Entscheidungsstichwort (Thema)
Planfeststellung. Netzausbau. Netzentwicklungsplan. Netzregion. Bedarfsfeststellung. 380-kV-Höchstspannungsleitung. 110-kV-Anbindung. Eigentumsbetroffenheit. Vorwirkung, enteignende. Vollüberprüfungsanspruch. Tragmast. Schutzstreifen. Kuppelleitung. Leiterseil. Erdverkabelung. Freileitungsmonitoring. Hochtemperaturleiterseil. Alternativtrassen. Bündelungsprinzip. Abschnittsbildung. Naturschutz. Vogelschutzgebiet. Landschaftsschutzgebiet. Vogelschutzmarker. Anprallrisiko. Prädationsdruck. Regionalplan. Naturparkverordnung. Beurteilung, landesplanerische. Planrechtfertigung. Präklusion. Abwägung. Neubau. Umrüstung. Überdimensionierung. Ausbaustufen. Stromkreis. Verstärkung. Systemsicherheit. Versorgungssicherheit. Netzstabilität. Planungsalternativen. Selbstverwaltungsgarantie. Fernwirkung. Gestaltungsrecht. Wanderwege. Tourismus. Existenzgefährdung. Erholungsort, staatlich anerkannter
Leitsatz (amtlich)
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Streitigkeiten über die Planfeststellung von Vorhaben, die in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen sind, erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über andere Energieleitungsvorhaben, über die nach § 78 VwVfG in der Planfeststellung mitentschieden worden ist.
2. Allein die technische Möglichkeit, die Übertragungskapazitäten bestehender Stromleitungen durch ein Freileitungsmonitoring oder durch den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen zu erhöhen, ist nicht geeignet, die Bedarfsfeststellung im Energieleitungsausbaugesetz in Frage zu stellen.
3. Die Statusbezeichnung “staatlich anerkannter Erholungsort”, die nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Nr. 2 ThürKOG von der Gemeinde geschaffene Einrichtungen voraussetzt, kann in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 GG fallen.
Normenkette
GG Art. 14, 28 Abs. 2; EnWG §§ 11, 41, 43, 43a S. 1 Nr. 1, Sätze 6-7, §§ 45, 49 Abs. 1; EEG 2012 § 9 Abs. 3; EnLAG §§ 1, 2 Abs. 1, 3; VwGO § 42 Abs. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6; VwVfG § 78; ThürKOG § 10 Nr. 2, § 12 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 je 4/11, die Klägerin zu 3 2/11 und die Klägerinnen zu 4 als Gesamtschuldner 1/11.
Tatbestand
I
Rz. 1
Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 31. Januar 2012 für die Errichtung und den Betrieb des zweiten, 57 km langen Abschnitts der sogenannten Thüringer Strombrücke (“Südwestkuppelleitung-SWKL”) zwischen dem Umspannwerk Vieselbach und dem Umspannwerk Altenfeld. Dieser Abschnitt (einschließlich der 110-kV-Anbindung zum Umspannwerk Stadtilm) ist Teil der insgesamt 210 km langen 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen dem Umspannwerk Lauchstädt in Sachsen-Anhalt und dem Umspannwerk Redwitz in Bayern. Für den letzten, nach Süden sich anschließenden und den Rennsteig querenden Abschnitt ist das Raumordnungsverfahren abgeschlossen und das Planfeststellungsverfahren eingeleitet.
Rz. 2
Das Vorhaben, das in zwei Ausbaustufen die Installation von insgesamt vier 380-kV-Stromkreisen vorsieht, ist mit verschiedenen Korridorvorschlägen in das Raumordnungsverfahren eingebracht worden. Die landesplanerische Beurteilung vom 30. März 2007 erachtet die im Weiteren planfestgestellte sogenannte “Westvariante” als vorzugswürdig. Diese Trasse folgt südlich von Vieselbach parallel geführt der bereits vorhandenen 380-kV-Höchstspannungsleitung Mecklar – Vieselbach – Eisenach unter Ersetzung und Mitnahme der dort ebenfalls bereits vorhandenen und zurückzubauenden 110-kV-Bahnstromleitung Weimar – Bebra. In diesem Bereich quert das Vorhaben auf einer Länge von ca. 1420 m das Vogelschutzgebiet Nr. 31 “Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt”. Südlich von Kirchheim löst sich das Neubauvorhaben von der Höchstspannungsleitung Mecklar – Vieselbach – Eisenach, um sich in einer östlichen Parallellage zur Bundesautobahn A 71 nach Süden – mit Abzweigung der 110-kV-Hochspannungsleitung zum Umspannwerk Stadtilm – fortzusetzen. Ab Traßdorf wird die Trasse in Bündelung mit der ICE-Neubaustrecke Erfurt – Nürnberg nach Süden bis Altenfeld fortgeführt und quert dabei den Naturpark Thüringer Wald.
Rz. 3
Unmittelbar nördlich des Endpunkts Altenfeld wird das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1, eines staatlich anerkannten Erholungsorts, durch die Leitungstrasse auf einer Länge von ca. 700 m durchschnitten, auf weiteren 360 m wird diese entlang der Gemeindegrenze geführt. Allein der Mast Nr. 166 wird auf dem Gemeindegebiet errichtet. Grundstücke der Klägerin zu 1 werden durch das Vorhaben lediglich überspannt; bei diesen Flächen handelt es sich um Straßengrundstücke, um eine Wasserfläche und ein stillgelegtes Bahngleis bei Überspannhöhen zwischen 20 und 25 m.
Rz. 4
Der Kläger zu 2 betreibt in E… auf dem “R…” eine Gaststätte, die ca. 1 km von der nordwestlich verlaufenden, im Wesentlichen durch Waldflächen abgeschirmten Trasse des Vorhabens entfernt liegt. Er ist des Weiteren Eigentümer eines in der Nähe liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Dieses wird von der bisherigen 110-kV-Bahnstromleitung Weimar – Bebra und der 380-kV-Bestandsleitung Mecklar – Vieselbach – Eisenach überspannt. Zugunsten von Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen sind für beide Hochspannungsfreileitungen Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen; für die “380-kV-Starkstromleitung” erfolgte die Eintragung aufgrund eines Enteignungsbeschlusses vom 23. November 1993. Am nördlichen Rand des Grundstücks ist die Errichtung eines Tragmastes für das Neubauvorhaben vorgesehen (Mast Nr. 42).
Rz. 5
Die Klägerin zu 3, eine aus den Gemeinden I… und W… bestehende Waldgenossenschaft, ist Eigentümerin von ca. 300 ha Waldflächen, von denen Teilflächen durch das Vorhaben überspannt werden und Standorte für die Masten Nr. 110 bis 112 sind.
Rz. 6
Die Klägerinnen zu 4 sind Miteigentümerinnen von bewaldeten bzw. als Grünland genutzten Grundstücken in der Gemarkung M…, die vom Vorhaben ebenfalls überspannt werden.
Rz. 7
Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2009 die Planfeststellung für das streitgegenständliche Vorhaben. Gegen die im März 2009 ausgelegten Pläne haben die Kläger Einwendungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009 ließen sie durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zur fehlenden Planrechtfertigung, zu Verstößen gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts und zur Verletzung des Abwägungsgebots; für die Klägerin zu 1 wurde zusätzlich auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts und auf die Gefährdung ihrer Anerkennung als Erholungsort hingewiesen. Bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2009 hatte sich der Kläger zu 2 gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens gewandt. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 ließen die Kläger Einwendungen gegen die 1. Planänderung erheben.
Rz. 8
Nach Durchführung eines Erörterungstermins erließ das Thüringer Landesverwaltungsamt den Planfeststellungsbeschluss und wies die Einwendungen der Kläger zurück.
