für die Restitution von Unternehmensresten auf die Einzelrestitution ist, wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 19. September 2002 a.a.O. dargelegt hat, mit Blick auf die vergleichbare Interessenlage und den Normzweck des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG geboten. In beiden Fällen dient die Fiktion des Wiederauflebens der Gesellschaft als in Auflösung befindlich nur dazu, das Zuordnungssubjekt für den Restitutionsanspruch und eine Grundlage für die Durchführung der Liquidation zu schaffen (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG). In beiden Fällen soll durch das Quorum mit Blick auf mögliche divergierende Interessen der Gesellschafter (Rückgabe oder Entschädigung) innerhalb der Anmeldefrist Klarheit geschaffen werden, ob der Rückübertragungsantrag auf die erforderliche Mehrheit gestützt ist.
Die Regelung des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG ist allerdings zugeschnitten auf Unternehmensträger, die als solche von einer schädigenden Maßnahme betroffen waren. Das waren typischerweise Gesellschaften mit Sitz im Beitrittsgebiet. Da diese regelmäßig mittelbar oder unmittelbar durch staatlichen Zugriff erloschen sind, lag es nahe, ihr Wiederaufleben durch spezielle Vorschriften im Vermögensgesetz zu regeln. Mit seiner Anknüpfung an die Gesellschafter oder Mitglieder im Schädigungszeitpunkt gewährleistet § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG bei durch Schädigung erloschenen Unternehmensträgern die gesellschaftliche Kontinuität. Ob die Gesellschaft wieder auflebt, soll Sache der Mehrheit derjenigen Personen sein, die beim enteignenden Zugriff auf die Gesellschaft deren Gesellschafter oder Mitglieder waren oder Rechtsnachfolger dieser Gesellschafter oder Mitglieder sind. Zugleich ist die Regelung eine Ausprägung des vermögensrechtlichen Grundsatzes der Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und Restitution. War Gegenstand der Schädigung ein Unternehmen oder betraf die schädigende Maßnahme Vermögensgegenstände eines Unternehmens, das zu einem späteren Zeitpunkt selbst untergegangen ist, soll zum Zweck der Rückübertragung von Unternehmensvermögen der Unternehmensträger nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes wieder belebt werden. Nur auf diesem Weg lassen sich auch die Fälle der vorausgegangenen Anteilsschädigung sachgerecht lösen; allein das Wiederaufleben des Berechtigten gemäß § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG ermöglicht es, diejenigen Gesellschafter, denen vor der Unternehmensschädigung Anteilsrechte durch eine schädigende Maßnahme entzogen wurden, wieder in ihre Anteils- und Mitgliedschaftsrechte einzusetzen und damit zu verhindern, dass an der Verteilung des verbliebenen Vermögens nicht berechtigte Dritte teilhaben (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O. S. 80).
In welchem Umfang die Regeln über die Unternehmensrestitution auf die Einzelrestitution übertragbar sind, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung; die entsprechenden Erwägungen in dem Urteil des Senats vom 19. September 2002 a.a.O. dürfen jedenfalls nicht dahin missverstanden werden, dass eine solche Analogie für sämtliche Fallgestaltungen ausnahmslos zulässig und geboten ist. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Klägerin keiner Unternehmensschädigung unterlag und bei Enteignung des Grundstücks ihren Sitz in West-Berlin hatte, bevor sie Jahre später nach den in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften über die gesellschaftsrechtliche Liquidation ordnungsgemäß beendet wurde. Unter solchen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des Quorumserfordernisses auf die Einzelrestitution nicht gerechtfertigt, um den als Zuordnungssubjekt allein in Betracht kommenden Unternehmensträger wieder zu beleben. Diesem Zweck dient bei West-Gesellschaften vielmehr die gesellschaftsrechtliche Nachtragsliquidation nach der Vorschrift des § 273 Abs. 4 AktG, die auf eine GmbH entsprechend anzuwenden ist. Sie stellt die gesellschaftliche Kontinuität dadurch sicher, dass der Unternehmensträger mit dem Gesellschafterbestand im Zeitpunkt seiner Vollbeendigung, also seiner Löschung im Handelsregister, wiederhergestellt wird. Das steht im Einklang damit, dass Gesellschafter, die nach dem enteignenden Zugriff auf Unternehmensvermögen nicht schädigungsbedingt aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, angesichts der Restitutionsberechtigung des fortbestehenden Unternehmensträgers an einer Restitution weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen wären und deshalb nicht anmeldeberechtigt sind. Die Gründe, die den Senat veranlasst haben, der vermögensrechtlichen Wiederbelebung gegenüber der gesellschaftsrechtlichen Lösung den Vorrang einzuräumen, greifen bei West-Gesellschaften nicht, weil Maßnahmen der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem in der Bundesrepublik und West-Berlin geltenden Rückerstattungsrecht wieder gutgemacht werden konnten. Diese Gesellschaften, die nach Gesellschaftsrecht zunächst ordnungsgemäß beendet worden waren, bestehen vielmehr bei nachträglich entstandenem Gesellschaftsvermögen aufgrund des Gesellschaftsrechts als in Auflösung befindlich fort. Dabei ist nicht zuletzt von Bedeutung, dass es bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG für ordnungsgemäß abgewickelte West-Gesellschaften nur schwer erkennbar gewesen wäre, zum Zweck der Einzelrestitution den Weg über ein Wiederaufleben gemäß § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG wählen zu müssen.
