Entscheidungsstichwort (Thema)
Straßenplanung. Planfeststellung. faktisches Vogelschutzgebiet. Eignungsmerkmale. IBA-Verzeichnis 2002. potenzielles FFH-Gebiet. Gebietsauswahl. Auswahlkriterien. Vertretbarkeitskontrolle. Alternativlösung. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Kohärenzschutz. fachplanerische Abwägung. Belange des Naturschutzes. Kulturlandschaft. Landschaftsbild. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie in den Bundesländern hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Als Orientierungshilfe dient das IBA-Verzeichnis 2002. Es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind.
Ein Straßenbauvorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets führt, ist mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet unverträglich. Das Gebiet darf gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 U Abs. 1 FFH-RL aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden.
Die Entscheidung für ein Straßenbauvorhaben kann im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer einzigartigen Kulturlandschaft in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen ist (hier verneint).
Normenkette
FStrG § 17 Abs. 1 S. 2; VRL Art. 4 Abs. 1, 4; FFH-RL Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4; BayNatSchG Art. 6a Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband. Er wendet sich mit seiner Klage gegen den Beschluss der Regierung von Oberfranken vom 20. März 2002, der den Plan für den Bau der Bundesautobahn A 73 “Suhl-Lichtenfels” im Abschnitt “Ebersdorf b. Coburg (Bundesstraße 303) bis Lichtenfels (Bundesstraße 173)” feststellt. Die Trasse verläuft vom Beginn der Baustrecke bei Bau-km 57 + 200 in Richtung Süden, quert in der Nähe von Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen das Maintal und geht westlich von Lichtenfels bei Bau-km 70 + 660 in die Bundesstraße 173 über. Die A 73 ist Teil der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit und im Bedarfsplan 1993 für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf dargestellt.
Der Kläger ist seit 1990 zu einem Fünftel Miteigentümer eines 3 340 m(2) großen Grundstücks, das als naturnahe Wiese genutzt wird und von dem etwa die Hälfte dauerhaft für die planfestgestellte Trasse in Anspruch genommen werden soll. Mit seiner am 14. Mai 2002 erhobenen Klage rügt er Verfahrensfehler, erhebt Einwände gegen die gesetzliche Bedarfsplanung im Fernstraßenausbaugesetz sowie die rechtliche Bindungswirkung, die dieser Planung zukommt, und macht ferner geltend:
Die planfestgestellte Trasse durchquere einen Bereich, der europarechtlich als faktisches Vogelschutzgebiet und als potenzielles FFH-Gebiet einzustufen sei. Sie widerspreche dem Schutzregime der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie. Das Landesamt für Umweltschutz des Beklagten habe das obere Maintal zwischen Lichtenfels und Banz als eine von neun “Vorrangflächen des Artenschutzes, Brutvögel der stehenden Gewässer” definiert. Von besonderer Bedeutung sei das gesamte Gebiet am Obermain für das Blaukehlchen, aber auch für die Rohrweihe und den Wachtelkönig. Die Trasse führe zudem über Flächen des FFH-Lebensraumtyps 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen), auf denen der Dunkle und Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling heimisch sei. Wegen der Größe des Habitats und der nachweisbaren Vorkommen der beiden Tagfalterarten sei es geboten, das Maintal bei Banz der Europäischen Kommission als FFH-Gebiet zu melden. Meldewürdig sei das Gebiet auch wegen seiner Besiedlung durch die Schmale Windelschnecke sowie zur Erhaltung von Exemplaren der Lebensraumtypen 3150 (Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions), 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe), 9110 (Hainsimsen-Buchenwald), 9130 (Waldmeister-Buchenwald), 9160 (Mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald), 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) und *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior). Aus allgemein naturschutzrechtlicher Sicht sei zu bemängeln, dass die Tragweite des Eingriffs nicht erkannt worden sei. Kritik verdiene ferner das Ausgleichs- und Ersatzflächenkonzept des Planfeststellungsbeschlusses. Die Ausgleichsmaßnahmen, die für die Versiegelung der Flächen von forstlich geprägten Wäldern, Äckern, intensiv genutztem Grünland und Offenlandbiotopen vorgesehen seien, und die flache Talquerung als Kompensation für die Beeinträchtigung der Zugrouten von Blaukehlchen, Wachtelkönig und Rohrweihe seien unzureichend.
Mit dem Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden Belange sei nicht vereinbar, dass die Zerstörung einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft zugelassen werde, die der Anerkennung als Weltkulturerbe würdig sei. Die planfestgestellte Trasse verlaufe durch den so genannten “Gottesgarten”, der durch die Klosteranlage Banz, die Basilika Vierzehnheiligen und den Staffelberg eingerahmt werde und noch heute landschaftliche Qualitäten habe, die andernorts bereits verloren gegangen seien. Der Bau der A 73 führe zu einer irreversiblen Störung der Sichtachsen zwischen den markantesten Bestandteilen des Gottesgartens und einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Panoramablicks. Diese nachteiligen Folgen ließen sich durch die beabsichtigte landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes nicht ausgleichen.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 20. März 2002 aufzuheben,
hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehlern.
a) Der Kläger beanstandet, dass die Planfeststellungsbehörde den Markt Zapfendorf nicht am Verfahren beteiligt hat, obwohl dies wegen einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf der Bundesstraße 173 als absehbare Folge der A 73 und des damit verbundenen Lärmzuwachses zu Lasten angrenzender Wohngebiete geboten gewesen sei. Richtig ist, dass der Markt Zapfendorf nicht zum Kreis der nach § 17 Abs. 3a FStrG von der Planfeststellungsbehörde beteiligten Behörden zählt. Ob er hätte beteiligt werden müssen und ob der Kläger den behaupteten Verstoß gegen § 17 Abs. 3a FStrG rügen durfte, kann offen bleiben; denn der Markt Zapfendorf hat sich mit einer “Jedermann-Einwendung” nach § 73 Abs. 4 VwVfG zu Wort gemeldet und auf die zu befürchtende zusätzliche Verlärmung seines Gemeindegebiets hingewiesen. Eine etwaige Verletzung des § 17 Abs. 3a FStrG hat mithin nicht dazu geführt, dass ihm das rechtliche Gehör versagt war, und sich folglich nicht ausgewirkt.
b) Der Kläger moniert des Weiteren den Verzicht der Planfeststellungsbehörde auf die Durchführung eines zweiten Erörterungstermins, der wegen wesentlicher Planänderungen zu Lasten der Planungshoheit der Stadt Staffelstein erforderlich gewesen sei. Das Tekturverfahren habe gegenüber der Ursprungsplanung zur Ausweisung einer Ausgleichsfläche im Ortsteil Unnersdorf geführt. Außerdem seien neue Lärmberechnungen für das Gemeindegebiet vorgelegt worden, und es habe sich zusätzlich herausgestellt, dass die B 173 durch eine weitere Standspur im Anschluss an den südlichen Planfeststellungsabschnitt ertüchtigt werde.
Die Rüge des Klägers geht fehl. Wird ein ausgelegter Plan geändert, so bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass das vorausgegangene Anhörungsverfahren wiederholt werden muss. Wie sich aus § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG ergibt, genügt es, wenn Dritte, deren Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, Gelegenheit erhalten, sich innerhalb von zwei Wochen zur Änderung zu äußern. Eines neuen Anhörungsverfahrens bedarf es nur dann, wenn die Planänderungen insgesamt so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen. Davon kann keine Rede sein, wenn – wie vorliegend – das Gesamtkonzept nicht berührt wird bzw. trotz der Änderungen die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 ≪145≫).
2. Auch materiellrechtlich bietet der Planfeststellungsbeschluss keinen Anlass zu Beanstandungen.
a) Die A 73 entspricht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, weil sie in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes – FStrAbG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, aufgenommen (und darin als vordringlicher Bedarf ausgewiesen) ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Das bedeutet, dass nach der gesetzgeberischen Wertung unter Bedarfsgesichtspunkten eine Planrechtfertigung vorhanden ist.
aa) Der Kläger sieht die Bedarfsfrage durch § 1 Abs. 2 FStrAbG nicht gelöst, weil der Verlauf der A 73 nach dem Bedarfsplan und nach dem Planfeststellungsbeschluss nahezu vollständig verschieden sei. Seine Ansicht trifft nicht zu. Der Umstand, dass die A 73 nach der zeichnerischen Darstellung im Bedarfsplan westlich an Coburg vorbeiführt, während der Planfeststellungsbeschluss eine Umgehung im Osten vorsieht, bedingt keinen Verlust der dem Bedarfsplan vom Gesetz beigelegten Bindungswirkung.
