Entscheidungsstichwort (Thema)
Adoption. Kindesadoption. Minderjährigenadoption. Annahme als Kind. Annahme eines Volljährigen als Kind. Adoptionsverfahren. Annahmeverfahren. maßgeblicher Annahmeantrag für Erwerb der Staatsangehörigkeit. maßgeblicher Adoptionsantrag. Volljährigenadoption. Erwachsenenadoption. gesetzlicher Staatsangehörigkeitserwerb. Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes. Staatsangehörigkeitserwerb ex lege. Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption eines Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit. Weglegen der Akten
Leitsatz (amtlich)
- Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt eine Ausländerin, die erst nach Eintritt der Volljährigkeit von einem Deutschen als Kind angenommen wird, mit der Adoption zugleich kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoption schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt worden ist.
- § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten.
Normenkette
Europäisches Adoptionsübereinkommen; RuStAG §§ 6, 8; StAG §§ 6, 8; BGB §§ 1752, 1767-1768, 1772
Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen 3 Bf 380/99) |
VG Hamburg (Urteil vom 09.09.1999; Aktenzeichen 7 VG 998/98) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2001 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin behauptet den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes durch Adoption nach § 6 Satz 1 RuStAG (jetzt wortgleich § 6 Satz 1 StAG) und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Die Klägerin wurde im März 1977 als nichteheliches Kind einer bahamaischen und eines britischen Staatsangehörigen in Hamburg geboren. Sie erwarb nach ihrer Mutter die bahamaische Staatsangehörigkeit. Im Oktober 1977 heiratete die Mutter einen deutschen Staatsangehörigen (Stiefvater der Klägerin).
Der Stiefvater der Klägerin beantragte im September 1993 mit notarieller Urkunde deren Annahme als Kind. Das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) holte im Februar 1994 zunächst eine Stellungnahme des Jugendamts der Beklagten ein. Das Jugendamt teilte im August 1994 mit, eine abschließende Stellungnahme sei nicht möglich, da sich die Klägerin überwiegend auf den Bahamas aufhalte und nur ein persönlicher Kurzkontakt möglich gewesen sei. Die Klägerin spreche sehr gut Deutsch und fühle sich auch als Deutsche. Aufgrund der Schilderungen scheine es sich um ein harmonisches Familienleben, zum Teil auf große Entfernung, zu handeln. Erfreulicherweise spiele die Staatsangehörigkeitsfrage keine Rolle; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Adoption sei den Beteiligten zunächst nicht bekannt gewesen, werde aber gern in Kauf genommen. Die Klägerin und ihr Stiefvater seien darüber informiert worden, dass auch eine Adoption nach Minderjährigenrecht im kommenden Jahr unter Anwendung des § 1772 BGB möglich sei. Das Vormundschaftsgericht bat die vom Stiefvater beauftragten Notare um Mitteilung, wann sich die Klägerin nicht nur kurzfristig in Deutschland aufhalte, damit die endgültige Stellungnahme des Amtes für Jugend eingeholt werden könne. Im Dezember 1994 übermittelten die Notare dem Vormundschaftsgericht ein an sie gerichtetes (handschriftliches) Schreiben des Stiefvaters der Klägerin. Darin heißt es:
“… Der Stand der Adoptionssache ist folgender: Da meine Stieftochter B.… nur in den Schulferien in Hamburg ist und meine Ehefrau auch momentan auf den Bahamas ist, hätten wir nur schwerlich ein positives Gutachten vom Amt für soziale Dienste bekommen. Beim Amt für Adoptionsangelegenheiten (Jugendamt) riet man uns daher, unseren Antrag ruhen zu lassen und nächsten März, wenn B.… volljährig wird, einen neuen Antrag auf Volljährigenadoption nach Minderjährigenrecht unter Anwendung des § 1772 BGB zu stellen. Dafür bräuchten wir nur eine erweiterte Meldebestätigung, dann könnte ich allein bei Ihnen diesen neuen Antrag stellen. Die Stellungnahme des Jugendamtes ans Amtsgericht war auch in diesem Sinne.”
Daraufhin verfügte der Vormundschaftsrichter das Weglegen der Verfahrensakte.
