Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfall
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Körperschaden ist als Dienstunfallfolge anzuerkennen, wenn er durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind.
2. Das Merkmal "plötzlich" in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen und bedarf der wertenden Betrachtung. Erforderlich sind kurzzeitige Begebenheiten; sich über mehrere Tage hinziehende Ereignisse genügen in der Regel nicht.
Normenkette
BBG § 78; BeamtVG §§ 30-31, 31a, 44-45; GG Art 3 Abs. 1; SVG § 63c
Tatbestand
Rz. 1
Der im Jahr 1954 geborene Kläger wird seit dem 1. Mai 2001 beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Seit April 2002 hatte er das Amt eines Amtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9m BBesO) inne. Zum 30. Juni 2017 wurde er auf seinen Antrag hin in den Altersruhestand versetzt.
Rz. 2
Der Kläger war mehrfach im Ausland eingesetzt, u.a. von 2004 bis 2006 in Bagdad (Irak), 2011 für sechs Wochen in Peshawar (Pakistan) und von August 2013 bis Juni 2016 in Kunduz und Mazar-e-Sharif (Afghanistan).
Rz. 3
Während seines Aufenthalts im Irak wurde am 11. November 2004 die Unterkunft des Klägers beschossen. Nach seinen Angaben wurde auch er von den Angreifern beschossen und hat zurückgeschossen. Im Anschluss daran entwickelte er Schlafstörungen; er verlor in der Zeit im Irak wegen Appetitlosigkeit stark an Gewicht. Nach der Rückkehr 2006 zog er sich sozial zurück und trank vermehrt Alkohol, um das Geschehene zu vergessen. Eine Dienstunfallmeldung erstattete der Kläger seinerzeit nicht.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 24. Mai 2017, beim BND eingegangen am 6. Juni 2017, zeigte der Kläger an, in Ausübung seines Dienstes einen Dienstunfall erlitten zu haben. Er sei in Afghanistan als Bürosachbearbeiter eingesetzt worden. In dieser Zeit habe er mehrfach über mehrere Wochen allein in der Dienstunterkunft den Dienst versehen. Verbunden mit den außergewöhnlichen Belastungen und dem grenzüberschreitenden Verhalten von Kollegen habe er seinen Dienst in Afghanistan abbrechen und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Er sei mehrfach durch Kollegen bewusst bei der Arbeit behindert und außerdem bedrängt und diskreditiert worden. Das habe bei ihm einen psychischen Druck und das Gefühl des Ausgegrenztseins erzeugt. An mehreren Tagen in der Woche habe er nicht einschlafen können, da er sich über die Ungerechtigkeit der Kollegen Gedanken gemacht und weitere falsche Aussagen und Gegenreaktionen von ihnen für den Fall gefürchtet habe, dass er sich an seine Vorgesetzten wenden würde. Außerdem hätten ihn Alpträume geplagt, die von Erlebnissen während des Alleinseins im Haus hergerührt hätten. Es habe mehrmals die Erde gebebt, sodass das Haus geschwankt habe und er es kopfüber aus Angst vor einem Einsturz habe verlassen müssen. Gerade das Alleinsein in diesen Situationen, das Verhalten der Kollegen und die Angst, ausgeliefert zu sein und sich niemandem mitteilen zu können, habe seinen Gesundheitszustand verschlechtert, sodass er den Einsatz habe vorzeitig abbrechen und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen.
Rz. 5
Der Unfallmeldung beigefügt war ein fachärztlicher Bericht vom 5. Mai 2017. Danach befand sich der Kläger seit Juli 2016 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostiziert wurden eine schwere depressive Episode F 32.2, eine Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 und Dysthymie F 34.1. Ausgeführt wurde, der Kläger leide seit mehreren Jahren unter Schlafstörungen und depressiver Symptomatik, die in Folge wiederholter traumatisierender Erlebnisse im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und ergänzender beruflicher Belastungen im letzten Jahr zugenommen habe. Zudem bestehe eine Posttraumatische Belastungsstörung.
