Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens
Leitsatz (amtlich)
1. Das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung schützt auch vor einer dauerhaften höherwertigen Beschäftigung gegen den Willen des Beamten.
2. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 (juris: PostPersRG) ermächtigt lediglich zur Zuweisung eines Arbeitsbereichs bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens, der nach seiner Wertigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entspricht.
Normenkette
BBG §§ 22, 27ff, 27; BLV § 32; GG Art. 143b Abs. 3, Art. 33 Abs. 5; PostPersRG § 4 Abs. 4, 4 S. 2, §§ 6, 8
Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.04.2015; Aktenzeichen OVG 7 B 32.14) |
VG Potsdam (Urteil vom 19.03.2014; Aktenzeichen 2 K 1814/12) |
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der sie einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen worden ist.
Rz. 2
Die 1968 geborene Klägerin steht als Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten. Von 1995 bis 2004 arbeitete die Klägerin bei der Deutschen Telekom AG, anschließend wurde sie zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Seitdem war sie bei voller Alimentation von Aufgaben freigestellt.
Rz. 3
Mit dem angegriffenen Bescheid wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin nach Anhörung in ihrem Tochterunternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) in H., dessen Anteile sie sämtlich hält, als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als "Sachbearbeiter Backoffice" zu. Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters sei im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T4 zugeordnet, welche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Diese Bewertungen seien im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt worden. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden, aber nicht möglich. Eine alternative Stelle stehe nicht zur Verfügung.
Rz. 4
Im Widerspruchsbescheid wurde die Ausgangsverfügung dahingehend präzisiert, dass der Klägerin im Unternehmen VCS in H. als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend sowie am Standort H. konkret die mit Besoldungsgruppe A 9 bewertete Tätigkeit als "Sachbearbeiter Backoffice" zugewiesen wurde.
Rz. 5
Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Ausgangs- sowie den Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Zuweisung einer höher bewerteten Tätigkeit stelle keine dem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung dar, die zur Zuweisung einer Beamtin auch an ein Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens ermächtige.
Rz. 6
Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 7
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Rz. 9
Art. 143b Abs. 3 GG ermächtigt auch zur Zuweisung eines Bundesbeamten an eine Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens, deren Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören (1). Die in den angegriffenen Bescheiden verfügte dauerhafte Zuweisung des Arbeitsbereichs bei der Tochterfirma der Deutschen Telekom AG ist rechtswidrig, weil § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG - in der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 - PostPersRG 2009) lediglich zur Zuweisung eines Arbeitsbereichs ermächtigt, der seiner Wertigkeit nach dem Statusamt des betroffenen Beamten entspricht (2). Eine andere gesetzliche Regelung, die die Deutsche Telekom AG dazu berechtigte, der Klägerin bei einer Tochterfirma einen gegenüber dem Statusamt der Klägerin höherwertigen Arbeitsbereich zuzuweisen, besteht nicht (3).
Rz. 10
1. Bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids ist für die Rechtmäßigkeit der Verfügung § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 maßgeblich. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Rz. 11
Eine auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 gestützte Zuweisung eines Beamten des Bundes an ein Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG), deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, ist verfassungsrechtlich zulässig.
Rz. 12
Mit dem in Art. 143b GG verankerten Beleihungsmodell ist die Möglichkeit geschaffen worden, Beamte des Bundes außerhalb des öffentlichen Dienstes unter Beibehaltung ihres Status als Bundesbeamte nicht mehr bei Behörden ihres Dienstherrn, sondern bei den in privatrechtlicher Rechtsform geführten Unternehmen weiter zu beschäftigen. Die Unternehmen sollten in die Lage versetzt werden, das Personal mit größerer Flexibilität einzusetzen; dabei sollte die Rechtsstellung der bei der damaligen Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten nicht geschmälert und das Institut des Berufsbeamtentums nicht verändert werden (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 14 f. und Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 C 121.07 - BVerwGE 132, 299 Rn. 37 ff. m.w.N.). Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden, bringt deutlich zum Ausdruck, dass den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm abgeleitete umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten garantiert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ≪69≫ unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/7269, S. 5 f. ). Die in Art. 143b Abs. 3 GG geregelte Form der Überleitung der bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten - durch Beleihung des Postnachfolgeunternehmens mit Dienstherrnbefugnissen - eröffnet auch die Möglichkeit, dass diese Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte wahrgenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 8 f.).