Im Juli 1995 übermittelten die Notare unter Bezugnahme auf das (weggelegte) Adoptionsverfahren einen von ihnen beurkundeten Adoptionsantrag des Stiefvaters und der inzwischen volljährigen Klägerin sowie Meldebescheinigungen der Klägerin, ihrer Mutter und ihres Stiefvaters. In der notariellen Urkunde erklärten die Klägerin und ihr Stiefvater, der frühere Adoptionsantrag und die darin enthaltenen Erklärungen würden in vollem Umfang aufrechterhalten. Ergänzend erklärte die Klägerin, sie stimme nach Eintritt ihrer Volljährigkeit der Adoption durch ihren Stiefvater und der 1993 von ihr als Minderjähriger erklärten Einwilligung in diese Adoption gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu. Sie wolle nach wie vor adoptiert werden. Außerdem beantragten die Klägerin und ihr Stiefvater, das Vormundschaftsgericht solle gemäß § 1772 BGB bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. Das Vormundschaftsgericht legte daraufhin einen neuen Vorgang mit neuem Geschäftszeichen an. Nach Anhörung der Klägerin sprach das Vormundschaftsgericht im Januar 1996 die Annahme der Klägerin durch den Stiefvater mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption aus; der Beschluss wurde im März 1996 zugestellt.
Den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 1996 ab. Die Klägerin sei nicht durch Adoption nach § 6 Satz 1 RuStAG (= jetzt § 6 Satz 1 StAG) deutsche Staatsangehörige geworden. Dabei sei allein auf den zuletzt gestellten Adoptionsantrag von 1995 abzustellen. Nur dieser Antrag habe, wie der vormundschaftsgerichtliche Beschluss unter Berufung auf §§ 1767, 1768, 1772 BGB zeige, Erfolg gehabt. Andere Rechtsgründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seien nicht ersichtlich. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin durch Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises verpflichtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (vgl. NordÖR 2002, 211).
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 6 Satz 1 StAG durch die Annahme als Kind erworben.
Diese Bestimmung verlange eine funktionale Verbindung zwischen dem Annahmebeschluss und dem für die Adoption maßgeblichen Antrag. Daran fehle es hinsichtlich des im September 1993 eingegangenen ersten Antrags. Bei ganz engem Verständnis scheide dieser Antrag bereits deshalb als maßgeblich aus, weil er nicht mit der verfahrensabschließenden Entscheidung des Vormundschaftsgerichts korrespondiere. Ein auf die Annahme als Minderjährige gerichteter Adoptionsantrag könne nicht in einen Antrag auf Volljährigenadoption umgedeutet werden. Bei Eintritt der Volljährigkeit während des Verfahrens bedürfe es stets eines neuen Antrags. Bei dieser Auslegung verbliebe § 6 StAG allerdings nur ein sehr geringer Anwendungsbereich, nämlich für diejenigen Fälle, in denen die Vollendung des 18. Lebensjahres zwischen Beschlussfassung und Zustellung und damit Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses falle.
Selbst wenn man § 6 Satz 1 StAG erweiternd auslege, könne dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die erforderliche funktionale Verbindung zwischen einem verfahrenseinleitenden Antrag und der Entscheidung bestehe nicht mehr, wenn der ursprüngliche Antrag bei Stellung eines neuen Antrags bereits weggefallen sei. So verhalte es sich hier. Das Schreiben des Stiefvaters der Klägerin an das Vormundschaftsgericht vom Dezember 1994 enthalte eine formwirksame einseitige Erledigungserklärung, die das Verfahren beendet habe. Unterstelle man zugunsten der Klägerin, dass das erste Annahmeverfahren nicht beendet, sondern nur zum Ruhen gebracht worden sei, könne sich die Klägerin gleichwohl nicht auf § 6 Satz 1 StAG berufen. Denn der Zweck des Gesetzes verlange für diesen Fall eine Einschränkung des durch die Wortlautgrenze gezogenen Anwendungsbereichs. Die Vorschrift wolle allein vermeiden, dass Verzögerungen des Adoptionsverfahrens, für die der Anzunehmende nicht verantwortlich sei, den Staatsangehörigkeitserwerb vereitelten. Lediglich solche gingen nicht zu seinen Lasten. Damit stehe es ihm jedoch keineswegs frei, die Dauer des Verfahrens dadurch bewusst zu verlängern, dass er das Verfahren so lange zum Ruhen bringe, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet habe und nunmehr dessen angestrebte Adoption als Erwachsener in Betracht komme. Dies gelte insbesondere, wenn die Voraussetzungen für eine Minderjährigenadoption nicht vorlägen bzw. nicht nachweisbar seien. Ohne innere Berechtigung dürfe die Grenze zwischen Volljährigen- und Minderjährigenadoption nicht verwischt werden; unerwünschte Manipulationen müssten ausgeschlossen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 StAG zu Unrecht eingeschränkt und das Schreiben ihres Stiefvaters unter Verletzung der Grundsätze in §§ 133, 157 BGB falsch ausgelegt.