Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht mit Ausnahme der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung. Analogie. Bemessungsgrundlage. bewegliche Sache. Binnenschiff. Berechtigter. Entschädigung. entschädigungslose Enteignung. Enteignung. Entziehung eines Binnenschiffs. Grundstück. Grundstücksentschädigung. unbewegliche Sache.
Leitsatz (amtlich)
Die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG) ist auf Schiffe auch dann nicht anwendbar, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind oder waren. Sie ist auch im Hinblick auf die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 4 EntschG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EntschG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 5a Abs. 1, 4
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Urteil vom 25.02.2013; Aktenzeichen 5 A 69/12 MD) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Berechnung einer Entschädigung für die Enteignung von Binnenschiffen.
Für den bis 1955 in der Deutschen Demokratischen Republik eingetretenen Verlust von zwei Eimerkettenbaggern und sieben Spül- bzw. Baggerschuten, die im Schiffsregister eingetragen waren, steht dem Kläger als vermögensrechtlich Berechtigtem ein Entschädigungsanspruch zu.
Mit Bescheid vom 6. März 2012 erkannte ihm der Beklagte einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 21 331,10 EUR (einschließlich Zinsen) zu, den er nach den Grundsätzen der Entschädigung für bewegliche Sachen berechnete.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger eine höhere Entschädigung mit der Begründung begehrt, aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Vorschriften ergebe sich, dass im Schiffsregister eingetragene Schiffe wie Grundvermögen zu behandeln seien. Bemessungsgrundlage müsse deshalb hier – wie für Geschäftsgrundstücke nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Entschädigungsgesetz (EntschG) – das 7fache des vor der Schädigung festgestellten Wertes sein.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Schiffe seien vom Beklagten zu Recht als bewegliche Sachen nach § 5a EntschG und nicht wie Grundvermögen entschädigt worden. Dass für bewegliche Sachen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage eine Höchstgrenze von 40 000 DM gelte, sei nicht zu beanstanden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 3 EntschG sowie der Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Das Verwaltungsgericht habe die Anwendung der Entschädigungsregelung für Grundstücke rechtsirrig abgelehnt. Durch die Berechnung des Beklagten sei er – der Kläger – im Verhältnis zu Grundstückseigentümern ohne zureichenden Grund ungleich behandelt worden, was zugleich einer entschädigungslosen Teilaufopferung bzw. Teilenteignung gleichkomme.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die in dem Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffe, für deren Verlust dem Kläger eine Entschädigung zusteht (1.), unterfallen der Entschädigungsregelung für bewegliche Sachen (§ 5a des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – Entschädigungsgesetz ≪EntschG≫ – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 – BGBl I S. 1658 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 – BGBl I S. 920 –). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG) hier nicht anwendbar (2.). § 5a EntschG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (3.). Der angegriffene Bescheid hält auch im Übrigen einer revisionsgerichtlichen Kontrolle stand (4.).
1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG erfüllt sind und dem Kläger damit dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für die ihm bis 1955 in der Deutschen Demokratischen Republik entzogenen Binnenschiffe zusteht. Auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger wegen der entschädigungslosen Enteignung der Binnenschiffe als Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl I S. 3719), anzusehen. Dies ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen vermögensrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 1. September 2004, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestandskräftig geworden ist und dessen Festlegungen von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen worden sind.
2. Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass für die Bemessung der Entschädigung die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG) anwendbar sei.
Die zwischen den Beteiligten allein streitige Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a EntschG). Hier ist nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG einschlägig. Diese Bestimmung ist weder unmittelbar (a) noch auf der Grundlage einer Analogie (b) anzuwenden.
a) Eine unmittelbare Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG auf (im Schiffsregister eingetragene) Schiffe scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, vervielfältigt mit einem Multiplikator, der – in fünf Gruppen gestaffelt – je nach Grundstücksart differiert und etwa für Geschäftsgrundstücke 7 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG) beträgt.