Der Kläger misst dem Bedarfsplan eine Bedeutung bei, die ihm nicht zukommt. Der Bedarfsplan bindet mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs zwar auch, soweit er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlegt. Der aufgrund von Prognosen über Verkehrsströme festgestellte Bedarfsplan gibt nicht nur an, dass ein bestimmter Verkehrsbedarf überhaupt besteht. Er konkretisiert zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges zusammenhängendes Verkehrsnetz für einen weiträumigen Verkehr darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Demgemäß darf im Planfeststellungsverfahren die im Bedarfsplan festgestellte Netzverknüpfung nicht ignoriert werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – BVerwGE 102, 331 ≪343 f.≫). Eine weitergehende Bindung besteht hingegen nicht. Der Bedarfsplan ist als globales und grobmaschiges Konzept von vornherein nicht detailgenau und lässt – entsprechend dieser Unbestimmtheit – für die Ausgestaltung im Einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und Planfeststellung noch weite planerische Spielräume (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪385≫).
Es ist nicht feststellbar, dass die Planfeststellungsbehörde von dem in der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans zum Ausdruck gekommenen Modell der Netzverknüpfung abgewichen ist. Da die planfestgestellte Trasse im Anfangs- und Endpunkt mit der in den Bedarfsplan eingezeichneten übereinstimmt, wird ihre Funktion, die als “Frankenschnellweg” bekannte B 173 nach Norden bis zur Landesgrenze Thüringen und weiter bis zur A 71 zu verlängern, nicht in Frage gestellt. Wie im Bedarfsplan vorgesehen, wird sie – wenn auch an anderen Knotenpunkten – mit der in West-Ost-Richtung verlaufenden B 303 und der nahezu parallel geführten B 289 verknüpft. Der Umstand, dass Coburg im Süden nunmehr nicht über die B 4, sondern über die B 303 an die A 73 angebunden werden wird, ist entgegen der Ansicht des Klägers bedeutungslos. Entscheidend ist, dass der gesetzgeberische Wille, Coburg durch eine zügige Verbindung an das Autobahnnetz anzuschließen, umgesetzt wird.
bb) Der Kläger hält der Bedarfsfestschreibung entgegen, der zu erwartende Verkehr könne durch eine “intelligente” Lösung dergestalt bewältigt werden, dass unter Verzicht auf den Bau des hier streitigen Südabschnitts der nördliche Ast der A 73 mit Coburg verknüpft und für den Verkehr südlich von Coburg die B 4 ausgebaut werde. Jedenfalls halte die gesetzgeberische Entscheidung einer Evidenzkontrolle nicht stand, weil die A 73 eine Regionalautobahn sei und es sich bei ihr materiell deshalb nicht um ein Verkehrsprojekt Deutsche Einheit handele, die Abgeordneten keine Planungsalternativen in Betracht gezogen und Untersuchungen über die Umweltverträglichkeit nicht gekannt hätten.
Die vom Kläger propagierte Aufwertung der B 4 zwischen Coburg und Bamberg durch den Bau von Ortsumgehungen und die Verbreiterung des Straßenraums ist keine Alternative, mit der sich die Ziele des Bedarfsplans verwirklichen ließen. Darauf wird in anderem Zusammenhang noch zurückzukommen sein. Ein rechtlich relevantes Defizit lässt sich auch nicht mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Einwand dartun, der Anteil des weiträumigen Durchgangsverkehrs liege nach den Prognosen der Planfeststellungsbehörde nur bei einer Größenordnung von weniger als 10 %. Die Verbesserung der Verkehrsverbindungen für den Fernverkehr ist zwar eines der wesentlichen Ziele, die sich mit der Schaffung zusätzlicher Verkehrswege erreichen lassen. Bundesautobahnen dürfen jedoch nicht nur gebaut werden, wenn sie als reine Überlandautobahnen vorwiegend dem Transitverkehr dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2001 – BVerwG 4 A 46.99 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19). Der Verkehrswegebau lässt sich auch für andere Zwecke zulässigerweise nutzbar machen. Dazu gehört die Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes ebenso wie die regionale Anbindung von Wirtschaftszentren oder die Förderung der Entwicklung in bisher unzureichend erschlossenen Räumen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – a.a.O. ≪147≫). Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Planrechtfertigung nicht mit einem unabweisbaren Bedürfnis gleichzusetzen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn das Vorhaben vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 – BVerwG 4 C 59.82 – BVerwGE 72, 282 ≪285≫). Die vom Kläger angegriffene Bedarfsfeststellung genügt diesen Anforderungen. Die A 73 wurde im Vorgriff auf den Bedarfsplan 1993 bereits im Februar 1991 in den Katalog der 17 “Verkehrsprojekte Deutsche Einheit” aufgenommen. Das mit dieser Einstufung verfolgte Ziel ist es, eine leistungsfähige Verkehrsdiagonale zwischen Süddeutschland, Nordbayern und Thüringen herzustellen, den südthüringischen und nordwestoberfränkischen Raum zu erschließen, die thüringischen und fränkischen Wirtschaftszentren zu verbinden, die Standortbedingungen für Wirtschaft, Industrie, Handel und Gewerbe zu verbessern sowie das regionale Straßennetz einschließlich der überfüllten Ortsdurchfahrten zu entlasten. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung wird nicht dadurch ernsthaft in Frage gestellt, dass der Kläger den wirtschaftlichen Nutzen der A 73 bestreitet. Zwar prognostiziert er, dass die Autobahn zu einer Verlagerung von Betrieben aus dem Regierungsbezirk Oberfranken nach Thüringen und Sachsen beitragen werde. Ob seine Vorhersage zutrifft, ist jedoch keinesfalls gesichert. Die Landes- und Regionalpolitik verspricht sich von der A 73 jedenfalls das Gegenteil, nämlich einen wirtschaftlichen Aufschwung.
Die Bedarfsfeststellung gibt zu Bedenken auch nicht deshalb Anlass, weil die Gesetzgebungsmaterialien nichts dafür hergeben, dass seinerzeit Alternativen erörtert wurden. Der Bedarfsplan lässt für seine Umsetzung planerische Spielräume, die gegebenenfalls im Rahmen der Linienbestimmung, jedenfalls aber im Rahmen der Planfeststellung auszufüllen sind (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – a.a.O. ≪344≫). Wie sich aus § 4 FStrAbG ergibt, sind schon bei der Bedarfsplanung die auf dieser Ebene maßgeblichen Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Straßenbaus, in die Beurteilung einzubeziehen. Das befreit die Planungsbehörde im anschließenden Planfeststellungsverfahren bei der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte jedoch nicht von der Prüfung, ob einer vom Bedarfsplan abweichenden Trassierung oder sogar der Nullvariante, die einem Verzicht auf die Projektverwirklichung gleichkommt, der Vorzug zu geben ist. Die Bedarfsplanung bietet nach ihrer spezifischen Aufgabenstellung nur eine Handhabe dafür, einen Teil des Problemstoffs abzuschichten. Sie eignet sich nicht zur verbindlichen Vorabklärung, ob eine bestimmte Straßenbaumaßnahme, für die aus gesamtwirtschaftlicher und verkehrlicher Sicht ein Bedarf besteht, in jeder Hinsicht den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236 ≪249≫).