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält im Sinne der Hilfserwägungen des Berufungsgerichts eine restriktive Auslegung des § 6 Satz 1 StAG zur Missbrauchsabwehr und auch schon dann für geboten, wenn – wie hier – Verzögerungen des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus in die Sphäre des Annehmenden (und Anzunehmenden) fallen. Ein Missbrauch werde der Klägerin nicht vorgeworfen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet. Durch das Abstellen auf den Zeitpunkt des Annahmeantrags habe der Gesetzgeber das in § 1772 Abs. 1 Buchst. d BGB enthaltene Prinzip aufgegriffen, dass die Dauer eines Adoptionsverfahrens keine nachteiligen Wirkungen haben solle. Selbst veranlasste Verfahrensverzögerungen rechtfertigten ein Abweichen von der Stichtagsregelung allerdings nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu Recht stattgegeben, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 39 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618) und § 2 Abs. 1 StAUrkVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975, GMBl S. 462) zu erteilen. Die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils zum Ausdruck gebrachte gleichzeitige Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist überflüssig, aber unschädlich. Die Klägerin ist durch die im März 1996 wirksam gewordene Adoption als Volljährige zu den Bedingungen der Annahme einer Minderjährigen nach § 6 Satz 1 RuStAG (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986, BGBl I S. 1142 = jetzt wortgleich § 6 Satz 1 StAG; im Folgenden für beide Fassungen zitiert als § 6 Satz 1 StAG) deutsche Staatsangehörige kraft Gesetzes geworden. Sie hat daher Anspruch auf Ausstellung des begehrten Ausweises. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist mit § 6 Satz 1 StAG nicht vereinbar und verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Auf die Revision der Klägerin ist deshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts wieder herzustellen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin allein nach § 6 Satz 1 StAG deutsche Staatsangehörige geworden sein kann. Nach dieser Vorschrift erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung dieser Vorschrift (durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976, BGBl I S. 1749) und bei deren Änderung (durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986) an dem Grundsatz festgehalten hat, dass volljährige Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht – wie minderjährige Ausländer – kraft Gesetzes erwerben sollen, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1998 – BVerwG 1 C 2.98 – BVerwGE 108, 216 ≪219/220≫). Diese – noch auf weitere Gründe wie insbesondere die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit bei Erwachsenen gestützte – Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 Satz 1 StAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der grundsätzlich nur gemäß § 8 RuStAG/StAG aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 219 ff., 220 f.).
Der Senat ist bereits in dem genannten Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O. der in der Literatur (vgl. Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 6 StAG S. 56 b) vertretenen Auffassung entgegengetreten, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 Satz 1 StAG, weil die in dieser Vorschrift vorgesehene Anknüpfung an das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Annahmeantrags zu willkürlichen Ergebnissen führe. Der Senat hat hierzu ausgeführt (vgl. a.a.O. S. 221), die Regelung in § 6 Satz 1 StAG solle – neben dem Ausschluss von Unzuträglichkeiten, die sich aufgrund der Anwendung von unterschiedlichem Heimatrecht hinsichtlich der Frage der Minderjährigkeit ergeben könnten (vgl. BTDrucks 10/504, S. 96) – ersichtlich verhindern, dass der zu adoptierende Minderjährige seine staatsangehörigkeitsrechtliche Position durch ein langwieriges vormundschaftsgerichtliches Verfahren verliere, was nach der früheren Rechtslage, bei der für die Frage der Minderjährigkeit auf das Wirksamwerden des Annahmebeschlusses abzustellen war, der Fall sein konnte. Mithin bestehe ein sachlicher Grund für die getroffene “Stichtagsregelung”, der die Annahme von Willkür ausschließe. Hieran ist festzuhalten.