Rz. 9
Die Kläger haben gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 6. Februar 2012 zugestellten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor:
Rz. 10
Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Das im August 2009 in Kraft getretene Energieleitungsausbaugesetz sei nicht anwendbar, da das Anhörungsverfahren für die streitgegenständliche Planfeststellung zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet gewesen sei. Das Vorhaben unterfalle nicht § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG; Nr. 4 des in Bezug genommenen Bedarfsplans erfasse den “Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Redwitz, Nennspannung 380 kV”, nicht aber die 380-kV-Leitung Vieselbach – Altenfeld einschließlich der 110-kV-Anbindung Umspannwerk Stadtilm. Gegen das Energieleitungsausbaugesetz bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Für die Bestimmungen zur Zulässigkeit von Teilverkabelungen in § 2 EnLAG fehle die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Die Bedarfsfeststellung in Nr. 4 der Anlage zum Gesetz sei evident unsachlich. Das Gutachten Jarass/Obermair vom 21. Oktober 2007 und weitere gutachterliche Stellungnahmen von Jarass belegten, dass das geplante Vorhaben nicht notwendig sei, da die vorgesehene zusätzliche Stromübertragung auf der bestehenden Leitung Remptendorf – Redwitz versorgungssicher erfolgen könne, wenn diese Leitung mit der technischen Alternative eines Freileitungsmonitorings und mit Hochtemperaturleiterseilen ertüchtigt werde; die herkömmliche Übertragungsleistung könne hierdurch nahezu verdoppelt werden, was das Neubauvorhaben entbehrlich mache. Ebenso belege die Lastflussanalyse, dass der Neubau der streitgegenständlichen Strombrücke nicht erforderlich sei. Die Annahmen und Prämissen der dena-Netzstudien I und II, auf die sich die Planfeststellung stütze, seien unzutreffend; sie überschätzten den Netzausbaubedarf systematisch und in erheblichem Ausmaß. Ebenso wenig stützten die von der Planfeststellungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten Säcker vom Oktober 2008 und Büro Electa vom Mai 2011 die Notwendigkeit der geplanten Freileitung. Der Netzausbau müsse zudem gemäß den gesetzlichen Vorgaben wirtschaftlich zumutbar sein. Hierbei gehe es ausschließlich um volkswirtschaftliche, nicht aber um betriebswirtschaftliche Kosten des einzelnen Unternehmens. Für sehr kurze und seltene Spitzen möglicher Energieerzeugung seien daher keine zusätzlichen Übertragungskapazitäten zu schaffen. Das Vorhaben sei mit den vorgesehenen vier Stromkreisen überdimensioniert, wie der Entwurf des Netzentwicklungsplans 2013 belege, der lediglich eine zweisystemige Leitung ausweise.
Rz. 11
Die vorgesehene Abschnittsbildung verletze die Kläger in ihren Rechten. Mit ihr werde dem Grundsatz der umfassenden Problembewältigung nicht Rechnung getragen, weil der vorgesehene Teilabschnitt einer eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehre; es sei nicht absehbar, ob der Folgeabschnitt mit der Querung des Rennsteigs trotz der großen Eingriffe in Natur und Landschaft überhaupt zur Ausführung gelangen könne. Dem Abschnitt Vieselbach – Altenfeld komme – ohne Fortführung der 380-kV-Höchstspannungsleitung nach Süden – keine eigenständige energiewirtschaftliche Bedeutung zu.
Rz. 12
Der Planfeststellungsbeschluss leide an weiteren Abwägungsfehlern. Im Raumordnungsverfahren seien bereits nicht alle betroffenen Belange abgewogen worden. Die landesplanerische Beurteilung sei vor allem auch deshalb unzureichend, weil sie die Möglichkeit einer alternativen Erdverkabelung und sonstige Alternativlösungen nicht oder nicht ausreichend geprüft habe. Die Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes seien nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Wegen erheblicher Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes “Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt” sei das Vorhaben unzulässig. Die abweichenden Annahmen der SPA-Verträglichkeitsstudie seien unzutreffend. Das bereits bestehende Gefährdungsrisiko durch den Leitungsanflug von Vögeln in einem Höhenbereich von 20 bis 40 m werde durch das Vorhaben nunmehr auf einen Bereich bis zu 80 m Höhe ausgedehnt. Das Hauptrisiko gehe nicht von den Erdseilen, sondern von dem deutlich vergrößerten Raumwiderstand aus, welchen die neuen Ebenen der Leiterseile bildeten. Durch das Versehen der Erdseile mit Markierungen werde das Kollisionsrisiko nicht gesenkt. Entgegen den Annahmen der Planfeststellung gebe es keine großräumigen Ausweichflächen für die Vögel; das Vorhaben verkleinere und segmentiere vielmehr das Schutzgebiet. Durch die neuen Leitungen werde der Prädatorendruck erhöht und der darunter liegende Raum nicht mehr als Brut- oder Rastplatz von Bodenbrütern genutzt. Auch der Verlust von Habitatrequisiten durch den Gehölzabtrieb werde von der Abwägung nicht bewältigt. Von einem Gewöhnungseffekt infolge bereits vorhandener Freileitungen könne in Bezug auf das größere Neubauvorhaben nicht ausgegangen werden.
Rz. 13
Das Schutzgut Landschaft werde in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Unter Bagatellisierung der mit der Errichtung der neuen Freileitung verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild werde gegen die Schutz- und Entwicklungsziele der Naturparkverordnung Thüringer Wald verstoßen. Insoweit bestünden auch Widersprüche zum regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen.
Rz. 14
Die Kläger seien als Eigentumsbetroffene nicht gehindert, die genannten Belange geltend zu machen. Die Klägerin zu 1 werde zudem durch die drohende nachhaltige Verschlechterung ihrer Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit als Fremdenverkehrsgemeinde in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Von den exponierten Standorten der Masten gehe eine deutliche Fernwirkung aus. Deren obere Bestandteile seien vom Stadtgebiet aus sichtbar. Zahlreiche Wanderwege querten die Leitungstrasse. Die befürchteten negativen Auswirkungen der geplanten Leitung auf den Tourismus würden auch zu einer Existenzgefährdung des Gaststättenbetriebs des Klägers zu 2 führen.
Rz. 15
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Januar 2012 aufzuheben.
Rz. 16
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Rz. 17
Sie treten dem Vorbringen der Kläger entgegen und verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. Die Klage der Klägerin zu 1 sei bereits unzulässig, weil sie zu ihrer Rechtsbetroffenheit nichts Substanzielles vortragen könne. Die Planrechtfertigung ergebe sich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen und für ein Freileitungsmonitoring bestehe noch Entwicklungsbedarf. Dass die Leitungssysteme 3 und 4 erst nach einigen Jahren in einer zweiten Ausbaustufe realisiert werden sollten, lasse nicht den Schluss zu, das Vorhaben sei überdimensioniert. Die Belange des Natur- und Artenschutzes seien zutreffend abgearbeitet und im Rahmen des Gebotenen berücksichtigt worden. Mit den im Regionalplan Mittelthüringen enthaltenen Grundsätzen und mit den Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturpark Thüringer Wald habe sich die Planfeststellung auseinandergesetzt.
Rz. 18
Den mit Erhebung der Klage von den Klägern zu 1 und 2 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2012 – BVerwG 7 VR 4.12 – abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 19
1. Die Klage ist zulässig.
Rz. 20
a) Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Klage gegen die planfestgestellte Maßnahme im ersten und letzten Rechtszug sachlich zuständig. Die von dieser Maßnahme umfasste 380-kV-Höchstspannungsleitung im Abschnitt Vieselbach – Altenfeld ist Teil der Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Redwitz, die als Vorhaben Nr. 4 im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870 – EnLAG) aufgeführt ist; gemäß § 1 Abs. 3 EnLAG begründet dies die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO.