Rz. 6
Der BND holte ein fachpsychiatrisches Gutachten des Sanitätsdienstes des Bundeswehrkrankenhauses Berlin über den Kläger ein. Dieses wurde unter dem 15. Dezember 2017 erstattet. Darin wird u.a. ausgeführt, dass Störungsbeginn im April 2016 gewesen sei (Unruhe, Ängste, Überforderung). Seitdem erlebe der Kläger u.a. Flashbacks, das Wiederaufleben von längst verarbeitet geglaubten Erinnerungen aus dem Irak-Einsatz, in dem er ebenfalls unter starkem Bedrohungsgefühl gelitten habe. Im letzten Jahr seiner Diensttätigkeit sei er gemobbt worden, was ihn aber nicht belastet habe. Im Ergebnis wurden eine dienstbedingte Posttraumatische Belastungsstörung - PTBS - und eine mittelgradige depressive Episode mit Dienstbezug diagnostiziert. Die dienstbedingte PTBS sei durch den Auslandseinsatz im Irak zwischen 2004 und 2006 durch das direkte Erleben einer Beschusssituation ausgelöst worden, mit unmittelbarer Entwicklung von Symptomen eines Hyperarousals im Sinne einer Brückensymptomatik bzw. einer partiellen PTBS; im weiteren Verlauf habe sich im Auslandseinsatz in Afghanistan (etwa 2016) eine Re-Traumatisierung dargestellt, bei wiederholtem Erleben einer Bedrohungssituation und eines Kontrollverlusts mit konsekutiver Vollausbildung einer PTBS. Die Entwicklung der mittelgradig depressiven Episode sei vor dem Hintergrund einer multifaktoriellen Genese zu sehen. So seien die depressiven Beschwerden zum einen ausgelöst "durch ein zunehmendes Ungleichgewicht hinsichtlich äußerer Faktoren im Auslandseinsatz in Afghanistan, im Sinne einer äußeren Bedrohung bei unsicherer Gefahrenlage und dem Probanden eigenen, inneren Ressourcen, Kompensationsmöglichkeiten im Umgang mit diesen äußeren Belastungen, letztlich im Sinne einer Komponente einer Erschöpfungsdepression". Zum anderen ergebe sich die depressive Entwicklung aus einer entwickelten Störung des Selbstwertgefühls (narzisstische Homöostase). Insofern habe die depressive Störung nur zu einem Teil einen dienstbezogenen Auslöser.
Rz. 7
Mit Bescheid vom 8. März 2018 lehnte der BND die Anerkennung der während des Auslandseinsatzes in Afghanistan (2013 bis 2016) aufgetretenen Erkrankung sowie die Anerkennung der Ereignisse am 11. November 2004 im Irak als Dienst- und Einsatzunfall und dadurch verursachte Körperschäden als Unfallfolgen ab.
Rz. 8
Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt: Die Mobbing-Vorwürfe gegen die Kollegen des Klägers seien wegen der Geringfügigkeit der Vorfälle eingestellt worden und der Kläger habe bei der Erstellung des fachpsychiatrischen Gutachtens im Bundeswehrkrankenhaus zweimal ausgeführt, dass das vorgebliche Mobbing ihn nicht belastet, sondern nur zu einem Gefühl des Alleinseins vor Ort geführt habe. Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten sei Ursache der PTBS vielmehr die Beschusssituation während des Einsatzes im Irak am 11. November 2004 gewesen. In Afghanistan habe es kein Ereignis gegeben, das eine PTBS hätte auslösen können. Das Ereignis am 11. November 2004 im Irak hingegen sei in Ausübung seines Dienstes eingetreten und habe die PTBS verursacht. Ein Dienstunfall liege vor und auch ein Einsatzunfall sei gegeben, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt im Rahmen eines operativen Sondereinsatzes im Irak gewesen sei und das Bundesministerium der Verteidigung bestätigt habe, dass eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage seit 2003 für den Irak vorliege. Allerdings habe er den Unfall nicht rechtzeitig gemeldet; er habe sowohl die zweijährige Meldefrist als auch die zehnjährige Meldefrist versäumt. Seine ebenfalls diagnostizierte mittelgradige Depressivität habe nach dem fachpsychiatrischen Gutachten multifaktorielle Ursachen, stehe nur zum Teil im Zusammenhang mit dem Einsatz in Afghanistan und sei auch durch eigene innere Ressourcen ausgelöst, sodass es an einer "äußeren" Einwirkung fehle.
