Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges –. Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines –. Bekenntnisfähigkeit. deutsches Volkstum, Fiktion eines Bekenntnisses zum –. Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum
Leitsatz (amtlich)
- § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (F. 2001) erfordert ein durchgängiges positives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum schon vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an.
- Ein Volkstumsbekenntnis setzt nicht das Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum “wählen” zu können. Eine nach sowjetischem Passrecht abgegebene Nationalitätenerklärung zu einem anderen als dem deutschen Volkstum ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil dem Erklärenden infolge Adoption seine deutsche Abstammung unbekannt war.
- § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG (F. 2001) ist auf Fälle einer infolge Unkenntnis der eigenen Abstammung unterbliebenen Bildung eines deutschen Volkstumsbewusstseins weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Normenkette
BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 03.02.2003; Aktenzeichen 2 A 4763/99) |
VG Köln (Urteil vom 30.09.1999; Aktenzeichen 9 K 5833/97) |
Tenor
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2003 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Tatbestand
I.
Die Klägerinnen erstreben die Erteilung eines Aufnahmebescheides.
Die im September 1943 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2 und Großmutter der Klägerin zu 3. Sie stammt von Eltern deutscher Volkszugehörigkeit ab und ist nach eigenen Angaben mit ihren Eltern sowie ihren Geschwistern im Jahre 1943 nach Deutschland verbracht, 1944 eingebürgert und im Jahre 1945 mit ihrer Familie in die Sowjetunion zurückverbracht worden; der Vater, der in der Wehrmacht gekämpft habe, sei in sowjetische Gefangenschaft geraten und zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Mutter der Klägerin zu 1 verstarb im Jahr 1947. Die Klägerin zu 1 wurde zunächst in einem Kinderheim untergebracht und im Jahre 1948 von einer russischen Familie adoptiert. Ihr Vater wurde im Jahre 1955 aus der Haft entlassen und suchte – ebenso wie die Geschwister – ohne Erfolg nach der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1, in deren Geburtsurkunde die russische Nationalität eingetragen ist, erhielt auf ihren entsprechenden Antrag hin im Jahre 1959 ihren ersten Inlandspass, in dem als Nationalität “Russisch” angegeben war.
Im Jahre 1993 wurde die Klägerin zu 1 durch eine ihrer Schwestern, die mittlerweile im Bundesgebiet lebte, über das Deutsche Rote Kreuz ausfindig gemacht und erfuhr hierdurch erstmals von ihrer Abstammung, über die sie durch ihre Adoptiveltern nicht unterrichtet worden war. Sie ließ daraufhin im Jahre 1994 in ihren Inlandspass als Nationalität “deutsch” eintragen und beantragte im Dezember 1994 bei der Beklagten die Aufnahme in das Bundesgebiet. Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 6. März 1997 ab, weil es an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zu 1 zum deutschen Volkstum fehle; sie sei in einer russischen Familie erzogen und geprägt worden und habe eine hochwertige akademische Ausbildung absolvieren können; die Änderung ihrer Nationalität im Inlandspass stehe im Zusammenhang mit der beantragten Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 30. September 1999). Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1 einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2 und 3 in diesen einzubeziehen (Beschluss vom 3. Februar 2003).