Binnenschiffe werden von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG auch dann nicht erfasst, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind. Bei Schiffen handelt es sich um bewegliche Sachen (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Überbl. vor § 90 Rn. 3). Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass sie den in der Bestimmung verwendeten Begriffen des Gebäudeeigentums, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie des Grundstücks nicht unterfallen.
Schiffe können auch nicht dem Begriff des Grundvermögens zugeordnet werden. Wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG ergibt, nimmt der entschädigungsrechtliche Begriff des Grundvermögens auf das steuerliche Bewertungsrecht Bezug. Er stimmt mit dem bewertungsrechtlichen Begriff des Grundvermögens überein (vgl. Urteil vom 26. Januar 2011 – BVerwG 5 C 3.10 – BVerwGE 138, 385 = Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 10, jeweils Rn. 13). Dieser erstreckt sich nicht auf Schiffe.
b) Die Schiffe, für die der Kläger Entschädigung begehrt, sind hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auch nicht im Wege der Analogie als Grundstücke zu behandeln.
Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung – hier die Analogie – setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 12. September 2013 – BVerwG 5 C 35.12 – BVerwGE 148, 13 Rn. 27 und vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 18.12 – Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteile vom 12. September 2013 a.a.O. und vom 18. April 2013 a.a.O., jeweils m.w.N.).
Liegt eine Gesetzeslücke vor, ist diese im Fall der Einzelanalogie durch Übertragung der Rechtsfolge einer Bestimmung zu schließen, wenn der ungeregelte Sachverhalt wegen einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage dem geregelten Fall ähnlich ist (vgl. Urteil vom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 36). Bei der Lückenschließung im Wege der Gesamtanalogie wird mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände anknüpfen, ein „allgemeiner Rechtsgrundsatz” entnommen, der auf den im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 384). An den vorstehenden Grundsätzen gemessen sind die in Rede stehenden Schiffe nicht wie Grundstücke zu entschädigen.
aa) Die entschädigungsrechtliche Gleichbehandlung dieser Schiffe mit Grundstücken kann nicht mit einer Gesamtanalogie begründet werden. Deren Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil dem gesetzten Recht kein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen ist, nach dem im Schiffsregister eingetragene (Binnen-)Schiffe rechtlich wie Grundstücke zu behandeln sind.
Ein solcher Grundsatz findet sich im Zivilrecht nicht. Eingetragene Schiffe werden bürgerlich-rechtlich nicht in jeder Hinsicht den Grundstücken gleichgestellt. So fehlt etwa eine Regelung im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Schiffe als unbewegliche Sachen einordnet. Diese sind – wie bereits aufgezeigt – im zivilrechtlichen Sinn bewegliche Sachen. Es gibt auch keine Rechtsnorm des materiellen Zivilrechts oder des Zivilprozessrechts, die eine pauschale Gleichstellung mit Grundstücken anordnet. Diese Rechtsgebiete enthalten neben Spezialregelungen für Schiffe nur partielle Bezugnahmen auf das Grundstücksrecht, insbesondere auf Regelungen, die an das Grundbuch als mit dem Schiffsregister vergleichbares Register anknüpfen.
