Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den verfassungs- und einfachrechtlichen Voraussetzungen eines Feuerstättenbescheids. Feuerstättenschau. Feuerstättenbescheid. Anhörung. Begründung eines Verwaltungsakts. Heilung. ausgeschlossene Personen. Gesetzgebungskompetenz. Recht der Wirtschaft. Recht der Luftreinhaltung. Funktionsvorbehalt. Eigentumsgrundrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung).
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1-2, Art. 33 Abs. 4, Art. 74 Abs. 1 Nrn. 11, 24, Art. 84 Abs. 1; SchfHwG § 14 Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, 2 Nrn. 1-2, Art. 45 Abs. 1 Nrn. 2-3, Abs. 2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 30.01.2014; Aktenzeichen 22 B 13.1709) |
VG München (Urteil vom 05.03.2013; Aktenzeichen M 1 K 12.5527) |
Tenor
Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 – dieses mit Ausnahme der Kostenentscheidung – und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 sind insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klage richtet sich gegen einen Feuerstättenbescheid.
Rz. 2
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Kehrbezirk des Beklagten. Dieser ordnete nach Durchführung einer Feuerstättenschau mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 an, dass in der Liegenschaft des Klägers Überprüfungsarbeiten an der Abgasanlage und eine Abgaswegeüberprüfung jeweils innerhalb der Zeiträume vom 1. bis 29. Oktober 2014 und 1. bis 29. Oktober 2016 zu veranlassen und durchzuführen seien. Die fristgerechte Durchführung der Arbeiten sei, sofern sie nicht vom Beklagten vorgenommen werde, diesem über ein Formblatt nachzuweisen.
Rz. 3
Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten und des Beteiligten zu 2 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, nachdem der Beklagte die Zeiträume für die Veranlassung und Durchführung der Arbeiten in der mündlichen Verhandlung verlängert hatte. Der Feuerstättenbescheid sei formell rechtmäßig. Die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung sei ebenso wie die Begründung des Bescheids während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG stehe der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Dieser sei auch materiell rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlagen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Diese Normen stünden im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergebe sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.
Rz. 4
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Eine Heilung des Anhörungsmangels sei nicht eingetreten. Einer Berücksichtigung der nachträglichen Ermessensausübung durch den Beklagten stehe § 114 Satz 2 VwGO entgegen. Der Beklagte sei nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG am Erlass des Bescheids gehindert gewesen, da bei der Berufung eines gewerblich im Schornsteinfeger-Handwerk Tätigen zum Verwalter eines Kehrbezirks ein Interessenkonflikt unvermeidlich sei. § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG stünden nicht in Einklang mit höherrangigem Recht. Im Hinblick auf die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts, die zu grundlegenden Änderungen dieses Rechtsgebiets geführt habe, könne eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers nicht aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden. Der Erlass von Feuerstättenbescheiden könne auch nicht dem Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zugeordnet werden; hierbei handele es sich der Sache nach vielmehr um – in die Zuständigkeit der Länder fallendes – Bauordnungsrecht. Ebenso ergebe sich keine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, da die Luftreinhaltung abschließend im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt sei. Die Befugnisnormen seien überdies unverhältnismäßig, weil die Prüfung der Feuerstätten auch von neutralen Vertretern eines anderen Berufsstands vorgenommen werden könnte. Zudem seien Kontrollen im Abstand von zwei Jahren nicht erforderlich. Zu der Frage, in welchen Intervallen die Anlagen des Klägers der Kontrolle bedürfen, hätte das Gericht ebenso Sachverständigenbeweis erheben müssen wie zur Erforderlichkeit der in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzten Fristen. Die Einrichtung von Kehrbezirken (§ 7 SchfHwG) führe zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG, da die Überwachung von Pflichten durch Angehörige des öffentlichen Dienstes erfolgen müsse. Die maßgeblichen Befugnisnormen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung stellten keine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Eingrenzung des Zeitraums der Durchführung der Kehrarbeiten dar. Verlässliche gesetzliche Anhaltspunkte für die Dauer der Frist gebe es nicht.
Rz. 5
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 aufgehoben wird.
Rz. 6
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 7
Er verteidigt das Berufungsurteil.
Rz. 8
Die beteiligte Landesanwaltschaft stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.
Rz. 9
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt in erster Linie vor, dass das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Bund habe sich bei seinem Erlass auf konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 GG stützen können.