cc) Der Kläger leitet aus der mangelnden Überprüfung des Bedarfsplans innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 4 Satz 1 FStrAbG die Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für Planfeststellungsbeschlüsse her, die nach 1997 ergangen sind. Es trifft zu, dass die Fortschreibung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 – BVerwG 7 B 185.88 – NVwZ 1989, 967), noch nicht erfolgt war. Der Umstand, dass die A 73 zwischen der Landesgrenze Thüringen und Lichtenfels als hochprioritäre Maßnahme in das Investitionsprogramm des Bundesverkehrsministeriums für die Jahre 1999 bis 2002 aufgenommen worden ist, lässt sich jedoch als Indiz dafür werten, dass die seinerzeitige Bedarfsfeststellung nichts an Aktualität eingebüßt hat. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass der Bedarfsplan selbst dann nicht automatisch gegenstandslos wird, wenn die Prüfung, ob ein Anpassungsbedarf besteht, nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 Satz 1 FStrAbG stattfindet. Nach § 4 Satz 2 FStrAbG ist die Anpassungsentscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten. Diese Regelung schließt es, solange der Gesetzgeber an einer von ihm getroffenen Bedarfsfeststellung festhält, im Regelfall aus, sich über einen Bedarfsplan allein deshalb hinwegzusetzen, weil der ihm zugrunde liegende Gesetzgebungsakt deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt. Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung weiterhin Geltung beansprucht, sind allenfalls dann angebracht, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit so grundlegend gewandelt haben, dass sich die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr rechtfertigen lässt (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149 ≪152≫). Der Kläger geht von einem solchen Sachverhalt aus, weil der von der Planfeststellungsbehörde als Sachverständiger berufene Gutachter, Prof. Dr.-Ing. K.…, seine Verkehrsprognose vom 21. April 1995 später nach unten korrigiert hat. Die vorausgesagte Änderung der Verkehrsentwicklung stellt indes nicht die Zielsetzung in Frage, die den Gesetzgeber 1993 bewogen hat, die A 73 in den Kreis der als vordringlich eingestuften Projekte aufzunehmen. Die von ihm seinerzeit angestellten überregionalen Infrastruktur- und Erschließungserwägungen sind nach wie vor gültig.
dd) Der Kläger macht schließlich geltend, angesichts einer Finanzierungslücke von etwa 100 Milliarden DM bei der Verwirklichung des Bundesverkehrswegeplans 1992 sei die Finanzierung des hier umstrittenen Straßenbauvorhabens nicht gesichert, sondern mehr als fraglich. Einer Planung, die nicht realisierbar ist, fehlt es zwar an der erforderlichen Rechtfertigung; sie ist rechtswidrig. Dazu gehört auch der Mangel der Finanzierbarkeit eines Straßenbauvorhabens. Der Senat hat jedoch hierzu bereits entschieden, dass die Aufnahme eines Straßenbauprojekts mit Dringlichkeitsstufe des “vordringlichen Bedarfs” in aller Regel die Annahme verbietet, die direkte Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren (vgl. § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG) sei ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 20. Mai 1999 – BVerwG 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich die Planung innerhalb dieses Zeitrahmens aus finanziellen Gründen als undurchführbar erweisen könnte. Im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes, den die Bundesregierung vorgelegt hat (BTDrucks 15/1657 vom 2. Oktober 2003) und der momentan den maßgeblichen Ausschüssen vorliegt, und im Bundesverkehrswegeplan 2003 (BTDrucks 15/2050 vom 17. November 2003) ist die A 73 weiterhin als vordringlicher Bedarf gekennzeichnet. Dies zeigt ihren unveränderten Stellenwert und unterstreicht nicht nur die Dringlichkeit der Planung, sondern auch die Vorrangigkeit der Finanzierung im Rahmen aller in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 – BVerwG 4 A 12.98 – a.a.O.). In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird der Vorrang der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit wegen der herausragenden Bedeutung für den Aufbau Ost sowie das Zusammenwachsen von neuen und alten Bundesländern und die Konsequenz, dass sie deshalb im Bundesverkehrswegeplan 2003 zu den laufenden und fest disponierten Vorhaben zählen, nachdrücklich betont (BTDrucks 15/1657, A Nr. 2.1.1, S. 6).
b) Das Planvorhaben ist nicht aus Gründen des europäischen Naturschutzes unzulässig.
aa) Der Kläger rügt eine Verletzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VRL – ABlEG Nr. L 103/1 mit späteren Änderungen). Zu den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Vogelschutz-Richtlinie gehört ihr Art. 4 Abs. 1 Satz 4, der die Identifizierung von Vogelschutzgebieten näher regelt. Hiernach erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung bestimmter Vogelarten “zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete” zu Schutzgebieten. Darunter fällt ein Gebiet nur, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der in Anhang I VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von hervorragender Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168).
Die Frage, ob das Maintal in dem von der Querung durch die A 73 betroffenen Abschnitt den Rechtsstatus eines Vogelschutzgebiets verdient, ist entscheidungserheblich. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL sind die Beeinträchtigung der Lebensräume und die erhebliche Belästigung der Vögel in den geschützten Gebieten zu vermeiden. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen auch Straßenbauvorhaben. Nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden (EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 – Rs. C-57/89 – Slg. I S. 883 Rn. 22). Gebiete, die nicht zu Schutzgebieten erklärt worden sind, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2000 – Rs. C-374/98 – NuR 2001, 210), der sich der Senat angeschlossen hat, weiterhin dem strengen Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie und nicht dem milderen Rechtsregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie – FFH-RL – ABlEG Nr. L 206/7 mit späteren Änderungen). Ein derartiges “faktisches” Vogelschutzgebiet wird indes von dem planfestgestellten Autobahnabschnitt nicht beeinträchtigt.
Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – a.a.O. ≪155≫). In der Frage, welche Gebiete für die Erhaltung der in Anhang I oder Art. 4 Abs. 2 VRL aufgeführten Arten “zahlen- und flächenmäßig” am geeignetsten sind, haben die Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artenvielfalt eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Ist hieran gemessen die Nichtmeldung eines Gebiets fachwissenschaftlich vertretbar, ist sie von den Gerichten hinzunehmen.
Das Landesamt für Umweltschutz des Beklagten hat sich während des Klageverfahrens mit der Frage befasst, ob und inwieweit das obere Maintal mit seinen Nebentälern als Vogelschutzgebiet in Betracht kommt. Nach seiner Einschätzung beherbergen das obere Maintal, der Itzgrund und die Zuflüsse Rodach, Baunach und Steinach eines der bedeutendsten großräumigen Vorkommen des Blaukehlchens in Bayern. Mit 400 Brutpaaren stelle das Gebiet die zweitgrößte Teilpopulation in Bayern und die größte in Nordbayern. Individuenreicher sei nur das ostbayerische Donautal einschließlich des Mündungsgebiets der Isar mit 800 Brutpaaren. Auf der Grundlage der Befunde des Landesamts beabsichtigt der Beklagte dem Vernehmen nach, im Zuge einer Nachmeldung von FFH-Gebieten und einer ergänzenden Erklärung von Vogelschutzgebieten die neuen SPA(= Special Protection Areas)-Gebiete 5831-701 “Itz-, Rodach- und Baunachaue” und 5931-701 “Oberes Maintal, untere Rodach und Steinach” vorzuschlagen. Die Gebiete sind nicht in sich geschlossen, sondern in Teilgebiete untergliedert. Das obere Maintal wird zwischen Kemmern bei Bamberg und Staffelstein sowie zwischen Michelau und Altenkunstadt als Vogelschutzgebiet empfohlen. Der Abschnitt zwischen Staffelstein und Lichtenfels, in dem die umstrittene Trasse den Main quert, bleibt ausgenommen. Zur Begründung des Gebietsvorschlags heißt es, er zeichne sich dadurch aus, dass das Gebiet die Kernbereiche des Blaukehlchenvorkommens an Baggerseen im Maintal enthalte. Das Blaukehlchen komme vor allem an Kiesteichen unterschiedlicher Sukzessionsstadien, daneben auch in geringerer Zahl in Renaturierungsbereichen des Mains sowie an ehemaligen Altarmen vor. Um den Bestand an Abbaustellen und damit die erwartete Dynamik des Blaukehlchens umfassend abzudecken, enthalte der Gebietsvorschlag auch Ackerflächen als künftige Abbaugebiete, die gegenwärtig noch keine Habitate darstellten, sich aber absehbar im Rahmen des Abbaus dahin entwickeln würden. Die Vorkommen an den Baggerseen und Mainabschnitten zwischen Breitengüßbach und Staffelstein gingen fast nahtlos ineinander über. Daher werde dieses Gebiet als eine große Teilfläche des Gebietsvorschlags gesehen. Sie enthalte ca. 35 % des Gesamtbestandes im Raum Coburg/Lichtenfels. Das zweite Kerngebiet mit der Mainaue bei Michelau/Hochstadt und dem Nassangergebiet beherberge etwa 35 Brutpaare (ca. 9 %). Zwischen Staffelstein und Lichtenfels kämen in einem dem letzteren Teilgebiet vergleichbar großen Abschnitt des Maintals nur ca. 10 Brutpaare vor.
