Entscheidungsstichwort (Thema)
Tierseuchenrecht. gemeiner Wert eines Tieres. gemeiner Wert eines Tieres auch ohne Marktgängigkeit. Schätzen des gemeinen Werts eines Tieres durch das Tatsachengericht
Leitsatz (amtlich)
- Bei dem gemeinen Wert nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG handelt es sich um den im Verkehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses.
- Bei fehlender Marktgängigkeit ist der gemeine Wert eines Tieres nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG gemäß § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vom Tatsachengericht zu schätzen.
- Berechtigter der nach § 66 TierSG zu leistenden Tierseuchenentschädigung ist grundsätzlich der Eigentümer.
Normenkette
TierSG §§ 66-67; ZPO § 287
Verfahrensgang
OVG für das Land Brandenburg (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 4 A 20/00) |
VG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 4 K 985/96) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz.
Im Frühjahr 1994 stallte die Klägerin auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der in Brandenburg ansässigen Agrargesellschaft “…” mbH (im Folgenden: Agrargesellschaft) 520 Zuchtsauen und vier Eber auf den Flächen der Agrargesellschaft auf. Die Klägerin und die Agrargesellschaft waren sich darüber einig, dass alle Tiere im Eigentum der Klägerin verbleiben.
Wegen des Verdachts der Infektion des Schweinebestandes mit der Aujeszkyschen Krankheit ordnete das Veterinäramt des Landkreises P.… mit an die Klägerin und die Agrargesellschaft gerichteter Tierseuchenverfügung vom 8. September 1994 die Tötung des gesamten Schweinebestandes an. Die Tötung wurde am 10. September 1994 vollzogen. Der Wert des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht gehandelten Zuchttierbestandes zum Zeitpunkt der Tötung wurde in der im Auftrag des Veterinäramtes erstellten Schätzungsniederschrift vom 21. September 1994 auf 495 740,00 DM geschätzt.
Mit Schreiben an den Landkreis P.… vom 26. September 1994 und mit weiterem Schreiben an den Beklagten vom 10. Oktober 1994 wies die Klägerin darauf hin, dass sie Eigentümerin der bei der Agrargesellschaft untergebrachten Schweine gewesen sei und die Agrargesellschaft den Anspruch auf Tierseuchenentschädigung an sie abgetreten habe. Zugleich machte sie einen höheren als den in der Schätzungsniederschrift ausgewiesenen Gesamtschaden geltend.
Auf den “Tierseuchenentschädigungsantrag” der Agrargesellschaft vom 5. Oktober 1994 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 1994 eine Entschädigung in Höhe von 496 757,75 DM gegenüber der Agrargesellschaft fest und zahlte die Summe an sie aus. Die Agrargesellschaft leitete einen Betrag von 465 240,00 DM unter Einbehaltung von 31 517,75 DM an die Klägerin weiter.
Den Widerspruch der Agrargesellschaft gegen die Entschädigungsfestsetzung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 1995 zurück.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 3. Juli 1995 wandte sich die Klägerin dagegen, dass die Entschädigung gegenüber der Agrargesellschaft festgesetzt und ausgezahlt worden sei, obwohl sie, die Klägerin, zuvor die Ansprüche angemeldet und “vorsorglich” auf das Vorliegen einer Abtretung hingewiesen habe. Sie machte zudem geltend, dass der Beklagte in Höhe des von der Agrargesellschaft einbehaltenen Betrages ihr gegenüber weiterhin zahlungspflichtig sei, sowie dass bei zutreffender Wertermittlung unter Berücksichtigung des Wertes von 146 Großeltern- und 26 Urgroßelterntieren ein weit höherer als der bislang festgesetzte Entschädigungsanspruch bestehe. Die Forderung der Klägerin lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 1995 ab. Die Entschädigung sei zugunsten der Agrargesellschaft festzusetzen gewesen, weil sie Berechtigte im Sinne von § 72 TierSG sei. Die Klägerin könne keine Überprüfung der festgesetzten Entschädigung verlangen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Erlass eines Entschädigungsbescheides zu ihren Gunsten in Höhe von 747 923,20 DM, die Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung eines Betrages in Höhe von 251 165,45 DM nebst Zinsen sowie die Zahlung von 10 % Zinsen seit dem 14. Juli 1995 auf den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung anerkannten Entschädigungsbetrag von 31 517,75 DM geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr stehe aus eigenem, jedenfalls aber aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Festsetzung und Zahlung der Entschädigung zu. Sie sei Berechtigte im Sinne von § 72 Abs. 1 TierSG, da sie Eigentümerin des getöteten Schweinebestandes gewesen sei. Die Auffassung des Beklagten, er sei an die Wertermittlung der bestellten Schätzer gebunden, treffe nicht zu. Die Schätzung sei erkennbar mangelhaft, weil ein Gutachter nicht unparteiisch gewesen sei, ein Gutachter den Tierbestand nicht besichtigt habe und zudem verschiedene werterhöhende Faktoren bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt worden seien.