Rz. 21
Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch, soweit sich die Klage gegen die Planfeststellung der 110-kV-Anbindung an das Umspannwerk Stadtilm richtet. Diese ist zwar im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz nicht aufgeführt, doch ist insoweit der Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 VwVfG eröffnet (§ 43 Satz 6 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), der seinem Wortlaut entsprechend auch mehrere selbstständige Vorhaben nur eines Vorhabensträgers erfasst (Ziekow, VwVfG, 2. Aufl., § 78 Rn. 3). Dessen Voraussetzungen liegen vor. Bei der Heranführung der 110-kV-Leitung vom Umspannwerk Altenfeld nach Norden auf dem Gestänge der 380-kV-Höchstspannungsleitung mit der Abzweigung in Höhe von Traßdorf nach Osten handelt es sich um ein eigenständiges, nach § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG ebenfalls planfeststellungspflichtiges Vorhaben, das in engem zeitlichen und räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Vorhaben der 380-kV-Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld zur Ausführung gelangt. Durch beide Vorhaben wird ein substanzieller Koordinierungsbedarf ausgelöst, der nicht nur den Überschneidungsbereich erfasst, sondern auch die kurze Abzweigung der 110-kV-Leitung nach Stadtilm (vgl. Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – BVerwGE 101, 73 ≪80≫ = Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 6 S. 16); über beide Leitungsvorhaben konnte deshalb nur einheitlich entschieden werden. Ebenso wie die Zuständigkeit für das Planfeststellungsverfahren richtet sich im Falle der Anfechtung des einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses auch die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren nach den Bestimmungen für dasjenige Vorhaben, das den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt und somit den Schwerpunkt des Planfeststellungsverfahrens bildet, auf dessen Grundlage das Gesamtvorhaben zugelassen wird (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 78 Rn. 18). Dies ist das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung gemäß der Nr. 4 des Bedarfsplans. Damit erfasst die in § 1 Abs. 3 EnLAG bestimmte erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Gesamtvorhaben mit der Stichleitung zum Umspannwerk Stadtilm.
Rz. 22
b) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht nur die durch das Neubauvorhaben infolge der Überspannung ihrer Grundstücke mit Leiterseilen bzw. durch die Errichtung von Tragmasten in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum betroffenen Kläger zu 2 und 4 klagebefugt (§ 42 Abs. 1 VwGO), sondern auch die Klägerinnen zu 1 und 3. Die Klägerin zu 1 kann sich allerdings als mit Hoheitsrechten ausgestattete Gemeinde nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen (vgl. Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪391≫ = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 124). Entsprechendes gilt für die Klägerin zu 3. Ob Waldgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 40 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Waldgesetzes – ThürWaldG – in der Fassung vom 18. September 2008, GVBl S. 327) generell die Berufung auf Art. 14 GG versagt ist, erscheint zwar zweifelhaft. Dagegen spricht, dass Mitglieder einer Waldgenossenschaft nach § 45 ThürWaldG auch natürliche Personen sein können und die Waldbewirtschaftung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG nicht allein dem Wohl der Allgemeinheit, sondern auch dem – insoweit privaten – Nutzen der Mitglieder zu dienen hat. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da Mitglieder der Klägerin zu 3 ausschließlich zwei Gemeinden sind (§ 3 Abs. 3 der Genossenschaftssatzung); die in die Genossenschaft eingebrachten Flächen dienen folglich keinen privaten, sondern ausschließlich öffentlichen Interessen, die dem Schutz der Grundrechte nicht unterfallen. Unabhängig von dem fehlenden verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz können sich die Klägerinnen zu 1 und 3 aber jedenfalls auf ihr durch die Planung betroffenes zivilrechtlich geschütztes Grundeigentum berufen (vgl. Urteil vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 18.91 – BVerwGE 90, 96 ≪101 f.≫ = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125); dieser Schutz besteht auch, soweit ein Grundstück – wie hier die betroffenen Straßenflächen der Klägerin zu 1 – öffentlichen Nutzungsinteressen dient (Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 14.95 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 30).
Rz. 23
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln, die die Kläger in ihren Rechten verletzen und seine Aufhebung rechtfertigen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rz. 24
a) Ein Anspruch auf umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle steht nur den Klägern zu 2 und 4 zur Seite.
Rz. 25
aa) Als Gemeinde kann die Klägerin zu 1 keine rechtliche Vollüberprüfung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses wegen dessen enteignender Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 EnWG) verlangen. Dass ein Privater eine umfassende gerichtliche Überprüfung eines ihn in seinem Eigentum betreffenden Planfeststellungsbeschlusses einfordern kann, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht widersprechende Enteignung ausschließt. Das gemeindliche Eigentum ist hingegen – wie ausgeführt – nicht verfassungsrechtlich geschützt. Ebenso wenig kann die Klägerin zu 1 aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Selbstverwaltungsrecht einen Vollüberprüfungsanspruch herleiten (Beschluss vom 5. November 2002 – BVerwG 9 VR 14.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 136 m.w.N.).
Rz. 26
bb) Dieser Ausschluss eines Vollüberprüfungsanspruchs gilt gleichermaßen für die Klägerin zu 3. Mangels einer verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsposition ist auch sie darauf beschränkt, eigene Rechte und Belange der Planung entgegenzuhalten.
Rz. 27
cc) Ein Vollüberprüfungsanspruch des Klägers zu 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sein durch die Planung in Anspruch genommenes landwirtschaftlich genutztes Grundstück bereits mit persönlichen Dienstbarkeiten in Form von Überspannungsrechten zugunsten der Betreiber der 110-kV-Bahnstromleitung Weimar – Bebra und der 380-kV-Höchstspannungsleitung Mecklar – Vieselbach – Eisenach belastet ist. Für die Dienstbarkeit zugunsten der Deutsche Bahn AG gilt dies – ungeachtet ihrer räumlichen Ausdehnung – schon deshalb, weil sie die Beigeladene mangels einer Rechtsübertragung nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht berechtigt (vgl. den von der Beigeladenen als Anlage BG 16 zum Schriftsatz vom 19. April 2012 vorgelegten Grundbuchauszug). Die zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eingetragene Dienstbarkeit für die 380-kV-Höchstspannungsleitung Mecklar – Vieselbach – Eisenach ist nicht aufgrund einer Bewilligung des Klägers zu 2, sondern aufgrund eines Enteignungsbeschlusses entstanden, der allein der Realisierung der Verbindung Mecklar – Vieselbach – Eisenach diente. Das schließt es aus, dieser Dienstbarkeit die Berechtigung zu entnehmen, in dem von ihr räumlich betroffenen Bereich auch andere Stromleitungsvorhaben zu verwirklichen. Zudem wird von der bloßen Duldung einer Überspannung mit “Leiterseilen nebst Zubehör” und der insoweit bestehenden Beschränkung des Eigentumsrechts die auf dem Grundstück des Klägers zu 2 weiter vorgesehene Errichtung des Tragmasts Nr. 42 nicht erfasst; insoweit wird eine zusätzliche wehrfähige Betroffenheit seines Grundstücks geschaffen.
Rz. 28
Ebenso wie der Kläger zu 2 können die Klägerinnen zu 4, deren beide Grundstücke erstmals mit Leiterseilen überspannt werden, eine Eigentumsbetroffenheit und den Schutzanspruch aus Art. 14 GG geltend machen.
Rz. 29
dd) Soweit der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon ausgegangen ist, dass der Kläger zu 2 die Verletzung objektivrechtlicher Vorschriften des Natur- und Artenschutzes sowie eine unzureichende Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes nicht geltend machen könne, weil die Planung insoweit lediglich an Mängeln leide, die auf seine Eigentumsbetroffenheit keinen Einfluss hatten, kann hieran im Hauptsacheverfahren nach Vorlage der Akten des Raumordnungsverfahrens für den Abschnitt Vieselbach – Altenfeld nicht festgehalten werden.
Rz. 30
Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses infolge eines objektivrechtlichen Fehlers, der der Planung anhaftet, scheidet aus, wenn und soweit der geltend gemachte Fehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (Urteile vom 24. November 2010 – BVerwG 9 A 13.09 – BVerwGE 138, 226 Rn. 23 f. = Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 4 Rn. 23 f., vom 9. Juni 2010 – BVerwG 9 A 20.08 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 29 und vom 26. Februar 1999 – BVerwG 4 A 47.96 – juris Rn. 42 ff. ≪insoweit in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148 nicht abgedruckt≫). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (Urteil vom 12. August 2009 – BVerwG 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 Rn. 24 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 24). Im vorliegenden Fall lässt sich hingegen nicht ausschließen, dass das Grundstück des Klägers zu 2 von der Planung verschont würde, wenn das Leitungsvorhaben zur Vermeidung, insbesondere der gerügten vogelschutzrechtlichen Verstöße umgeplant werden müsste. Von den im Raumordnungsverfahren geprüften Trassenvarianten würde zwar mit Ausnahme der das Vogelschutzgebiet mittig durchschneidenden und deshalb erst recht unverträglichen Teilvariante W 1 keine Variante das Grundstück des Klägers zu 2 unangetastet lassen. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss mangelnder Kausalität; denn auch jede der weiteren Varianten würde – wenn auch unterschiedlich stark – Teile des Vogelschutzgebietes queren. Es lässt sich mithin nicht ausschließen, dass der Kläger zu 2 auch die Realisierung dieser weiteren Varianten unter Berufung auf vogelschutzrechtliche Einwände abwehren könnte. Das hätte zur Folge, dass das Vorhaben nur auf einer anderen, sein Grundstück möglicherweise verschonenden Trasse verwirklicht werden könnte. Dem Kläger zu 2 kann insoweit aus Kausalitätsgründen die Berufung auf Belange des Vogelschutzes nicht verwehrt werden.