Der Kläger hält die Herausnahme des Mainabschnitts zwischen Staffelstein und Lichtenfels aus dem Gebietsvorschlag für naturschutzfachlich nicht vertretbar. Der Abschnitt unterscheide sich weder nach der geomorphologischen Talraumausbildung noch nach der Nutzungsstruktur, der naturräumlichen Ausstattung oder des Arteninventars von den beidseitig angrenzenden Abschnitten des oberen Maintals. Er sieht sich durch den überarbeiteten und aktualisierten IBA-Katalog 2002 (Heath/Evans ≪ed.≫, Important Bird Areas in Europe, Priority sites for conservation, 2002; abgedruckt in: Berichte zum Vogelschutz, Heft Nr. 38, 2002, herausgegeben vom Deutschen Rat für Vogelschutz und vom Naturschutzbund Deutschland) bestätigt, der ein Verzeichnis von Auswahlkriterien zur Bestimmung bedeutender Vogelschutzgebiete enthält und die nach diesen Kriterien bestimmten Gebiete aufzählt. Während im IBA-Katalog 2000 nur der “Nassanger near Trieb and surrounding gravel-pits” mit einer Größe von ca. 200 ha verzeichnet ist, benennt der IBA-Katalog 2002 unter BY030 die Rodachaue, den Itzgrund sowie das obere Maintal einschließlich Nassanger bei Trieb und umgebende Baggerseen als Raum, der bei Anlegung der C6- und C7-Kriterien auf einer Gesamtfläche von 12 734 ha für den Vogelschutz bedeutsam ist. Der Kläger argwöhnt, die Abweichung des Gebietsvorschlags vom IBA-Katalog 2002 beruhe auf unzulässigen, weil wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen.
Nach Ansicht des Senats ist die Kritik des Klägers nicht stichhaltig. An der Argumentation des Klägers ist zutreffend, dass sich die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren hat. Eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Die in Art. 2 VRL erwähnten Gründe wirtschaftlicher oder freizeitbedingter Art sind bei der Auswahl eines Vogelschutzgebiets außer Betracht zu lassen; denn Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL ist das Ergebnis einer bereits vom europäischen Richtliniengeber getroffenen Abwägungsentscheidung, die keiner weiteren Relativierung zugänglich ist (EuGH, Urteile vom 2. August 1993 – Rs. C-355/90 – NuR 1994, 521, vom 11. Juli 1996 – Rs. C-44/95 – NuR 1997, 36 und vom 19. Mai 1998 – Rs. C-3/96 – NuR 1998, 538; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – a.a.O.). Der Senat hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass für die Entscheidung des Beklagten, den Mainabschnitt zwischen Staffelstein und Lichtenfels aus dem Vorschlag für die Ausweisung eines europäischen Vogelschutzgebiets am oberen Main auszuklammern, naturschutzfremde Erwägungen mitbestimmend waren. Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz hat sich nach eigener Darstellung ausschließlich an den Gesichtspunkten Bestandsdichte, Eignung als artgerechtes Habitat und Entwicklungsperspektiven orientiert. Das lässt sich nicht widerlegen. Die Behörde hat Unterschiede in der Besatzdichte und in den Lebensraumbedingungen ausgemacht, welche die vorgenommene Abgrenzung der schutzwürdigen von den nicht schutzwürdigen Bereichen am Obermain vertretbar erscheinen lassen. Während in den Kernzonen acht bis 19 Brutpaare des Blaukehlchens je 100 ha anzutreffen sind, liegt die Zahl im Abschnitt zwischen Staffelstein und Lichtenfels bei fünf Brutpaaren je 100 ha. Zurückzuführen ist dies auf die Verschiedenheit des Habitatangebots. Das Blaukehlchen bevorzugt Kiesabbauflächen in jungen Sukzessionsstadien. Solche sind am Main zwischen Staffelstein und Lichtenfels nicht zu finden. An den dortigen Baggerseen ist die Sukzession fortgeschritten. Mit dem damit einhergehenden Verlust an offenen Bodenstellen verkleinert sich der den Blaukehlchen zur Verfügung stehende Lebensraum. Der Beklagte verfolgt deshalb das zukunftsorientierte Konzept, die Lebensräume zu schützen, die dem Blaukehlchen gegenwärtig und zukünftig bessere Entfaltungsmöglichkeiten bieten. Zwar weisen die Grünlandflächen in der Mainaue zwischen Staffelstein und Lichtenfels nach dem Vortrag des Klägers das Ausstattungspotenzial für ein Blaukehlchenvorkommen in normaltypischer Dichte auf. Dieser Umstand würde die Einbeziehung des umstrittenen Geländes in das Vogelschutzgebiet ohne Zweifel rechtfertigen. Als unumgänglich erscheint der vom Kläger geforderte Zuschnitt aber nicht. Der Beklagte erfasst mit seinem Gebietsvorschlag nach eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben 91 % der bekannten Blaukehlchenpopulation im Raum Bamberg/Lichtenfels/Coburg. Damit erfährt diese Vogelart insgesamt einen ausreichenden Schutz. Da von den etwa 10 Brutpaaren im Abschnitt Staffelstein-Lichtenfels ihr Fortbestand nicht abhängt, wäre die Erstreckung des förmlichen Vogelschutzes auf diesen Landschaftsbereich keine Maßnahme, die als nennenswerter Beitrag zur Erhaltung der Art geboten erscheinen könnte.
Dem Kläger ist einzuräumen, dass das Schutzkonzept des Beklagten nicht rundum schlüssig ist; denn der Beklagte hat in den Tälern von Baunach und Steinach Landstriche unter Schutz gestellt, die als Lebensraum für das Blaukehlchen noch weniger Bedeutung haben als der Mainabschnitt zwischen Staffelstein und Lichtenfels. Dem Hinweis des Beklagten auf weitere “wertgebende” Vogelarten in den Schutzgebieten hat der Kläger zu Recht entgegengehalten, solche Arten seien auch in dem umstrittenen Landschaftsteil anzutreffen. Dessen Ausklammerung aus dem Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie wird jedoch nicht dadurch fachlich unvertretbar, dass der Beklagte an anderer Stelle großzügigere Maßstäbe angelegt hat.
Die vom Beklagten gewählte Begrenzung der schutzwürdigen Gebiete erweist sich ferner nicht deshalb als unhaltbar, weil der IBA-Katalog 2002 den gesamten Talraum des oberen Mains unter Schutz gestellt wissen will. Der Katalog hat keinen Rechtsnormcharakter (EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 – Rs. C-3/96 – a.a.O.). Er dient nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Orientierungshilfe, ersetzt aber nicht bereits für sich genommen die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der “zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete” in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL. Im Übrigen sind sich auch die Autoren der IBA-Liste dessen bewusst, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von geringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können (Berichte zum Vogelschutz, a.a.O., S. 116). Sie sehen deshalb nicht alle Landschaftsräume, die mindestens eines der Kriterien C1 bis C6 erfüllen, von vornherein in vollem Umfang als schutzbedürftig an. Vielmehr halten sie es im Hinblick auf die konkrete lokale Situation für denkbar, dass nur Flächenanteile nach Art. 4 VRL schutzwürdig sind (Berichte zum Vogelschutz, a.a.O., S. 22 f., 117). Auch der Senat hat schon früher angenommen, dass nicht sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums im IBA-Katalog umfasst werden, zwingend unter Schutz zu stellen sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – a.a.O.).
Auch die Existenz von Rohrweihe und Wachtelkönig zwingen nicht zu der Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes im Planungsraum. Um einem Landschaftsteil die Qualität eines derartigen Gebietes zuzuerkennen, genügt nicht der Nachweis, dass dort überhaupt Vogelarten vorkommen, die in Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie genannt werden. Nur Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Der Kläger ist der Auffassung, das Planvorhaben stehe mit den Anforderungen des FFH-Rechts nicht im Einklang. Das trifft nicht zu.