Der Beklagte hat erwidert, die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungssumme gegenüber der Agrargesellschaft sei zu Recht erfolgt. Die Tiere hätten sich zum Zeitpunkt der Tötung in Gewahrsam und Obhut der Agrargesellschaft befunden, die auch den Entschädigungsantrag gestellt habe. Auch die Anmeldung bei der Tierseuchenkasse sei unter dem Namen der Agrargesellschaft erfolgt. Im Übrigen sei mit der Zahlung der Entschädigung an die Agrargesellschaft gemäß § 72 Abs. 2 TierSG jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. Es bestehe ferner kein Grund, die geschätzte Summe von 496 757,75 DM anzuzweifeln. Das Schätzungsgutachten sei für den Beklagten verbindlich, da keine grobe Unrichtigkeit erkennbar sei.
Mit Urteil vom 2. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf den anerkannten Betrag von 31 517,75 DM verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zum Wert der getöteten Tiere eingeholt und mit Urteil vom 29. Januar 2004 unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Beklagten verpflichtet, eine weitere Entschädigung in Höhe von 51 749,66 € zuzüglich 4 % Prozesszinsen zugunsten der Klägerin festzusetzen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Sie sei auch teilweise begründet. Entschädigungsberechtigt im Sinne von § 72 Abs. 1 TierSG sei in erster Linie der Eigentümer der getöteten Tiere. Der Entschädigungsanspruch der Klägerin sei auch nicht durch Zahlung an die Agrargesellschaft erloschen, denn die Voraussetzungen für eine befreiende Leistung an den Tierbesitzer hätten nicht vorgelegen.
Bei zutreffender rechtlicher Würdigung sei von einem “gemeinen Wert” des getöteten Schweinebestandes von insgesamt 597 971,11 DM auszugehen. Bei Anrechung von insgesamt 496 757,57 DM, die die Klägerin bereits erhalten habe, ergebe sich hieraus ein weitergehender Entschädigungsanspruch von 51 749,66 € (101 213,54 DM). Das durch den Beklagten eingeholte Schätzungsgutachten vom 21. September 1994 sei nicht verwertbar, weil es unter schwerwiegenden formellen Fehlern leide. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Ermittlung des gemeinen Wertes nach § 67 Abs. 1 TierSG sei davon auszugehen, dass dieser Wert in Anlehnung an § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) und § 194 BauGB verstanden werde als der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Daher sei der gemeine Wert nach § 67 Abs. 1 TierSG jedenfalls grundsätzlich anhand des bei einem Verkauf zu erzielenden Preises zu bestimmen. Wenn jedoch – wie bei deckfähigen oder trächtigen Zuchtsauen – ein Kauf oder Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht stattfinde, sei unter dem gemeinen Wert nicht der Verkaufspreis, sondern derjenige Wert zu verstehen, den das Gut nach seiner objektiven Beschaffenheit für jedermann habe. Maßgeblich sei ein fiktiver, an durchschnittlichen Kosten orientierter Wert. Bewertungsstichtag für die Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne von § 67 Abs. 1 TierSG sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tötung der Tiere und nicht der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung. Auf der Grundlage der durch das Sachverständigengutachten ermittelten tatsächlichen Bewertungsgrundlagen, die zum Teil jedoch anders zu würdigen seien, ergebe sich hiernach ein gemeiner Wert des getöteten Schweinebestandes von insgesamt 597 971,11 DM, nämlich von 553 259,75 DM für die 520 Zuchtsauen, von 6 952,00 DM für die 4 Eber und von 37 759,36 DM für die 671 Ferkel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Dazu vertiefen die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet; das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1. Bei der Beurteilung der Entschädigungsansprüche nach dem Tierseuchengesetz ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes abzustellen (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 – BVerwG 3 C 15.95 –). Dies war im vorliegenden Fall das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBl I S. 482), geändert durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2022).