Rz. 10
Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die in dem angefochtenen Feuerstättenbescheid enthaltene Überprüfungsanordnung für das Jahr 2014 richtet.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 11
Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind insoweit unwirksam (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Rz. 12
Im Übrigen ist die zulässige Revision des Klägers unbegründet. Das Berufungsurteil verstößt zum überwiegenden Teil nicht gegen revisibles Recht und stellt sich, soweit ein Verstoß gegen Bundesrecht vorliegt, aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Rz. 13
1. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht, soweit es davon ausgeht, dass die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des angefochtenen Feuerstättenbescheids nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unbeachtlich ist. Zwar kann die Revision nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht, soweit diese wie die hier maßgeblichen Bestimmungen mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen. Eine derartige Rechtsverletzung liegt hier jedoch nicht vor.
Rz. 14
a) Der Feuerstättenbescheid erlegt dem Kläger Pflichten auf und greift damit in seine Rechte ein, so dass ihm nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zu geben war, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass diese Anhörung nicht erfolgt ist. Hieran ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Rz. 15
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anhörungsmangel sei geheilt worden, da der Beklagte die erforderliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids nachgeholt habe, steht mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG in Einklang.
Rz. 16
aa) Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Rz. 17
Ist die Anhörung entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben, tritt eine derartige Heilung aber nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 – BVerwGE 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – BVerwGE 142, 205 Rn. 18). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 – BVerwGE 66, 111 ≪114≫). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 – BVerwGE 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – BVerwGE 142, 205 Rn. 18). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. Emmenegger, in: Mann/Senne-kamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 45 Rn. 109).
Rz. 18
bb) Hiervon ausgehend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine funktionsgerechte Anhörung nachgeholt und der Anhörungsmangel dadurch geheilt worden. Der Kläger hatte in der Verhandlung Gelegenheit, sich zu den aus seiner Sicht für die behördliche Ermessensausübung maßgebenden Gesichtspunkten zu äußern. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers hierzu zum Anlass genommen, erneut in eine sachliche Prüfung einzutreten mit dem Ergebnis, dass er den Bescheid änderte und die dem Kläger eingeräumte Frist zur Durchführung der Überprüfungsarbeiten erheblich verlängerte. Hieraus wird deutlich, dass der Beklagte die im Rahmen der nachträglich durchgeführten Anhörung vorgebrachten Einwendungen nicht nur entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt und in seinen erneuten Entscheidungsvorgang eingebunden hat.
Rz. 19
2. a) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der angefochtene Feuerstättenbescheid nicht wegen Fehlens einer nach Art. 39 BayVwVfG gebotenen Begründung rechtswidrig ist, weil diese Begründung jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist. Der angefochtene Bescheid enthält zwar eine Begründung, die sich aber nicht zu der festgesetzten Durchführungsfrist äußert. Das Berufungsurteil stellt demgemäß einen formellen Mangel der Begründung der Ermessenserwägungen des Beklagten fest, die dieser jedoch dadurch geheilt habe, dass er die ihn leitenden Erwägungen nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 dem Kläger mitgeteilt habe. Dies steht mit revisiblem Recht in Einklang.
Rz. 20
Die Begründung eines Verwaltungsakts wird im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG dadurch nachgeholt, dass Erwägungen, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich waren und sich lediglich in der ihr beigefügten Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben fanden, nachträglich bekannt gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 – BVerwGE 133, 13 Rn. 48). So liegt der Fall nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier. Danach hat der Beklagte die ihn schon beim Erlass des angefochtenen Bescheides leitenden Erwägungen dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2013 mitgeteilt.
Rz. 21
Entgegen der Auffassung der Revision steht der Berücksichtigung der genannten Umstände § 114 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt klar, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 351 ≪364≫ und vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 – BVerwGE 147, 81 Rn. 34). Sie findet aber keine Anwendung, wenn es – wie hier – nicht um ein Nachholen von Ermessenserwägungen, sondern allein um die nachträgliche Bekanntgabe bereits angestellter und lediglich nicht schriftlich mitgeteilter Erwägungen geht.
Rz. 22
b) Soweit das Berufungsurteil weiter darauf gestützt ist, dass die Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayVwVfG keiner Begründung bedurft habe, ist dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls beizupflichten. Nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bedarf es einer Begründung nicht, soweit demjenigen, der von dem Verwaltungsakt betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist. Letzteres ist hier zu bejahen, da der Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Änderung den vom Kläger in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Belangen Rechnung getragen hat. Soweit der Beklagte mit der Verlängerung der Durchführungsfrist den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gefolgt ist, bedarf die Änderung des Bescheids überdies nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG keiner Begründung.
Rz. 23
3. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG verneint.