Den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes durch Annahme als Kind regelte erstmals § 6 Satz 1 RuStAG in der Fassung des Adoptionsgesetzes von 1976. Danach erwarb ein minderjähriges Kind mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/3061, S. 64 ff.) ging seinerzeit davon aus, dass nur das minderjährige Kind, in dessen Interesse auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption liege, die Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erwerben sollte. Dagegen sollte ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Gesetz bei der Volljährigenadoption generell ausgeschlossen sein, auch in den Fällen des § 1772 BGB, der eine Annahme zu den Bedingungen der Minderjährigenadoption – also eine “starke” oder Volladoption – ermöglicht.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts von 1986 wurde der Wortlaut so geändert, wie er bis heute fortgilt: die Formulierung “das minderjährige Kind” wurde ersetzt durch “das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat”. Danach erwirbt seither das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach deutschem Recht wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen automatisch (ex lege) auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Änderung verfolgte offenbar zwei Ziele. Zum einen sollten die – gleichzeitig eingeführten-Kollisionsregelungen für die Volljährigkeit in Art. 3 ff. EGBGB (Verweis auf das Heimatrecht) im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gelten. Dies schien “nicht hinnehmbar”, weil der Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption nach § 6 Satz 1 RuStAG “von Anfang an nur für nach deutschem Recht (noch) Minderjährige gedacht” war (so die Begründung zur Änderung des § 6 Satz 1 RuStAG in BTDrucks 10/504, S. 96). In der Gesetzesbegründung ist hierzu ferner ausgeführt, die Änderung berücksichtige Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern – Europäisches Adoptionsübereinkommen – (BGBl 1980 II S. 1093 und 1981 II S. 72). Danach gilt dieses Übereinkommen nur für die Rechtseinrichtung der Adoption eines Kindes, das im Zeitpunkt, in dem der Annehmende die Adoption beantragt, das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war und nicht als volljährig anzusehen ist. Im Einklang hiermit hat der Gesetzgeber indes die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht nur als “Stichtag” für die Minderjährigenadoption und den damit verbundenen gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb festgeschrieben, sondern – zum andern – zusätzlich die in Art. 3 Europäisches Adoptionsübereinkommen vorgesehene Erstreckung der Wirkungen einer Kindesadoption bei Unterschreiten der Altersgrenze im Zeitpunkt der Stellung des Annahmeantrags übernommen. Damit wurde das im Gesetzgebungsverfahren 1976 betonte Prinzip des ausschließlichen gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit für im Zeitpunkt der Adoption (noch) Minderjährige aufgegeben und erstmals eine staatsangehörigkeitsrechtliche Begünstigung für im Laufe des Adoptionsverfahrens volljährig werdende Ausländer eingeführt. In vergleichbarer Weise war 1976 im materiellen Adoptionsrecht eine Begünstigung für im Zeitpunkt der Annahme bereits Volljährige unter bestimmten engen Voraussetzungen (vgl. § 1772 Abs. 1 Buchst. a – c BGB) eingeführt worden. Den hierdurch Begünstigten wurde zwar keine echte Minderjährigenadoption ermöglicht, aber gemäß § 1772 BGB praktisch eine Volladoption zu den (im Wesentlichen gleichen) Bedingungen einer Annahme als Minderjährige – damals allerdings ausdrücklich ohne Erstreckung auf den mit einer Minderjährigenadoption sonst verbundenen gesetzlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit. Den Gesetzesmaterialien lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, warum der Gesetzgeber bei der Novellierung im Jahre 1986 von der 1976 betonten Intention abgewichen ist, ausschließlich im Zeitpunkt der Adoption noch Minderjährige automatisch einzubürgern. Hierfür dürften aber die gleichen oder ähnliche Motive maßgebend gewesen sein, die später im Jahre 1997 zu der – bis heute allerdings kritisch gesehenen (vgl. etwa Staudinger/Frank, BGB, § 1772 Rn. 5) – parallelen Begünstigungsvorschrift des § 1772 Abs. 1 Buchst. d BGB geführt haben (vgl. hierzu im Einzelnen den Vorschlag des Bundesrats, einen § 1767 Abs. 2 BGB einzufügen, in BTDrucks 13/4899, Anlage 2, S. 158 unter Bezugnahme auf eine Formulierung in Art. 1 des – von Deutschland nicht unterzeichneten – Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sowie die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu in BRDrucks 886/96, Anlage S. 4 f. unter Darstellung der Rechtslage nach Art. 3 Europäisches Adoptionsübereinkommen und die hierauf verweisende Begründung des Rechtsausschusses für den von ihm übernommenen und Gesetz gewordenen § 1772 Abs. 1 Buchst. d BGB in BTDrucks 13/8511, S. 76). Nach dem Willen des Rechtsausschusses sollte die Ergänzung “einer erleichterten, situationsgerechten