Rz. 13
Von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt ist auch die Zuweisung eines Bundesbeamten zu einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens. Zwar verstand der verfassungsändernde Gesetzgeber unter "privaten Unternehmen" i.S.v. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG lediglich die unmittelbar aus der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangenen drei Postnachfolgeunternehmen, d.h. Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG. Nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, ist aber von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG auch die Beschäftigung bei einem vom Postnachfolgeunternehmen beherrschten Tochterunternehmen erfasst. Denn Art. 143b GG ist auf eine dynamische Entwicklung angelegt, die den Postnachfolgeunternehmen im Interesse ihrer unternehmerischen Freiheit eine Weiterentwicklung ihrer Strukturen nach privatwirtschaftlichen Erwägungen gestattet. Die durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Statusrechte der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost bleiben durch eine solche Zuweisung unberührt. Die für die Wahrung der Statusrechte erforderliche Anbindung der Tochtergesellschaft an die mit Dienstherrnbefugnissen ausgestatteten Postnachfolgeunternehmen als Muttergesellschaften ist durch das Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft gewährleistet. Dies stellt sicher, dass die Dienstherrnbefugnisse wirksam gegenüber dem Beamten durchgesetzt werden können und damit auch die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Finanzen nach § 20 PostPersRG 2009 wirksam ausgeübt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 28 bis 33).
Rz. 14
Die angefochtene Verfügung entspricht auch im Grundsatz der Vorgabe aus Art. 33 Abs. 5 GG, dass einem Bundesbeamten ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein konkret-funktionelles Amt zu übertragen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ≪266≫; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 9). Dies gilt nicht nur für den Fall einer Beschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen selbst, sondern auch bei einer Zuweisung des Beamten an ein Tochterunternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 12 und Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 20 f.). Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochtergesellschaften gibt es jedoch infolge der Entscheidung des Gesetzgebers zur Privatisierung mangels hoheitlicher Aufgaben keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihre Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen und ihrer Tochtergesellschaften angepasst werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 27; BVerwG, Urteile vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 ≪113≫ und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 16). Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG 2009, wonach § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Wegen der Möglichkeit der Zuweisung an ein Tochterunternehmen erfasst der nach dem Wortlaut eng zu verstehende Begriff der Tätigkeit "bei den Aktiengesellschaften" i.S.v. § 8 PostPersRG 2009 auch die Beschäftigung bei einer Tochtergesellschaft.
Rz. 15
2. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG sind rechtswidrig, weil der Klägerin mit diesen nicht i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 eine ihrem Statusamt entsprechende Tätigkeit dauerhaft zugewiesen worden ist.
Rz. 16
Die Klägerin, die der Zuweisung widersprochen hat, hat ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 BBesO inne; der ihr beim Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesene Aufgabenbereich ist aber nach der Bewertungsmatrix der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zugeordnet. Dies widerspricht § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009, der gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG das aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitete Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung auch bei einer Zuweisung an ein Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens gewährleistet.
Rz. 17
§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 ermächtigt das Postnachfolgeunternehmen lediglich dazu, einem Beamten ohne dessen Zustimmung bei einem Tochterunternehmen eine der Wertigkeit nach dem Statusamt entsprechende Tätigkeit dauerhaft zuzuweisen.
Rz. 18
Bereits aus der Bedeutung des Wortes "entsprechenden" folgt, dass die dem Bundesbeamten beim Tochterunternehmen zugewiesene Tätigkeit ihrer Wertigkeit nach mit dem Statusamt des betroffenen Beamten übereinstimmen muss. "Entsprechend" ist nur etwas, das dem zum Vergleich herangezogenen Maßstab - hier dem Statusamt - gleicht, sich mit ihm deckt. Der Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 steht einer gegenüber dem Statusamt höherwertigen Tätigkeit ebenso entgegen wie einer unterwertigen Beschäftigung.
Rz. 19
Ebenso folgt aus der Formulierung "nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar", dass der Bundesgesetzgeber hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 21).
Rz. 20
Dass die einem Bundesbeamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 zugewiesene Tätigkeit ihrer Wertigkeit nach dem Statusamt des Beamten entsprechen muss, d.h. weder unter- noch höherwertig sein darf, folgt auch aus dem Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung als einem hergebrachten Grundsatz i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG, der unverändert auch den nunmehr bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochtergesellschaften beschäftigten früheren Beamten der Deutschen Bundespost zusteht.
