Die Neuregelung in § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG ist verfassungsgemäß.
a) Die Klägerin meint, die Neuregelung in § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG verstoße gegen Art. 3 GG. Im Gegensatz zu der in BRDrucks 61/99 genannten Begründung für die Neufassung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG werde kein gleichheitswidriger Zustand beseitigt, sondern erst herbeigeführt. Das folge daraus, dass die alte Fassung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG mit Art. 3 GG vereinbar gewesen sei, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 1998 – BVerwG 3 C 19.98) bestätigt habe. Zudem führe sie diverse Sozialregelungen auf, deren Parallelität zur Kriegsschadenrente hier eine Rückforderung verbiete.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, ohne dass dies durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 96, 315 ≪325≫; 100, 138 ≪174≫), und gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪72≫; 71, 255 ≪271≫; 108, 52 ≪67f.≫). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88 ff.≫; 88, 87 ≪96 f.≫; 95, 267 ≪316 f.≫; 101, 54 ≪101≫). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 ≪77≫; 75, 108 ≪157≫; 103, 310 ≪318≫). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet ihm aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪329≫; 93, 386 ≪397≫), und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (vgl. BVerfGE 103, 242 ≪258≫). Dabei müssen, sofern eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt, für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 ≪146≫; 88, 87 ≪96 f.≫; 108, 52 ≪67 f.≫).
Auch bei der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts ist der Gesetzgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 27, 253 ≪285≫; 84, 90 ≪131≫). Allerdings kommt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. BVerfGE 13, 31 ≪36≫; 13, 39 ≪43≫; 84, 90 ≪130 f.≫). Dementsprechend hat er bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Kriegs und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten (vgl. BVerfGE 15, 126 ≪150 ff.≫; 15, 167 ≪201≫; 23, 153 ≪168≫; 102, 254 ≪299≫). Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334 ≪337≫; 38, 128 ≪134≫; 83, 1 ≪23≫; 102, 254 ≪299≫; 106, 201 ≪206≫).
Nach diesen Grundsätzen ist die hier zu prüfende Verpflichtung zur Rückzahlung einer durch Anrechnung von Kriegsschadenrente erbrachten Hauptentschädigung nach erfolgtem Schadensausgleich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die dem Gesetzgeber für den Bereich der Kriegsfolgengesetzgebung, zu dem das Lastenausgleichsgesetz gehört, eingeräumten weiten Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 102, 254 ≪346≫; 106, 201 ≪206≫) vorliegend nicht überschritten. Vielmehr führen diese Gestaltungsmöglichkeiten dazu, dass die neue Fassung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, obwohl auch die alte Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1998 – BVerwG 3 C 19.98).
Jeder Empfänger von Hauptentschädigung, auch soweit diese durch Anrechnung von Kriegsschadenrente erfüllt wurde, muss aufgrund der neuen Fassung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG nunmehr nach einem Schadensausgleich das zurückzahlen, was er als Leistung aus dem Ausgleichsfonds erhalten hat. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist abhängig von der Höhe des dem Verpflichteten zuvor zugeflossenen Auszahlungsbetrages. Der Gesetzgeber hat damit einen Maßstab gewählt, der in jeder Hinsicht sachgerecht erscheint und keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Leistungsempfängern erkennen lässt. Die Rückforderungsregelung beruht insgesamt auf der Erwägung, dass durch den nachträglichen Schadensausgleich – etwa in Form der Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände – der Rechtsgrund für die Gewährung des Lastenausgleichs entfallen ist. Es besteht kein Anlass, jemandem Leistungen zu belassen, die vom Staat als Ausgleich für einen inzwischen anderweitig ausgeglichenen und damit letztlich nicht mehr existenten Vermögensverlust erbracht worden sind. Es handelt sich um die Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung, die sich im Nachhinein als nicht mehr gerechtfertigt erweist. Dieser Grundgedanke trägt prinzipiell die Forderung, dass der gesamte als Lastenausgleich gewährte Entschädigungsbetrag zurückzuzahlen ist.
