Entscheidungsstichwort (Thema)
Angeln. Zuchtfische. Angelpark. Angelzirkus. Leiden der Fische. vernünftiger Grund für das Zufügen von Leiden
Leitsatz (amtlich)
Eine veterinärpolizeiliche Anordnung, die das Herausangeln von Fischen aus einem gewerblich bewirtschafteten Fangteich (Angelzirkus) nur zuläßt, wenn eine Schonzeit von 2 Monaten seit dem Einsetzen der Zuchtfische eingehalten wurde, kann auf § 16 a, § 1 Satz 2 TierSchG gestützt werden.
Normenkette
TierSchG §§ 16a, 17 Nr. 2b, § 1 S. 2
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 28.05.1998; Aktenzeichen 12 A 10020/96) |
VG Koblenz (Entscheidung vom 12.10.1995; Aktenzeichen 2 K 616/95) |
Tenor
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 28. Dezember 1994, mit dem dieser eine veterinärpolizeiliche Verfügung gegen den Beigeladenen aufgehoben hat.
Der Beigeladene betreibt in A. seit 1968 einen Angelpark mit acht Teichen und jeweils angrenzenden Hälterbecken. Die fangfähigen Fische – überwiegend Forellen – werden einmal wöchentlich aus Dänemark geliefert, in eines der mit Quellwasser gespeisten Hälterbecken eingelassen und dort in der Regel etwa eine Woche lang gefüttert. Wer im Angelpark angeln will, erwirbt eine Tageskarte, die dazu berechtigt, etwa 2 kg Fisch aus den Angelteichen zu angeln. In Anwesenheit der Angler wird sodann eine entsprechende Anzahl von Fischen mit einem Kescher aus dem Hälterbecken entnommen, gewogen und in einem größeren Wasserbehälter auf einer Schubkarre an einen der Angelteiche gebracht und dort zu dem vorhandenen Grundbesatz eingesetzt. Das Angeln wird ohne Schonfrist für den Neubesatz freigegeben. Geangelte Fische müssen nach dem Fang umgehend zu einer Waage gebracht und waidgerecht getötet werden.
Nach mehreren Kontrollen und Vorabsprachen untersagte das Veterinäramt des Beklagten dem Beigeladenen mit Verfügung vom 12. Juli 1993, aus seinen Angelteichen Fische zu angeln bzw. das Angeln zuzulassen, wenn zwischen dem Einsetzen der Fische und ihrem Herausangeln nicht eine Verweildauer von mindestens zwei Monaten eingehalten werde. Zur Begründung führte es aus: Zwar könne das Angeln nicht generell als tierschutzwidrig angesehen werden, jedoch fehle es im vorliegenden Fall an einem hierfür vom Gesetz verlangten vernünftigen Grund. Die Fische befänden sich nämlich mit der Entnahme aus dem Hälterbecken bereits in der Hand des Menschen und könnten zu diesem Zeitpunkt bereits getötet, ausgenommen und dem Verzehr durch die Menschen zugeführt werden. Sie würden nur wegen des mit dem Angeln verbundenen Lustgewinns für die Angler Schmerzen, Leiden und Schäden ausgesetzt. Aus der Sicht des Tierschutzes könne das Aussetzen von Fischen in Angelteichen nur toleriert werden, wenn die Zeitspanne zwischen dem Einsetzen der Fische und dem Angeln so bemessen sei, daß ein Zuwachs bzw. eine deutliche Qualitätsverbesserung erwartet und damit ein vernünftiger Grund für das Entnehmen und spätere Angeln festgestellt werden könne.
Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob der Kreisrechtsausschuß des Beklagten diese Verfügung mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1994 im wesentlichen mit der Begründung auf, das Angeln mit Haken sei landesrechtlich erlaubt und stelle einen vernünftigen Grund im Sinne der §§ 1 und 17 Nr. 2 b TierSchG dar. Über eine veterinärpolizeiliche Verfügung könne ein Angelverbot nicht herbeigeführt werden. Im übrigen sei die vom Veterinäramt für eine Fortführung des Betriebs aufgestellte Bedingung in sich widersprüchlich und unklar.