Rz. 9
Den am 21. März 2018 eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass entgegen dem fachpsychiatrischen Gutachten der zweite Auslandseinsatz die wesentliche Ursache für die PTBS sei. Er sei manchmal wochenlang allein untergebracht und verantwortlich für die Aufrechterhaltung des Dienstes gewesen und habe auch allein dienstliche Fahrten in oder nahe der Stadt unternommen. Das habe bei ihm zu einem permanenten Gefühl der Bedrohung geführt. Der lange Zeitraum zwischen dem Ende des Irakeinsatzes und dem Störungsbeginn im April 2016 spreche eindeutig dagegen, in dem Beschussereignis im Irak die wesentliche Ursache für die PTBS zu sehen. Er sei vor Mitte 2016 nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen. Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten sei der Auslandseinsatz in Afghanistan jedenfalls mitursächlich für die mittelgradig depressive Episode. Dem Widerspruch beigefügt war eine fachärztliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 1. Oktober 2018. Darin wird dem Gutachten des Sanitätsdienstes des Bundeswehrkrankenhauses vom 15. Dezember 2017 widersprochen. Der Afghanistan-Aufenthalt sei der entscheidende Auslöser für die Störung gewesen. Die Diagnose sei nicht DSM IV gerecht, denn die reguläre Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion sei erst mit der Vollausbildung der Symptomatik nach traumatischen Erlebnissen möglich.
Rz. 10
Mit am 29. März 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22. März 2019 wies der BND den Widerspruch des Klägers zurück. Der Gewährung von Unfallfürsorgeansprüchen stehe entgegen, dass hinsichtlich der PTBS die Meldefristen nicht eingehalten seien. Hinsichtlich der mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode könne nicht der Nachweis geführt werden, dass der Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Dienstbezug aufweise. Zum einen habe das Unfallgeschehen vom 11. November 2004 unabhängig davon gemeldet werden müssen, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein aktueller Körperschaden vorgelegen habe. In Anbetracht der Extremsituation des Beschusses habe es nahe gelegen, dass aus diesem Ereignis Dienstunfallansprüche entstehen könnten, zumal sich unmittelbar im Anschluss an die Beschusssituation die Brückensymptome (gesteigerte Aufmerksamkeit, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit) herausgebildet hätten. Da der Beginn der Meldefrist an den Unfall und nicht an die Unfallfolgen anknüpfe, komme es nicht darauf an, wann sich die Symptome der PTBS voll ausgebildet hätten.
Rz. 11
Am 29. April 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beklagte gehe zu Unrecht von zwei gesondert zu betrachtenden Ereignissen aus. Eine Versäumung von Meldefristen betreffend das Vorkommnis vom 11. November 2004 könne ihm allenfalls dann entgegengehalten werden, wenn eine Unfallanzeige zum damaligen Zeitpunkt zu einer Prüfung und Anerkennung der PTBS geführt hätte. Zum damaligen Zeitpunkt sei aber die Feststellung eines Dienstunfalls mangels diagnostizierter PTBS nicht möglich gewesen. Durch den Einsatz im Irak habe die Beklagte ihn - den Kläger - erneut in eine akute Bedrohungssituation gebracht, wodurch sich sein Gesundheitszustand dauerhaft verschlimmert habe. Außerdem dürfe er nicht schlechter behandelt werden als Soldaten der Bundeswehr. Die Beklagte habe für die beamteten Mitarbeiter keine für Einsätze in Kriegsgebieten sachgerechte arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet. Nur deshalb habe die PTBS zum Ausbruch kommen können. Insbesondere nehme die Beklagte für die Arbeitsplätze in Krisengebieten keine hierauf bezogene Gefährdungsbeurteilung vor. Erst seit 2008/2009 gebe es eine psychologische Einsatzunterstützung; diese habe es 2004 im Irak noch nicht gegeben. Eine arbeitsmedizinische Beratung sei erst 2018 eingeführt worden. Der Anspruch auf Unfallfürsorge sei deshalb begründet, weil er - der Kläger - im Zeitraum von 2013 bis 2016 für Einsätze im afghanischen Kriegsgebiet ausgewählt wurde, obwohl dies bei gebotener arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes unzulässig gewesen sei.