(1) Aus floristischer Sicht fehlt es weitestgehend an den Voraussetzungen, die an ein potenzielles FFH-Gebiet zu stellen sind. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planungsraum wegen seiner Pflanzenwelt, den Lebensraumtyp 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) ausgenommen, die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und sich seine Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪21 f.≫).
Wegen des Vorkommens des prioritären Lebensraumtyps *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) haben die Mainauen nicht als potenzielles FFH-Gebiet zu gelten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Obermain von Exemplaren dieses Typs gesäumt wird. Nicht jeder Landschaftsraum, in dem sich Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie nachweisen lassen, ist indes als potenzielles FFH-Gebiet einzustufen. Auf der Ebene der mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl ist die FFH-Relevanz nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der im Anhang III Phase 1 festgelegten Merkmale zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten haben dabei einen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum. Der Kriterienkatalog ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2000 – Rs. C-371/98 – Slg. 2000 I – 9249 Rn. 14). Dies gilt auch beim Vorhandensein prioritärer Biotope und Arten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 4 A 59.01 – UPR 2003, 353 ≪355≫). Lässt sich die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme eines Landschaftsraums in die nationale Gebietsliste aus fachwissenschaftlicher Sicht vertreten, so nimmt die FFH-Richtlinie dieses Ergebnis hin (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – a.a.O.).
Der Beklagte hat zu keiner Zeit erwogen, den von der Planung betroffenen Abschnitt des Maintals zum Schutz des Lebensraumtyps *91E0 in die FFH-Gebietskulisse aufzunehmen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Dabei kann offen bleiben, ob gewässerbegleitende Saumstrukturen überhaupt als Auenwald bezeichnet werden können. Der Beklagte kennzeichnet das als fachlich umstritten. Jedenfalls scheint der vorhandene Baumbestand nicht repräsentativ zu sein. In der Klageschrift an den Europäischen Gerichtshof vom 24. Februar 1999 in der Rechtssache Kommission/Bundesrepublik Deutschland – Rs. C-71/99 – ist das Fränkische Keuper-Liasland, dem das Plangebiet angehört, nicht als Naturraum aufgeführt, in dem die Europäische Kommission für den Lebensraumtyp *91E0 Nachmeldebedarf sieht. Die Bestandsaufnahme, die anlässlich eines unter Leitung der EU-Kommission im November 2002 in Potsdam veranstalteten Seminars erarbeitet worden ist, bestätigt dieses Bild. In ihr wird nur den Ländern Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vorgehalten, nicht genug Gebiete zum Schutz des Lebensraumtyps *91E0 benannt zu haben. Nicht einmal in der “Schattenliste” des Klägers taucht dieser Typ auf.
Die Ausstattung der Mainauen bei Banz mit den nichtprioritäten Lebensraumtypen 3150 (Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions), 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe), 9110 (Hainsimsen-Buchenwald), 9130 (Waldmeister-Buchenwald), 9160 (Mitteleuropäischer Stieleichenwald und Eichen-Hainbuchenwald) und 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) nötigt ebenfalls nicht zur Annahme eines potenziellen FFH-Gebiets. Eine Meldung des Fränkischen Keuper-Liaslandes bzw. des Landes Bayern für den Lebensraumtyp 6430, der nach den Erhebungen des Klägers entlang des gesamten Mains nur kleinflächig vertreten und an mehreren Stellen degeneriert und durch nitrophile Saumgesellschaften (vor allem Brennnesseln) substituiert ist, sowie für die Lebensraumtypen 9110, 9130 und 9170 verlangt die EU-Kommission weder in ihrer Klageschrift vom 24. Februar 1999 noch in dem von ihr initiierten Bestandsverzeichnis von November 2002. Das in der Klageschrift markierte Meldedefizit für den Lebensraumtyp 9160 im Naturraum Fränkisches Keuper-Liasland hat das Land Bayern ausweislich der Bestandsaufnahme von November 2002 inzwischen ausgeglichen. Die Lebensraumtypen 9130 und 9170 fehlen zudem in der “Schattenliste” des Klägers. Nicht lokalisierter Nachmeldebedarf besteht nach Auffassung der EU-Kommission zwar für den Lebensraumtyp 3150. Es spricht jedoch Überwiegendes dagegen, dass dafür das Plangebiet in Betracht kommt. Das vom Kläger eingeholte Gutachten des Büros für ökologische Studien von Juni 2002 verortet den Lebensraumtyp 3150 an zwei kleinen Altwassern nördlich von Reundorf und gegebenenfalls auch an einer ehemaligen Abbaufläche nordwestlich von Seubelsdorf. Es dürfte sich mithin allenfalls um ein kleinflächiges, nicht repräsentatives Vorkommen handeln.
(2) Aus faunistischer Sicht drängt sich das Plangebiet nicht als potenzielles FFH-Gebiet auf, soweit es um die Schmale Windelschnecke geht. Das vom Kläger beauftragte Büro für ökologische Studien hat in dem Landschaftskorridor zwischen Bamberg und Lichtenfels die individuenstärksten Vorkommen in den Nasswiesen und Seggenfluren bei Glend (Sulzbachtal) und in der Großseggen- und Hochstaudenflur im Klingengraben bei Oberhaid ausgemacht. Statt des Planungsraums hätten sich diese Gebiete zur Aufnahme in die Meldeliste vorrangig angeboten. Der Umstand, dass die Population im Raum Glend im Herbst 2003 zerstört worden sein soll, ist ohne Belang. Er kann dem Planfeststellungsbeschluss nicht nachträglich entgegengehalten werden. Die in der mündlichen Verhandlung angeschnittene Frage nach der Präklusion des klägerischen Vorbringens lässt der Senat unbeantwortet.
(3) Der Senat teilt die Ansicht des Klägers, dass Teile des Planungsraums, insbesondere die Mainaue und der Stöppachsgraben, bei Anwendung der in Anhang III Phase 1 FFH-RL aufgeführten Kriterien wegen des Lebensraumtyps 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und der in ihm heimischen Tagfalterarten Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (maculinea teleius) und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (maculinea nausithous) die Merkmale eines potenziellen FFH-Gebiets aufweisen. Dem hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeschlossen und insoweit seine abweichende Meinung aus dem Planfeststellungsbeschluss revidiert. Dagegen sah sich der Senat nicht in der Lage zu ermitteln, ob sich der von der planfestgestellten Trasse durchschnittene Landschaftsraum unter den nach Anhang III Phase 2 FFH-RL maßgeblichen Kohärenzgesichtspunkten als FFH-Gebiet aufdrängt. Ferner hat er nicht eindeutig klären können, ob das Vorhaben zu einer im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erheblichen Beeinträchtigung des möglicherweise schutzbedürftigen Planungsraums und damit zu einer Unverträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen führt. Beides kann der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen; denn das gemeinschaftsrechtliche Beeinträchtigungsverbot lässt sich vorliegend mit Hilfe der Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL überwinden. Aus ihr ergibt sich, dass ein nichtumweltverträglicher Plan oder ein nichtumweltverträgliches Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchgeführt werden darf, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Eine Alternative zur A 73, welche zu geringeren Eingriffen in den Naturhaushalt führt, ist nicht erkennbar. Eine Alternative im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL ist vorhanden, wenn sich die mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten Ziele, die ihrerseits von einem Bewerten und Gewichten anderer Zielsetzungen abhängig sind, naturverträglicher erreichen lassen. Läuft eine Variante auf ein anderes Projekt hinaus, kann von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – a.a.O. ≪13 f.≫; Urteil vom 17. Mai 2002 – BVerwG 4 A 28.01 – BVerwGE 116, 254 ≪259 ff.≫). So verhält es sich hier. Offen bleiben kann, ob die vom Kläger zur Debatte gestellte “intelligente Lösung”, die eine Verknüpfung des nördlichen Astes der A 73 mit Coburg und einen Ausbau der B 4 von Coburg bis Bamberg vorsieht, schon deshalb keine Alternative darstellt, weil die ausgebaute B 4 nach den Vorstellungen des Klägers nicht durchgängig vierspurig sein soll. Gewisse Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit sind nämlich als typische Folge des Gebots, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 – BVerwG 4 A 28.01 – a.a.O. ≪262≫). Das vom Kläger favorisierte Konzept hat jedenfalls deshalb ein anderes Verkehrsprojekt zum Gegenstand, weil es nicht auf die planungsseitig angestrebte Anbindung des Großraums Lichtenfels an das Netz der weiträumigen Verkehrswege Bayerns ausgerichtet ist. Ziel der A 73 ist u.a. die Weiterführung des “Frankenschnellwegs” (B 173) in den thüringischen Raum und letztlich der Anschluss an die BAB A 4 bei Erfurt mit dem Ziel, die Einbindung der Region in das Fernstraßennetz in Nord-Süd-Richtung entscheidend zu verbessern. Mit einer Ertüchtigung der westlich der A 73 verlaufenden B 4 wäre dieses Planungsziel nicht oder nur mit deutlichen Abstrichen erreichbar. Zudem könnte ein Ausbau der B 4 das planerische Anliegen, die B 289 zu entlasten, nicht (nennenswert) fördern.