Rz. 24
a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte ist indessen nicht Beteiligter, sondern selbst Behörde (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG), weil er als beliehener Unternehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 Rn. 15) Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Eine Behörde ist kein Beteiligter im Sinne von Art. 13 BayVwVfG, sondern Trägerin des Verwaltungsverfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 13 Rn. 10; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 6 und 18; Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 13 Rn. 13).
Rz. 25
b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich. Zum einen kennt die Rechtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 1996 – 7 B 74.96 – Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4 S. 4 f. und vom 31. März 2006 – 8 B 2.06 – Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9 m.w.N.) eine „institutionelle Befangenheit” einer Behörde nicht; auf deren Vorliegen zielt aber das Vorbringen der Revision der Sache nach ab, soweit der Kläger keine gerade in der Person des Beklagten liegenden Umstände geltend macht, sondern nur beanstandet, dass mit der Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Überprüfungsarbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Möglichkeit eröffnet werde, sogleich mit diesen Arbeiten beauftragt zu werden.
Vielmehr regeln die Art. 20 und 21 BayVwVfG nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch „in eigenen Angelegenheiten” entscheidet, ist nicht zu beanstanden.
Rz. 26
Zum anderen besteht für eine Gleichstellung des Beklagten mit einem Beteiligten nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG – selbst unter Berücksichtigung seiner Doppelstellung als Behörde und als eine das Schornsteinfegerhandwerk betreibende Person – auch aus gesetzessystematischen Gründen und im Hinblick auf die Regelungsziele des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes kein Anlass. Folgte man der Auffassung der Revision, wäre grundsätzlich jeder Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an einer Tätigkeit beim Erlass eines Feuerstättenbescheids gehindert, weil die vom Kläger angenommene Gefahr der Selbstbegünstigung stets gegeben wäre. Eine derartige Rechtsfolge liefe den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwider. Dieser hat das Risiko einer möglichen Amtsausübung zugunsten eigener Interessen im Übrigen erkannt und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in § 18 Abs. 1 SchfHwG (ebenso für den Bezirksschornsteinfegermeister § 12 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes ≪SchfG≫) die Berufspflicht auferlegt, seine Aufgaben und Befugnisse unparteiisch auszuüben. Daraus folgt das Verbot, seine Stellung auszunutzen, um andere Schornsteinfeger oder sonstige Gewerbetreibende im Wettbewerb zu behindern (BT-Drs. 16/9237 S. 34; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 2). Ein Verstoß kann mit Aufsichtsmaßnahmen, in schweren Fällen mit der Aufhebung der Bestellung geahndet werden (Schira, a.a.O.). Nach der gesetzlichen Konzeption wird der Problematik unparteiischer Amtsausübung daher nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln durchsetzbare Berufspflichten Rechnung getragen.
Rz. 27
4. Das Berufungsurteil verstößt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht überwiegend nicht gegen Bundesrecht; soweit dies in einem Punkt der Fall ist, stellt das Urteil sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Rz. 28
a) Mit Bundesrecht vereinbar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass als Rechtsgrundlage eines bis zum 31. Dezember 2012 erlassenen Feuerstättenbescheids nur § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Betracht kommt, während für die Zeit danach auf § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zurückzugreifen ist. Die zuletzt genannte Norm trat nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Zuvor galt die Übergangsvorschrift des § 17 SchfHwG, auf dessen Grundlage nur bis zum Ende des Jahres 2012 Feuerstättenbescheide erlassen werden konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 7 B 17.13 – juris Rn. 8). Zwar ist § 17 SchfHwG auch weiterhin in Kraft geblieben, doch hat diese Vorschrift seit dem 1. Januar 2013 keinen Ermächtigungsadressaten mehr, weil sie allein den Bezirksschornsteinfegermeistern Befugnisse verleiht. Diese gibt es seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr, da sich nach § 42 Satz 1 SchfHwG – früher § 48 Satz 1 SchfHwG – alle Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den bisherigen Bezirk umgewandelt haben.
Rz. 29
b) Die genannten Rechtsgrundlagen für Feuerstättenbescheide sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Soweit der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlass des § 17 SchfHwG ergebe sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG, verletzt sein Urteil zwar Bundesrecht; es erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sowohl § 17 Abs. 1 Satz 1 als auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG konnten auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG vom Bundesgesetzgeber erlassen werden.
Rz. 30
aa) Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die für 2016 angeordneten Durchführungsarbeiten allein oder zusätzlich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zu stützen ist, keiner Entscheidung. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG weist – soweit hier von Bedeutung – abgesehen vom Ermächtigungsadressaten einen identischen Regelungsgehalt mit § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG auf.