c) Den Anspruch der Klägerin konnte die gerichtlich bestellte Nachtragsliquidatorin anmelden. Dem steht nicht entgegen, dass im Schädigungszeitpunkt eine staatliche Beteiligung an der Klägerin bestand und die Nachtragsliquidatorin auf Antrag der Preussag AG bestellt wurde, die ihre Rechte von einem staatlichen Gesellschafter ableitet.
Nach dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 1997 – BVerwG 7 C 69.96 – BVerwGE 106, 51 ≪56≫ ist eine staatliche Beteiligung bei der Unternehmensrestitution – und, wie hinzuzufügen ist, bei der Unternehmensresterestitution (vgl. § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG) sowie bei der Restitution von Gesellschaftsanteilen (vgl. Beschluss vom 5. März 1996 – BVerwG 7 B 412.95 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 20) – zu berücksichtigen, weil sich das Vermögensgesetz auf die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten beschränkt, die durch den staatlichen Zugriff auf privates Eigentum geprägt waren. Mit dieser gesetzlichen Zielrichtung unvereinbar wäre daher die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die sich als Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs darstellten. Derartige Veränderungen können allein nach den Vorschriften des Einigungsvertrags zur öffentlichen Restitution (Art. 21, 22 EV) und nach dem Vermögenszuordnungsgesetz ausgeglichen werden. Dabei handelt es sich um Vorgänge, die – wie etwa die Umwandlung des sozialistischen Eigentums einer Genossenschaft in Volkseigentum – zu einem Zuordnungswechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors führten (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 10.95 – BVerwGE 101, 143 ≪146 f.≫; Urteil vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 24.95 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73 S. 209 ≪210 ff.≫; Urteil vom 29. Oktober 2003 – BVerwG 8 C 29.02 –, zur Veröffentlichung bestimmt).
Um eine solche Eigentumsverschiebung im staatlichen Bereich ging es bei dem in Rede stehenden Grundstück nicht. Dessen Entziehung betraf Privateigentum ungeachtet dessen, dass dadurch eine Gesellschaft mit staatlichen Gesellschaftern mittelbar geschädigt wurde. Bei einer von schädigenden Maßnahmen betroffenen Gesellschaft privaten Rechts richtet sich die Restitution allein nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Aus diesem Grund sind die Ansprüche eines Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, an dem staatliche Gesellschafter beteiligt sind, auch nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. d VermG ausgeschlossen. Als Eigentumsverschiebung im staatlichen Bereich stellt sich ein Zugriff auf Unternehmensvermögen selbst einer solchen West-Gesellschaft, deren Anteile vollständig oder überwiegend in staatlicher Hand waren, nur unter der Voraussetzung dar, dass die Maßnahme einen der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Wege des Privatrechts dienenden Vermögensgegenstand betraf, der als Folge staatsorganisatorischer Neuzuordnung in Volkseigentum überführt wurde und damit keine wieder gutzumachende Schädigung der Gesellschaft bewirkte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Da bei der nicht schädigungsbedingt untergegangenen, bei Enteignung ihres Grundstücks im Westen ansässigen Klägerin für eine Anwendung des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG kein rechtfertigender Grund besteht, richtet sich die Abwicklung der in Auflösung fortbestehenden Gesellschaft ausschließlich nach den einschlägigen Regeln des Gesellschaftsrechts. Die gerichtliche Bestellung der Nachtragsliquidatorin konnte hiernach von der Preussag AG beantragt werden, die als Gesellschafterin im Zeitpunkt des Erlöschens der Klägerin an der Verteilung des nachträglich entstandenen Restitutionsvermögens teilhat. Die entsprechend § 273 Abs. 4 AktG bestellte Nachtragsliquidatorin war deshalb zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche berechtigt.