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1 stamme von deutschen Volkszugehörigen ab; ihre leiblichen Eltern seien nach den von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Klägerin zu 1 deutsche Volkszugehörige. Sie erfülle auch die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, ein Bekenntnis (nur) zum deutschen Volkstum abgegeben zu haben. Denn sie habe im Jahre 1994, also vor dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erklärung zur deutschen Nationalität – dem Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete – die Nationalität in ihrem Inlandspass von “Russisch” in “Deutsch” ändern lassen. Dem ursprünglichen Nationalitäteneintrag “Russisch” in dem 1959 ausgestellten Inlandspass liege kein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zugrunde. Denn zu diesem Zeitpunkt habe ihr aufgrund der Adoption durch eine russische Familie nach den maßgeblichen Vorschriften des sowjetischen Passrechts ein Wahlrecht bezüglich der Eintragung ihrer Nationalität nicht zugestanden. Dass gleichwohl mit der Beantragung des ersten Inlandspasses eine von einem entsprechenden Bewusstsein der Klägerin zu 1 getragene ausdrückliche und freiwillige Erklärung zur russischen Nationalität verbunden gewesen sei, sei nicht zu erkennen. Unabhängig davon, dass für die Klägerin zu 1 keine Möglichkeit bestanden habe, abweichend von der russischen Nationalität beider Adoptivelternteile die deutsche Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen, habe sie eine bewusste Entscheidung gegen das deutsche Volkstum schon deswegen nicht treffen können, weil sie im Zeitpunkt der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1959 keine Kenntnis von ihrer Abstammung gehabt habe. Das von der Klägerin erstmals im Jahre 1994 zurechenbar abgegebene Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei auch rechtzeitig, nämlich vor dem Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes erfolgt. Es handele sich um ein erstmaliges Bekenntnis und keine “Revidierung eines Gegenbekenntnisses”. Das durch das Spätaussiedlerstatusgesetz eingefügte Wort “nur” in der ersten Bekenntnisalternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG diene allein dem Zweck, die nach der vorangehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnete Möglichkeit der “Revidierung des Gegenbekenntnisses” auszuschließen. Ein solcher Fall, der auf die Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis ziele, liege hier gerade nicht vor, weil die Klägerin zu 1 sich durch keine ihr zurechenbare Erklärung zuvor zum russischen Volkstum bekannt habe. Dass die Klägerin zu 1 bis zum Jahre 1993 ausschließlich in dem Bewusstsein der russischen Volkszugehörigkeit gelebt und auch ab 1962 ein seinerzeit deutschen Volkszugehörigen verschlossenes Studium der Medizin aufgenommen habe, stehe dem nicht entgegen, weil für den Bereich der ehemaligen Sowjetunion der Vertreibungsdruck für Angehörige der deutschen Volksgruppe bis heute gesetzlich vermutet werde. Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nach dem aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft sein müsse, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, seien hier nicht zu treffen. Denn das Bekenntnis der Klägerin zu 1 zum deutschen Volkstum ergebe sich nicht im Wege der Fiktion nach der genannten Vorschrift, sondern daraus, dass sie sich ohne vorheriges Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum im Jahre 1994 erstmals ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dem Aufnahmeanspruch der Klägerin zu 1 stünden auch nicht ihre unzureichenden Sprachkenntnisse entgegen, weil zu ihren Gunsten die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG eingreife. Die Klägerin zu 1 sei kriegs- oder verfolgungsbedingt von allen deutschen Angehörigen getrennt worden und habe daher keine Möglichkeit gehabt, in der Familie die deutsche Sprache zu erlernen bzw. weiter zu gebrauchen oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen oder zu festigen. Die Klägerinnen zu 2 und 3 hätten als Abkömmlinge der Klägerin zu 1 einen Anspruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1 zu erteilenden Aufnahmebescheid.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihr Klagabweisungsbegehren; sie rügt eine Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG.
Die Klägerinnen verteidigen das Berufungsurteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses meint, dass es hinreichen müsse, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolge, nachdem der Betroffene von seiner deutschen Abstammung Kenntnis erlangt habe. Dieser Zeitpunkt sei mit dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Erklärungs-/Bekenntnisfähigkeit gleichzusetzen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen feststellbar sei. Dass die Klägerin zu 1 vorher unter keinem individuellen Verfolgungsdruck gestanden habe, sei unschädlich, weil der Vertreibungsdruck auch heute noch gesetzlich vermutet werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerinnen zu Unrecht stattgegeben. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Aufhebung des Berufungsbeschlusses und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin zu 1 deutsche Volkszugehörige ist, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz – SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) – BVFG n.F. – beurteilt (vgl. BVerwGE 114, 116 ≪118≫) und dass sie von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Entscheidend ist insoweit die biologische Abstammung der Klägerin zu 1 und nicht der Umstand, dass sie von russischen Volkszugehörigen adoptiert worden und bei diesen aufgewachsen ist. Mit Bundesrecht unvereinbar ist indes die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin zu 1, die infolge der Adoption nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht zur deutschen Nationalität gehört und sich in Unkenntnis ihrer deutschen Abstammung im Jahre 1959 zur russischen Nationalität erklärt hat, sich durch die im Jahre 1994 erfolgte Änderung des Nationalitäteneintrages in ihrem Inlandspass bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise “nur” zum deutschen Volkstum bekannt habe.