So richtet sich die Eigentumsübertragung von im Schiffsregister eingetragenen See- und Binnenschiffen nach dem besonderen Schiffssachenrecht, das eigene differenzierte Regelungen aufweist und dem Grundstücksrecht nur angenähert ist. Die Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1133) regelt formelle, das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (Schiffsregistergesetz – SchRG) vom 15. November 1940 (RGBl I, S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 91), dagegen materielle Fragen. Danach werden eingetragene Seeschiffe durch Einigung übertragen, und ihre Eintragung im Schiffsregister ist nur deklaratorischer Natur. Bei eingetragenen Binnenschiffen ist die Eintragung konstitutiv (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 SchRG). Nicht eingetragene Binnenschiffe werden nach der sachenrechtlichen Regelung über bewegliche Sachen (§ 929 BGB) übertragen. Nach § 929a Abs. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Register eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
Auch in der Zivilprozessordnung unterstellt der Gesetzgeber die Schiffe nicht pauschal dem für Grundstücke geltenden Rechtsregime, sondern trifft gesonderte Einzelregelungen mit begrenzten Verweisungen. So erfolgt nach § 870a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. § 870a Abs. 2 ZPO erklärt bestimmte Regelungen über die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück für entsprechend anwendbar. Anders als bei Grundstücken hat der Gesetzgeber damit jedoch die Zwangsverwaltung bei eingetragenen Schiffen nicht gestattet (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 870a Rn. 1).
Auch im Steuerrecht werden im Schiffsregister eingetragene Schiffe nicht durchgängig wie Grundstücke behandelt oder diesen gleichgesetzt. Zwar werden nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 8. Oktober 2009 (BGBl I S. 3366, 3862), vor der Verkündung dieser Entscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl I S. 4318), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Schiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind, wie solche aus unbeweglichem Vermögen behandelt, obwohl Schiffe im bürgerlich-rechtlichen Sinn bewegliche Sachen sind (vgl. BFH, Urteil vom 2. Mai 2000 – IX R 71/96 – BB 2000, 2081 ≪2082≫ m.w.N.). Der sachliche Grund für diese einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von bestimmten beweglichen Sachen mit Immobilien liegt darin, dass in ein öffentliches Register eingetragene bewegliche Sachen ähnlich wie Immobilien auf Dauer als Einkunftsquellen geeignet und für Zwecke der Besteuerung einfach zu erfassen sind.
Soweit der Gesetzgeber die zivilprozessualen Regelungen über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen bei im Schiffsregister eingetragenen Schiffen für anwendbar erklärt (§ 322 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ≪AO≫, vom 1. Oktober 2002 – BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61 –, vor der Verkündung dieser Entscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 – BGBl I S. 4318 –) hat er zugleich Sonderregelungen vorgesehen, welche diese Verweisung teilweise wieder einschränken oder modifizieren (vgl. z.B. § 322 Abs. 1 Satz 3 AO).
Von einer pauschalen steuerrechtlichen Gleichbehandlung von eingetragenen Schiffen und unbeweglichen Sachen wurde ebenfalls abgesehen. Das zeigt sich etwa daran, dass das differenzierte Grundsteuerrecht, mit dem die Eigentümer von Grundbesitz veranlagt werden, für Schiffe nicht gilt. Nach § 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794), belastet die Grundsteuer den Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, d.h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und private Grundstücke, nicht aber den Besitz von (eingetragenen) Schiffen.
Im Vermögensrecht gibt es ebenfalls keine gesetzlichen Regelungen, die (eingetragene) Schiffe pauschal mit Grundstücken gleichsetzen. Im Hinblick auf die zu restituierenden Vermögenswerte unterscheidet § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG u.a. zwischen beweglichen Sachen einerseits und bebauten und unbebauten Grundstücken sowie rechtlich selbständigen Gebäuden und Baulichkeiten, Nutzungsrechten und dinglichen Rechten an Grundstücken oder Gebäuden andererseits. Schiffe fallen zweifellos nicht unter die zweite Kategorie, sondern sind als bewegliche Sachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG anzusehen.