Zwar lassen die Regelungen über die Kriegsschadenrente in §§ 263 ff. LAG deren vorwiegend sozialen Charakter bei den Kriterien für ihre Gewährung (Unterhaltssicherung, Bedürftigkeit) erkennen, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 (BVerwG 3 C 19.98) ausgeführt hat. Dennoch lässt sich nicht behaupten, durch § 349 LAG werde nun etwa ein Äquivalent zur Sozialhilfe zurückgefordert. Vielmehr steht zunächst im Vordergrund, dass nach 1990 ein Schadensausgleich eingetreten ist, der nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 349 LAG grundsätzlich dazu führt, dass die erlangte Hauptentschädigung zurückzuzahlen ist. § 349 Abs. 4 LAG betrifft im Gegensatz zu § 290 LAG nicht etwa die Rückzahlung der gewährten Kriegsschadenrentenleistungen, sondern die Rückforderung der zuerkannten und erfüllten Hauptentschädigung im Falle eines Schadensausgleichs. Die Erfüllung des gemäß § 250 LAG zuerkannten Anspruchs auf Hauptentschädigung (Endgrundbetrag und Zinszuschlag) konnte auf verschiedene Arten vorgenommen werden; manche Erfüllungsarten waren jedoch abhängig vom Vorliegen zusätzlicher besonderer Voraussetzungen und kamen daher nicht für jeden Geschädigten in Betracht. Neben der unmittelbaren Erfüllung (§ 252 LAG) waren auch mittelbare Erfüllungsarten – wie z.B. die Umwandlung von Aufbaudarlehen (§ 258 LAG) oder die Anrechnung von Kriegsschadenrente (§§ 278a, 283, 283a LAG) – möglich. Um Doppelentschädigungen zu vermeiden, wurden im Lastenausgleichsgesetz Regelungen getroffen, wie sich diese mittelbaren Erfüllungsarten auf die zuerkannte Hauptentschädigung auswirken. Dabei wird stets dem Grundsatz gefolgt, dass die mittelbaren Erfüllungen – wie die Barerfüllung – zu einer tatsächlichen Erfüllung der Hauptentschädigung führen. Nach dem Konzept des Lastenausgleichsgesetzes bewirken somit die verschiedenen “gleichberechtigten” Erfüllungsarten – ggf. kumuliert – die Erfüllung der zuerkannten Hauptentschädigung.
Die Argumentation der Klägerin, dass die Kriegsschadenrente keine Unterform der Hauptentschädigung sei, weil in § 232 Abs. 1 LAG die Hauptentschädigung und die Kriegsschadenrente als gleichberechtigte Formen des Lastenausgleichs nebeneinander stünden, greift nicht. Es ist zwar richtig, dass sowohl die Hauptentschädigung als auch die Kriegsschadenrente in § 232 Abs. 1 LAG als Leistungen mit Rechtsanspruch aufgeführt sind; dies ändert aber nichts daran, dass neben der Kriegsschadenrente grundsätzlich nicht zusätzlich ein Anspruch auf Erfüllung der Hauptentschädigung besteht, sondern dass die Kriegsschadenrente zur Erfüllung der Hauptentschädigung gewährt wird und in Höhe des Anrechnungsbetrags ihre Erfüllung bewirkt.
Es würde sogar eine Ungleichbehandlung darstellen, wenn einzelne Empfänger von Lastenausgleichsleistungen von der Rückforderung freigestellt würden; denn immerhin haben sie den Vermögensgegenstand, für dessen Verlust sie entschädigt wurden, zurückerlangt. So gesehen würde es, wie das Verwaltungsgericht (S. 5) richtig ausführt, zu einer Besserstellung derjenigen Empfänger von Hauptentschädigung führen, die statt der Auszahlung einer Hauptentschädigung eine Kriegsschadenrente erhalten haben. Nun hatte der Gesetzgeber in der bisherigen Fassung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG für auf die Hauptentschädigung angerechnete Kriegsschadenrente davon eine Ausnahme vorgesehen, die nach Ansicht des erkennenden Senats mit Art. 3 GG vereinbar war. Das bedeutet indessen nicht, dass der Gesetzgeber das nicht ändern und die Gleichbehandlung aller Arten der Hauptentschädigung vorsehen könnte.