a) Das Berufungsgericht hat erkannt, die Klägerin sei Berechtigte der nach § 66 TierSG zu leistenden Tierseuchenentschädigung. Das ist richtig. Denn Berechtigter in diesem Sinne ist grundsätzlich der Eigentümer der Tiere. Nach § 72 Abs. 1 TierSG, der im Wege der systematischen Auslegung heranzuziehen ist, wird die Entschädigung, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand. Die Norm setzt voraus, dass es einen “anderen Berechtigten” als den Tierbesitzer geben kann. Die Anspruchsberechtigung knüpft also nicht an den Besitz; nur unter der Voraussetzung, dass ein “anderer Berechtigter” nicht bekannt ist, darf an den Besitzer mit befreiender Wirkung gezahlt werden. Als Berechtigter kommt insoweit nur der Eigentümer des Tieres in Betracht, sofern nicht ausnahmsweise ein vorrangiger dinglich Berechtigter (z. B. Pfandrechtsinhaber) vorhanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 1987 – 11 U 72/87 AgrarR 1988, S. 234). Hierfür spricht namentlich eine teleologische Auslegung. Bei der Tierseuchenentschädigung handelt es sich zwar nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Anspruch eigener Art, den der Gesetzgeber in erster Linie aus polizeilichen Zweckmäßigkeitsgründen gewährt hat, um auf eine wirksame Seuchenbekämpfung hinzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1966 – 1 BvL 10/61 – BVerfGE 20, 351 ≪360≫; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1965 – BVerwG I C 91.62 – Buchholz 418.6 Nr. 3). Der Gesetzgeber will aber einen Anreiz für die frühzeitige Anzeigeerstattung im Falle eines Seuchenverdachts schaffen und damit gerade den Eigentümer für eine wirksame Seuchenbekämpfung gewinnen. Die Entschädigung wirkt dabei als “Prämie” für die rechtzeitige Anzeige (vgl. § 69 Abs. 1 Ziff. 2 TierSG; vgl. u.a. Urteil vom 19. Oktober 1971 – BVerwG I C 3.69 – BVerwGE 39, 10 ≪14≫; BVerfG, Beschluss vom 17. November 1966 – 1 BvL 10/61 – BVerfGE 20, 351 ≪360≫; BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 – III ZR 208/96 – juris).
b) Der Entschädigungsanspruch der Klägerin ist durch die Zahlung an die Agrargesellschaft nicht nach § 72 Abs. 2 TierSG erloschen, da die Voraussetzungen für eine Zahlung an den Besitzer nach § 72 Abs. 1 TierSG nicht vorlagen. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, § 72 Abs. 2 TierSG nehme auf die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 TierSG Bezug. Deshalb erlischt der Entschädigungsanspruch ausschließlich durch eine Zahlung, die die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 TierSG erfüllt. Hiernach darf die Entschädigung nur dann an denjenigen gezahlt werden, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand, wenn ein “anderer Berechtigter” nicht bekannt ist. Nach den für den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war dem Beklagten bereits vor Festsetzung der Entschädigung zugunsten der Agrargesellschaft bekannt, dass die Klägerin Eigentümerin der getöteten Schweine und damit “andere Berechtigte” im Sinne von § 72 Abs. 1 TierSG war.