Auch § 34 Abs. 5 VermG ist kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts zu entnehmen, dass im Schiffsregister eingetragene Binnenschiffe entschädigungsrechtlich Grundstücken gleichzustellen sind. Die Bestimmung sieht für solche Schiffe und für im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke die entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 2 VermG vor. § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG betrifft u.a. die Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und regelt, dass die Behörde das Grundbuchamt um die erforderliche Berichtigung des Grundbuchs ersucht. § 34 Abs. 5 VermG trägt dem Umstand Rechnung, dass im Fall der Rückübertragung bei in den entsprechenden Registern eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken die Eintragungen unrichtig werden und zu berichtigen sind. Wegen der insoweit bestehenden Parallelität zur Notwendigkeit der Berichtigung des Grundbuchs bei der Rückübertragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken gilt § 34 Abs. 2 VermG entsprechend. Die Bestimmung regelt eine spezielle registerrechtliche Problematik. Ihr kann der für eine Gesamtanalogie erforderliche allgemeine Rechtsgrundsatz, dass im Schiffsregister eingetragene (Binnen-)Schiffe rechtlich wie Grundstücke zu behandeln sind, nicht entnommen werden. Schließlich sind auch keine anderen vermögensrechtlichen Bestimmungen ersichtlich, aus denen ein solcher Grundsatz abzuleiten wäre.
bb) Die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG kann nicht im Wege einer Einzelanalogie hergeleitet werden. Es fehlt insoweit bereits an der Planwidrigkeit einer Gesetzeslücke. Zwar enthält § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG keine Regelung über die Bemessungsgrundlage der Entschädigung von Schiffen. Diese Lücke entspricht hingegen dem Willen des Gesetzgebers.
In diese Richtung weist bereits der Umstand, dass – wie aufgezeigt – der Gesetzgeber in anderen Rechtsbereichen einschließlich des Vermögensrechts Sonderregelungen für eingetragene Schiffe geschaffen hat. Dem ist deutlich zu entnehmen, dass die Vernachlässigung von Schiffen im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG nicht Ausdruck eines Versehens ist, sondern dem gesetzgeberischen Plan entspricht.
Dieser Befund wird bestätigt von dem systematischen Zusammenhang des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG mit dem steuerlichen Bewertungsrecht. Die Bestimmung ist – worauf schon hingewiesen wurde – systematisch auf das Grundvermögen im Sinne des steuerlichen Bewertungsrechts zugeschnitten. Das Bewertungsrecht erfasst jedoch – wie ebenfalls bereits aufgezeigt – Schiffe auch dann nicht, wenn sie im Schiffsregister eingetragen sind. Dementsprechend wird für Schiffe kein Einheitswert festgesetzt.
Vor dem geschilderten systematischen Hintergrund spricht auch die vom Gesetzgeber mit dem Bezug auf das steuerliche Bewertungsrecht im Rahmen des § 3 EntschG verfolgte Zwecksetzung dagegen, die fehlende Einbeziehung von Schiffen in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG als planwidrig anzusehen. Der von der Bestimmung vorgesehene Rückgriff auf die in der Vergangenheit verbindlich festgelegten Einheitswerte dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2013 – BVerwG 5 B 71.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dieser Zweck einer einfachen Wertermittlung kann bei (eingetragenen) Schiffen von vornherein nicht erreicht werden, weil diese nicht dem steuerlichen Bewertungsrecht unterliegen und unterlagen und deshalb auch in der Vergangenheit für sie keine Einheitswerte festgesetzt worden sind. Auch dies erweist sich als gewichtiger Hinweis darauf, dass es nicht der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, Schiffe in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG einzubeziehen.
Dies gilt gleichermaßen für die differenzierten und auf verschiedene Grundstücksarten bezogenen Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EntschG, die aufgrund der tatsächlichen Unterschiede bei (eingetragenen) Schiffen keine Entsprechung finden können.