Rz. 12
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 8. März 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die dienstliche Belastungssituation des Klägers im Zeitraum Ende März bis Anfang Mai 2016 in Afghanistan in Verbindung mit der Beschusssituation am 11. November 2004 im Irak als Dienst- und Einsatzunfall anzuerkennen und die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode des Klägers als Unfallfolgen anzuerkennen.
Rz. 13
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Rz. 14
Der Kläger habe die Unfallmeldung nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG 2002 erstattet. Meldepflichtiges Unfallereignis sei die Beschusssituation vom 11. November 2004 im Irak gewesen. Dieses Ereignis habe in der Folge zur Vollausbildung aller Symptome geführt. Aus dem fachpsychiatrischen Gutachten ergebe sich eindeutig, dass die Schadensereignisse 2004 im Irak und 2016 in Afghanistan miteinander verknüpft seien. Eine Unfallanzeige im Jahre 2004 hätte entgegen der Annahme des Klägers keineswegs zwingend zur Verneinung des Anspruchs auf Anerkennung als Dienstunfall geführt. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten gewesen, die günstigere Vorschrift des Soldatenversorgungsrechts (§ 63c SVG) auf den Fall des Klägers anzuwenden. Der Gesetzgeber habe im Zuge der Neufassung des § 31a BeamtVG im Jahre 2002 bewusst darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung aufzunehmen, sodass man nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehen könne. Der Einsatz von Mitarbeitern in hoch risikobehafteten Krisenregionen und Einsatzgebieten wie in Afghanistan erfolge nur auf freiwilliger Basis. Außerdem würden alle Mitarbeiter vor einer solchen Entsendung arbeitsmedizinisch untersucht. Der Kläger könne auch nicht verlangen, seine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode als Dienstunfall anzuerkennen. Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten sei die mittelgradig ausgeprägte depressive Episode auf mehrere Ursachen zurückzuführen, die nicht alle einen dienstlichen Bezug hätten. Der Umstand, dass keine Ursache alleinige Ursache sei, gehe nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers und stehe der Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität entgegen.
Rz. 15
Die Verwaltungsvorgänge des BND lagen dem Senat vor.
Entscheidungsgründe
Rz. 16
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (1.) keinen Anspruch auf Anerkennung seiner dienstlichen Belastungssituation von Ende März bis Anfang Mai 2016 in Afghanistan in Verbindung mit der Beschusssituation am 11. November 2004 im Irak als Dienstunfall (2.) und als Einsatzunfall (3.). Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Anerkennung der Posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode als Unfallfolgen (4.). Die Nichterwähnung von Dienstunfallfürsorgeleistungen im Fall des Klägers verstößt nicht gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgegrundsatz (5.).
Rz. 17
1. Im Falle eines Dienstunfalls und einer als Dienstunfall geltenden Krankheit erbringt der Dienstherr nach §§ 30 ff. BeamtVG mit der Dienstunfallfürsorge besondere Leistungen (vgl. den Katalog der Leistungsarten in § 30 Abs. 2 BeamtVG), die der Gesetzgeber wegen der besonderen Verantwortung des Dienstherrn für den beim Beamten eingetretenen Körperschaden für geboten hält; in anderen Fällen eines Unfalls oder einer Erkrankung erhält der Beamte Beihilfeleistungen (vgl. § 80 Bundesbeamtengesetz - BBG) unabhängig davon, ob der Unfall oder die Krankheit dienstbedingt entstanden ist oder nicht.
Rz. 18
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - erhält ein Beamter Unfallfürsorge, wenn er durch einen Dienstunfall verletzt wird. Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer durch Rechtsverordnung des Bundes bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, gilt dies nach § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall. Bei einem Einsatzunfall wird nach § 31a Abs. 1 BeamtVG Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall gewährt. Ein Einsatzunfall liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 BeamtVG bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur dann gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und weitere Voraussetzungen vorliegen.