Das Verwaltungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, dass die Enteignung des Grundstücks der Klägerin nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von der Restitution ausgeschlossen ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat es angenommen, dass Enteignungen, die nach dem 7. Oktober 1949 von deutschen Stellen in der DDR vorgenommen wurden, der sowjetischen Besatzungsmacht wegen ihres Rückzugs aus der bisherigen alleinigen Oberhoheit nur unter besonderen Voraussetzungen als eigene Maßnahme zugerechnet werden können. Von dem erforderlichen besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang ist regelmäßig auszugehen, wenn die Enteignungen unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Das ist auch der Fall bei den mit der Liste 3 erst nach Ende der Besatzungszeit verfügten Enteignungen derjenigen Vermögensgegenstände nach dem Berliner Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949, die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt waren; für die Anwendung dieses Gesetzes auf die bis dahin beschlagnahmten Vermögensgegenstände hatte die Sowjetunion mit dem Bestätigungsschreiben des Stadtkommandanten Generalmajor K.… vom 9. Februar 1949 eine den Zeitpunkt der Gründung der DDR überdauernde Vollzugsverantwortung übernommen (Urteil vom 13. Februar 1995 – BVerwG 7 C 53.94 – BVerwGE 98, 1 ≪5 ff.≫). Diese Voraussetzungen sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei dem in Rede stehenden Grundstück nicht erfüllt, weil dessen Enteignung nach Maßgabe der Liste 3 ohne eine bis zum 8. Februar 1949 feststellbare Beschlagnahme vorgenommen wurde und keine besonderen Umstände vorlagen, die gleichwohl die Annahme eines fortdauernden Vollzugsauftrags rechtfertigen könnten. Das begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die behördliche Bestellung des Treuhänders für die Gesellschaft im November 1945 nicht als Beschlagnahme zu werten sei, an die eine Vollzugsverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht für die nach Gründung der DDR vorgenommene Grundstücksenteignung anknüpfen könne, hält den Angriffen der Revision stand.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich weder aus der Bestellungsurkunde noch aus der dem Treuhänder erteilten Bescheinigung des Magistrats vom 29. Dezember 1945, dass der Treuhänder aufgrund oder infolge einer Sequestration der Klägerin oder einzelner ihrer Vermögenswerte bestellt wurde. In der Bestellungsurkunde werde auf eine zuvor geführte Besprechung Bezug genommen, bei der die Einsetzung eines behördlichen Treuhänders als notwendig erkannt und damit einer kriegsbedingten Notlage, wie sie der Treuhänder in einem Schreiben an die Gesellschafter vom 2. Juli 1946 dargelegt habe, Rechnung getragen worden sei. In der Bestellungsurkunde und in der Bescheinigung des Magistrats seien die Befugnisse des Treuhänders nicht mit der Verwaltung eines durch Beschlagnahme entstandenen Zweckvermögens, sondern mit Abwicklungsaufgaben umrissen worden. Dem entspreche, dass im Handelsregister nicht die für Sequestrationsfälle vorgesehene Eintragung des Treuhänders als alleinigen Verwalters vorgenommen worden sei, die Klägerin bis Ende August 1949 im Rechtsverkehr weitgehend im eigenen Namen aufgetreten sei und dabei erfolgte Hinweise des Treuhänders auf seine Rechtsstellung nur dem Nachweis seiner Vertretungsbefugnis gedient hätten.
Die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das Verwaltungsgericht lässt die von der Beigeladenen zu 1 gerügte fehlerhafte Überzeugungsbildung nicht erkennen. Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeine Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt hat. Die Feststellungen leiden auch nicht an dem von der Revision sinngemäß geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Revision behauptet, das Verwaltungsgericht habe das am 6. Juli 1995 von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Wissenschaftlichen Dokumentationsdienstes Dr. T.… & Partner “übergangen” und damit den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Der Vorwurf trifft schon deswegen nicht zu, weil das Verwaltungsgericht das bei den Gerichtsakten befindliche Gutachten erkennbar berücksichtigt und sich lediglich dessen Wertung nicht zu Eigen gemacht hat, dass die Verwaltung von Mieten und Pachten durch den Grundstückseigentümer das Vorliegen einer Sequestration nicht ausgeschlossen habe. Abgesehen davon, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Sequestrierung auf eine Reihe weiterer, im Gutachten T.… nicht berücksichtigter Indizien gestützt ist, erschöpft sich das Revisionsvorbringen in diesem Zusammenhang darin, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts durch eine eigene, hiervon abweichende Würdigung ersetzt wird. Damit lassen sich die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht begründen.
b) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei der Enteignung des Grundstücks keine besonderen Umstände vorlagen, die ungeachtet der bis zum Verbot weiterer Sequestrierungen nicht feststellbaren Beschlagnahme die Annahme eines das Ende der Besatzungszeit überdauernden Vollzugsauftrags rechtfertigen könnten.
Nach Auffassung der Beklagten lässt sich aus den Bestimmungen im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 über Maßnahmen zur Dezentralisierung des deutschen Wirtschaftslebens “mit dem Ziel der Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskraft, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere Monopolvereinigungen”, sowie aus dem SMAD-Befehl Nr. 154 vom 20. Mai 1946 über die “Liquidierung von Kohlensyndikaten und Errichtung von Verkaufskontoren für festen Brennstoff” ein die Besatzungszeit überdauernder Enteignungsauftrag der Besatzungsmacht ableiten, der nicht voraussetzt, dass der betroffene, im Osten Berlins gelegene Vermögensgegenstand bereits am 8. Februar 1949 beschlagnahmt war; hierfür müsse ausreichen, dass sich die Einleitung einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung aus allgemeinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder SMAD-Befehlen nach der damaligen Rechtsauffassung der Besatzungsmacht ergebe. Diese Annahme ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat festhält, nicht zu vereinbaren. Danach kann eine das Ende der Besatzungszeit überdauernde Vollzugsverantwortung der Besatzungsmacht nur bei Enteignungen angenommen werden, die unter deren Oberhoheit bereits eingeleitet und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformt waren. Von einer konkreten Einleitung der Enteignung kann nicht gesprochen werden, wenn der Vermögensgegenstand, auf den eine abstrakte Regelung zielt, weder durch seine Beschlagnahme noch durch bestimmte Merkmale individualisiert ist. Darum genügt es nicht, dass die Enteignung den ideologischen Zielen und Eigentumsvorstellungen der Besatzungsmacht entsprach (Urteil vom 2. Februar 2000 – BVerwG 8 C 15.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10 S. 36 ≪38 f.≫; Urteil vom 2. August 2001 – BVerwG 7 C 26.00 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 18 S. 57 ≪61≫).
Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn ein konkreter Vollzugsauftrag feststellbar ist, aus dem sich die Übernahme der Verantwortung für eine bestimmte Enteignungsaktion durch die Besatzungsmacht ergibt. Nur dieses Verständnis entspricht dem Zweck des durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von jedem Unrechtsvorwurf freizustellen. Für die Annahme, dass die Enteignung des Grundstücks der Klägerin auf einem derartigen Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht beruhte, ergeben sich weder aus den Beschlüssen der Potsdamer Dreimächtekonferenz noch aus einschlägigen SMAD-Befehlen hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere ist die Klägerin nicht unter den im SMAD-Befehl Nr. 154 genannten Kohlensyndikaten aufgeführt. Angesichts dessen kann die während der sowjetischen Besatzungszeit – aus welchen Gründen auch immer – unterlassene Einleitung einer Enteignung des Grundstücks nicht der Verantwortung der Besatzungsmacht zugeschoben werden.
c) Bundesrecht ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen zu 1, das Grundstück der Klägerin sei schon vor dem Ende der Besatzungszeit enteignet worden, nicht gefolgt ist.