Rz. 31
Für die Klägerinnen zu 4 gilt im Ergebnis nicht anderes. Ihre planungsbetroffenen Grundstücke liegen zwar fernab des vogelschutzrechtlich problematischen Bereichs, aber der ihr Grundstück in Anspruch nehmende Trassenteil entwickelt sich in allen denkbaren Konstellationen aus Varianten, die das Vogelschutzgebiet queren. Erwiese sich die Schutzgebietsquerung als Planungshindernis, so müsste nach Vorhabensvarianten gesucht werden, die weiter östlich verlaufen und damit die Grundstücke dieser Klägerinnen nicht mehr berühren.
Rz. 32
b) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erfüllt das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Deren Fehlen können sämtliche Kläger rügen. Diese müssen eine Inanspruchnahme von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken nicht hinnehmen, wenn dem Vorhaben die Planrechtfertigung im Sinne fachplanerischer Zielkonformität fehlt (vgl. Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1001.04 – NVwZ 2006, 1055 ≪1057≫ ≪insoweit in Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145 nicht abgedruckt≫).
Rz. 33
aa) Soweit die Kläger gegen das Energieleitungsausbaugesetz verfassungsrechtliche Bedenken erheben, weil ihres Erachtens die aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hergeleitete Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung von Pilotprojekten für Erdverkabelungen, wie sie in § 2 EnLAG vorgesehen sind, mangels Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG nicht gegeben ist, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst wenn diese schon vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages in seinem Gutachten “Gesetzgebungskompetenz für das Energieleitungsausbaugesetz” (Deutscher Bundestag WD 3-451/09) geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 EnLAG durchgreifen würden, schlüge dies keineswegs auf das gesamte Gesetz und mithin auch auf die Bedarfsfeststellung in § 1 Abs. 2 EnLAG durch. Denn zwischen der Bedarfsfeststellung in § 1 und der Bestimmung zur Erdverkabelung in § 2 des Gesetzes besteht kein untrennbarer Regelungszusammenhang. Die Erdverkabelung, die im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss ohnehin nicht vorgesehen ist, stellt nur eine Ausführungsvariante für wenige Pilotvorhaben zur Erprobung einer alternativen Technik dar, ohne einen sachlichen Bezug zur grundsätzlichen gesetzlichen Bedarfsfeststellung aufzuweisen.
Rz. 34
Das Energieleitungsausbaugesetz ist auf die streitbefangene Planfeststellung auch anwendbar. Nach Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Höchstspannungsnetzen vom 21. August 2009 ist es am 26. August 2009 und damit zwar nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch Antrag vom 9. Februar 2009, aber vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2012 in Kraft getreten. Mangels eines Übergangsregelung galt das Energieleitungsausbaugesetz also zu dem Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Beschlüsse vom 1. April 2009 – BVerwG 4 B 62.08 – juris Rn. 19 m.w.N. und vom 7. Juli 2010 – BVerwG 7 VR 2.10 – NuR 2010, 646, Rn. 21).
Rz. 35
bb) Da das Neubauvorhaben der 380-kV-Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld der laufenden Nr. 4 des Bedarfsplans “Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Redwitz (als Teil der Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt), Nennspannung 380 kV” unterfällt, sind für dieses gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung vom Gesetzgeber mit Verbindlichkeit auch für die Gerichte festgestellt (stRspr, vgl. Urteile vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪345≫ = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 28 und vom 14. Juli 2011 – BVerwG 9 A 14.10 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218 Rn. 15). Eine derartige gesetzliche Bedarfsfeststellung genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 – 1 BvR 830/98 – NVwZ 1998, 1060; BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 346).
Rz. 36
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte. Zwar ist er bei der Feststellung des Bedarfs für ein Vorhaben nicht völlig frei. Würden im Bedarfsplan nach dem Energieleitungsausbaugesetz Vorhaben aufgenommen, denen im Hinblick auf einen künftigen Bedarf jegliche Notwendigkeit fehlt, würde dies die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums überschreiten. Insbesondere ließe eine derartige fehlerhafte Bedarfsfeststellung sich nicht als Konkretisierung des Gemeinwohlerfordernisses für eine Enteignung rechtfertigen und wäre verfassungswidrig (Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 346 f.; Beschluss vom 26. April 1996 – BVerwG 11 VR 47.95 – Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 7 S. 24 f.). Insoweit ist die fachgerichtliche Prüfung des gesetzlich festgelegten Bedarfs für ein Vorhaben auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 a.a.O.).
Rz. 37
cc) Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist die Bedarfsfeststellung für das streitgegenständliche Vorhaben nicht evident sachwidrig und für die Planfeststellung damit unbeachtlich. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den einen Bedarf für das Vorhaben in Abrede stellenden Einwendungen der Kläger ausführlich auseinander (PFB S. 191 ff.). Er bezieht sich für die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens auf die Ergebnisse der beiden von der Deutschen Energie-Agentur in Auftrag gegebenen Studien “Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020” aus dem Jahre 2005 (dena-Netzstudie I) und “Integration erneuerbarer Energien in die deutsche Stromversorgung im Zeitraum 2015 – 2020 mit Ausblick 2025” vom November 2010 (dena-Netzstudie II); zudem verweist der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass das Vorhaben konzipiert ist als Teil des deutschen und europäischen Verbundnetzes und zwar als fünfte Kuppelleitung zur Verbindung des westdeutschen Verbundnetzes mit dem der vormaligen DDR sowie als Verbindung zur Ankoppelung der Netze von Polen, Tschechien, der Slowakei und Ungarn. Mit der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 ist daher die Verbindungsleitung Region Halle/Saale – Region Schweinfurt wegen ihrer besonders hohen Priorität als Vorhaben von europäischem Interesse bewertet und in den Anhang I der TEN-E-Leitlinien aufgenommen worden.
Rz. 38
Ausweislich des planfestgestellten Erläuterungsberichts (S. 30 ff.) dient der Netzausbau nicht nur der Einspeisung der Windenergie, die in Spitzenzeiten bereits eingeschränkt wird; die neu geschaffene Verbindung ist vielmehr allen Erzeugern erneuerbarer und konventioneller Energiequellen zugänglich und kann – entgegen den Einwänden von Jarass in seinem Gutachten vom 28. Juni 2013 – in Übereinstimmung mit den in § 1 Abs. 1 EnLAG genannten Zielen auch zur Übertragung von Braunkohlestrom in Anspruch genommen werden. Der Netzausbau soll darüber hinaus dem mit den geplanten neuen Erzeugungsschwerpunkten (Offshore-Windparks und neue Kraftwerke) verbundenen Struktur- und Standortwandel der Erzeugung Rechnung tragen und einen uneingeschränkten europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt sowie die elektrische System- und Versorgungssicherheit gewährleisten. Angesichts dieser Vielzahl von Zwecken, die mit dem Neubauvorhaben verfolgt werden, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums bei der Aufnahme des streitigen Vorhabens in den Bedarfsplan.