Gesetzesanwendung im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption” dienen. Als eine solche, der Abgrenzung dienende Erleichterungsvorschrift ist erkennbar auch § 6 Satz 1 StAG – ebenso wie die Vorbildregelung in Art. 3 Europäisches Adoptionsabkommen – konzipiert. Außerdem liegt es nahe, im Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Minderjährigen zu sehen, denen die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben sollen (vgl. außer Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 221 etwa: Urteil vom 17. Dezember 2002 – BVerwG 1 C 10.02 – BVerwGE 117, 283 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit beim Folgeantrag auf Familienasyl; Urteil vom 30. April 1998 – BVerwG 1 C 12.96 – Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 677 zur Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis als maßgeblichen Zeitpunkt für das Merkmal der Minderjährigkeit beim Familiennachzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 18. November 1997 – BVerwG 1 C 22.96 – Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ-RR 1998, 517 zur Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 3. Juni 1997 – BVerwG 1 C 23.96 – Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 14 = NVwZ 1997, 1126 zur Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG).
- § 6 Satz 1 StAG ist daher in erster Linie und jedenfalls dann anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens eintreten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem “Stichtag” der Vollendung des 18. Lebensjahres verhindern. Voraussetzung ist, dass die Volljährigkeit während eines noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens eintritt und dass die anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer “starken” Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt, die zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet. Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Ausländer auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer (Voll-)Adoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren. Dagegen kann die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die hierfür zuständigen Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit abhängen. Diese gehen – wie offensichtlich auch das Vormundschaftsgericht im Verfahren der Klägerin – davon aus, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-) Annahmeverfahren endet und in jedem Falle ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren mit neuem Geschäftszeichen anhängig wird (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 768 und Staudinger/Frank, BGB, § 1752 Rn. 5, § 1768 Rn. 2; a.A. Kirchmayer, StAZ 1995, 262). Ob und inwieweit darüber hinaus § 6 Satz 1 StAG unter Berücksichtigung des Regelungsziels nur solche Verzögerungen des Adoptionsverfahrens ausgleicht, die weder der Annehmende noch das anzunehmende Kind zu vertreten haben – wie das Berufungsgericht, die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses meinen – bedarf keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung (vgl. unten 5c und d).
- Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist die erste vom Oberverwaltungsgericht gegebene Begründung für seine Entscheidung, § 6 Satz 1 StAG gelte nur für diejenigen Fälle, in denen die Vollendung des 18. Lebensjahres in dem Zeitraum zwischen gerichtlicher Entscheidung über die Adoption und Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses durch Zustellung eintrete. Bei diesem “ganz engen Verständnis” (UA S. 11 f.) verbliebe für § 6 Satz 1 StAG (und ebenso für § 1772 Abs. 1 Buchst. d BGB) kein nennenswerter Anwendungsbereich, ohne dass sich hierfür eine überzeugende Begründung finden lässt. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Auch die vom Oberverwaltungsgericht weiter angeführte Verneinung einer “funktionalen Verbindung” des ersten Adoptionsantrags aus dem Jahre 1993 mit dem Annahmebeschluss von 1996 (UA S. 12) und die weiteren Hilfserwägungen zu einer “Einschränkung des durch die Wortlautgrenze gesteckten Anwendungsbereiches” des § 6 Satz 1 StAG (UA S. 15) tragen die Berufungsentscheidung nicht.
a) Wie der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1998 – BVerwG 1 C 2.98 – a.a.O. ausgeführt hat, setzt ein im Sinne des § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Adoptionsantrag zunächst dessen Einreichung beim Vormundschaftsgericht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Das trifft hier auf den ersten Antrag des Stiefvaters der Klägerin unstreitig zu.
b) Das Oberverwaltungsgericht meint, dieser Antrag erfülle gleichwohl nicht die Anforderungen des § 6 Satz 1 StAG. Das durch ihn eingeleitete erste Adoptionsverfahren sei nämlich vor der Einreichung des zweiten Antrags auf Erwachsenenadoption nach § 1768 Abs. 1, § 1772 Abs. 1 BGB beendet gewesen. Deshalb fehle es an dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang des ersten Adoptionsantrags aus dem Jahre 1993 mit dem Annahmebeschluss von 1996.