b) Die Klägerin ist der Ansicht, die Neufassung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG verstoße gegen Art. 14 GG. Sie räumt zwar ein, dass der Rechtsanspruch auf Kriegsschadenrente gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 LAG nicht unter dem Schutz des Art. 14 GG stehe; doch unterfalle die Vermögensposition derjenigen, die Kriegsschadenrente bezogen haben, dem Schutz des Art. 14 GG, da sie in bestimmter Weise gesetzmäßig ausgeprägt und anerkannt und damit zu einer konkreten Rechtsstellung erhoben sei. Die durch die gewährte Kriegsschadenrente begründete Vermögensposition sei demgemäß durch lange Zeitdauer, ihre gesetzliche Ausformung und ihre soziale Rechtfertigung so sehr gefestigt, dass ihr der Schutz des Art. 14 GG zukomme. Das gelte auch für auf Hauptentschädigung angerechnete Kriegsschadenrente.
Diese Argumentation geht fehl. Die Rückforderung und die Rückzahlung der Hauptentschädigung, auch soweit diese durch Anrechnung von Kriegsschadenrente erfüllt wurde, führen beim Rückzahlungspflichtigen lediglich dazu, dass er Geldleistungen nicht behalten darf, bei denen die Voraussetzungen für ihre Gewährung entfallen sind. Gegen die Auferlegung derartiger Rückzahlungspflichten schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht.
c) Die Klägerin bringt ferner vor, § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip. Ausfluss des Sozialstaatsprinzips sei es, dass gewährte Sozialhilfe grundsätzlich nicht zurückverlangt werden könne. Da die Kriegsschadenrente weitgehend der Sozialhilfe entspreche, könne für sie nichts anderes gelten.
Entgegen dieser Ansicht ist die Neuregelung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes vereinbar. Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes verlangt im vorliegenden Zusammenhang, dass die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu bewältigenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben (vgl. BVerfGE 102, 254 ≪298≫). Dagegen kann dem Sozialstaatsgebot nicht auch die Rechtspflicht des Staates entnommen werden, aus Mitteln der Gemeinschaft gewährte Leistungen dem Empfänger auch dann zu belassen, wenn der Schaden, für den sie gewährt wurden, nachträglich ausgeglichen wird (vgl. BVerfGE 106, 201 ≪206≫).
Dabei ist es auf Grund des dem Gesetzgeber für den Bereich des Lastenausgleichs in Sonderheit bezüglich der Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen im Falle des Schadensausgleichs zustehenden weiten Spielraums – wie dargelegt – nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Erfüllungsarten der Hauptentschädigung und damit Leistungsempfänger bzw. deren Erben im Rückforderungsverfahren nicht (mehr) unterschiedlich behandelt werden.
d) Die Neuregelung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG verstößt schließlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, obwohl sie an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft und ihn für die Zukunft mit der Folge neu regelt, dass zulasten der Klägerin eine bei Eintritt des Schadensausgleichs noch nicht bestehende Rückzahlungspflicht Platz greift.
Nach der Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts berührt das Handeln des Gesetzgebers, wenn er in einmal gewährte Rechtspositionen belastend eingreift, gegenüber dem Betroffenen die dem Rechtsstaatsgedanken innewohnenden Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Denn grundsätzlich kann der durch eine gesetzliche Norm Begünstigte darauf vertrauen, dass seine Rechtsposition fortbesteht. Änderungen sind durch den Rahmen der genannten Prinzipien Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats sind diese Grenzen enger, wenn der Gesetzgeber in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (sog. echte – retroaktive – Rückwirkung); dies ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 88, 384 ≪403≫). Tendenziell weiter sind die Grenzen, wenn auf Rechtsbeziehungen eingewirkt wird, die in der Vergangenheit begründet, aber noch nicht abgeschlossen wurden (sog. unechte – retrospektive – Rückwirkung); dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 74, 129 ≪155≫).
Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts unterscheidet hingegen zwischen dem zeitlichen Bereich der Rechtsfolgenanordnung einer Norm und ihrem tatbestandlichen Anknüpfungsbereich: Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm betrifft allein die zeitliche Zuordnung der normativ angeordneten Rechtsfolgen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verkündung der Norm. Gefragt wird danach, ob diese Rechtsfolgen in einem bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) oder ob dies für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum geschehen soll. Alle anderen in einer Norm enthaltenen Merkmale betreffen demgegenüber den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm, gehören also zu ihren Tatbestandsmerkmalen. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist einer Norm insoweit eigen, als sie den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht.
Dieser Unterscheidung entsprechend spricht der 2. Senat von einer (echten) Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm nur dann, wenn zeitlich ein Gesetz vor seiner Verkündung in Kraft tritt (vgl. etwa BVerfGE 78, 249 ≪283≫). In anderen Fällen, in denen Sachverhalte, die in der Vergangenheit begründet wurden, durch eine gesetzliche Regelung berührt werden, spricht er von tatbestandlicher Rückanknüpfung, die vorrangig an den Grundrechten, sodann aber auch an den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu messen sind (vgl. etwa BVerfGE 83, 89 ≪110≫).
Ob nach diesen Grundsätzen eine echte Rückwirkung oder lediglich eine Rückanknüpfung vorliegt, kann offen bleiben, weil in jedem Falle die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind.
Die Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts stimmt im Kern nämlich darin überein, dass der Vertrauensschutzgedanke nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze des Rückwirkungsverbots bildet. Das Rückwirkungsverbot besteht nicht absolut, sondern lediglich soweit, wie der Vertrauensschutzgedanke reicht. Es gilt daher nicht, wenn sich ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand einer bestimmten Rechtslage nicht bilden konnte (vgl. etwa BVerfGE 88, 384 ≪404≫). Dies ist u.a. dort der Fall, wo wegen einer verworrenen und unklaren Rechtslage mit einer Klärung gerechnet werden musste, wo das Rechtssicherheitsinteresse überwiegende Belange des Gemeinwohls eine Beseitigung von Normen erfordern oder wo sich schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand eines Rechts nicht bilden konnte (BVerfGE 88, 384 ≪404≫).
Diese Voraussetzung lag hier vor. Die Rechtslage war zumindest bis zur Entscheidung durch den erkennenden Senat unklar, was den Gesetzgeber zur (wenn auch ändernden) Klarstellung durch Neuregelung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG veranlasst hat. Dementsprechend konnte sich bei der Klägerin weder ein schutzwürdiges Vertrauen noch Rechtssicherheit dahin gehend bilden, dass sie nach dem erfolgten Schadensausgleich nicht zur Rückzahlung des erlangten Lastenausgleichs herangezogen werden würde. Im Gegenteil konnte sich die Klägerin hier im konkreten Fall auch deshalb ihrer Rechtsposition nicht sicher sein, weil bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1998 die ständige Praxis der Ausgleichsbehörden von einer Rückzahlbarkeit auch der auf die Hauptentschädigung angerechneten Kriegsschadenrente ausging. Der hier angefochtene Rückforderungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. August 1996 datiert dementsprechend auch vor der Entscheidung des Senats. Wie dargelegt stand die Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung stets unter dem Vorbehalt ihrer Rückforderung im Falle nachträglichen Schadensausgleichs. Dies hat der Gesetzgeber auch den Geschädigten gegenüber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, indem er ihnen ausdrücklich die Rechtspflicht auferlegt hat, die entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzuzeigen (§ 342 Abs. 2 Satz 2 LAG; vgl. dazu auch Urteil vom 19. Juni 1997 – BVerwG 3 C 10.97 – BVerwGE 105, 110). Folgerichtig wurde die Klägerin ausweislich der Akten bereits mit Schreiben der Ausgleichsbehörde vom 15. Juni 1993 darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsverwaltung zu prüfen habe, ob eine früher für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Lastenausgleich gewährte Entschädigung zurückzuzahlen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.