Rz. 19
Um Rechtssicherheit für die Beteiligten herzustellen, kann die Frage der grundsätzlichen Unfallfürsorgeberechtigung anlässlich eines Schadensereignisses unabhängig von Unfallfolgen geklärt werden. Das geschieht durch die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall. Diese Anerkennung erfolgt dann, wenn ein Dienstunfall - oder eine diesem gleichstehende Erkrankung - vorliegt und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallmeldung, Vorsätzlichkeit der Herbeiführung des Unfalls) gegeben sind. Mit einer solchen Anerkennung - oder ihrer Ablehnung - ist die grundsätzliche Unfallfürsorgeberechtigung aus dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten positiv - oder negativ - geklärt. Eine solche Klärung ist auch bereits dann möglich, wenn das Ereignis noch keinen Körperschaden verursacht hat. Ein meldepflichtiger "Unfall" ist nicht nur der - feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende - Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst. Ist nach der Unfallmeldung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls (noch) kein Körperschaden eingetreten, liegen aber alle sonstigen Voraussetzungen eines Dienstunfalls vor, ist zwar eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall (noch) nicht möglich, wohl aber eine Bestätigung, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 12 ff.).
Rz. 20
Mit der Anerkennung eines Körperschadens im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als Unfallfolge eines Dienstunfalls ist zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn geklärt, dass ein bestimmter Körperschaden durch einen bestimmten Dienstunfall verursacht worden ist und insoweit dem Grunde nach Dienstunfallfürsorgeansprüche nach §§ 30 ff. BeamtVG bestehen, weil keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind. Ein Körperschaden kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 18 m.w.N.).
Rz. 21
Die Frage, ob ein Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen ist, beurteilt sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich - in der Regel den Beamten begünstigende - Rückwirkung beimisst (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind dies die Fassungen der genannten Normen des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) - bezüglich der Beschusssituation vom 11. November 2004 - beziehungsweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) - bezüglich der dienstlichen Belastungssituation im Zeitraum Ende März bis Anfang Mai 2016. Sie sind mit den gegenwärtig geltenden Fassungen identisch oder im hier interessierenden Zusammenhang inhaltsgleich.
Rz. 22
2. Die dienstliche Belastungssituation des Klägers im Zeitraum Ende März bis Anfang Mai 2016 in Afghanistan in Verbindung mit der Beschusssituation am 11. November 2004 im Irak kann nicht als Dienst- und Einsatzunfall anerkannt werden. Die vom Kläger angestellte "Gesamtbetrachtung" der Ereignisse im Irak und in Afghanistan kann nicht zur Anerkennung eines Dienstunfalls führen. Es fehlt an dem von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten plötzlichen Ereignis (a). In Bezug auf das Unfallereignis vom 11. November 2004 hat der Kläger eine fristgerechte Unfallmeldung (§ 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG) versäumt (b).
Rz. 23
a) Das Merkmal "plötzlich" in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 - 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 ≪230≫; Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 Rn. 6; vgl. auch: Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand Juni 2017, § 31 Rn. 36). Es kommen nur einmalige, kurzzeitige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können. Schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Die Abgrenzung von der Dauersituation bedarf einer wertenden Betrachtung. Begebenheiten mit einer Dauer von mehreren Stunden, wie z.B. ein Unwetter, können plötzliche Ereignisse sein, sich über mehrere Dienstschichten oder Tage hinziehende Ereignisse hingegen nicht (Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand Juni 2017, § 31 Rn. 36 f. m.w.N.). Psychische Erkrankungen beruhen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 B 19.07 - juris Rn. 8).
Rz. 24
Danach liegt im vorliegenden Fall kein plötzliches Ereignis vor. Bereits der Zeitraum von ca. fünf Wochen von Ende März bis Anfang Mai 2016 ist zu lang, um die Plötzlichkeit eines Ereignisses annehmen zu können; es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die von Klägerseite vorgenommene Eingrenzung auf diesen Zeitraum medizinisch begründet ist oder ob stattdessen ein längerer oder sogar der gesamte Zeitraum des mehrjährigen Afghanistan-Aufenthalts zugrunde zu legen wäre. Die vom Kläger in seiner Unfallmeldung geschilderten Belastungen in Afghanistan sind Dauerbelastungen. Bei Einbeziehung des Ereignisses am 11. November 2004 im Irak in das Geschehen zwischen Ende März bis Anfang Mai 2016 ist die Grenze der Plötzlichkeit erst recht überschritten. Ein plötzliches Ereignis kann nicht Jahre dauern.