Auch nach der Auffassung des Senats kann im Falle einer Erwachsenenadoption – wie ausgeführt – nur ein im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht abgeschlossenes Adoptionsverfahren, d.h. ein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiger Annahmeantrag nach § 1752 BGB die Rechtswirkungen des § 6 Satz 1 StAG vermitteln. Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Beendigung des ersten Verfahrens sei hier durch eine “formwirksame einseitige Erledigungserklärung” in dem “Schreiben des Annehmenden an das Vormundschaftsgericht vom 7. Dezember 1994” herbeigeführt worden, trifft indes nicht zu. Weder war das erwähnte Schreiben an das Vormundschaftsgericht gerichtet noch kann ihm eine einseitige Erledigungs- oder Rücknahmeerklärung gegenüber dem Gericht entnommen werden. Insoweit verkennt das Berufungsgericht nicht nur, dass ein noch für das minderjährige Kind gestellter erster Annahmeantrag im Sinne von § 6 Satz 1 StAG ungeachtet der späteren Stellung eines Antrags auf Annahme eines Volljährigen zu den Bedingungen der Annahme als Minderjähriger fortwirken kann, sondern auch – wie die Revision zu Recht rügt – die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzurechnenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Willenserklärungen aus § 133, § 157 BGB. Die den Notaren mitgeteilte und von diesen an das Vormundschaftsgericht weitergeleitete Sachstandsmitteilung des Stiefvaters der Klägerin enthielt zwar den mit der Stellungnahme des Jugendamts übereinstimmenden Hinweis, dort habe man ihnen geraten, den Antrag ruhen zu lassen und im März nächsten Jahres, wenn die Klägerin volljährig werde, einen neuen Antrag auf Volljährigenadoption nach Minderjährigenrecht unter Anwendung des § 1772 BGB zu stellen. Das Schreiben lässt auch die Absicht erkennen, entsprechend der behördlichen Empfehlung zunächst nichts weiter zu unternehmen und später einen weiteren – nach der Rechtsprechung der Vormundschaftsgerichte erforderlichen – Antrag auf Erwachsenenadoption zu stellen. In ihm kommt aber nicht zum Ausdruck, dass das noch laufende Annahmeverfahren durch eine rechtlich verbindliche, einseitig das Verfahren beendende Erklärung abgeschlossen werden sollte. Auch der Vormundschaftsrichter hat darin keine verfahrensbeendende Erklärung gesehen. Sonst hätte er nicht das Weglegen der Akten ohne förmlichen, das Verfahren abschließenden Beschluss verfügt. Die Reaktion des Gerichts lässt sich nur so deuten, dass es das Verfahren vorläufig und ohne förmliche Anordnung faktisch “ruhen” lassen, also ohne Entscheidung in der Sache einer künftig – mit der Volljährigkeit der Klägerin in wenigen Monaten und dem dann zu stellenden Antrag auf Erwachsenenadoption – eintretenden Erledigung zuführen wollte (vgl. zum Weglegen und zur Erledigung durch Nichtbetreiben des Verfahrens auch § 7 Abs. 2 Aktenordnung ≪d.h. der – heute teilweise noch angewandten – Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 28. November 1934, Amtliche Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz, herausgegeben vom Reichs- und Preußischen Justizminister, Heft Nr. 6 a≫). Der bereits erwähnte Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf den mit dem Eintritt der Volljährigkeit erforderlichen neuen Antrag ein zweites (Volljährigen-) Adoptionsverfahren mit neuem Geschäftszeichen eingeleitet und durchgeführt hat, steht der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG nicht entgegen. Wegen dieser Verfahrenspraxis der Vormundschaftsgerichte werden gerade solche unerledigten Erstanträge – wie hier – den Hauptanwendungsbereich des § 6 Satz 1 StAG bilden. Für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs entscheidend ist nach dem Gesetz nämlich zunächst nur, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen ist. Das aber war hier (hinsichtlich der Klägerin im März 1995) der Fall.