Rz. 31
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bundesgesetzgeber habe für den Erlass des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG eine Kompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen können, ist mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar. Nach der genannten Übergangsbestimmung verbleibt die Zuständigkeit zur Änderung von Vorschriften, die aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind, beim Bundesgesetzgeber, soweit die Änderung die wesentlichen Elemente der in dem fortbestehenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung beibehält und keine grundlegende Neukonzeption enthält; die Änderungskompetenz ist eng auszulegen (vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040609.1bvr063602] – BVerfGE 111, 10 ≪31≫, vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:fs20040727.2bvf000202] – BVerfGE 111, 226 ≪269≫ und vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 [ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050126.2bvf000103] – BVerfGE 112, 226 ≪250≫). Die im fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelungen dürfen vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 6 C 47.07 u.a. – BVerwGE 133, 165 Rn. 24).
Rz. 32
Diese Voraussetzungen sind hier schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht um ein seit dem nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG maßgeblichen Zeitraum bis zum 15. November 1994 „fortbestehendes” Bundesgesetz handelt. Es wurde vielmehr erst als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 erlassen. Dieses stellt im Übrigen auch in der Sache eine grundlegende Neukonzeption des Schornsteinfegerrechts, eine mit erheblichen Umstellungen für alle vom Schornsteinfegerhandwerk Betroffenen verbundene Reform (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 23), „einen Strukturwandel des Berufsbildes” des Schornsteinfegers dar und bedeutet „einen tiefgreifenden Eingriff in das System des Schornsteinfegerhandwerks” (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkung vor § 1 Rn. 2). Dies gilt nicht nur für die Neuregelungen als Ganzes, sondern auch gerade im Blick auf den Feuerstättenbescheid: In dem – früher geltenden – Schornsteinfegergesetz gab es zwar eine Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG), aber keinen Feuerstättenbescheid. Dessen Einführung durch § 17 SchfHwG kann nicht als bloße Modifikation und Ergänzung des § 13 SchfG gesehen werden (so aber OVG Saarlouis, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 1 A 12/13 – juris Rn. 20 f.), sondern stellt bereits ein der Aufgabe des Kehr- und Überprüfungsmonopols geschuldetes Regelungselement der neuen Rechtslage im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz dar, das – bis auf den Ermächtigungsadressaten übereinstimmend – in § 14 SchfHwG beibehalten worden ist.
Rz. 33
cc) Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers folgt aber sowohl für § 17 Abs. 1 Satz 1 als auch für § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz unter anderem für die Luftreinhaltung.
Rz. 34
aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geschieht die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der Verfassungstradition. Für die Auslegung hat daher auch die bisherige Staatspraxis großes Gewicht; dem Merkmal des „Traditionellen” und „Herkömmlichen” kommt besondere Bedeutung zu (vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 19. Oktober 1982 – 2 BvF 1/81 – BVerfGE 61, 149 ≪175≫ und vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 [ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20080312.2bvf000403] – BVerfGE 121, 30 ≪47≫ sowie Beschlüsse vom 10. März 1976 – 1 BvR 355/67 – BVerfGE 42, 20 ≪29≫ und vom 14. Juni 1978 – 2 BvL 2/78 – BVerfGE 48, 367 ≪373≫; Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 57 ff. m.w.N.).
Rz. 35
Bei der Zuordnung einzelner Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes zu einem Kompetenzbereich dürfen die Teilregelungen nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden. Kommt ihre Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so ist aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 [ECLI:DE:BVerfG:1998:fs19980217.1bvf000191] – BVerfGE 97, 228 ≪251 f.≫ und vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 – BVerfGE 121, 30 ≪47 f.≫).
Rz. 36
Nicht entscheidend ist es demgegenüber, wenn nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien eine das Gesetz verfassungsrechtlich tragende Begründung erkennbar ist. Vielmehr genügt es für die Gesetzgebungskompetenz wie auch für die sonstigen Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in der Regel, dass deren Vorliegen im gerichtlichen Verfahren erkennbar wird. Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:fs20150721.1bvf000213] – NJW 2015, 2399 Rn. 33 m.w.N.).
Rz. 37
bbb) Gemessen daran lassen sich § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zuordnen. Dieser umfasst den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft, wie sie einfachgesetzlich in § 3 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes konkretisiert sind, sowie den Klimaschutz und die Verhinderung des Anstiegs der Konzentration von Kohlendioxid in der Luft (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 10. April 2014 – 4 K 180/12 – juris Rn. 39; Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 74 Rn. 102). Diese Schutzziele sind mit § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG in Gesetzesrecht umgesetzt worden.