Rz. 25
Abgesehen davon ändert der Umstand, dass die PTBS sich erst zwölf Jahre nach der Beschusssituation vom 11. November 2004 voll ausgeprägt hat, nichts daran, dass das Unfallereignis ausschließlich in dieser Beschusssituation liegt. Das Unfallereignis ist nicht aufzuspalten in die Beschusssituation als ersten Teilakt und spätere, eine Retraumatisierung bewirkende Ereignisse als weitere Teilakte mit der Folge, dass das Unfallereignis erst mit dem letzten Teilakt, der die Vollausbildung der PTBS bewirkt hat, gegeben ist. Eine solche Betrachtungsweise wäre zwar geeignet, aus den Meldepflichten nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG u.U. folgende Härten zu mildern. Sie ist aber mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren; ein plötzliches Ereignis kann, wie bereits ausgeführt, nicht viele Jahre - im vorliegenden Fall: zwölf Jahre - dauern. Ebenso wenig ist es möglich, nur den letzten - d.h. hier den die Retraumatisierung zur Vollausbildung der PTBS führenden - Teilakt als Unfall zu qualifizieren, aber den vorherigen Teilakten und insbesondere dem auslösenden Anfangsereignis die Unfallqualität abzusprechen. Die Meldepflichten dienen dazu, den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen, um zum einen Aufklärungsschwierigkeiten zu vermeiden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, und zum anderen präventive Maßnahmen des Dienstherrn zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 15 m.w.N.). Dem würde es widersprechen, gerade das auslösende Unfallereignis von der Meldepflicht auszunehmen.
Rz. 26
b) Einer Anerkennung - ausschließlich - der Beschusssituation am 11. November 2004 im Irak als Dienstunfall würde die Versäumung der fristgerechten Unfallmeldung (§ 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG) entgegenstehen.
Rz. 27
Die Beschusssituation hätte - entgegen der Ansicht des Klägers - möglicherweise wegen der bereits damals aufgetretenen Symptome als Dienstunfall anerkannt werden können. Zumindest aber wäre eine Bestätigung möglich gewesen, dass sich das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes ereignet hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 16).
Rz. 28
Eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte im Jahr 2004 bereits von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hatte und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet war, den Unfall sofort zu untersuchen, und ihn auch untersucht hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 24 ff.).
Rz. 29
3. Die dienstliche Belastungssituation des Klägers im Zeitraum Ende März bis Anfang Mai 2016 in Afghanistan in Verbindung mit der Beschusssituation am 11. November 2004 im Irak kann auch nicht als Einsatzunfall nach § 31a BeamtVG anerkannt werden.
Rz. 30
a) Sind wegen Verletzung der Meldepflichten des § 45 BeamtVG Unfallfürsorgeansprüche ausgeschlossen, gilt dies auch für Unfallfürsorgeansprüche wegen Einsatzunfällen nach § 31a BeamtVG. Denn die Meldepflichten des § 45 BeamtVG gelten auch für Einsatzunfälle nach § 31a BeamtVG (so auch Groepper/Tegethoff in: Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand Februar 2018, § 45 Rn. 10). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 45 BeamtVG ("Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können"), seiner systematischen Stellung (im Abschnitt "Unfallfürsorge" nach den einzelnen Unfallfürsorgeansprüchen) und seinem Sinn und Zweck (Sicherstellung alsbaldiger Ermittlungen zum Unfallereignis, um Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, zu vermeiden und um präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 15 m.w.N.).
Rz. 31
b) Fehlt es an der Plötzlichkeit für die Annahme eines Dienstunfalls nach § 31 BeamtVG, liegt auch kein Einsatzunfall nach § 31a BeamtVG vor. Mangels Dienstunfalls ist kein "in Ausübung des Dienstes eingetretener Unfall" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BeamtVG gegeben. Es liegt auch keine "Erkrankung im Sinne des § 31" nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BeamtVG vor. Die PTBS und die mittelschwere Episode waren - und sind - als psychische Erkrankungen nicht in der insoweit abschließenden Verordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG enthalten (vgl. Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997, BGBl. I S. 2623, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2017, BGBl I S. 2299; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 29 Rn. 8 ff.).