Für das Planvorhaben streiten zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Ob solche Gründe gegeben sind, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass dies das Vorliegen von Sachzwängen erfordert, denen niemand ausweichen kann. Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 und 2 FFH-RL meint mit der gewählten Ausdrucksweise ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 – BVerwG 4 C 2.99 – BVerwGE 110, 302 ≪314≫). Hieran gemessen ist das umstrittene Straßenbauvorhaben von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Senat billigt das Bündel der von der Planfeststellungsbehörde ins Feld geführten verkehrspolitischen Zielsetzungen jedenfalls deshalb als vertretbar, weil das Vorhaben auch und zuvörderst dem Zusammenwachsen der alten und neuen Bundesländer und der Herstellung gleicher Lebensverhältnisse zu dienen bestimmt ist.
Für die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ist gesorgt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht im landespflegerischen Begleitplan für den Verlust von Habitatflächen für den Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling im Planungsraum Kompensationsflächen in der sich unmittelbar östlich an die umstrittene Trasse anschließenden Mainschleife zwischen Kösten und Seubelsdorf vor. Dort sollen auf einer Fläche von 12,1 ha extensiv zu pflegende Feuchtwiesen entweder neu entstehen oder, soweit vorhanden, durch Pflegemaßnahmen so aufgewertet werden, dass sie sich als Lebensraum für die bedrohten Tagfalterarten eignen.
c) Das Planvorhaben ist auch aus Gründen des nationalen deutschen Naturschutzrechts nicht zu beanstanden. Es genügt insoweit den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots und mit seinem Ausgleichs- und Ersatzflächenkonzept auch der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
aa) Unabhängig davon, ob dem von einem Straßenbauvorhaben betroffenen Gebiet der Status eines europäischen Schutzgebietes nach der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie zukommt, gehören die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Abwägungsmaterial und sind mit dem Gewicht in die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotene Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen, das ihnen aus ökologischer Sicht objektiv zukommt (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – a.a.O. ≪160 f.≫). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Planfeststellungsbeschluss nicht als fehlerhaft.
Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit dem Thema “Schutzgut Vegetation und Tierwelt” eingehend beschäftigt. Sie hat nicht verkannt, dass das Vorhaben gravierende Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume hat. Diese ergeben sich nach ihrer Einschätzung im Wesentlichen durch die Beseitigung zahlreicher wertvoller, nicht oder nur schwer wieder herstellbarer Vegetationsbestände und Tierlebensräume durch Flächeninanspruchnahme der Baumaßnahmen sowie durch die funktionale Beeinträchtigung wertvoller bzw. sehr wertvoller Tierlebensräume und Pflanzenstandorte durch Flächenentzug, Durchschneidungseffekte, Trennwirkungen, Immissionen und Veränderung der Standortverhältnisse. Die Planfeststellungsbehörde hat drei Eingriffsschwerpunkte ermittelt, an denen auf die Tier- und Pflanzenwelt erhebliche Eingriffe zukommen, und als einen Schwerpunkt das Maintal mit mäandrierendem Flusslauf, angrenzenden Auegehölzen und Auewiesen sowie Terrassenhang markiert, um deren Schutz sich der Kläger bemüht. Ihr ist nicht entgangen, dass wertvolle Ufersaumstrukturen, Hecken und Feldgehölze verloren gehen werden und erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen insbesondere für die Avifauna mit einer außerordentlich hohen Zahl von gefährdeten bzw. stark gefährdeten Arten, aber auch für Fledermäuse und Libellen durch Lebensraumverkleinerung, Trennwirkungen und Störeffekte zu erwarten sind. Es kann nach alledem keine Rede davon sein, dass sie die wahre Tragweite der Eingriffe nicht erkannt hat.
Erweist sich ein Gebiet als so schützenswert, dass es einer “Tabuzone” gleich oder doch nahe kommt, ist auf der Stufe der fachplanerischen Abwägung zu ermitteln, ob das Vorhaben an anderer Stelle mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft zu verwirklichen ist (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – a.a.O. ≪161≫). Das ist nicht der Fall. Der insoweit allein in Betracht zu ziehende, weil eine zusätzliche Mainquerung vermeidende Ausbau der B 4 zwischen Coburg und Bamberg führt, wie bereits dargelegt, auf ein anderes Vorhaben.
bb) Der Kläger übt an dem planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzflächenkonzept Kritik. Er greift im Ergebnis den Befund im Planfeststellungsbeschluss an, dass das Vorhaben als umweltverträglich einzustufen sei, weil die Eingriffe zu 58 % ausgeglichen und zu 42 % ersetzt werden könnten.
Der Kläger wendet sich zunächst grundsätzlich gegen die Methode der Planfeststellungsbehörde zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs. Die Behörde hat in die Ausgleichsbilanz die Größe der von dem Vorhaben betroffenen Flächen und das Ausmaß der Beeinträchtigung der Funktionen des Naturhaushalts eingestellt, die einzelnen Funktionen aber nicht untersucht, weil dies nach ihrem Vortrag nur mit einem unverhältnismäßigen wissenschaftlichen Untersuchungsaufwand möglich gewesen wäre. Stattdessen hat sie, einer verbreiteten Verwaltungsübung der Fachleute für Landespflege sowie der Naturschutz- und der Eingriffsbehörden in Deutschland entsprechend, als Wertmaßstab bzw. Indikator für die Beurteilung der Funktionen nur die Eigenart und Größe der betroffenen Grundflächen herangezogen, mit denen die Funktionen, die sich in erster Linie im Biotoptyp mit seinem jeweiligen Entwicklungs- und Erhaltungszustand ausprägen, verbunden sind. Dieses Raster ist dem Kläger zu grob. Nach seiner Auffassung hätte das Untersuchungsgebiet in allen Einzelheiten erforscht und ein vollständiges Arteninventar erstellt werden müssen. Nur so hätte sich die Frage, in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werde, sachgerecht beantworten und sich der Kompensationsbedarf zutreffend ermitteln lassen. Der Senat folgt dem Kläger nicht. Nach seiner Rechtsprechung kann es, wenn bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten sind oder bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Schlüsse auf ihre faunistische oder floristische Ausstattung zulassen, mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – a.a.O. ≪159≫). Hieran ist festzuhalten. Das Recht zwingt nicht nur nicht zu Ermittlungen, die keine zusätzlichen Erkenntnisse versprechen, sondern nötigt auch nicht zu Ermittlungen, deren Aufwand zu dem möglicherweise zu erzielenden zusätzlichen Erkenntnisgewinn außer Verhältnis steht.