Rz. 38
(1) Zu den Normzwecken des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes insgesamt und insbesondere der §§ 14 und 17 SchfHwG gehören der Umweltschutz und der Klimaschutz. Dies ergibt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 1, 20, 22, 34), sondern auch aus dem Gesetz selbst (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und der Klima- und Umweltschutz sowie die Energieeinsparung andererseits stellen die beiden Zielsetzungen dar, denen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz dient (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20). Auch zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungswirkungen gehört erkennbar die Luftreinhaltung. Die Kontrolle der Feuerungsanlagen soll zu Einsparungen von Kohlendioxid und zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen führen (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20).
Rz. 39
(2) Der Gesichtspunkt der Verfassungstradition steht dieser Zuordnung nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 ausgeführt, es könne angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden, dass das Schornsteinfegerrecht Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei. Die Regelungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergreife das ganze Handwerk und jeden einzelnen Zweig in seiner Eigenart. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung polizeilicher Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht fänden, in eigenartiger Weise verschmelze (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. April 1952 – 1 BvR 14/52 u.a. – BVerfGE 1, 264 ≪271 f.≫).
Rz. 40
Diese Erwägungen nötigen aber nicht dazu, sämtliche Regelungen des derzeit geltenden Schornsteinfegerrechts in kompetenzrechtlicher Hinsicht dem Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Eine darauf gerichtete, seit dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1952 andauernde Tradition ergibt sich schon nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn dieses selbst hat bereits im Jahr 1983 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung der Altersversorgung der Schornsteinfeger auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gestützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvL 23/81 – BVerfGE 63, 1 ≪35≫). Hinzu kommt, dass der Bundesgesetzgeber bei Erlass der Regelungen, die Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1952 waren, noch nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zurückgreifen konnte, denn dieser Kompetenztitel wurde erst durch Art. I Nr. 2 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 GG – Umweltschutz) vom 12. April 1972 (BGBl. I S. 593) in das Grundgesetz eingefügt. Anlass für diese Verfassungsänderung war unter anderem, dass der Bereich der Luftreinhaltung zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes noch nicht als eigenständige staatliche Aufgabe erkannt worden war und die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in dieser Hinsicht der veränderten Lebenswirklichkeit nicht mehr gerecht wurde (vgl. BT-Drs. VI/1298 S. 4). Wurde aber die Verfassung gerade deswegen geändert, um das überkommene Verständnis von Fragen der Luftreinhaltung zu überwinden (vgl. BT-Drs. VI/1298 S. 4), so hindert die vor dieser Erweiterung der Bundeskompetenzen geltende Zuständigkeitsverteilung den Bundesgesetzgeber nicht unter dem Gesichtspunkt der Tradition daran, die ihm nunmehr zugewiesene Kompetenz auch wahrzunehmen. Das gilt umso mehr, als das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit der Abkehr vom tradierten Kehr- und Überprüfungsmonopol das Schornsteinfegerwesen ohnehin einem grundlegenden Systemwandel unterworfen hat.
Rz. 41
(3) Die Zuordnung des § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG zum Recht der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) scheitert auch nicht daran, dass die Normen in einem Regelungszusammenhang stünden, der im Schwerpunkt einem anderen Kompetenztitel des Bundes – etwa dem Handwerksrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) – oder gar der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht zuzurechnen wäre. Die Regelungsziele des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, nämlich die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit einerseits sowie der Umwelt- und Klimaschutz einschließlich der Energieeinsparung andererseits, stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Gesetzesbegründung nennt zwar die Erhaltung der Feuer- und Betriebssicherheit zuerst und bezeichnet sie als „klassische” Schornsteinfegeraufgabe, bevor sie den Umwelt- und Klimaschutz anspricht. Diese Abfolge besagt aber nichts über ein Rangverhältnis, sondern erklärt sich aus der zeitlichen Reihenfolge, in der die beiden Regelungsziele in das Schornsteinfegerrecht Eingang gefunden haben. Eine kompetenzrechtliche Anknüpfung der §§ 14 und 17 SchfHwG an das Recht der Luftreinhaltung ist deshalb ohne Weiteres möglich, obgleich der Gesetzgeber auf diesen Kompetenztitel im Gesetzgebungsverfahren nicht eingegangen ist.
Rz. 42
Es muss daher nicht entschieden werden, ob die §§ 14 und 17 SchfHwG in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ebenfalls eine Kompetenzgrundlage finden könnten. Auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG kommt es mithin nicht an.