Die Beklagte sieht die Klägerin als durch das polnische “Gesetz vom 3. Januar 1946 betr. die Übernahme wesentlicher Grundzweige der Nationalwirtschaft in Staatsbesitz und entschädigungslose Enteignung des deutschen Vermögens” enteignet an und meint, dass diese Enteignung auch das Grundstück in Berlin-Mitte erfasst habe, da nach sowjetischem internationalen Privatrecht nationale Enteignungsgesetze extraterritoriale Wirkung entfaltet hätten. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles schon deswegen keiner Prüfung, weil es an tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einem entsprechenden faktischen Zugriff auf das Grundstück fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG voraus, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist; davon ist auszugehen, wenn die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – BVerwGE 104, 84 ≪87 f.≫). Mit einer extraterritorialen Wirkung des polnischen Enteignungsgesetzes war ein derartiges Vollzugselement nicht verbunden. Ebenso wenig gibt eine polnische Enteignung der Klägerin für die Annahme eines fortdauernden Vollzugsauftrags der Besatzungsmacht etwas her. In einer generellen Anerkennung der extraterritorialen Wirkung von Enteignungen durch die sowjetische Rechtslehre könnte keine Verlautbarung oder Handlung der Besatzungsmacht gesehen werden, der ein über die Gründung der DDR hinaus reichender konkreter Enteignungsauftrag zu entnehmen wäre. Davon abgesehen wurde Polen weder von den staatlichen Stellen der DDR noch von der Bundesrepublik jemals als Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks betrachtet.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Inverwaltungnahme des Grundstücks durch die Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs-Aktiengesellschaft zum 1. September 1949 nicht als enteignender Zugriff zu würdigen sei, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat hierin keine Maßnahme gesehen, durch die die Klägerin vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt wurde. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Enteignungsvorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung vom 30. Juli 1949 und deren Weisung, das Grundstück in Verwaltung zu nehmen, hat es das Verwaltungsgericht vielmehr für nahe liegend erachtet, dass mit der Inverwaltungnahme zum 1. September 1949 erstmals eine Beschlagnahme erfolgt sei. Gegen eine faktische Enteignung bereits zu diesem Zeitpunkt spricht, dass die staatlichen Stellen die Inverwaltungnahme selbst nicht als Enteignung angesehen, sondern das Grundstück in die Enteignungsliste 3 aufgenommen und überdies einen Einspruch der Klägerin gegen diese Enteignung in der dafür vorgesehenen Weise bearbeitet haben, ohne sich auf eine bereits früher vorgenommene Enteignung zu berufen. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 setzt ihre eigene, abweichende Wertung an die Stelle der Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann ein Verstoß gegen Bundesrecht nicht dargelegt werden.
Die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerin lässt sich nicht mit dem Vorwurf der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 verneinen, dass die Klägerin oder ihre Gesellschafter in das nationalsozialistische Unrechtssystem und dessen Kriegsverbrechen verstrickt gewesen seien. Einen auf derartiges Verhalten gegründeten Restitutionsausschlusstatbestand enthält das Vermögensgesetz nicht. Mangels einer gesetzlichen Grundlage dürfen Verwaltung und Gerichte die Restitution nicht unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit des Antragstellers verweigern.
Regelungen, durch die für die wieder gutzumachenden Unrechtsmaßnahmen des NS-Regimes verantwortliche Personen unter näheren Voraussetzungen von der Wiedergutmachung ausgeschlossen werden, finden sich in zahlreichen Wiedergutmachungs- und Ausgleichsleistungsgesetzen. So ist beispielsweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 145 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 559), nach § 3 des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 (BGBl S. 843) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1958 (BGBl I S. 414) und nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (KgfEG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl I S. 506) von der Entschädigung ausgeschlossen, wer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. Nach § 301 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845) werden Leistungen aus dem Härtefonds und nach § 2 des Flüchtlingshilfegesetzes (FlüHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl I S. 681), nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 838) sowie nach § 1a Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 14. Januar 1998 (BGBl I S. 66) werden – z.T. bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – Leistungen nach diesen Gesetzen nicht an Personen gewährt, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Nach § 5 Nr. 1 Buchst. a und b des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) ist von der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausgeschlossen, wer in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet oder durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat; unter der zuletzt genannten Voraussetzung ist der Betroffene nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2628), nach § 2 Abs. 2 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes (VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2635) und nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Heimkehrerstiftungsgesetzes (HKStG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094, 2101) ist von Leistungen nach dem jeweiligen Gesetz ausgeschlossen, wer der nationalsozialistischen Herrschaft erheblichen Vorschub geleistet oder gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Nach § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG i.d.F. des Art. 1 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl I S. 895) kann der über Vermögen nationalsozialistisch Verfolgter Verfügungsberechtigte nicht anstelle der Erstattung des gezahlten Kaufpreises oder der dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlusts tatsächlich zugeflossenen Gegenleistung Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen, wenn er oder sein Rechtsvorgänger gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Entsprechendes gilt für den Entschädigungsanspruch desjenigen, der als Zweitgeschädigter (§ 3 Abs. 2 VermG) wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG von der Restitution ausgeschlossen ist (§ 7a Abs. 3c Satz 2 VermG).
