Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Freibetrag vom Einkommen für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Vorbehalt des Gesetzes für Leistungspauschalierung in der Sozialhilfe. Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen. Sozialhilfe, Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Vorbehalt des Gesetzes für Leistungspauschalen in der Sozialhilfe
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Prüfung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ist es nicht gerechtfertigt, Einkommensteile mit Rücksicht auf andere Sozialhilfebedarfe anrechnungsfrei zu lassen.
Normenkette
BSHG § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 4 L 3920/00) |
VG Hannover (Urteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen 3 A 3013/99) |
Tenor
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2001 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der 1958 geborene Kläger ist seelisch behindert und erhielt in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Juli bis Dezember 1998) von der Beklagten Eingliederungshilfe in einem Übergangswohnheim. Er war zu dieser Zeit in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt und bezog daraus Einkommen in Höhe von monatlich nicht mehr als 750 DM.
Die Beklagte zog den Kläger durch Bescheid vom 3. Februar 1999 wegen der Kosten der Eingliederungshilfe zu einem Beitrag aus seinem Arbeitseinkommen heran, wobei sie von dem jeweiligen Einkommen u.a. einen nach § 85 Abs. 2 BSHG ermittelten Freibetrag sowie einen nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG erhöhten Barbetrag absetzte. Der Kläger legte gegen den Einkommenseinsatz mit der Begründung Widerspruch ein, ihm stehe ebenso wie Wohnheimbewohnern, die anderes Einkommen bezögen als solches aus Erwerbstätigkeit, ein weiterer Freibetrag als “Selbstständigkeitspauschale” zu.
Widerspruch und Klage sind erfolglos gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen der Berufung des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:
Die Neuregelung in § 85 Abs. 2 BSHG über die Freilassung des Einkommens vollstationär untergebrachter Hilfeempfänger, die einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen, sei nicht abschließend. Mit der Einführung von § 85 Abs. 2 BSHG habe der Gesetzgeber ausschließlich das Ziel verfolgt, wegen des Arbeitsanreizes einen Freibetrag bindend vorzuschreiben; es sei nicht ersichtlich, dass dadurch weitere Absetzungen vom Einkommen ausgeschlossen werden sollten, um in besonderen Konstellationen auch andere Zwecke als den Anreiz zur Arbeit zu erreichen. Hilfeempfänger in Übergangswohnheimen müsse neben einem Freibetrag zum Arbeitsanreiz nach § 85 Abs. 2 BSHG gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG ein weiterer Freibetrag zum selbstständigen Wirtschaften bleiben, damit das vornehmste Ziel der Hilfe erreicht werden könne, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierbei sei die besondere Konzeption von Übergangswohnheimen zu berücksichtigen; danach solle der Behinderte einen wirtschaftlichen Freiraum haben, damit er sich durch selbstständige Entscheidungen im engeren Lebensraum Schritt für Schritt auf ein selbstständiges Leben außerhalb der Einrichtung vorbereiten könne. Mit dem freigelassenen Betrag könne der Behinderte die einmaligen Bedürfnisse decken, die nicht von der Versorgung im Heim gedeckt seien (z.B. Erwerb von Kleidung und anderen Bedarfsgegenständen), sodass besondere Beihilfen für diese Zwecke aus Sozialhilfemitteln überflüssig würden. Hierfür angemessen sei eine Pauschale in Höhe von 25 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie Verletzung von § 85 Abs. 2 BSHG rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt ebenfalls das Berufungsurteil: Der Gesetzgeber habe mit § 85 Abs. 2 BSHG nicht bewusst eine abschließende Regelung getroffen, die von ihr abweichenden günstigeren landesspezifischen Regelungen über die Aufbringung der Mittel nach § 85 Abs. 1 BSHG entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Die Vorinstanz hat der Berufung des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Die pauschalierende Absetzung von Einkommensbestandteilen zur Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Bedarfe, für die einmalige Leistungen hätten gewährt werden können, ist mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unvereinbar. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide folgt zwar nicht schon daraus, dass bei dem Einkommenseinsatz § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG beachtet worden ist; denn diese Regelung hat mit Blick auf rechtlich mögliche Freibeträge keinen abschließenden Charakter (1.). Der Kläger kann jedoch nicht auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG beanspruchen, dass zur Ermöglichung einer selbstständigen Deckung sozialhilferechtlicher Bedarfe neben dem “Freibetrag” nach § 85 Abs. 2 BSHG zusätzliche Teile seines Erwerbseinkommens – pauschalierend – freigelassen werden (sog. “Freibetrag zum selbständigen Wirtschaften”) (2.).
1. § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG regelt einen Absetzungsbetrag vom Arbeitseinkommen. Er wurde als Folgeänderung zu § 76 Abs. 2a BSHG eingeführt, weil es “nicht gerecht (wäre), Erwerbstätige …, die aufgrund ihrer Behinderung … vollstationär untergebracht sind, von dem Arbeitsanreiz auszunehmen”; der Gesetzgeber hatte dabei auch “werkstattbeschäftigte Behinderte” im Blick (BRDrucks 452/95, S. 29). Für die Auslegung und Anwendung der “Soll”-Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG folgt hieraus allein, dass in den von § 85 Abs. 2 BSHG erfassten Fällen nicht auf die entsprechende Anwendung anderer Vorschriften, die Grundlage für die Gewährung eines Erwerbstätigenfreibetrages sein können (insb. § 76 Abs. 2a BSHG), zurückgegriffen und zur Schaffung eines (zusätzlichen) Arbeitsanreizes und zur Deckung erwerbstätigkeitsbedingten Mehraufwandes der nach § 85 Abs. 2 BSHG errechnete Betrag unabhängig von den Umständen des Einzelfalles weder unter- noch überschritten werden darf. Dem Hilfeempfänger wird wegen des Einsatzes seiner Arbeitskraft im Rahmen einer entgeltlichen Beschäftigung ein Teilbetrag des daraus erzielten Einkommens zur freien Verwendung belassen, dessen Einsatz zur Deckung des sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Bedarfs nicht verlangt wird. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, dass die Beklagte die Ablehnung einer weitergehenden Einkommensfreistellung nicht allein darauf stützen durfte, den nach § 85 Abs. 2 BSHG ermittelten Freibetrag berücksichtigt zu haben.
2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz ebenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage der von dem Kläger begehrten weiteren Einkommensfreilassung § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG – anzuwenden ist hier noch die Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) – in Betracht zu ziehen ist. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, diese Vorschrift gebiete einen “Freibetrag zum selbstständigen Wirtschaften” in Bezug auf die Deckung sozialhilferechtlicher Bedarfe.
§ 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG bestimmt, dass über den Umfang ersparter Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt hinaus in angemessenem Umfange die Aufbringung der Mittel verlangt werden soll von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Danach ist es aber weder im Rahmen der Angemessenheitsprüfung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. April 1995 – BVerwG 5 C 5.93 – Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14; Beschluss des Senats vom 7. April 1995 – BVerwG 5 B 36.94 – Buchholz a.a.O. Nr. 13) noch des verbleibenden Ermessens gerechtfertigt, Einkommensteile in der Erwartung frei zu lassen, der Hilfeempfänger könne und werde damit eigenständig noch offene sozialhilferechtliche Bedarfe decken.
Das Bundessozialhilfegesetz geht systematisch aus von sozialhilferechtlich relevanten Bedarfen einerseits und von (darauf) gegebenenfalls anrechenbarem Einkommen und/oder Vermögen andererseits. Die Differenz bei geringerem Einkommen und Vermögen ist der durch Leistung zu deckende konkrete Sozialhilfebedarf. Dementsprechend sind die Vorschriften über Art und Umfang des möglichen Hilfebedarfs einerseits und die über die zulässige Einkommens- und Vermögensanrechung andererseits zu unterscheiden. Zwar bezieht sich die Einkommensanrechnung immer auf den geltend gemachten Sozialhilfebedarf und bemisst sich ihr Umfang nach der Art dieses Bedarfs bzw. dieser Hilfe (vgl. nur §§ 79 ff. BSHG für die Hilfe in besonderen Lebenslagen), das hebt aber die Unterscheidung zwischen dem sozialhilferechtlich relevanten Bedarf einerseits und einem darauf bezogenen Einkommenseinsatz andererseits nicht auf.