Rz. 43
5. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Bund nach Art. 84 Abs. 1 GG zur Übertragung von Aufgaben auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger befugt war, steht mit Bundesrecht in Einklang. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnet dem Bund im Falle des Vorliegens einer Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie die Möglichkeit, akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (vorbehaltlich einer Abweichung durch die Länder) zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 – 2 BvF 3/62 u.a. – BVerfGE 22, 180 ≪211≫; Beschluss vom 15. Juli 1969 – 2 BvF 1/64 – BVerfGE 26, 338 ≪383 f.≫; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 3 CN 1.13 – BVerwGE 150, 129 Rn. 12). Eine solche Einrichtungsregelung liegt unter anderem dann vor, wenn ein Bundesgesetz neue Landesbehörden – hier die von der zuständigen Landesbehörde nach § 8 Abs. 1 SchfHwG zu bestellenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – und deren näheren Aufgabenkreis vorschreibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01 u. a. [ECLI:DE:BVerfG:2002:fs20020717.1bvf000101] – BVerfGE 105, 313 ≪331≫). Zum Erlass dieser Regelungen ist der Bundesgesetzgeber nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt gewesen, da ihm auch die Sachkompetenz zur Regelung der Feuerstättenschau und des Feuerstättenbescheids zusteht.
Rz. 44
b) Auch im Übrigen liegt im Hinblick auf Art. 84 Abs. 1 GG kein Bundesrechtsverstoß vor. Die von der Revision mit Blick auf Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG vermisste Öffnungsklausel für die Landesgesetzgebung ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Ebenso hat der Bundesgesetzgeber beim Erlass der hier in Rede stehenden Vorschriften keine ihm von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, der die bundesgesetzliche Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände untersagt, gezogenen Grenzen überschritten; die von der Revision für richtig gehaltene Analogie kommt nicht in Betracht. Das „Durchgriffsverbot” des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG soll den mit einer Aufgabenzuweisung durch den Bund verbundenen Eingriff in die Organisationsgewalt der Länder sowie die sich für die Kommunen aus der Aufgabenzuweisung ergebenden finanziellen Belastungen verhindern (vgl. F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Sept. 2015, Art. 84 Rn. 152 ff.). Namentlich der zweite – primär maßgebliche – Gesichtspunkt spielt bei der Aufgabenübertragung an beliehene Schornsteinfeger keine Rolle, so dass insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke im Wege einer Analogie zu schließen ist.
Rz. 45
6. Das Berufungsurteil verstößt nicht deswegen gegen Bundesrecht, weil die Aufgabenübertragung auf den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 4 GG stünde. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Wird ein Privater wie hier der Beklagte mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen, so stellt dies eine Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 Rn. 15).
Rz. 46
Eine derartige Abweichung vom Grundsatz des Funktionsvorbehaltes bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als rechtfertigender Grund kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender – auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender – Ausnahmegrund in Betracht. Gründe, die sich in gleicher Weise wie für die ins Auge gefasste Ausnahme auch für beliebige andere hoheitsrechtliche Tätigkeiten anführen ließen, der Sache nach also nicht nur Ausnahmen betreffen, scheiden damit als mögliche Rechtfertigungsgründe für den Einsatz von Nichtbeamten in grundsätzlich von Art. 33 Abs. 4 GG erfassten Funktionen von vornherein aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 [ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120118.2bvr013310] – BVerfGE 130, 76 ≪115 f.≫).
Rz. 47
Ein solcher sachlicher Grund ist darin zu erblicken, dass das Gesetz zur Neuordnung des Schornsteinfegerrechts aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umwelt- und Klimaschutzes bestimmte hoheitliche Tätigkeiten – unter anderem die Feuerstättenschau und den damit eng verknüpften Erlass von Feuerstättenbescheiden – nicht in den Wettbewerb entlassen konnte. Diese Tätigkeiten wären ohne Übertragung auf den Beliehenen durch eine staatliche Behörde wahrzunehmen. Dafür müsste eine entsprechende Verwaltung erst aufgebaut werden (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 23, 31). Dem Sinn des Funktionsvorbehalts widerspricht es damit nicht, die nach der Reform verbliebenen hoheitlichen Aufgaben in der Hand beliehener Schornsteinfeger zu belassen. Insoweit wird eine gewachsene Struktur der Aufgabenerfüllung beibehalten, mit der sich der Gesetzgeber die Sachkunde des Schornsteinfegerhandwerks – weiterhin – zunutze macht.
Rz. 48
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Annahme zugrunde gelegt, dass die Kehr- und Überprüfungsordnung, namentlich was die in ihr festgelegten Fristen für die Durchführung von Überprüfungsarbeiten betrifft, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG kann ein Bundesminister – wie hier in § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG geschehen – zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden. Die Kehr- und Überprüfungsordnung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie geht auf einen von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Musterentwurf zurück, der seinerseits auf einer Arbeitszeitstudie und einer technischen Anhörung basierte (vgl. BR-Drs. 275/09 S. 22). Es ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die vorgesehenen Fristen mit hinreichendem technischem Sachverstand erarbeitet wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber seine ihm bei der Festsetzung der Durchführungszeiträume zustehende Einschätzungsprärogative und Typisierungsbefugnis überschritten haben könnte, sind angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten zahlreichen Beanstandungen (UA Rn. 31), aus denen sich die Notwendigkeit der Kontrolle der Grundstückseigentümer ergibt, nicht ersichtlich.