Die von dem Kläger mit dem Ziel, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und den Widerspruch des Beigeladenen zurückzuweisen, erhobene Beanstandungsklage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sein klagabweisendes Urteil vom 12. Oktober 1995 damit begründet, eine Rechtsgrundlage für die veterinärpolizeiliche Verfügung sei nicht gegeben. Die Anordnung sei nicht zur Verhütung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz notwendig. Weder seien die Voraussetzungen von § 17 Nr. 2 b TierSchG noch die von § 1 Satz 2 TierSchG erfüllt. Das Angeln zum Verzehr sei regelmäßig als von einem vernünftigen Grund gedeckt anzusehen. Der beabsichtigte Verzehr müsse nicht unbedingt das ausschlaggebende Angelmotiv sein. Er dürfe nur nicht so weit in den Hintergrund gerückt werden, daß schließlich der nutzlose Tod eines Tieres durch den Menschen herbeigeführt werde. Das sei hier aber nicht der Fall.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 1998 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses aufgehoben und den Widerspruch des Beigeladenen gegen die veterinärpolizeiliche Verfügung vom 12. Juli 1993 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die veterinärpolizeiliche Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 16 a TierSchG. Sie sei geeignet, den im bisherigen Verfahren des Beigeladenen liegenden Verstoß gegen § 17 Nr. 2 b TierSchG in Zukunft zu vermeiden. Durch die Hälterung und das Umsetzen in den Teich und das anschließende Herausangeln würden den Fischen erhebliche und länger andauernde Leiden zugefügt. Ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG stehe dem Beigeladenen dabei nicht zur Seite. In bezug auf den Fischfang seien vernünftige Gründe die Nahrungsgewinnung sowie die Hege und Bewirtschaftung. § 43 des rheinland-pfälzischen Landesfischereigesetzes, der mit § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG im Einklang stehe, lasse zwar die Fischerei mit Angelhaken ausdrücklich zu. Das Angeln stehe jedoch wie andere Fischereimethoden unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Waidgerechtigkeit. Mit diesem Grundsatz sei der Angelzirkus des Beigeladenen nicht zu vereinbaren. Der Nahrungsmittelerwerb trete hier gegenüber der Freude am Angeln und am Drill völlig in den Hintergrund. Der spätere Verzehr eines Wirbeltieres könne dessen Fang und Tötung nicht nachträglich rechtfertigen, wenn die dadurch verursachten Schmerzen und Leiden von vornherein vermeidbar gewesen seien. Soweit die Verfügung ein Angeln bei Beachtung einer bestimmten Mindestverweildauer zulasse, ändere sich zwar nichts an der Motivation der Angelparkbesucher, wohl aber an den objektiven Rahmenbedingungen. Der Betrieb des Beigeladenen wäre nicht mehr als Angelzirkus, sondern als Zuchtbetrieb zu qualifizieren. Ihm werde eine Perspektive zur Fortführung des Betriebes eröffnet und damit seiner Berufsfreiheit Rechnung getragen. Die Zeitspanne von zwei Monaten sei zur Eingewöhnung im neuen Gewässer und zur Qualitätsverbesserung erforderlich. Einer behördlichen Ermessensbetätigung habe es vorliegend nicht bedurft, weil von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sei.
Der Beigeladene hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Mit dem Ziel der Klageabweisung rügt er die Verletzung der §§ 16 a, 17 TierSchG. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß den Fischen länger anhaltende, erhebliche Leiden zugefügt würden, sei unzutreffend und verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Soweit das Berufungsgericht davon ausgehe, daß Hälterung, Umsetzen und Angeln als Gesamtvorgang Leiden verursachten, würde das nur für das Angeln belegt. Im übrigen handele es sich lediglich um eine Streß-, nicht jedoch eine Leidenssituation für die Tiere. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen habe das Gericht keine Aussage dazu treffen dürfen, ob Hälterung und Umsetzen Fischen erhebliche Leiden zufüge.
Der Kläger hält demgegenüber Verfahrensvorschriften nicht für verletzt. Der Angelzirkus verstoße jedenfalls gegen § 1 Satz 2 TierSchG.
Der Beklagte äußert sich im Revisionsverfahren nicht.
Der Oberbundesanwalt schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts an.
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Dazu haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt (§ 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Revision des Beigeladenen ist nicht begründet. Die Aufassung des Berufungsgerichts, der die veterinärpolizeiliche Verfügung vom 12. Juli 1993 aufhebende Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1. Zwar mag zweifelhaft sein, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den von ihm bejahten Tatbestandsmerkmalen des § 17 Nr. 2 b TierSchG („länger andauernde” und sich „wiederholende erhebliche” Leidenszufügung) ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten getroffen werden dürfen. Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an, weil das Veterinäramt des Beklagten seine Anordnung in nicht zu beanstandender Weise auf § 16 a in Verbindung mit § 1 Satz 2 TierSchG gestützt hat, so daß es des Vorliegens der vom Oberverwaltungsgericht möglicherweise zu Unrecht angenommenen qualifizierten Voraussetzungen der bezeichneten Strafvorschrift nicht bedarf.