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise “nur” zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit der Einfügung des Wortes “nur” durch das Spätaussiedlerstatusgesetz nicht allein die Möglichkeit der Revidierung eines so genannten “Gegenbekenntnisses” ausgeschlossen worden. Vielmehr ist die von der Vorinstanz zugrunde gelegte, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. danach nicht (zur Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F. vgl. BVerwGE 99, 133 ≪145 f.≫). Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. feststellbar sein.
Nach dem Wortlaut der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ist ein positives Bekenntnis “nur” zum deutschen Volkstum erforderlich. Durch die Einfügung des Wortes “nur” haben die bereits in der früheren Gesetzesfassung enthaltenen Worte “bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete” eine Bedeutungsänderung dahin erhalten, dass damit nicht mehr der Endzeitpunkt für die Abgabe der Erklärung als rechtlich allein maßgeblich bezeichnet wird. Die Prüfung, ob sich eine Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete “nur” zum deutschen Volkstum bekannt hat, erfordert vielmehr eine Einbeziehung des gesamten Zeitraumes vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses – die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) – erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet (vgl. Urteil vom 29. August 1995 – BVerwG 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 ≪141≫). In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin – positiv – ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf – negativ – kein “Gegenbekenntnis” vorliegen; der ausschließliche (“nur”) Charakter des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schließt es aber auch aus, in Fällen schicksalhaft unterbliebener deutscher Bewusstseinsbildung und erfolgter rechtlicher Zuordnung zu einem anderen Volkstum die daraus resultierenden Erklärungsakte als rechtsunerheblich anzusehen.
Zu Unrecht hat die Vorinstanz allein darauf abgestellt, dass die Nationalitätenerklärung der Klägerin zu 1 aus dem Jahre 1959 mangels Kenntnis ihrer eigenen Abstammung nicht die Qualität eines “Gegenbekenntnisses” habe. Der Umstand, dass die Klägerin sich mangels Kenntnis nicht “gegen” das Volkstum ihrer natürlichen Eltern entschieden hat, schließt nicht aus, dass sie sich – schicksalsbedingt – als Russin ansah und sich in der anlässlich der Ausstellung des ersten Inlandspasses abzu gebenden Erklärung in Übereinstimmung mit ihrem damaligen Bewusstseinsstand als solche bezeichnete. Entscheidend ist nach der Neufassung des Gesetzes nicht, ob eine mit – dem Begriff des “Gegenbekenntnisses” verbundene – bewusste Entscheidung “gegen” das deutsche Volkstum vorliegt, sondern dass es – wenn auch auf Unkenntnis der eigenen Abstammung beruhend – an einem Bekenntnis “nur” zum deutschen Volkstum fehlt.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (s. BTDrucks 14/6310, S. 6). Die Neufassung des Absatzes 2 sollte ausweislich der Gesetzentwurfsbegründung zwar auch die Revidierung eines “Gegenbekenntnisses” ausschließen (BTDrucks 14/6310, S. 6), beschränkt sich hierauf indes nicht. Die Gesetzentwurfsbegründung knüpft vielmehr an die im Regierungsentwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes sowie in dem Ausschussbericht hierzu (BTDrucks 12/3597) bekundeten Intentionen an und führt hierzu aus:
“Dem Ausschussbericht zufolge soll es nicht genügen, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kurz vor oder gar nur zum Zwecke der Aussiedlung abgegeben wurde. Die Prägung in der Familie muss vielmehr im Verhalten außerhalb der Familie ihren Ausdruck gefunden und dazu geführt haben, dass sich die Person nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit oder nach der Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsgebietes auch zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. Drucksache 12/3597 S. 53)” (BTDrucks 14/6310, S. 6; s.a. BTDrucks 14/6573, S. 6).