Die Entstehungsgeschichte des § 5a EntschG bestätigt die Annahme, dass es der Gesetzgeber nicht versehentlich unterlassen hat, die Entschädigung von Schiffen einer gesonderten Regelung zuzuführen und wie Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG zu entschädigen. § 5a EntSchG regelt die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen. Er sieht u.a. vor, dass insoweit Bemessungsgrundlage der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung ist (Abs. 1 Satz 1), und dass die Höchstgrenze der Summe der Bemessungsgrundlage für sämtliche zu entschädigenden beweglichen Sachen eines Berechtigten 40 000 Deutsche Mark beträgt (Abs. 4). Mit der Einfügung des § 5a in das Entschädigungsgesetz durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine bis dahin fehlende Bemessungsgrundlage für die Entschädigung beweglicher Sachen, die nicht bereits Gegenstand einer Unternehmensrestitution oder -entschädigung sind (vgl. Urteil vom 19. November 1998 – BVerwG 7 C 40.97 – BVerwGE 107, 380 ≪385 f.≫ = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 3 S. 12 ≪16 f.≫), zu schaffen. Dabei ging er erkennbar davon aus, mit § 5a EntSchG werde die Gesetzeslücke abschließend ausgefüllt und für alle diese beweglichen Sachen eine Entschädigungsregelung geschaffen (vgl. BTDrucks 14/1932 S. 10). Dies schließt es aus, für in § 5a EntSchG nicht speziell aufgeführte bewegliche Sachen – wie etwa Schiffe – eine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen.
3. Der für die Bemessung der Entschädigung – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – hier einschlägige § 5a EntSchG steht mit Verfassungsrecht im Einklang.
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
§ 5a EntschG ist nicht an Art. 14 GG zu messen. Dieses Grundrecht scheidet als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik begangenen rechtsstaatswidrigen Vermögenseingriffe aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 u.a. – BVerfGE 102, 254 ≪297≫ m.w.N.) lässt sich eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen. Das Gleiche gilt für die Art einer Wiedergutmachung und deren Ausgestaltung im Einzelnen. So verpflichtet Art. 14 GG den Bundesgesetzgeber etwa weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung. Da Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik begangenen rechtsstaatswidrigen Vermögenseingriffe ausscheidet, kommt auch nicht in Betracht, aus der Wertentscheidung des Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten des Privateigentums oder aus der Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 GG Vorgaben für die Bemessung der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz abzuleiten (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. ≪300≫).
b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist gleichfalls nicht verletzt. Insbesondere erweist sich die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf 40 000 Deutsche Mark nach § 5a Abs. 4 EntschG auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Fallgruppe der zur Berufsausübung dienenden eingetragenen Schiffe als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
Der Senat geht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zusteht und er den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten hat. Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. ≪299≫ m.w.N.). Daran gemessen liegt der von dem Kläger gerügte Grundrechtsverstoß nicht vor (vgl. Zimmermann, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 2013, § 4 EntSchG Rn. 10 und Broschat, in: Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, EntSchG, Stand Oktober 2010, § 4 Rn. 43).
aa) Die Ungleichbehandlung derjenigen Entschädigungsberechtigten, denen eine bewegliche Sache im Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung von bis zu 40 000 Deutsche Mark entzogen wurde, gegenüber denjenigen Entschädigungsberechtigten, bei denen der Wert der entzogenen beweglichen Sache über 40 000 Deutsche Mark lag, ist nicht gleichheitswidrig. Zwar wird durch die Begrenzung der Bemessungshöhe die zuletzt genannte Gruppe im Vergleich zu der zuerst angeführten schlechter gestellt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. ≪310 f. und 312 f.≫) ist der Gesetzgeber auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Höhe der Entschädigung vornehmlich an der Verkehrswerthöhe des verlorenen Vermögens auszurichten. Er konnte auch andere zentrale Gesichtspunkte des Entschädigungsrechts bei der Bewältigung von Folgen des Krieges und der deutschen Teilung berücksichtigen. Dazu gehört das Verhältnis dieser Vermögensentschädigung zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen. Die Höhe der Entschädigungsleistung für verlorenes Vermögen ist nicht allein an dessen Wert zu bemessen, sondern auch an den Entschädigungen für anderes begangenes Unrecht, das nicht minder schwer wiegt als der Verlust des Eigentums, bei dem Entschädigungen aber nur in geringem Maße zu realisieren sind. Vor diesem Hintergrund kann die Begrenzung der Entschädigung auf das in § 5a Abs. 4 EntSchG vorgesehene Maß nicht als willkürlich angesehen werden.
Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass diese Begrenzung diejenigen begünstigt, deren Schaden die Höchstgrenze nicht übersteigt. Damit hat der Gesetzgeber aus sozialen Gründen sichergestellt, dass der Vermögensverlust umso höher ausgeglichen wird, je kleiner das Vermögen gewesen ist. Das insofern verfolgte Ziel, bei der Entschädigung soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, findet seine verfassungsrechtliche Begründung im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG und rechtfertigt deshalb auch Differenzen zwischen dem Wert des verlorenen Vermögens und der Höhe der Entschädigungsleistung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. ≪314≫).
Schließlich ist die mit der Höchstgrenze einhergehende Ungleichbehandlung der hier interessierenden Vergleichsgruppe auch deshalb nicht willkürlich, weil der Gesetzgeber bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und der deutschen Teilung auch den insoweit zentralen Gesichtspunkt der Erfüllung der für notwendig erachteten weiteren Aufbauarbeiten der deutschen Einigung in Rechnung stellen durfte. Er durfte Vorsorge dafür treffen, dass neben der Gewährung von Wiedergutmachungs- und Entschädigungsleistungen als erforderlich angesehene weitere Aufgaben aus Anlass der deutschen Einigung erfüllt werden konnten. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums durfte er auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er zur Wiedergutmachung unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Bei der Finanzierung der mit der deutschen Einigung verbundenen Aufgaben durfte er Prioritäten zugunsten gemeinwohlorientierter Projekte setzen und um deren Realisierung willen die Summe der den Entschädigungsberechtigten zufließenden Haushaltsmittel auf ein insgesamt finanzierbares Maß zurückführen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die ungleiche Behandlung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. ≪303 f. und 310 ff.≫).
bb) Die Höchstgrenze erweist sich nicht deshalb als gleichheitswidrig, weil die Entschädigung wegen des Entzugs einer beweglichen Sache nach § 5a Abs. 4 EntSchG in der Höhe begrenzt ist, während derjenige, dem eine solche Sache rückübertragen wird, in den ungeschmälerten Genuss des Wertes der Sache gelangt.
Diese Ungleichbehandlung stellt sich deshalb nicht als willkürlich dar, weil der Gesetzgeber – wie aufgezeigt – berücksichtigen durfte, dass die Entschädigung anderen Unrechts als des Entzugs des Vermögens nur in geringem Maße zu realisieren ist und er im Interesse der Finanzierung mit der deutschen Einheit einhergehende gemeinwohlorientierte Projekte die Entschädigungssumme begrenzen durfte.
cc) § 5a EntSchG hält Art. 3 Abs. 1 GG auch mit Blick darauf stand, dass sich die Entschädigung wegen der Entziehung einer beweglichen Sache an dem Wert zum Zeitpunkt der Schädigung ausrichtet und nach § 5a Abs. 4 EntSchG höhenmäßig begrenzt ist, während diejenigen, denen ein Grundstück entzogen wurde, eine nach § 3 EntSchG ungedeckelte Entschädigung auf der Grundlage des vor der Schädigung zuletzt festgestellten und vervielfachten Einheitswerts unter Beachtung der Degressionsregelung (§ 7 EntSchG) beanspruchen können.
Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung für die Entschädigung von beweglichen Sachen einerseits und Grundvermögen andererseits ist bei Zugrundelegung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Wiedergutmachungsrecht nicht willkürlich. Sie knüpft insbesondere an die für die Rechtsordnung grundlegende Unterscheidung zwischen beweglichen Sachen und unbeweglichen Sachen (Grundvermögen) an und berücksichtigt in tatsächlicher Hinsicht deren typischerweise unterschiedliche Wertentwicklung.