Rz. 21
Von einem Beamten kann realistischerweise nur dann erwartet werden, dass er auf einer rechtsstaatlichen, (partei-)politischen Einflüssen widerstehenden Amtsführung beharrt, wenn seine innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Sicherheit des Beamten betrifft nicht nur seinen persönlichen beamtenrechtlichen Status, sie erfordert auch die Gewährleistung der unabhängigen Amtsführung, um derentwillen der Beamte in seinem Status geschützt wird. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört deshalb auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereichs wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs" (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ≪266≫; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 ≪67 f.≫ und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 25). Dementsprechend können Beamte verlangen, dass ihnen Funktionsämter, zum einen ein abstrakt-funktionelles und zum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 9 und vom 18. September 2008 - 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 14).
Rz. 22
Der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, dem die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion widerspricht, steht auch solchen Beamten zu, die bei den Postnachfolgeunternehmen sowie den von ihnen beherrschten Tochterunternehmen beschäftigt sind. Dies folgt unmittelbar aus der in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zum Ausdruck gebrachten Wahrung der Rechtsstellung der zuvor bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten, die nunmehr bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ≪69≫ und BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 12).
Rz. 23
In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung bisher nicht ausdrücklich darauf beschränkt worden, eine unterwertige Beschäftigung des Beamten abzuwehren. Vielmehr wird der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dahingehend verstanden, dass der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ≪266≫ und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 37). Andererseits wird der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch in Konstellationen herangezogen, in denen Amt und Funktion deshalb dauerhaft auseinandergefallen sind, weil dem betreffenden Beamten gegenüber seinem Statusamt höherwertige Aufgaben übertragen worden sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 23 ff. und vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - NVwZ 2016, 1099 Rn. 19).
Rz. 24
Auch der Zweck des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung spricht dafür, dass ein Beamter eine gegen seinen Willen ausgesprochene dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung abwehren kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Grundlage für eine generelle oder vom Dienstherrn durch Weisung zu aktualisierende Verpflichtung eines Beamten, sich mit dem Ziel einer Beförderung i.S.v. § 22 BBG, § 32 BLV zu bewerben, nicht besteht. Der Dienstherr muss die Entscheidung eines Beamten, sich aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen und privaten Gründen nicht um ein höheres Statusamt zu bemühen, hinnehmen. Er hat das jeweilige Statusamt, auf das sich der Beamte beschränken kann und das seine Rechtsstellung gegenüber seinem Dienstherrn bestimmt, zu achten.
Rz. 25
Ziel der Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG ist die Sicherung der Unabhängigkeit des Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung. Es geht nicht um ein persönliches Privileg des Beamten, das seiner Disposition unterliegen könnte, sondern um ein Element des Rechtsstaates. Das Bewusstsein der inneren und äußeren Unabhängigkeit des Beamten soll seine Bereitschaft zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Auf diese Weise kann das Berufsbeamtentum die ihm vom Grundgesetz zugewiesene Aufgabe erfüllen, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 ≪162 f.≫, vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ≪261≫ und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ≪221 f.≫ juris Rn. 35). Die dauerhafte Trennung von Statusamt und tatsächlicher Funktion könnte diese für die gesetzestreue Amtsführung erforderliche Unabhängigkeit des Beamten erheblich beeinträchtigen. Durch einen dauerhaften Einsatz eines Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten gegen seinen Willen missachtet der Dienstherr die geschützte Rechtsstellung des Beamten, die ihm dieser durch die Übertragung eines bestimmten Statusamtes eingeräumt hat.
Rz. 26
Zudem besteht bei der Zuweisung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsbereichs ohne Zustimmung des Beamten die Gefahr, dass dieser den - zwar nicht zwingend (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 40 ff.), aber doch regelmäßig - gesteigerten Anforderungen der höherwertigen Tätigkeit nicht gewachsen ist. Daraus resultiert einerseits für den Beamten die Gefahr, dass er dienstlich schlecht beurteilt und dementsprechend seine Aussicht auf Beförderung beeinträchtigt wird. Andererseits kann durch die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit die den Beamten zugewiesene Aufgabe beeinträchtigt werden, eine an Recht und Gesetz orientierte Verwaltung zu gewährleisten. Seine Funktion, eine stabile, am Gemeinwohl orientierte und gesetzestreue Verwaltung sicherzustellen, kann der Beamte objektiv nur erfüllen, wenn er die Anforderungen des konkreten Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen kann. Überfordern ihn diese aber tatsächlich, kann dies zur Folge haben, dass der Vollzug der ihm übertragenen Aufgaben leidet.