Die Unterscheidung zwischen Bedarfs- und Anrechnungsnormen findet sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wie bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen. In §§ 76 ff. BSHG werden keine Einkommensteile für selbständige Deckung eines sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs anrechnungsfrei gestellt. Auch in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige Sozialhilfe nur für (einen) bestimmte(n) Bedarf(e) begehrt, z.B. laufende Leistungen für die Kosten der Unterkunft oder einmalige Leistungen (zu Letzterem § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG), bleibt Einkommen nicht von vornherein zur Deckung aller anderen Bedarfe anrechnungsfrei; vielmehr wird im Rahmen der Sozialhilfeberechnung allen Bedarfen das gesamte, also nicht (bereits) bedarfsgeminderte, anrechenbare Einkommen gegenübergestellt. Nur wenn sich aus dieser Gesamtgegenüberstellung eine Differenz zu Lasten des Einkommens und Vermögens ergibt, steht Sozialhilfe für den geltend gemachten Bedarf zu. Auch in Bezug auf den Anspruch auf einen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG ist zunächst dem Bedarf “Barbetrag” das anrechenbare Einkommen gegenüberzustellen; dann aber bestimmt § 21 Abs. 3 Satz 5 BSHG besonders und auf andere Bedarfe nicht verallgemeinernd übertragbar, dass anstelle des im Einzelfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil des regelmäßigen Einkommens unberücksichtigt gelassen werden kann.
Die Unterscheidung zwischen der Bedarfsermittlung einerseits und der Einkommensanrechnung andererseits ist auch beim Einsatz des Einkommens über (§ 84 BSHG) wie unter der Einkommensgrenze (§ 85 BSHG) zu beachten.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Dazu gehören aber nicht andere Bedarfe. Bestehen mehrere Bedarfe, lässt das Gesetz nicht zu, bei der Bedarfsdeckung des einen Bedarfs einen Einkommensteil für die Bedarfsdeckung eines anderen Bedarfs freizulassen; vielmehr sieht § 87 BSHG vor, dass bei mehrfachem Bedarf das Einkommen voll einzusetzen ist, allerdings nicht mehrfach, indem er vorschreibt: Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden (zu gleichzeitig mehrfachem Bedarf bei verschieden zuständigen Sozialhilfeträgern s. § 87 Abs. 3 BSHG).
Auch bei der Angemessenheitsprüfung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG sind, ausgehend von der systematischen Unterscheidung zwischen Bedarfs- und Einkommensseite, andere sozialhilferechtliche Bedarfe nicht zu berücksichtigen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Konzeption der Einrichtung und das Ziel der Eingliederungshilfe hier in einem Übergangswohnheim, dem Hilfebedürftigen “einen wirtschaftlichen Freiraum (einzuräumen), damit er sich durch eigenständige Entscheidungen im engeren Lebensbereich Schritt für Schritt auf ein selbständiges Leben außerhalb der Einrichtung vorbereiten kann”. Denn wenn es die Konzeption der Einrichtung und das Ziel der Eingliederungshilfe ist, zu selbständigem Wirtschaften zu befähigen, so entfällt hierauf ein Teilbedarf der Eingliederungshilfe, für den vorhandenes Einkommen einzusetzen ist. Eine andere Frage ist, in welcher Form die Hilfe zum selbständigen Wirtschaften zu leisten ist. Diese Frage betrifft aber nicht die Einkommens-, sondern die Leistungsseite, nämlich die Hilfegestaltung.
Gegenüber dem hiernach zu Recht verlangten Einkommenseinsatz kann der Kläger sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Hilfeempfängern, die anderes Einkommen als solches aus einer entgeltlichen Beschäftigung bezögen, werde ein “Selbständigkeitsfreibetrag” auf der Grundlage von Nr. 5.7 des Runderlasses des Ministers für Soziales vom 7. April 1998 über den Einsatz des Einkommens nach den §§ 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes bei Hilfen in besonderen Lebenslagen (NdsMBl S. 672) zugebilligt. Diese Verwaltungspraxis kann nach Vorstehendem weder im Sinne einer selbstbindenden Gesetzesinterpretation durch die Verwaltung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs “in angemessenem Umfang” in § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG noch als Selbstbindung des der Verwaltung bei der Anwendung von “Soll”-Vorschriften in Ausnahmefällen verbleibenden Ermessens berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
Haufe-Index 933080 |
BVerwGE 2003, 163 |
NVwZ-RR 2003, 508 |
DÖV 2003, 505 |
FEVS 2003, 304 |
NDV-RD 2003, 47 |
ZfF 2005, 20 |
br 2003, 156 |
DVBl. 2003, 1000 |