Rz. 39
dd) Die Kläger können dem nicht unter Berufung auf das Gutachten Jarass/Obermair vom 21. Oktober 2007 zur “Notwendigkeit der geplanten 380-kV-Verbindung Raum Halle – Raum Schweinfurt” sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom Dezember 2010 entgegenhalten, dass es für den gebotenen Energietransport im vorbezeichneten Raum ausreichend wäre, die bereits bestehende 380-kV-Leitung Remptendorf – Redwitz durch ein Freileitungs- bzw. Leiterseiltemperaturmonitoring sowie durch eine Netzverstärkung mittels Hochtemperaturleiterseilen zu ertüchtigen, wodurch eine Erhöhung der Übertragungsleistung gerade in windstarken Zeiten auf mindestens das Doppelte ermöglicht werde. Der Bedarfsplan bezieht sich insoweit ausdrücklich auf einen “Neubau” und stellt nicht wie für andere Vorhaben auf eine “Umrüstung” oder “Zubeseilung” ab. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 199) und die Beigeladene treten diesen Annahmen auch in der Sache entgegen; insbesondere könnten Engpässe der Übertragungsfähigkeit nicht allein durch Erhöhung des maximal zulässigen Betriebsstroms behoben werden. Abgesehen davon werde durch den Zubau von Stromkreisen im Vergleich zur Verstärkung eines vorhandenen Stromkreises ein Vielfaches an Transportkapazität geschaffen. Darf aus Gründen der Systemsicherheit auch die Stabilitätsgrenze des Netzes nicht außer Acht bleiben, so kann eine dementsprechende vorsorgliche Schaffung neuer Stromkreise nicht evident sachwidrig sein. Die Gutachten von Consentec vom 12. und 20. Dezember 2007 bestätigen die Notwendigkeit des Ausbaus der Kuppelleitungskapazität im Südwesten des Regelungsgebiets der Beigeladenen zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität; zu demselben Ergebnis kommen die gutachterlichen Stellungnahmen der RWTH Aachen vom 2. September 2005 und der Deutschen Energie-Agentur vom 11. Dezember 2007; Gleiches gilt für das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten Säcker (“Die rechtliche Beurteilung der 380-kV-Höchstspannungsleitung von Lauchstädt nach Redwitz” S. 166 ff.).
Rz. 40
Ob der Einwand der Beigeladenen zutreffend ist, dass der von den Klägern für ausreichend erachtete bloße Ausbau bestehender Verbindungen ohne eine Abschaltung aller Stromkreise der 380-kV-Bestandsleitung Remptendorf – Redwitz zumindest in Teilabschnitten nicht möglich sei und eine solche Abschaltung bereits wegen der bestehenden Überlastung dieser Verbindung (vgl. hierzu Electa “Die elektrotechnischen Grundlagen für die Planung der 380-kV-Höchstspannungsleitung” S. 31 f.) ausscheide, oder ob mit den Klägern davon auszugehen ist, dass in lastschwachen Sommermonaten Leiterseile unter Abschaltung jeweils nur eines Stromkreises ausgetauscht werden können, kann dahinstehen. Unabhängig davon gehen die Kläger nämlich zu Unrecht davon aus, dass sowohl Freileitungsmonitoring als auch Hochtemperaturleiterseile uneingeschränkt zum Einsatz gelangen können. Soweit der Gutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt darauf verwiesen hat, dass der Einsatz dieser Übertragungsmöglichkeiten dem Stand der Technik entspreche, lässt dies den in § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG geforderten Standard außer Acht. Demnach sind bei dem Betrieb von Energieanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Es handelt sich hierbei um solche technische Regeln, die von den herrschenden Fachkreisen als richtig anerkannt sind und praktiziert werden; darüber hinaus müssen sie – anders als zum Stand der Technik zählende Verfahren – in der Praxis erprobt sein (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 95). Betriebsweisen, die schon in ein technisches Regelwerk aufgenommen wurden, deren praktische Erprobung aber noch aussteht, zählen deshalb nicht zu den anerkannten Regeln der Technik (Stötzel, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 49 Rn. 6).
Rz. 41
Das Freileitungsmonitoring und der Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen entsprechen in Deutschland auf Höchstspannungsebene noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik; nahezu sämtliche im Gutachten Jarass/Obermair vom 21. Oktober 2007 (S. 58 Tabelle 5.2) angesprochenen europäischen Installationsbeispiele für Freileitungsmonitoring befinden sich noch im “R&D”-Stadium, d.h. im Bereich der Forschung und Entwicklung. Aus dem Hinweis der Kläger auf die dena-Netzstudie II ergibt sich nichts anderes. Sie übergehen, dass sich an die von ihnen wiedergegebene Passage der Netzstudie (S. 146 f.) ein ausdrücklicher Hinweis darauf anschließt, dass die Zuerkennung des Status “allgemeinen Regeln der Technik” weiterhin erfordert, dass die entsprechende Technik in der Praxis erprobt und bewährt sein muss. Für die temporäre Anpassung und Dynamisierung der Übertragungskapazität mit Hilfe des Freileitungsmonitorings liegen zum Teil nur Erfahrungen auf der 110-kV-Ebene aus Feldversuchen vor, die nicht uneingeschränkt auf die 380-kV-Spannungsebene übertragbar sind (Schnettler u.a., FGH Mannheim e.V./RWTH Aachen, Übersicht zu den Potenzialen verschiedener technischer Maßnahmen zur Steigerung der Transportkapazität einer 380-kV-Freileitung, S. 70 f.). Bestimmten Leiterseiltypen von Hochtemperaturleiterseilen wird attestiert, dass sie im Betriebsbereich bis 150 °C dem Stand der Technik entsprechend betrieben werden können, was Kapazitätserhöhungen bis zu 50 % ermöglicht (vgl. dena-Netzstudie II S. 127 ff.). Andere Übertragungsverfahren – insbesondere auch mit Betriebstemperaturen bis über 200 °C – befinden sich mit neuartigen ACSS- und ACCC-Seilen im Übergang vom Feldversuch zum Stand der Technik. Dies erklärt auch die Bestimmung des § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b EnWG, wonach der Netzentwicklungsplan Angaben zum “Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit” enthalten muss, was wiederum darauf schließen lässt, dass derartige Techniken in der Praxis noch nicht ausreichend erprobt und bewährt sind. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 202) weist darauf hin, dass langjährige Erfahrungen in Europa und speziell in Deutschland für sämtliche Hochtemperaturseile fehlen und diese nirgendwo als Standardlösung realisiert sind.
Rz. 42
Die Kläger können dem nicht mit dem Hinweis auf eine Studie der RWTH Aachen vom November 2011 zur wirtschaftlichen Bewertung des Einsatzes von Hochtemperaturleitern mit geringem Durchhang sowie auf ein Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur zu den Aspekten des sich verändernden Energieversorgungssystems vom Dezember 2011 entgegentreten. Die RWTH-Studie befasst sich mit der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Hochtemperaturleiterseilen und verweist darauf, dass es für ACCR-Hochtemperaturleiterseile in Deutschland bereits erfolgreiche Pilotprojekte gebe (S. 2). In dem Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur wird betont, dass mit Blick auf die erforderlichen Kapazitäten allgemein unbestritten sei, dass der Ausbaubedarf auf einigen Strecken so groß sei, dass Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung bestehender Leitungen (z.B. Leiterseilmonitoring) bei weitem nicht ausreichten (S. 16). Der zusätzlich benötigte Bedarf an Übertragungskapazität sei sehr groß, so dass Maßnahmen zur technischen Aufrüstung bestehender Leitungsabschnitte nicht genügten, um konventionellen Ausbau in größerem Umfang zu vermeiden (S. 17).
Rz. 43
ee) Die gesetzliche Bedarfsfeststellung erweist sich auch nicht deshalb als evident sachwidrig, weil das Vorhaben im Widerspruch zu den aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 9 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 folgenden Anforderungen steht. Nach diesen Vorschriften sind Betreiber von Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Diesen Vorschriften kann ein genereller Vorrang des Optimierens oder Verstärkens einer bestehenden Hochspannungsleitung vor einem Neubau nicht entnommen werden. Aus der dort normierten Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ergeben sich keine Zweifel an der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Soweit diese Grenze eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 EEG a.F. BTDrucks 15/2327, S. 24 f.), schützt dies in erster Linie den Netzbetreiber (BTDrucks 16/8148 S. 45). Sollte die Zumutbarkeit, wie die Kläger wegen der Überwälzbarkeit der Kosten auf die Stromverbraucher meinen, einen volkswirtschaftlichen Bezug haben, spricht umso mehr für einen weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum, für dessen Überschreitung im Bezug auf eine fehlende Zumutbarkeit nichts dargetan ist.