Rz. 27
Soweit in der bisherigen Rechtsprechung angenommen wird, die Beschäftigung eines Beamten gegen seinen Willen auf einem höher bewerteten Dienstposten begegne vor dem Hintergrund der Amtsangemessenheit seiner Beschäftigung keinen rechtlichen Bedenken (z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2013 - 5 ME 165/13 - juris Rn. 25 und OVG Koblenz, Urteil vom 16. Juli 2014 - 10 A 10931/13 - juris Rn. 45) und zur Stützung dieser Ansicht auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird, wird verkannt, dass diese eine andere Fragestellung betreffen. Denn in diesen Entscheidungen ging es nicht um die Abwehr der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, sondern um Ansprüche, die der Beamte aus der langjährigen - seinerseits bereitwilligen - Wahrnehmung dieses Dienstpostens abzuleiten versuchte, wie etwa den Anspruch auf Beförderung in das dem Dienstposten entsprechende höhere Statusamt oder den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhaft unterlassener Beförderung (z.B. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 - NVwZ 1986, 123 m.w.N. und Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - 2 B 36.76 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66 und vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99).
Rz. 28
3. Eine gesetzliche Regelung, die die Klägerin verpflichtete, auch die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer von der Deutschen Telekom AG beherrschten Tochtergesellschaft hinzunehmen, bestand weder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung noch liegt eine solche zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts vor.
Rz. 29
a) § 6 PostPersRG 2009, wonach der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden können, wenn betriebliche Gründe es erfordern, scheidet als Grundlage der angefochtenen Bescheide aus. Diese Bestimmung regelt lediglich die vorübergehende Verwendung und nur die Voraussetzungen einer solchen unterwertigen Beschäftigung.
Rz. 30
Der Senat kann hier dahingestellt lassen, ob die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens, weil sie dauerhaft Rechtswirkungen entfaltet, als sog. Dauerverwaltungsakt zu werten ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 15 zum Versorgungsfestsetzungsbescheid). Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, wäre § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 - PostPersRG 2015) keine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung.
Rz. 31
§ 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG 2015 sieht für den Bereich der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens vor, dass unter den in § 6 genannten Voraussetzungen dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Auch diese Vorschrift erfasst damit lediglich die vorübergehende Zuweisung einer unterwertigen Beschäftigung.
Rz. 32
b) Der Senat hat erwogen, ob aus den in gewisser Hinsicht vergleichbaren bundesgesetzlichen Regelungen der Abordnung, der Versetzung sowie der Zuweisung (§§ 27 bis 29 BBG) Vorgaben für eine ohne Zustimmung des Betroffenen verfügte dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Beschäftigung bei einer von einem Postnachfolgeunternehmen beherrschten Tochtergesellschaft entnommen werden können. Hierzu sieht sich der Senat jedoch nicht befugt, weil die Festlegung rechtlicher Kriterien durch die Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen nicht Sache der Verwaltungsgerichte ist (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 21), sondern dem Gesetzgeber obliegt.
Rz. 33
4. Der Aufhebung der angefochtenen Bescheide kann auch nicht, wie von der Deutschen Telekom AG im gerichtlichen Verfahren vorgebracht, entgegengehalten werden, der infolge der Aufhebung der Bescheide eintretende Zustand der weiteren Beschäftigungslosigkeit der Klägerin stehe dem verfassungsrechtlichen Leitbild eines amtsangemessen beschäftigten Beamten noch ferner als der Rechtszustand bei Aufrechterhaltung der Zuweisungsverfügung. Es ist Sache der Deutschen Telekom AG als Beliehene, aufgrund von § 4 Abs. 4 PostPersRG 2015 eine den rechtlichen Anforderungen genügende Zuweisungsverfügung zu erlassen. Dabei kann sie auch die Möglichkeiten des § 8 PostPersRG 2015 zur Bündelung von Dienstposten nutzen, sofern die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682).
Rz. 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstellen
BVerwGE 2017, 182 |
NZG 2016, 5 |
ZTR 2017, 57 |
DÖV 2017, 120 |
JZ 2017, 71 |
LKV 2016, 3 |
AUR 2016, 305 |
DVBl. 2016, 3 |
IÖD 2017, 2 |
SächsVBl. 2016, 3 |