Im Einzelnen beanstandet der Kläger, dass die Verluste forstlich geprägter Wälder im Umfang von 9,17 ha durch den als Ausgleichsmaßnahme A 1 angeordneten ökologischen Waldumbau am Nestelgraben in Höhe von 10,4 ha nicht ausgeglichen würden. Er beklagt, dass Neuanpflanzungen keinen adäquaten Ersatz für alte, ausgewachsene Bestände darstellten. Daran ist richtig, dass jedenfalls der Eingriff in einen gereiften und qualitativ hochwertigen Gehölzbestand nicht auf Anhieb durch einen jungen Besatz kompensiert werden kann. Dies steht der Bestätigung der Ausgleichsmaßnahme als rechtmäßig indessen nicht entgegen. Ausgleich ist nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleichzusetzen (Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – a.a.O. ≪163≫). Ausgeglichen ist nach Art. 6a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt. Nachhaltig ist eine Beeinträchtigung, wenn sie dauerhaft ist oder sich über einen langen, allerdings nicht exakt definierbaren Zeitraum erstreckt. Eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands nimmt der Gesetzgeber hin, weil es beispielsweise unabänderlich ist, dass ein ausgewachsener Baum durch einen an seine Stelle tretenden Setzling erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann.
Im Hinblick auf das im Begriff der Nachhaltigkeit enthaltene Zeitmoment geht die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon aus, dass die Maßnahmen geeignet sein müssen, die gestörten Funktionen des Naturhaushalts innerhalb eines absehbaren Zeitraums zumindest weitgehend wiederherzustellen. Sie hält einen Zeitraum von 25 bis 30 Jahren für überschaubar. Dagegen ist aus Sicht des Senats nichts einzuwenden, kommen doch die Maßnahmen nicht erst den künftigen Generationen zugute.
Der Kläger sieht den Ausgleich auch deshalb als nicht erreicht an, weil der Versiegelungszuwachs nicht durch eine Entsiegelung überbauter Flächen an anderer Stelle kompensiert werde. Mit diesem Einwand verkennt er das gesetzliche Modell der Ausgleichsmaßnahmen. Deren Sinn liegt nicht in einer Verhinderung weiterer Bodenversiegelungen, sondern darin, einen für Natur und Landschaft gleichartigen Zustand im Hinblick auf die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes wiederherzustellen. Dass der Ausgleich zu einer Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle führt, ist zwangsläufig. Da diese nur zulässig ist, wenn sich mit ihr eine ökologische Aufwertung verbindet, geht die Versiegelung letztlich zu Lasten einer ökologisch minderwertigeren Fläche. Deren Verlust löst keine weitere Ausgleichspflicht aus, sondern wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen.
Der Kläger rügt ferner, dass mit der Ausgleichsmaßnahme A 3 (anteilig 7,25 ha) die Versiegelung von Äckern und intensiv genutztem Grünland im Umfang von 24,18 ha nicht ausgeglichen werde. Diese Rüge geht fehl.
Landwirtschaftlich genutzte Acker- und Grünflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert. Auf ihnen haben Flora und Fauna einen schweren Stand. Demgegenüber werden die hier ausgewiesenen Ausgleichsflächen nach ihrer Aufrüstung eine hohe Wertigkeit aufweisen. Der Lebensraumkomplex “Seubelsdorfer Seen” erfährt einen Ausbau zu einem großflächig optimierten, als vielfältiger Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten dienenden Feuchtgebietskomplex durch die Umwandlung vorhandener Talaueglatthaferwiesen in extensiv bewirtschaftetes Feuchtgrünland, die abschnittsweise Freistellung beschatteter Gewässerbereiche im Wege der Rücknahme bestehender Ufergehölzsäume, die Entwicklung eines vielfältigen Mosaiks unterschiedlicher Gehölzaltersklassen mit einer Vielfalt unterschiedlicher Waldsukzessionsstadien, die Schaffung stufig aufgebauter, breiter Waldränder durch Waldunterpflanzung und Einschlag von Waldrändern mit anschließender Förderung der natürlichen Gehölzsukzession, die Entwicklung eines Netzes von breiten, gut ausgebildeten Saumbereichen sowohl entlang von Waldwegen als auch an Waldrändern zur umgebenden Nutzung, die Erhöhung des Altholzanteils durch Ausweisung kleinerer Naturwaldparzellen u.a. zur Erhöhung der Nistmöglichkeiten mit anschließender Förderung der natürlichen Gehölzsukzession und das Anbringen von Nistkästen u.a. für höhlenbewohnende Vogelarten, Kleinsäugerarten und Fledermäuse. Die extensiven Feuchtwiesenstandorte sollen neben den gefährdeten Tagfaltern auch Heuschrecken aufnehmen sowie die Verbundfunktion entlang des Mains, der Flutmulden und der Auwaldneubegründungen fördern und breite extensive Pufferzonen schaffen.
Bei unterschiedlicher naturschutzrechtlicher Wertigkeit von Verlust- und Ausgleichsflächen gilt, dass die letzteren im Verhältnis zu den ersteren um so kleiner sein können, je mehr der Wert der Ausgleichsfläche den der durch den Eingriff in Anspruch genommenen Fläche übersteigt (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1996 – 7 L 5352/95 – NuR 1997, 301 ≪302≫). Normativ ist nicht geregelt, wie dieses Verhältnis zu ermitteln ist. Anerkannte wissenschaftliche Methoden existieren nicht und sind nach Einschätzung des Beklagten auch kaum zu erwarten. Um einer einfachen Handhabung des Gesetzes und einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis willen haben die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen “Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben” entwickelt. Der Senat hat es bereits gebilligt, wenn eine Planfeststellungsbehörde die Hilfestellung durch diese Verwaltungsvorschrift nutzt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 13.99 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16, S. 13 f.). Der Grundsatz Nr. 3.1 besagt, dass für die Versiegelung von Äckern und intensiv genutztem Grünland (Versiegelungsfläche V) die Ausgleichs- bzw. Ersatzfläche Vx 0,3 betragen soll. Bei Ackerflächen bzw. intensiv genutztem Grünland auf ökologisch wertvollen Standorten (z.B. Auen oder Niedermoor) beträgt der Multiplikator bis zu 1,0 (Grundsatz Nr. 3.3). Die Planfeststellungsbehörde hat mangels Besonderheiten den Grundsatz 3.1 angewandt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Zwar bestreitet der Kläger, dass der Verlust der ökologischen Funktionen Grundwasserneubildung, Regenwasserversickerung (Rückhaltefunktion), Kaltluftbildung, Nahrungsmittelproduktionsfläche, Lebensraum typischer Ackerflora und -fauna sowie der Funktion Landschaftsbild im Zuge der Versiegelung von Ackerflächen und intensiv genutztem Grünland durch die Lebensraumoptimierung A 3 ausgeglichen werden könne. Diese lediglich in den Raum gestellte Behauptung nötigt jedoch nicht zu der Annahme, die als Kompromiss zwischen den für den Straßenbau und den Naturschutz zuständigen Ministerien zustande gekommenen Grundsätze sähen eine quantitativ oder qualitativ grundsätzlich unzureichende Bewertung des Eingriffs und der Ausgleichsflächen vor.
Der Kläger bemängelt des Weiteren, mit der Ausgleichsmaßnahme A 3 (anteilig 3,98 ha) würde der Verlust durch Überbauung und Versiegelung, von Feldgehölzen in landwirtschaftlicher Flur, von Kleinstrukturen in landwirtschaftlicher Flur und von weiteren Offenlandbiotopen im Umfang von 2,81 ha nicht ausgeglichen. Auch dem schließt sich der Senat nicht an. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Umstand, dass Biotop- und Ökoflächen in Mitleidenschaft gezogen werden, nach den Grundsätzen Nr. 1.1 bis 1.3 und 2 durch den Multiplikator 1,5 bis 2 angemessen Rechnung getragen.