Rz. 49
8. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sowie die Kehr- und Überprüfungsordnung auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Bei diesen Normen handelt es sich um eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums.
Rz. 50
Bei der Erfüllung des ihm gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muss der Gesetzgeber die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse müssen vom jeweiligen Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Sie dürfen nicht weiter gehen als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert, und sie dürfen insbesondere auch nicht, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck, zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040114.2bvr056495] – BVerfGE 110, 1 ≪28≫ m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die hier maßgeblichen Regelungen.
Rz. 51
Der Gesetz- und der Verordnungsgeber haben mit Blick auf die öffentlichen Belange der Brand- und Betriebssicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung die Feuerstättenschau und die daran anknüpfende Festlegung von Durchführungszeiträumen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nebst einer entsprechenden Nachweispflicht geregelt. Die Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Grundstückseigentümer, die quantitativ und qualitativ von geringem Umfang ist, konnte angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter zurücktreten (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 22. Dezember 1992 – 14 S 2326/91 – GewArch 1993, 205 ≪207≫ zu einer entsprechenden Güterabwägung im Rahmen von Art. 13 GG).
Rz. 52
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die hohe Zahl der festgestellten Beanstandungen dem Gesetzgeber Anlass zu der Annahme geben konnte, dass ein ausschließlich auf Eigenverantwortung setzendes System nicht ebenso geeignet wäre, den erwähnten Belangen Rechnung zu tragen. Gerade weil die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers öffentlich-rechtlicher Natur sind, gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich aus der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 Rn. 17). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm zuzubilligenden Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass die von der Revision für ausreichend gehaltene Überwachung durch andere, den genannten Pflichten nicht unterworfene Handwerker des Heizungs-, Klima- und Sanitärbereichs oder Bauingenieure diese Gewähr nicht böte.
Rz. 53
9. Dem Berufungsgericht ist überdies darin zuzustimmen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG den jeweiligen Ermächtigungsadressaten im Hinblick auf die Festlegung der konkreten Durchführungszeiträume für die Überprüfungsarbeiten eine Konkretisierung im Wege pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht.
Rz. 54
a) Schon der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG spricht für eine Konkretisierungsbefugnis des Bezirksschornsteinfegermeisters und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hinsichtlich der Zeiträume, innerhalb derer die erforderlichen Überprüfungsarbeiten vorgenommen werden müssen. Nach den genannten Vorschriften ist im Feuerstättenbescheid unter anderem festzulegen, „innerhalb welchen Zeitraums” die Arbeiten durchzuführen sind. Es liegt fern, dass der Gesetzgeber damit lediglich die Wiederholung der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Zeiträume und – in Fällen wie dem vorliegenden – die Konkretisierung auf jeweils jedes zweite Kalenderjahr in den Feuerstättenbescheid aufgenommen wissen wollte. Ebenso streitet der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO (Durchführung „in möglichst gleichen Zeitabständen”, innerhalb eines Kalenderjahres „in einem gemeinsamen Arbeitsgang”) für einen Ermessensspielraum.
Rz. 55
b) Auch die Entstehungsgeschichte steht dem nicht entgegen. In der Begründung zu § 14 SchfHwG (BT-Drs. 16/9237 S. 34) ist vom „Zeitraum”, dem „Datum” und den „Intervallen” der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten die Rede, die Inhalt des Feuerstättenbescheids sein sollen. Dem kann jedenfalls nicht die Aussage entnommen werden, dass sich der Feuerstättenbescheid auf die bloße Wiedergabe der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Zeiträume beschränken solle.
Rz. 56
c) Entsprechendes gilt für die Gesetzessystematik. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG müssen die Nachweise über die Durchführung der angeordneten Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Durchführungsfrist endete, beim Bezirksschornsteinfeger eingehen. Diese Frist wäre bei Durchführungsfristen, die ein ganzes Kalenderjahr umfassen, wenig sachgerecht.