2. § 16 a des Tierschutzgesetzes in der zur Zeit der Verfügung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl I S. 254) erlaubt es der zuständigen Behörde, die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Hiervon hat das Veterinäramt des Beklagten mit der Verfügung vom 12. Juli 1993 in rechts- und ermessensfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht.
2.1 Der Beigeladene verstößt als Tierhalter im Sinne des § 2 TierSchG mit seinem bisherigen Verfahren, die mit Keschern aus den Hälterbecken entnommenen fangreifen Fische unmittelbar nach ihrem Einsetzen in den Fangteich zum Herausangeln an die Angelparkbesucher freizugeben, gegen § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Daß den Fischen mit dem Angel- und Drillvorgang beim Herausfischen aus dem Angelteich jedenfalls Leiden zugefügt werden, hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Auslegung des Begriffs „Leiden”, von der das Oberverwaltungsgericht dabei in rechtlicher Hinsicht ausgegangen ist, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Nach § 1 Satz 1 TierSchG ist es Zweck dieses Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Gesetzgeber versteht dabei unter dem Wohlbefinden des Tieres das Freisein von Schmerz und Leiden (BTDrucks VI/2559, S. 9). Er geht davon aus, daß das Wohlbefinden des Tieres im wesentlichen auf einem ungestörten, artgemäßen sowie verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht, und definiert Schmerz und Leiden als Reaktionen des Tieres auf Einwirkungen jeder Art, die zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder zusätzlich zu Abwehrreaktionen von seiten des Tieres führen (BTDrucks VI/2559, S. 10).
Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfaßten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 – 2 StR 159/86 – NJW 1987, 1833 ≪1834≫). Von diesem Begriffsverständnis ist auch das Berufungsgericht erklärtermaßen ausgegangen. Daß den Fischen durch den Angelvorgang Leiden im Sinne dieser Definition zugefügt werden, hat das Gericht in einer den Senat bindenden Weise (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt.
2.2 Der Beigeladene kann sich für die Art des Umgangs mit den Fischen in seinem Angelpark nicht auf einen vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG berufen.
Es kann dahinstehen, ob Angeln als Fischereimethode bei waidgerechter Ausführung zur Gewinnung von Nahrung herkömmlicherweise als durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. dazu etwa das Urteil des OVG Bremen vom 21. März 1997 – 1 BA 5/95 – NuR 1999, 227 ≪229≫). Soweit ein solcher Rechtfertigungsgrund für die Leidenszufügung anzuerkennen sein sollte, bezieht er sich schon aufgrund seiner Ableitung aus althergebrachten menschlichen Verhaltensmustern allenfalls auf daserstmalige Habhaftwerden eines Fisches für Nahrungszwecke des Menschen und ist in dieser allgemeinen Bedeutung auch darauf beschränkt. Im Falle des Beigeladenen sind die Fische aber bereits mit der Herausnahme aus dem Hälterbecken dem unmittelbaren Zugriff des Menschen ausgesetzt, so daß ihre erneute Bemächtigung durch den Angelvorgang eine unnötige zusätzliche und deshalb nicht durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigte Leidenszufügung darstellt.
2.3 Die Verfügung vom 12. Juli 1993 ist auch frei von Ermessensfehlern. Das Veterinäramt hat mit der Einräumung einer zweimonatigen Schonfrist für die Fische nach ihrem Einsetzen in die Angelteiche die beruflichen Belange des Beigeladenen mit tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten abgewogen und damit den bei einer Entscheidung nach § 16 a Nr. 1 TierSchG zu beachtenden Ermessensrahmen ausgeschöpft.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel, Dr. Brunn
Fundstellen
AgrarR 2001, 59 |
NuR 2001, 454 |
RdL 2000, 157 |
DVBl. 2000, 1061 |
GV/RP 2000, 616 |
KomVerw 2001, 26 |
NPA 2000 |
FuBW 2000, 915 |
FuNds 2001, 191 |
www.judicialis.de 2000 |