Rz. 44
ff) Auch für das Vorhaben der (im Bedarfsplan nicht enthaltenen) 110-kV-Leitung vom Umspannwerk Altenfeld nach Norden zum Umspannwerk Stadtilm liegt die Planrechtfertigung vor. Gemessen an den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG besteht hierfür ein Bedürfnis. Das liegt nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens vor, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. Urteil vom 8. Juli 1998 – BVerwG 11 A 53.97 – BVerwGE 107, 142 ≪145≫ m.w.N. = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8 S. 5). Der Erläuterungsbericht (S. 47 ff.) verdeutlicht die Notwendigkeit der 110-kV-Netzverstärkung zur Bedienung der verbindlichen und der geplanten elektrischen Verbraucherleistungen im Raum Arnstadt/Erfurter Kreuz und am Technologiestandort Ilmenau. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 213) verweist auf die Erforderlichkeit dieser Leitung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Großraum Erfurter Kreuz. Hiergegen ist auch angesichts des Befundes in der Sachstandsanalyse zur Südwestkuppelleitung der technischen Universität Ilmenau vom Mai 2008 (S. 18 ff.) nichts zu erinnern.
Rz. 45
c) Die Einwände der insoweit rügeberechtigten Kläger zu 2 und 4 gegen die vogelschutzrechtliche Prüfung können ihren Klagen nicht zum Erfolg verhelfen.
Rz. 46
Im Anhörungsverfahren haben die Kläger bezogen auf die Querung des Vogelschutzgebiets Nummer 31 “Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt” durch die planfestgestellte Trasse in erster Linie das Anprallrisiko von Vögeln in einem von den Leiterseilen eingenommenen Höhenkorridor zwischen 20 und 80 m problematisiert. Ob den Einwendungsschreiben darüber hinaus in ausreichendem Maß substantiierte Einwendungen entnommen werden können, die die Beeinträchtigung des Luftraums für Jagd- und Balzflüge von Vögeln sowie der Brutplätze von Bodenbrütern, einen erhöhten Prädationsdruck oder den Verlust von Habitatrequisiten durch Gehölzabtrieb zum Gegenstand haben, wie sie nunmehr im Klageverfahren geltend gemacht werden, kann dahingestellt bleiben. Denn die Kläger zu 2 und 4 können mit ihren Einwendungen zum Vogelschutz insgesamt in der Sache nicht durchdringen.
Rz. 47
Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verträglichkeitsprüfung hält eine Kontrolle am Maßstab des § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG stand. Das planfestgestellte Vorhaben steht nicht in Widerspruch zu den Erhaltungszielen des genannten Vogelschutzgebiets. Das Vorhaben verändert die Habitatverhältnisse im Trassenbereich gegenüber dem Ist-Zustand qualitativ nicht und quantitativ nur geringfügig. Dies folgt aus der Führung der neuen Leitung in Parallellage zu der vorhandenen 380-kV-Höchstspannungsleitung und anstelle der zurückzubauenden 110-kV-Bahnstromleitung; die neuen Masten werden zwar deutlich höher sein als die alten, der zusätzliche Flächenbedarf ist aber nur von geringer Bedeutung. Beanspruchte die bisherige Querung des Vogelschutzgebiets durch die 380-kV-Bestandsleitung Mecklar – Vieselbach – Eisenach und die 110-kV-Bahnstromleitung samt Schutzstreifen 0,43 % der Gesamtfläche des Vogelschutzgebiets von 3 433 ha, so wird sich diese Fläche durch das Neubauvorhaben um 0,07 % auf 0,50 % der Gesamtfläche erhöhen. Angesichts der bereits bestehenden Vorbelastung und eines vernachlässigbaren zusätzlichen Raumbedarfs für das Neubauvorhaben kann weder von einer beachtenswerten Verkleinerung und Segmentierung des Schutzgebiets noch von einem ins Gewicht fallenden Verlust von Habitatrequisiten durch Gehölzabtrieb gesprochen werden; hinzu kommt der durch die bereits vorhandenen Leitungen eingetretene Gewöhnungseffekt.
Rz. 48
Zur Reduzierung des Anprallrisikos von Brut- und Zugvögeln an den Erdseilen der Höchstspannungsleitung hat der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der in der SPA-Verträglichkeitsstudie (S. 64) niedergelegten fachlichen Erkenntnisse die Installation von Vogelschutzmarkern in Schutzgebieten zur Auflage gemacht (PFB S. 37). Die im gerichtlichen Verfahren beigebrachte Stellungnahme der Gutachterbüros IBU und Ökotop zu naturschutzfachlichen Fragestellungen vom 5. April 2012 verweist auf zahlreiche Untersuchungen (S. 7), wonach es durch das Anbringen von Vogelschutzmarkern an den Erdseilen von Freileitungen zu einer Reduzierung der Kollisionsgefahr um 90 bis 95 % kommt, was sich insbesondere daraus erklärt, dass die Erdseile andernfalls für die Vögel nur schlecht sichtbar sind, während die gebündelt angeordnete und daher für die Vögel deutlich wahrnehmbaren Leiterseile unabhängig von der Höhe, in der sie gespannt sind, in aller Regel erkannt und unterquert oder überflogen werden können. Für Zugvögel wären der erwähnten Stellungnahme zufolge erhebliche Auswirkungen zu erwarten, wenn die Leitung auf einer stark beflogenen Route oder ohne Vogelschutzmarker errichtet würde; auch ersteres trifft indes nicht zu (S. 9). Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 26. Juni 2008 stellt wiederholt fest, dass das Anbringen von Vogelschutzmarkern das Kollisionsrisiko – zum Teil auf ein Minimum – reduziert (S. 56, 59, 60). Ebenso geht die Umweltverträglichkeitsstudie II (S. 401) nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets durch die Überspannung der Lebensräume aus. An diesen sachverständigen Feststellungen zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlass, denn die Kläger haben keine Belege für abweichende fachwissenschaftliche Erkenntnisse beigebracht. Im Übrigen kommt es durch das zugesagte zusätzliche Anbringen von Vogelschutzmarkern an den Erdseilen der 380-kV-Bestandsleitung zu einer Verbesserung gegenüber der derzeitigen Lage.
Rz. 49
d) Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln der durch § 43 Satz 3 EnWG gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses zur Folge hätten (§ 43e Abs. 4 EnWG).
Rz. 50
aa) Hinsichtlich der Rechtsfigur der Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt (Beschluss vom 5. Juni 1992 – BVerwG 4 NB 21.92 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauBG Nr. 55 S. 59), ist ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt (Urteile vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪14 f.≫ = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 139 S. 267 f. und vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236 ≪243≫ = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 130 S. 191 jeweils m.w.N.). Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (Urteil vom 12. August 2009 – BVerwG 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 Rn. 112 ff. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).
Rz. 51
Hieran gemessen begegnet die Abschnittsbildung keinen Bedenken. Die Planfeststellungsbehörde erachtet sie insbesondere deshalb für sachgerecht, weil die gesamte Neubaustrecke im Gebiet von drei Bundesländern verläuft. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Auch wenn eine länderübergreifende Abschnittsbildung, wie der erste Abschnitt von Lauchstädt bis Vieselbach belegt, nicht ausgeschlossen ist, liegt im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung die Bildung eines nur ein Bundesland berührenden Planfeststellungsabschnitts nahe. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, dass dem Abschnitt Vieselbach – Altenfeld eine eigenständige energiewirtschaftliche Bedeutung nicht zukomme und die Realisierbarkeit des Folgeabschnitts, der die Querung des Rennsteigs zum Gegenstand hat, völlig ungesichert sei. Denn nach der landesplanerischen Beurteilung vom 30. März 2011 ist die Weiterführung des Gesamtvorhabens im Abschnitt Altenfeld – Redwitz in Umsetzung der dort genannten Trassenvarianten mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Schließlich verbliebe der Abschnitt Vieselbach – Altenfeld selbst bei fehlender Weiterführung nicht ohne jegliche sinnvolle energiewirtschaftliche Funktion. Denn mit dem Vorhaben werden sowohl das Pumpspeicherkraftwerk Goldisthal als auch das Umspannwerk Altenfeld besser im Netz eingebunden, wodurch Mängeln im dortigen Netzbereich abgeholfen wird (PFB S. 212 f.). Dass diese energiewirtschaftliche Aufgabe nicht an den gleichen Maßstäben zu messen ist wie das Gesamtvorhaben, versteht sich von selbst. Ob an die Abschnittsbildung im Energieübertragungsrecht die gleichen Anforderungen einer selbstständigen Funktionswirksamkeit des Teilstücks zu stellen sind wie im Straßenrecht oder ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abschnittsbildung für schienengebundene Anlagen (vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1996 – BVerwG 11 VR 25.95 – NVwZ-RR 1997, 525 ≪526≫ m.w.N.) hiervon Abstriche zu machen sind, kann angesichts des Umstandes, dass dem gebildeten Abschnitt in einem reduzierten Rahmen eine eigenständige Funktion verbliebe, weiterhin offen bleiben (vgl. auch Beschluss vom 22. Juli 2010 – BVerwG 7 VR 4.10 – NVwZ 2010, 1486 Rn. 27 f.).