Demgegenüber enthalten andere Gesetze, die gleichfalls der Wiedergutmachung dienen, keine Unwürdigkeitsklauseln zum Ausschluss von Ansprüchen oder Leistungen für Personen, die in nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen verstrickt waren. Zu diesen Gesetzen gehören beispielsweise das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl I S. 218), das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1970 (BGBl I S. 1846), das Investitionsvorranggesetz (InVorG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl I S. 1996), das Entschädigungsgesetz (EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, ber. BGBl 1995 I S. 110) und das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2632). Hierher gehört auch – sieht man von den bereits erwähnten Sonderfällen des § 7a Abs. 3b Satz 2 und Abs. 3c Satz 2 VermG einmal ab – das Vermögensgesetz.
Angesichts dieses Befunds spricht bereits einiges für die Vermutung, dass die genannten Ausschlussklauseln wegen Unwürdigkeit das Ergebnis einer jeweils für den betroffenen Normbereich gesondert vorgenommenen Abwägung des Gesetzgebers sind und sich schon aus diesem Grund nicht im Sinne einer entsprechenden Heranziehung bei Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz verallgemeinern lassen. Einer analogen Anwendung von Unwürdigkeitsklauseln auf die Restitutionsregelung des Vermögensgesetzes steht jedenfalls der Umstand entgegen, dass der Gesetzgeber trotz vielfacher Änderungen des Vermögensgesetzes davon Abstand genommen hat, einen Restitutionsausschlussgrund der Unwürdigkeit zu regeln. Dass dies auf eine bewusste und gewollte Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen ist, lässt sich im Umkehrschluss aus den für Fälle eines Entschädigungsanspruchs getroffenen Sonderregelungen des § 7a Abs. 3b Satz 2 und Abs. 3c Satz 2 VermG ableiten. Die Erklärung hierfür findet sich in dem von anderen Wiedergutmachungsgesetzen abweichenden Regelungsmodell des Vermögensgesetzes. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen gewährt das Vermögensgesetz nicht ausschließlich staatliche Wiedergutmachungsleistungen. Die Restitution knüpft an den entzogenen Vermögensgegenstand an, dessen Verlust nach Möglichkeit durch Rückgabe in Natur wieder gutgemacht wird. Ihr Gegenstand ist typischerweise auch der Ausgleich eines Interessenkonflikts zwischen dem Verfügungsberechtigten, der den Vermögensgegenstand vom Staat erworben hat, und dem Alteigentümer. Bei der Regelung, ob das Interesse des Verfügungsberechtigten am Behaltendürfen dem Restitutionsinteresse des Alteigentümers vorgeht, stellt das Vermögensgesetz allein auf den Vermögensgegenstand und die Vorgänge im Zusammenhang mit dessen Erwerb ab, nicht aber auf die Lebensführung der Betroffenen im Übrigen. Eine Unwürdigkeitsklausel hätte sich überdies nicht nur auf den früheren Eigentümer, sondern auch auf den Erwerber zu erstrecken, bei dem es nach der geltenden Regelung jedoch nur auf die Redlichkeit des Erwerbs ankommt (§ 4 Abs. 2 VermG). Mit dem erwerbsbezogenen Redlichkeitsbegriff wäre eine verhaltensbezogene Unwürdigkeitsklausel jedenfalls nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Dem entspricht, dass sich die Einführung einer Unwürdigkeitsklausel in § 7a Abs. 3b Satz 2 und Abs. 3c Satz 2 VermG auf Fälle einer staatlichen Entschädigungsleistung beschränkt, in denen die Redlichkeit des Erwerbs keine Rolle spielt (ebenso Meyer-Seitz, in: Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 7a Rn. 88; Neuhaus, ebenda, § 1 AusglLeistG Rn. 140; a.A. Wasmuth, in: RVI, § 7a VermG Rn. 149).
Hiernach gibt es im Vermögensgesetz keine Grundlage für die Annahme eines Restitutionsausschlussgrunds der wiedergutmachungsrechtlichen Unwürdigkeit. Von einer Gesetzeslücke kann angesichts des bewussten Absehens von einer Unwürdigkeitsklausel nicht ausgegangen werden. Die Annahme einer die Restitution ausschließenden Unwürdigkeitsklausel widerspräche dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des Vermögensgesetzes. Die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Wiedergutmachungsansprüche eines nach dem Vermögensgesetz Berechtigten ausgeschlossen sind, ist Sache des Gesetzgebers. Dem Gesetz einen solchen Ausschlussgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Sailer, Gödel, Kley, Herbert, Neumann
Fundstellen