c) Es liegt auch kein anderer Grund vor, der einer Anwendung des § 6 Satz 1 StAG entgegensteht. Das Oberverwaltungsgericht meint hierzu noch, der Gesetzeszweck verbiete es, die Klägerin als kraft Gesetzes deutsche Staatsangehörige aufgrund der Annahme als Kind durch den Stiefvater anzusehen. § 6 Satz 1 StAG erlaube nur die Berücksichtigung solcher Verzögerungen des Adoptionsverfahrens, für die das im Laufe des Verfahrens volljährig werdende Kind “nicht verantwortlich” sei (UA S. 15). Ob diese teleologisch reduzierende Auslegung des § 6 Satz 1 StAG in ihrem Ansatz richtig ist, kann offen bleiben. Denn die Klägerin hat das Nichtweiterbetreiben und den Nichtabschluss des ersten Adoptionsverfahrens jedenfalls nicht in einer Weise zu verantworten oder zu vertreten, die es unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG rechtfertigen könnte, diese Bestimmung nicht auf sie anzuwenden, obwohl sie die Voraussetzungen dem Wortlaut der Vorschrift nach erfüllt. Weder das Schreiben des Stiefvaters vom 7. Dezember 1994 noch das darin mitgeteilte Abwarten der Volljährigkeit, um den Schwierigkeiten mit einer abschließenden Beurteilung durch das Jugendamt (infolge des Schulbesuchs und Aufenthalts bei der Mutter auf den Bahamas) auszuweichen, geben einen Anhaltspunkt für die vom Oberverwaltungsgericht ganz allgemein befürchtete manipulative oder missbräuchliche Ausnutzung des Adoptionsrechts, um einschränkende Bestimmungen für Ausländer zu umgehen. Auch die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses haben in der Revisionsverhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass sie im Falle der Klägerin keinen Missbrauch annehmen. Dass ein solcher Vorwurf gerade hier eher fern liegt, lässt sich im Übrigen der Stellungnahme des Jugendamts an das Vormundschaftsgericht vom August 1994 entnehmen, wonach im Falle der Klägerin die Staatsangehörigkeitsfrage “erfreulicherweise” keine Rolle spiele und der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die 1993 beantragte Adoption als Minderjährige “den Beteiligten zunächst nicht bekannt gewesen” und erst durch das Jugendamt bewusst gemacht worden sei. Die in dem Schreiben des Stiefvaters mitgeteilte Befürchtung, das Jugendamt hätte sich wohl schwerlich abschließend positiv geäußert, reicht für die Annahme einer verfahrensverzögernden, missbräuchlichen Verfahrensgestaltung nicht aus, zumal das Vormundschaftsgericht auf einem abschließenden Gutachten des Amtes hätte bestehen und das Verfahren danach ggf. mit einer negativen Sachentscheidung hätte beenden können. Dass es stattdessen das Weglegen der Akten verfügt – und damit faktisch das Ruhen des Verfahrens bewirkt – hat, kann nicht gegen die Klägerin gewendet werden. Im Übrigen hat das Berufungsgericht – wie bei seiner Argumentation nahe gelegen hätte – nicht erwogen, dass das vormundschaftsgerichtliche Verfahren zu Beginn um mehrere Monate verzögert worden war, die ausschließlich in die Verantwortung des Gerichts fielen.
d) Ob bei anderen Fallgestaltungen eine engere Handhabung des § 6 Satz 1 StAG in Betracht kommt, um einen Missbrauch der Regelung auszuschließen oder abzuwehren, bedarf keiner weiteren Erörterung.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des Beteiligten auf § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Richter, Beck, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen
Haufe-Index 1079463 |
NWB 2003, 3507 |
BVerwGE 2004, 111 |
FamRZ 2004, 194 |
DÖV 2004, 435 |
InfAuslR 2004, 80 |
ZAR 2004, 34 |
AuAS 2004, 84 |
DVBl. 2004, 325 |
FamRB 2003, 416 |