Rz. 52
bb) Der Planfeststellungsbeschluss hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwogen unter Inbetrachtnahme einer ab dem Riechheimer Berg nach Süden in Richtung Königsee verlaufenden Ostvariante sowie einer Mittelvariante Richtung Stadtilm – jeweils mit Untervarianten – (PFB S. 215 f.). Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Varianten eines Vorhabens ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben zuvörderst eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer “besseren” Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten eines Vorhabens sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (Urteile vom 30. Januar 2008 – BVerwG 9 A 27.06 – NVwZ 2008, 678 Rn. 36 ff. und vom 9. Juni 2004 – BVerwG 9 A 11.03 – BVerwGE 121, 72 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 f.).
Rz. 53
Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Kläger durfte die Planfeststellungsbehörde in der erfolgten Weise (PFB S. 214 f.) auf Vorgaben der landesplanerischen Beurteilung der Raumverträglichkeit des Neubauvorhabens abheben und die Variante West 2 zum Gegenstand der Planfeststellung machen. Diese Planung entspricht dem raumordnerischen Bündelungsgebot: Im südlichen Streckenbereich erfolgt die Trassenführung der planfestgestellten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung auf Teilstrecken in Bündelung mit bereits vorhandenen Eingriffen in die Natur durch die Bundesautobahn A 71 und die ICE-Neubaustrecke. Im nördlichen Streckenbereich gelangt das Vorhaben in Parallelführung zur bestehenden 380-kV-Höchstspannungsleitung unter gleichzeitiger Mitnahme der zu ersetzenden 110-kV-Bahnstromleitung zur Ausführung. Die Planfeststellung hat auch die Nullvariante erwogen und verworfen sowie – bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung – Vorhabensvarianten in die Abwägung einbezogen und zwar in Form des Verzichts auf die neue Hochspannungsfreileitung und deren Ersatz durch Optimierung und Verstärkung des bestehenden Netzes Vieselbach – Remptendorf – Redwitz mit Freileitungsmonitoring und Hochtemperaturleiterseilen. Sie hat auch dies verworfen unter Verweisung auf die Verpflichtung der Netzbetreiber, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz vorzuhalten, und auf den die Systemsicherheit begründenden Umstand, dass der Zubau von Stromkreisen im Vergleich zur Verstärkung eines vorhandenen Stromkreises ein Vielfaches an Transportkapazitätserhöhungen erbringt und dadurch die Systemsicherheit stärkt (PFB S. 199 f.). Gegen dieses Ergebnis der fachplanerischen Abwägung, in der auch die gesetzliche Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen war (Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪390≫ = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 123), ist nichts zu erinnern.
Rz. 54
Der Planfeststellungsbeschluss hat auch die von den Klägern eingewandte Ausführungsvariante Erdverkabelung erwogen und u.a. aus Kostengründen und Gründen der Versorgungssicherheit verworfen. Auf der 380-kV-Höchstspannungsebene entspreche sie zudem nicht dem Stand der Technik, auch führe sie zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Umwelt (PFB S. 223 ff.). Diese Erwägungen lassen weder Ermittlungsdefizite noch Fehlbewertungen erkennen. Ob die von den Klägern geltend gemachten kompetenzrechtlichen Einwände gegen die den Einsatz von Erdkabeln als Pilotprojekte regelnde Bestimmung des § 2 EnLAG berechtigt sind und zudem auf die den Einsatz von Erdkabeln grundsätzlich ausschließende Regelung des § 43 Satz 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1 EnLAG durchschlagen, kann deshalb offenbleiben (vgl. zu § 43 Satz 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1 EnLAG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – BVerwG 7 VR 13.12 – UPR 2013, 345 ≪348≫).
Rz. 55
cc) Der Planfeststellung einer zweiten Ausbaustufe mit der Installation der 380-kV-Stromkreise 3 und 4 kann nicht der Einwand der Überdimensionierung oder einer unzulässigen Vorratsplanung entgegengehalten werden. Wenn im ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans 2013 (Tabelle 24) lediglich von den Systemen 1 und 2 der Südwestkuppelleitung die Rede ist, steht dies nicht in einem rechtserheblichen Widerspruch zum Inhalt der Planfeststellung. Planfestgestellt worden ist die Errichtung der 380-kV-Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld in zwei Ausbaustufen, wobei in einer ersten Stufe bei bereits endgültiger Masthöhe zwei Stromkreise/Systeme installiert werden sollen und der Endausbau mit der Auflegung der zwei weiteren 380-kV-Stromkreise abgeschlossen werden soll (Erläuterungsbericht S. 14 f.). Die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses (S. 230 ff.) für einen künftigen Bedarf von vier Stromkreisen ist nicht zu beanstanden. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Januar 2012 konnte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass zwischen den Netzregionen D83 – Thüringen – und D25 – Nordbayern (vgl. Abbildung 12-16 der dena-Netzstudie II S. 274) bis zum Jahr 2020 in erheblichem Maße nicht übertragbare Energieleistungen anstehen werden (vgl. Tabelle 12-2 S. 275 der dena-Netzstudie II), wobei nach Angaben der Planfeststellungsbehörde (PFB S. 232) die Existenz einer zweisystemigen Kuppelleitung bereits eingerechnet war. Ob Letzteres zutrifft, muss nicht weiter überprüft werden; denn jedenfalls ist die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass durch die bevorstehende Stilllegung von Kernkraftwerken in südlich angrenzenden Netzregionen der Lastfluss in Nord-Süd-Richtung weiter ansteigen wird, nicht von der Hand zu weisen, zumal auch das Szenarium des nationalen Atomausstiegs der dena-Netzstudie II noch gar nicht zugrunde lag. Hiermit stimmt überein, dass auch der Antrag auf Planfeststellung des dritten Bauabschnitts der Südwestkuppelleitung von Altenfeld nach Redwitz vom März 2013 die Errichtung von vier Stromkreisen in zwei Bauabschnitten umfasst. Von einer das Planungsermessen überschreitenden Überdimensionierung des streitgegenständlichen Abschnitts oder einer unzulässigen Vorratsplanung kann damit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Rede sein.
Rz. 56
dd) Das planfestgestellte Neubauvorhaben steht in Einklang mit den Festlegungen des Raumordnungsplans Mittelthüringen vom 1. August 2011 (RP-M), der den vorausgegangenen regionalen Raumordnungsplan (RROP-M) abgelöst hat, und den Schutz- und Entwicklungszielen der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001.
Rz. 57
Gemäß den Plansätzen G 4-21 und G 4-27 des RP-M soll in dem Vorbehaltsgebiet Tourismus und Erholung Thüringer Wald einer natur- und landschaftsgebundenen Erholung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden; der Natur- und Aktivtourismus sowie der Kurtourismus sollen ausgebaut und profiliert werden. Das planfestgestellte Vorhaben steht hierzu nicht in unauflösbarem Widerspruch, da es sich bei diesen Festlegungen des Regionalplans um bloße Planungsgrundsätze handelt (§ 3 Nr. 3 ROG), die anders als Ziele der Raumordnung bei der Planfeststellung raumbedeutsamer Planungen keine Bindungswirkung entfalten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) und damit einer fachplanerischen Abwägung zugänglich sind (Urteil vom 20. November 2003 – BVerwG 4 CN 6.03 – BVerwGE 119, 217 ≪222 f.≫ = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 161 S. 108 f.). Dasselbe gilt für den Plansatz G 3-32, wonach oberirdische Leitungen der Energieversorgung die Landschaft nur unwesentlich verändern und gestalterisch in sie eingebunden werden sollen, und den im Wesentlichen inhaltsgleichen, von den Klägern weiter benannten Grundsatz 10.1.3 des regionalen Raumordnungsplans Ostthüringen (RROP-O). Die Planfeststellung hat sich mit diesen Planungsgrundsätzen auseinandergesetzt (PFB S. 414 f.), ohne dass ihr dabei Fehlgewichtungen unterlaufen wären.