Der Kläger beklagt schließlich, dass die flache Talquerung des Mains zum Schutz und Erhalt einer europaweit bedeutenden Vogelzugroute nicht ausreiche. Im Rahmen der Kritik am Ausgleichs- und Ersatzflächenkonzept ist seine Rüge fehl am Platz. Richtig angesiedelt ist sie bei dem Vermeidungsgebot des Art. 6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, das den Planfeststeller dazu zwingt, nach schonenderen Alternativen zu suchen. Der Kläger verlangt eine Verlängerung der Brücke, um die angrenzenden Dämme (Rampen) mit ihrer Barrierewirkung zu verkürzen. Seine Forderung ist nicht berechtigt. Das von der Autobahndirektion Nordbayern beauftragte Planungsbüro IFANOS, Institut für angewandte ökologische Studien, hat ermittelt, dass eine 655 m lange Mainbrücke zur Eingriffsminderung als Minimum ausreicht. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
d) Der Kläger beanstandet außerdem eine irreparable Schädigung des “Gottesgartens”. Doch auch insoweit genügt das Planvorhaben den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
aa) Der Kläger hält das Abwägungsgebot für verletzt, weil das öffentliche Interesse an der Erhaltung des “Gottesgartens”, einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft, mit dem ebenfalls öffentlichen Interesse an dem Bau der A 73 fehlerhaft abgewogen worden sei. Seine herausragende Bedeutung gewinne der “Gottesgarten” durch den Sichtbezug zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen sowie dem Panoramablick von den in dominierender Hanglage angelegten barocken Sakralbauten in das Maintal und das Banzer Ländchen. Dieses zeichne sich durch großzügige Ackerschläge und Siedlungsstrukturen klösterlicher Prägung sowie ein althergebrachtes Netz von Wirtschafts- und Kirchwegen aus und sei daher selbst kulturhistorisch bedeutsam. Der gesamte Landschaftsraum sei von derart hohem kulturhistorischen Wert, dass seine irreversible Zerstörung durch den Autobahnbau nicht vertretbar sei.
Der Senat vermag sich der Ansicht des Klägers nicht anzuschließen. Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit – wie hier – der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – BVerwG 4 C 105.66 – BVerwGE 34, 301 ≪309≫). Sie dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die durchgeführte Ortsbesichtigung hat bei dem Senat nicht den Eindruck hinterlassen, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im “Gottesgarten” sei in der Abwägung mit den für das Straßenbauvorhaben streitenden Gesichtspunkten in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen.
Die Sichtachsen zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen werden durch die planfestgestellte Trasse nicht in Mitleidenschaft gezogen. Davon hat sich der Senat durch Einnahme des Augenscheins von der Festwiese oberhalb des Klosters Banz und einem Aussichtspunkt auf dem Kreuzweg bei der Basilika Vierzehnheiligen überzeugt. Bestätigt worden ist sein Befund durch eine im Ortstermin vom Beklagten präsentierte Luftbildaufnahme vom “Gottesgarten”, in welcher die Sichtachsen farblich markiert waren. Die Trasse liegt außerhalb des Dreiecks, das durch die Achsen gebildet wird.
Nur bei einem Rundblick von der Festwiese bei Kloster Banz werden die Basilika Vierzehnheiligen und die Trasse erfasst. Der Trassenbereich wird allerdings nicht mehr von der Basilika als Blickfang, sondern maßgeblich von der Silhouette der Stadt Lichtenfels geprägt. Diese wirkt wegen der mangelnden Geschlossenheit und Uneinheitlichkeit des Stadtbildes bereits jetzt so unruhig, dass das Landschaftsbild durch das Straßenbauvorhaben nicht entscheidend verschlechtert wird. Soweit die Trasse noch im Blickwinkel auf Vierzehnheiligen liegt, verläuft sie vor der Kulisse eines Gewerbegebietes am Stadtrand von Lichtenfels und einer sich am Horizont abzeichnenden kastenförmigen Hochhausbebauung in Hanglage. Erst in der von Vierzehnheiligen abgewandten Blickrichtung zeigt sich die Landschaft harmonischer.
Auch der Panoramablick von Vierzehnheiligen in Richtung Banzer Land wird durch das Straßenbauvorhaben nicht so weit beeinträchtigt, dass dessen Durchführung unvertretbar erscheint. Das Kloster Banz hebt sich aufgrund seiner exponierten Höhenlage derart weit vom Talraum ab, dass die Trasse, soweit sie darin verläuft, die Sicht auf das Kirchenbauwerk nur unerheblich stört. Dies gilt umso mehr, als das Tal durch das vorerwähnte Gewerbegebiet visuell ohnehin vorbelastet ist. Auffälliger wird das Trassenband jenseits des Mains, weil das Gelände dort ansteigt. Die Ausstrahlung, die das Kloster Banz auf den Betrachter auszuüben vermag, wird gleichwohl nicht völlig zunichte gemacht; denn die Trasse entfernt sich vom Banzer Wald umso weiter, je mehr sie an Höhe gewinnt. Bereits am Hang vor der Ortschaft Schönsreuth ist die Distanz so groß, dass die Klosteranlage zumindest an den Rand des Blickwinkels gerät, wenn nicht gar aus ihm verschwindet.
Am schmerzlichsten hat der Senat den Eingriff in das Landschaftsbild empfunden, wie es sich vom Parkplatz an der Kreisstraße zwischen Weingarten und Kösten bei einem Blick in Richtung Nordosten darstellt. Die hügelige, sanft aufwärts führende Wiesen- und Waldlandschaft wirkt unberührt und reizvoll. Ihr wird durch das Straßenbauvorhaben zweifellos eine tiefe Wunde geschlagen werden. Vor dem Hintergrund der für das Straßenbauvorhaben sprechenden Erwägungen erscheint die Veränderung des Landschaftsbildes jedoch noch hinnehmbar. Es mag sein, dass ein Experte auf dem Gebiet der Kulturgeschichte den Wertverlust, den der “Gottesgarten” erleiden wird, für schlechthin unerträglich halten wird. Der mit den historischen Zusammenhängen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter wird hingegen lediglich die Zerstörung einer ländlichen Idylle beklagen, wie sie für Mittelgebirgslandschaften in Deutschland typisch ist. Aus seiner Sicht wird dem Straßenbau nicht etwas Einzigartiges geopfert.
bb) Der Kläger wirft der Planfeststellungsbehörde schließlich vor, die Denkmalbelange des Landschaftsbildes nicht gesetzesgemäß ausgeglichen oder ersetzt zu haben. Er moniert, dass die Behörde den Eingriff in das vorhandene Landschaftsbild zu Unrecht durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes auf der ganzen Strecke als ausgeglichen ansehe. Das ist unzutreffend. Die Planfeststellungsbehörde hat eingeräumt, dass trotz umfangreicher Gestaltungsmaßnahmen auf den Straßenbegleitflächen ein “echter” bzw. “vollständiger” Ausgleich für die Beeinträchtigung des kulturhistorisch bedeutsamen Bereichs des “Gottesgartens” nicht möglich ist.
Als Ersatzmaßnahme hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege die Instandsetzung des abgebrannten denkmalgeschützten ehemaligen Schafhofes Heinach vorgeschlagen. Dem hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht entgegengehalten, dass als Ersatzmaßnahmen nach Art. 6a Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG nur Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Betracht kommen und der Wiederaufbau eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes keine landschaftspflegerische Maßnahme ist. Sie sieht es als Ersatz an, dass für die Beeinträchtigung der kulturhistorisch und landschaftlich bedeutsamen Blickbeziehungen im “Gottesgarten” auf Kompensationsflächen im Eingriffsraum neue landschaftstypische Strukturen geschaffen werden sollen, die das Landschaftsbild bereichern. Konkret nennt sie die Wiederherstellung auentypischer Strukturen (Auwald, offene Pionierflächen etc.) auf landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen. Dem liegt ein zutreffendes Verständnis von Ersatzmaßnahmen zugrunde. Während Ausgleichsmaßnahmen die beeinträchtigten Funktionen gleichartig wiederherstellen, sind Ersatzmaßnahmen auf eine gleichwertige Wiederherstellung gerichtet. Als Ersatz genügt die Herstellung ähnlicher, mit den beeinträchtigten nicht identischer Funktionen (Louis, BNatSchG, 2. Aufl., § 8 Rn. 212). Die von der Planfeststellungsbehörde vorgesehenen Maßnahmen werden den Anforderungen, die an Ersatzmaßnahmen zu stellen sind, gerecht. Die Herstellung einer abwechslungsreicheren und natürlich wirkenden Pflanzenwelt an Stelle eintönigen Ackerlandes kann als Kompensation für die Beeinträchtigung von Kulturdenkmalen und ihrer Umgebung akzeptiert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Lemmel, Halama, Gatz, Dr. Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 1135599 |
BVerwGE 2004, 1 |
BauR 2004, 966 |
IBR 2004, 392 |
NuR 2004, 366 |
ZUR 2004, 222 |
DVBl. 2004, 642 |