Ein bedeutsamer Unterschied zwischen beweglichen Sachen einerseits und sonstigen Vermögenswerten – insbesondere Grundstücken – liegt darin, dass bewegliche Sachen in der Wirklichkeit leichter abhandenkommen, regelmäßig einem zeitbedingten Wertverlust unterliegen und bis zum Substanzverzehr abgenutzt werden können (vgl. Urteil vom 19. November 1998 – BVerwG 7 C 40.97 – BVerwGE 107, 380 ≪386≫ = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 3 S. 12 ≪17≫). Demgegenüber verhält es sich bei Grundvermögen erfahrungsgemäß eher umgekehrt. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung des Wertes von Grundvermögen im Beitrittsgebiet nach Herstellung der deutschen Einheit. Infolge des Wegfalls der deutschen Teilung sind die Verkehrswerte der Immobilien in den neuen Ländern im Durchschnitt erheblich gestiegen. Der Unterschied in der Wertentwicklung von Grundvermögen und beweglichen Sachen spiegelt sich in den unterschiedlichen Regelungen über Entschädigung wider.
Der Wertsteigerung von Grundvermögen hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 3 EntSchG dadurch Rechnung getragen, dass sich die Bewertung solchen Vermögens an ihrem angenommenen Wert zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung orientiert. Zweck des Abstellens auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes und dessen differenzierte Vervielfachung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EntschG ist es, die Höhe der Entschädigung an den fiktiven Verkehrswert der jeweiligen Grundstücksart im Zeitpunkt der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 zu knüpfen.
Da bei beweglichen Sachen eine Wertsteigerung typischerweise nicht zu verzeichnen ist, verzichtet § 5a EntSchG darauf, die Bemessungsgrundlage der Entschädigung an einem fiktiven Wert zum Zeitpunkt der deutschen Einigung auszurichten. Soweit die Bemessungsgrundlage auf den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung abstellt (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EntSchG), hat der Gesetzgeber noch außer Betracht gelassen, dass sich der Wert von beweglichen Sachen vom Schädigungszeitpunkt während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik bis zur Wiedervereinigung typischerweise deutlich verringert hätte oder gar ein Substanzverzehr zu verzeichnen gewesen wäre. Insbesondere hat er zugunsten der Berechtigten davon abgesehen, zeitlich gestufte Abschläge vorzusehen. Den Besonderheiten der Wertentwicklung bei beweglichen Sachen hat er aber nicht nur dadurch Rechnung getragen, dass er hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nicht auf einen fiktiven Wert zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung abgestellt hat, sondern auch in der Weise, dass er die Bemessungsgrundlage auf 40 000 Deutsche Mark begrenzt hat. Aufgrund der aufgezeigten tatsächlichen Unterschiede zwischen beweglichen Sachen und Grundvermögen, erweist sich dies als willkürfrei.
Der Senat verkennt nicht, dass die Höchstgrenze des § 5a Abs. 4 EntSchG im Einzelfall bei bestimmten beweglichen Sachen, bei denen die typischerweise anzunehmende Wertentwicklung nicht eingetreten wäre oder deren Wert zum Zeitpunkt der Entziehung 40 000 Deutsche Mark sehr deutlich überstieg, zu Härten führen kann. Auch mit Blick auf das dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung zustehende besonders weite Beurteilungsermessen sind pauschalierende und typisierende Regelungen aber nicht schon dann als gleichheitswidrig anzusehen, wenn sie im Einzelfall Unzuträglichkeiten bewirken.
4. Der streitige Bescheid des Beklagten ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind Fehler bei der auf der Grundlage des § 5a EntSchG vorgenommenen Berechnung der Entschädigungshöhe nicht ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, RiBVerwG Dr. Störmer ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Vormeier, Dr. Häußler, Dr. Rudolph
Fundstellen
JZ 2014, 693 |
LKV 2014, 510 |