Rz. 58
Von den in § 4 der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald niedergelegten Verboten, die den Bereich des Rennsteigs betreffen, wird das streitgegenständliche Vorhaben räumlich nicht erfasst. Den in § 3 Abs. 2 der Verordnung enthaltenen Schutz- und Entwicklungszielen kommt als Sollbestimmungen – ähnlich wie den Grundsätzen der Raumordnung – in einem Planfeststellungsverfahren keine Bindungswirkung zu. Auch sie konnten in der fachplanerischen Abwägung zurückgestellt und überwunden werden.
Rz. 59
Der Planfeststellungsbeschluss (S. 214 f.) hat sich mit den Ergebnissen der landesplanerischen Beurteilung vom 30. März 2007, die sich wiederum mit der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung befasst hat, auseinandergesetzt und auf deren Erkenntnisse für die Festlegung einer raum- und landschaftsverträglichen Trasse in nicht zu beanstandender Weise zurückgegriffen. Die landesplanerische Beurteilung hatte Fragen der Raumverträglichkeit einer Freileitung, nicht aber einer Erdverkabelung zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Entscheidung über die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens an sich nicht Sache der landesplanerischen Beurteilung, sondern des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens.
Rz. 60
ee) Die Planfeststellungsbehörde hat die Belange der Klägerin zu 1 mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt (PFB S. 418 ff.). Diese sieht sich durch das planfestgestellte Vorhaben in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Als “staatlich anerkannter Erholungsort” sowie als im Regionalplan ausgewiesener “regional bedeutsamer Tourismusort” sei sie in besonderem Maße betroffen, weil von der planfestgestellten Hochspannungsfreileitung mit einer Höhenentwicklung bis zu 90 m eine erhebliche Fernwirkung ausgehe und vom Stadtgebiet aus obere Teile der neuen Anlage deutlich erkennbar seien. Ebenso würden von der Leitungstrasse zahlreiche, auch überregional bedeutsame Wanderwege gekreuzt, was wiederum die Grundlagen des Fremdenverkehrs gefährde. All dies führe zu einer gravierenden und nachhaltigen Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur und der Leistungsfähigkeit der maßgeblich durch den Fremdenverkehr geprägten Gemeinde.
Rz. 61
Der der Klägerin zu 1 zuerkannte Status eines staatlich anerkannten Erholungsorts fällt zwar in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG, da die Anerkennung als Erholungsort nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten vom 10. Juni 1994 (GVBl S. 625 – ThürKOG) von der Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltung geschaffene Einrichtungen und getätigte Maßnahmen voraussetzt. Dass die Realisierung des Neubauvorhabens die Anerkennungsvoraussetzungen gefährden könnte, erscheint jedoch angesichts der Berührung des Gemeindegebiets in seinem westlichsten Randbereich auf einer Länge von lediglich ca. 1 km ausgeschlossen. Auch wird nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass es sich bei dort verlaufenden Wanderwegen um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde handelt, deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Urteil vom 12. August 1999 – BVerwG 4 C 3.98 – Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 3 f.).
Rz. 62
Aus dem in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie fallenden Selbstgestaltungsrecht könnte die Klägerin zu 1 Abwehrrechte nur herleiten, wenn sie durch Maßnahmen betroffen würde, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. Urteil vom 18. März 1987 – BVerwG 7 C 28.85 – BVerwGE 77, 128 ≪132 f.≫ = Buchholz 442.065 TWG Nr. 6 S. 5; Beschluss vom 15. April 1999 – BVerwG 4 VR 18.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151 S. 25 f.). Dies scheidet wegen der nur geringfügigen Betroffenheit des Gemeindegebiets im westlichen Randbereich durch einen einzigen dort zur Ausführung gelangenden Tragmast des Neubauvorhabens aus. Von einer ortsbildprägenden Maßnahme in Zusammenhang mit dem weit außerhalb der geschlossenen Ortslage errichteten Masten zu sprechen, geht fehl (vgl. Urteil vom 30. September 1993 – BVerwG 7 A 14.93 – NVwZ 1994, 371 = juris Rn. 38). Damit verbleibt das allgemeine Interesse der Klägerin zu 1, ihr Stadtgebiet von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu wissen; dies stellt jedoch keinen rechtlich geschützten Belang dar (Beschluss vom 17. April 2000 – BVerwG 11 B 19.00 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 S. 11).
Rz. 63
Der Einwand einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs und der damit verbundenen Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der maßgeblich vom Fremdenverkehr geprägten Gemeinde lässt außer Acht, dass diese nicht befugt ist, die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens auf die gemeindliche Wirtschaftsstruktur als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 14.95 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 29 = juris Rn. 15). Es ist zwar nicht auszuschließen, dass durch Auswirkungen eines Vorhabens der Fachplanung die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde so massiv und nachhaltig verschlechtert wird, dass eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts als abwägungserheblicher Belang in Betracht zu ziehen wäre (Urteil vom 26. Februar 1999 – BVerwG 4 A 47.96 – NVwZ 2000, 560 ≪562≫). Das Vorhaben der Beigeladenen wirkt jedoch nicht in derart nachteiliger Weise auf das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1 ein, da dieses lediglich in einem völlig untergeordneten Umfang der Fläche betroffen wird. Die Planfeststellungsbehörde weist außerdem zutreffend darauf hin, dass nichts für die Annahme spricht, allein wegen der Sichtbarkeit und der örtlichen Präsenz von nur einer Hochspannungsfreileitung komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Tourismus (PFB S. 418 f.).
Rz. 64
Mit dem Vorbringen zu den nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen elektrischer Feldstärke und magnetischer Flussdichte auf Menschen mit Herzschrittmachern und anderen elektronischen Implantaten, die sich auf Wanderwegen in den Einwirkungsbereich von Hochspannungsleitungen begeben, macht die Klägerin zu 1 keine eigenen wehrfähigen Rechte geltend. Insoweit bestehende gesetzliche Anforderungen des Immissionsschutzes – hier insbesondere Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) – dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener, sind hingegen nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 4 C 36.86 – BVerwGE 84, 209 ≪213≫ = Buchholz 406.11 § 2 BBauG/BauGB Nr. 28 S. 3).
Rz. 65
ff) Dass der Planfeststellungsbehörde bei der Berücksichtigung der planungsbetroffenen Eigentumsflächen der Kläger zu 2 bis 4 Gewichtungsfehler unterlaufen sein könnten, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger zu 2 darüber hinaus geltend macht, infolge der Kreuzung der geplanten Höchstspannungsfreileitung mit Wanderwegen werde die Existenz der von ihm betriebenen Gaststätte “R…” gefährdet, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Mit dieser Einwendung ist er gemäß § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2009 hat er zwar Einwendungen erhoben, eine Betroffenheit seiner Gaststätte aber nicht geltend gemacht; ebenso wenig ist den Einwendungsschriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 vom 7. Mai 2009 und 28. Dezember 2010 Substanzielles im Zusammenhang mit einer Existenzgefährdung der Gaststätte zu entnehmen.
Rz. 66
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO; die Kostenquotelung trägt dem unterschiedlichen Wert der von den jeweiligen Klägern mit ihren Klagen verfolgten Interessen Rechnung.
Unterschriften
Dr. Nolte, Krauß, Guttenberger, Schipper, Brandt
Fundstellen
Haufe-Index 5584624 |
BVerwGE 2014, 184 |
DÖV 2014, 130 |
LKV 2013, 3 |
NuR 2013, 794 |
RdE 2014, 139 |
BayVBl. 2013, 3 |
DVBl. 2013, 5 |
UPR 2014, 69 |
ZNER 2013, 632 |
ER 2013, 200 |
EnWZ 2013, 518 |
EurUP 2013, 225 |
IR 2014, 68 |