Rz. 32
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode als Unfallfolgen.
Rz. 33
Kann - wie hier - ein Ereignis nicht als Dienst- und Einsatzunfall anerkannt werden, können auch mit dem Ereignis in Zusammenhang stehende Körperschäden nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt werden.
Rz. 34
Da der Kläger das Ereignis vom 11. November 2004 nicht in der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG als (möglichen) Unfall gemeldet hat, ist er mit Unfallfürsorgeansprüchen infolge dieses Ereignisses ausgeschlossen. Die - nach dem Gutachten vom 15. Dezember 2017 - durch die Beschusssituation ausgelöste PTBS kann wegen der Versäumung der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG Unfallfürsorgeansprüche nicht mehr begründen.
Rz. 35
Hinsichtlich der während des Aufenthalts in Afghanistan in den Jahren 2013 bis 2016 entstandenen mittelschweren Depression fehlt es - wie ausgeführt - mangels Plötzlichkeit des Ereignisses an einem Dienstunfall, sodass die Depression auch nicht als (Dienst-)Unfallfolge anerkannt werden kann. Ob die dienstlichen Aspekte im dienstunfallrechtlichen Sinne kausal für den Gesundheitsschaden, d.h. die mittelschwere Depression, geworden sind, kann deshalb offen bleiben (vgl. zum Begriff der Ursächlichkeit im Dienstunfallrecht statt aller: BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f.). Dem Kläger hilft auch § 31 Abs. 4 BeamtVG nicht, wonach dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen ist, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird, oder den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. Der Kläger ist nämlich in Afghanistan - anders möglicherweise seinerzeit im Irak - nicht "angegriffen" worden.
Rz. 36
Ungeachtet dessen, ob und wieweit die Regelungen bei "besonderen Auslandsverwendungen" für Soldaten in § 63c SVG günstiger sind als für Beamte in § 31a BeamtVG und ob sich dies im konkreten Fall des Klägers überhaupt auswirkt, könnte der Kläger aus einer Besserstellung von Soldaten gegenüber Beamten nichts herleiten. Es ist eine dem Gesetzgeber zustehende Entscheidung, zwischen den Statusgruppen und Einsatzzwecken zu differenzieren und z.B. mehr Leistungen bei tendenziell gefährlicheren soldatischen Einsätzen zu gewähren oder von solchen Differenzierungen abzusehen. Bedenken hiergegen unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nicht (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 14. März 2019 - 2 A 11.17 - ZBR 2019, 420 Rn. 17 ff. ≪zur sog. Kommandantenzulage≫). Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für die Erstreckung der Regelungen für besondere Auslandsverwendungen - nur - auf andere Angehörige im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in § 63c Abs. 5 SVG. Einerseits die Differenzierung zwischen Statusgruppen und andererseits die Einheitlichkeit der Regelungen innerhalb eines Geschäftsbereichs unter Ausschluss der Angehörigen anderer Geschäftsbereiche ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar.
Rz. 37
5. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen wegen der von ihm angeführten Versäumnisse des Dienstherrn bezüglich seiner - des Klägers - Auslandseinsätze. Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung, ob und inwieweit diese Vorwürfe berechtigt sind.
Rz. 38
Nach § 78 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Ferner schützt er die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - NVwZ 2008, 547 ≪548≫ m.w.N.). Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3, vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 ≪309 f.≫ und vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - Buchholz 232.01 § 48 BeamtStG Nr. 1 Rn. 22).
Rz. 39
Im Übrigen verletzt die Nichtgewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen bei Unfällen oder Krankheiten im dienstlichen Kontext nicht per se die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Fürsorgegrundsatz gebietet nicht, dass über die Alimentation (Besoldung oder Versorgung) und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 29 Rn. 14; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 30 ff.).
Rz. 40
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Fundstellen
ZBR 2020, 200 |
JZ 2020, 460 |
VR 2020, 216 |