Die Begründung geht erkennbar von der – nunmehr im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen – Vorstellung aus, dass Bekenntnis bzw. Erklärung grundsätzlich bereits bei Erreichen der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit abgegeben werden und dann in der Folgezeit nicht mehr geändert worden sind. Dies bestätigen folgende Erwägungen der Gesetzentwurfsbegründung:
“Als Form des Bekenntnisses kommt dabei regelmäßig die in vielen Aussiedlungsgebieten mögliche amtliche Registrierung zur deutschen Nationalität in Betracht (vgl. Ausschussbericht zum KfbG [Drucksache 12/3597], S. 53). Im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR ist dies vor allem die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (z. B. erster Inlandspass). Sie muss nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 – [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 59]) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. BVerwGE 99, 133, 141) zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein.”
Das Erfordernis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses wird durch § 6 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz BVFG n.F. bestätigt. Nach dieser Regelung wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen (nur) unterstellt, wenn “aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören”. Die dem Begriff des “Willens” immanente subjektive Dimension erfordert, dass die Zugehörigkeit nur und ausschließlich zum deutschen Volkstum auch subjektiv wahrgenommen und gelebt worden ist. Dass hier der positive Wille, ausschließlich der deutschen Volksgruppe (“und keiner anderen …”) anzugehören, vorausgesetzt wird, unterstreicht, dass mit Blick auf das Verhalten in Erklärungssituationen ein ununterbrochenes, durchgängiges Volkstumsbewusstsein verlangt wird, das nur infolge einer Zwangslage keinen außenwirksamen Ausdruck gefunden hat.
Reicht mithin für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht mehr aus, um das Erfordernis eines ausschließlichen (“nur”) Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt dies nach Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines “bekenntnislosen” Zustandes aus. Ein Bekenntnis “nur” zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbewusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 – BVerwG 9 C 25.92 – BVerwGE 92, 70 ≪73 f.≫; Urteil vom 12. November 1996 – BVerwG 9 C 8.96 – BVerwGE 102, 214 ≪217 ff.≫), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Erreichen des bekenntnisfähigen Alters ein “inneres Bewusstsein”, einem bestimmten Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat. Dies schließt die rechtliche Möglichkeit aus, dass eine nach ihrem Alter bekenntnisfähige Person über einen längeren Zeitraum ohne jegliches (inneres) Volkstumsbewusstsein sein kann. Die Bekenntnisfähigkeit bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Alter und der altersentsprechenden intellektuellen Fähigkeit, ein entsprechendes Bewusstsein bilden zu können, ist als rechtliche Fähigkeit aber nicht von der Kenntnis der eigenen Abstammung und Familiengeschichte abhängig. Insbesondere setzt die Bekenntnisfähigkeit nicht ein Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum “wählen” zu können, oder eine Entscheidung in Kenntnis aller objektiven Umstände, welche die Entwicklung des Volkstumsbewusstseins oder das Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum zu beeinflussen geeignet sind, treffen zu können. Auch aus dem Bekenntnisbegriff selbst folgt nicht, dass ein Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum wirksam nur bei einer Möglichkeit der freien Wahl zwischen mehreren Bekenntnissen erfolgen könnte. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum legt vielmehr auch derjenige ab, für den – aus welchen Gründen auch immer – subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen. Ein positives Bekenntnis “zu” einer bestimmten Nationalität durch Erklärung, dieser zuzugehören, liegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Das in einer Nationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer Passausstellung, liegende “Willensmoment”, sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und aufgrund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Stimmen im Zeitpunkt der Erklärung (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein überein, fehlt dieser Erklärung der “Bekenntnischarakter” nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat (vgl. auch – für den umgekehrten Fall der Erklärung des Abkömmlings zweier deutscher Volkszugehöriger – BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 – BVerwG 5 C 14.99 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93) oder ein der Erklärung entgegenstehender Wille deswegen nicht gebildet werden konnte, weil das erklärungsrelevante Bewusstsein auf der Grundlage verfolgungsbedingt unzureichender Informationen über die eigene Abstammung gebildet worden ist.
Auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG wirkt allerdings ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Ein einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit muss bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden.
2. Nach diesen Grundsätzen hat sich die Klägerin zu 1 nicht “nur” zum deutschen Volkstum bekannt. Sie hat sich – wenn auch ohne subjektiv empfundene oder nach sowjetischem Recht realisierbare Möglichkeit einer freien Wahl des Volkstums – zum russischen Volkstum erklärt. Zwar hat sie, nachdem sie schließlich von ihrer deutschen Abstammung Kenntnis erlangt hatte, unverzüglich die Änderung des Nationalitäteneintrages in ihrem Inlandspass vornehmen lassen, doch hat sie sich – ohne dass es auf die von der Beklagten in den Vordergrund gerückte Frage ankäme, ob diese Nationalitätenerklärung von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen gewesen ist – damit deswegen nicht “nur” zum deutschen Volkstum bekannt, weil diese Nationalitätenerklärung erst über 30 Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erklärungs- und Bekenntnisfähigkeit und nach vorausgegangener Erklärung zum russischen Volkstum abgegeben worden ist. Dass die Klägerin zu 1, da sie zu diesem Zeitpunkt wegen der verfolgungsbedingten Trennung von ihrer Familie ihre deutsche Abstammung nicht kannte, sich nach Lage der Dinge nicht anders hat verhalten können, ist nach der bestehenden Rechtslage unerheblich.
3. Der Klägerin zu 1 steht auch nicht § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. zur Seite, wonach ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Die Voraussetzungen dieser Bekenntnisfiktion liegen nicht vor. Bei der Nationalitätenerklärung aus Anlass der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1959 ist ein Bekenntnis der Klägerin zu 1 zum deutschen Volkstum nicht aus den in § 6 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 BVFG genannten Gründen unterblieben, sondern deswegen, weil der Klägerin ihre deutsche Herkunft – wenn auch aus verfolgungsbedingten Gründen – nicht bekannt gewesen ist. Da die Unkenntnis der eigenen Abstammung, aber nicht das Bewusstsein einer Zwangslage der bestimmende Grund für das Nichtbekenntnis zum deutschen Volkstum gewesen ist, kann nicht fiktiv darauf abgestellt werden, ob die Klägerin zu 1 wegen der obwaltenden Umstände im Zeitpunkt des Eintritts der Bekenntnisfähigkeit (im Jahre 1959) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ohne vertriebenenrechtliche Konsequenzen hätte unterlassen können, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Überdies wirkte die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht über die Zeit hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit den in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bezeichneten Gefahren verbunden war (Senatsurteil vom 13. November 2003 – BVerwG 5 C 14.03 –).
Auch eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Fiktionsregelung, die als Ausnahmeregelung den Interessen der von Verfolgung Betroffenen Rechnung tragen soll (BTDrucks 14/6310, S. 6), scheidet aus. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfasst nicht alle, sondern nur solche Härtefälle, in denen jedenfalls ein deutsches Volkstumsbewusstsein bestanden hat (“… Wille unzweifelhaft …, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören”); für eine Anwendung dieser Regelung auch auf Fälle, in denen das Bewusstsein, (ausschließlich) dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und damit eine subjektive Übernahme volksdeutschen Bewusstseins verfolgungsbedingt ausgeschlossen gewesen ist, fehlt die Grundlage. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, dem insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, zu entscheiden, ob und wie er Fällen Rechnung trägt, in denen einem Betroffenen – wie hier – infolge seines individuellen Schicksals bereits die Möglichkeit genommen worden ist, ein volksdeutsches Bewusstsein überhaupt erst zu entwickeln, er vielmehr in einem anderen Volkstums-bewusstsein geprägt worden ist.
4. Steht hiernach der Klägerin zu 1 kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu, scheidet ein Anspruch der Klägerinnen zu 2 und 3 auf Einbeziehung aus.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
Haufe-Index 1130358 |
BVerwGE 2004, 192 |
DÖV 2004, 934 |
DVBl. 2004, 899 |