Rz. 57
d) Schließlich entspricht eine Konkretisierungsbefugnis im Wege des Ermessens auch dem Sinn der Regelungen. Nur auf diesem Wege kann sowohl den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer als auch dem Gesichtspunkt einer effektiven Aufgabenwahrnehmung innerhalb eines Kehrbezirks Rechnung getragen werden. Bei dem Kalenderjahr entsprechenden Durchführungsfristen wäre mit einer Häufung von Kontrollpflichten zum Jahreswechsel zu rechnen, die einer sachgerechten Überwachung der Erfüllung der Eigentümerpflichten entgegenstünde.
Rz. 58
e) Der Auffassung der Revision, die konkrete Festlegung der Durchführungsfrist müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 [ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097] – BVerfGE 98, 218 ≪251≫); die Frage, wann innerhalb der von der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegten Zeiträume die Überprüfung von Feuerungsanlagen stattzufinden hat, ist jedoch ersichtlich nicht von besonderer grundrechtlicher Relevanz, sondern nach verwaltungspraktischen Gesichtspunkten und den Belangen des betroffenen Eigentümers zu entscheiden und damit zu Recht vom Gesetzgeber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überlassen worden. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 2 GG geltend macht, es liege damit in der Hand des Bezirksschornsteinfegers, über die Erfüllung eines Bußgeldtatbestands zu entscheiden, fehlt es an einem Verfassungsverstoß. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bußgeldvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG mit dem Merkmal nicht rechtzeitiger Reinigung oder Überwachung die Nichteinhaltung der sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung ergebenden Zeiträume oder aber der im Feuerstättenbescheid enthaltenen Fristen sanktioniert. Nimmt eine Bußgeldvorschrift auf behördlich gesetzte Fristen Bezug, so liegt darin nicht eine dem Art. 103 Abs. 2 GG widersprechende Ermächtigung an die Behörde, den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit auszuformen, sondern lediglich eine Anknüpfung an behördliches Handeln als Teil des gesetzlichen Tatbestands.
Rz. 59
10. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet das Berufungsurteil, soweit es die Ermessensausübung des Beklagten bei der Fristbestimmung als rechtmäßig angesehen hat. Das Berufungsgericht knüpft bei der Bestimmung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens an anderweitige Fristen an, die das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für die Erfüllung der Eigentümerpflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) vorgibt; ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen seien die individuellen Belange des Eigentümers. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dass sich aus diesen Gesichtspunkten nicht gleichsam mathematisch die Dauer der Frist im Einzelfall ableiten lässt, liegt im Wesen einer die konkreten Gegebenheiten berücksichtigenden Ermessensausübung und führt nicht zu einem Bundesrechtsverstoß.
Rz. 60
11. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Rz. 61
a) Der Kläger ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte durch ein Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob von der Anlage des Klägers Gefahren ausgehen und welche Überwachungsmaßnahmen konkret erforderlich sind. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kam es auf die erwähnten Umstände von dem nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 49.84 – BVerwGE 70, 216 ≪221 f.≫) allein maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nicht an, da die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht an das konkrete Risikopotential der jeweiligen Anlage anknüpfen.
Rz. 62
b) Entsprechendes gilt, soweit die Revision unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 – (NVwZ-RR 2005, 218) beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht die Angemessenheit der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Fristen und der darin vorgesehenen Überprüfungen mit Hilfe eines Sachverständigen hat überprüfen lassen. Eine entsprechende Beweiserhebung, die der Kläger im Berufungsverfahren nicht beantragt hat, musste sich dem Berufungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen (stRspr, vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 – 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 ≪217 f.≫). Wie bereits dargelegt, geht die Kehr- und Überprüfungsordnung auf einen von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Musterentwurf zurück, der seinerseits auf einer Arbeitszeitstudie und einer technischen Anhörung basiert (vgl. BR-Drs. 275/09 S. 22). Es ist daher mangels substantiierten gegenteiligen Vorbringens davon auszugehen, dass die vorgesehenen Fristen mit hinreichendem technischem Sachverstand erarbeitet wurden und angesichts der im Berufungsurteil festgestellten Vielzahl von Beanstandungen auch nicht zu knapp bemessen sind. Ein Anlass, die Richtigkeit dieser Annahmen umfassend aufzuklären, bestand daher nicht.
Rz. 63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, folgt die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung den voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage ohne Eintritt der Erledigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 1 C 70.86 – BVerwGE 81, 356 ≪362 f.≫), die hier nicht anders als beim nicht erledigten Teil zu beurteilen sind.
Unterschriften
Dr. Nolte, Dr. Philipp, Schipper, Dr. Keller, Dr. Schemmer
Fundstellen
Haufe-Index 9176252 |
BVerwGE 2016, 367 |
GewArch 2016, 389 |
JZ 2016, 309 |
UPR 2016, 239 |