c) Die Ermittlung der Entschädigung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG durch das Oberverwaltungsgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
aa) In Anwendung von Landesrecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Schätzung des gemeinen Wertes der getöteten Schweine vom 21. September 1994 genüge nicht den Verfahrensanforderungen von § 14 AGTierSG i.V.m. § 6 DVO-AGTierSG und entfalte daher keine Bindung für das gerichtliche Verfahren. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
bb) Bei dem gemeinen Wert nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG handelt es sich um den im Verkehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses. Diese Vorschrift sieht mithin zwar eine Deckelung bei dem Verlust besonders wertvoller Tiere, nicht jedoch eine generelle Minderung unterhalb der in § 67 Abs. 2 TierSG genannten Grenzen vor. Einer Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres ohne Rücksicht auf die Wertminderung zu Grunde gelegt, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat (§ 67 Abs. 1 Satz 2 TierSG). Der Begriff des gemeinen Wertes ist im Tierseuchengesetz nicht näher definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auch im Zivil-, Handels-, Versicherungs- und Bewertungsrecht gleichermaßen verwendet wird. Eine Legaldefinition findet sich in § 9 Abs. 2 BewG. Danach wird “der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.” In der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die später vom Bundesgerichtshof übernommen wurde, ist der gemeine Wert ebenfalls als der Wert verstanden worden, den eine Sache nach ihrer objektiven Beschaffenheit für jedermann hat (RG, Urteile vom 16. Juni 1919 – I 61/19 – RGZ 96, 124 ≪125≫ und vom 28. Oktober 1919 – VII 147/19 – RGZ 97, 44 ≪48≫; BGH, Urteil vom 27. Februar 1952 – II ZR 191/51 – BGHZ 5, 197 ≪202≫). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer zum seinerzeitigen Viehseuchengesetz ergangenen Entscheidung aus dem Jahr 1958 erkannt, der Entschädigung sei der gemeine Wert, nämlich der Verkehrs- bzw. Verkaufswert zu Grunde zu legen (Urteil vom 14. Oktober 1958 – BVerwG I C 59.57 – BVerwGE 7, 257 ≪259≫). Nichts anderes gilt für § 67 Abs. 1 TierSG, der im Wesentlichen unverändert aus dem Viehseuchengesetz übernommenen worden ist.
Aus der Systematik des Gesetzes lässt sich nichts für die abweichende Auffassung des Beklagten herleiten. § 67 Abs. 2 TierSG regelt zwar eine Kappung der Entschädigung auf bestimmte Höchstsätze je Tier. Die Begrenzung der Entschädigung gilt aber nur bei den dort aufgeführten Tiergruppen und bei Überschreitung der dort genannten Höchstgrenzen. Liegt ein Fall von § 67 Abs. 2 TierSG nicht vor, ist der gemeine Wert des Tieres ungekürzt nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG zu ersetzen. Maßgeblich für die Einführung von Entschädigungshöchstsätzen bei bestimmten Tieren durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (BGBl I S. 1363) war ausweislich der Gesetzesmaterialien die Überlegung, “dass die Allgemeinheit nicht zur vollen Abdeckung eines Seuchenverlustes bei Tieren herangezogen werden kann, die primär als Liebhaberei oder als Luxustier gehalten werden oder die einen besonders hohen Nutzungswert haben. Dem Besitzer solcher Tiere ist zuzumuten, dass er dem vorhandenen gesundheitlichen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt” (BTDrucks VI/3017, S. 10; vgl. Geißler/Rojahn/Stein, § 67 TierSG, Anm. 3).
cc) Die Bestimmung eines gemeinen Wertes scheitert nicht daran, dass sich für den Schweinebestand zum Zeitpunkt der Tötung weder ein Verkaufs- noch ein Wiederbeschaffungswert ermitteln ließ, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder für den Verkauf noch für den Zukauf von Schweinen der hier in Rede stehenden Art ein Markt bestand.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 9 Abs. 2 BewG ist geklärt, dass einem Wirtschaftsgut selbst dann, wenn es an einem Markt oder an einer Vergleichbarkeit marktgängiger Gegenstände fehlt, ein gemeiner Wert zukommen kann, der anhand eines fiktiven Marktes oder auf Grund von Ertragswertüberlegungen zu ermitteln ist (BFH, Urteil vom 29. April 1987 – X R 2/80 – BFHE 150, 453; BFH, Urteil vom 20. Februar 1970 – III R 75/66 – BFHE 98, 553). Auch im Schadensersatzrecht ist anerkannt, dass ein Vermögensschaden vorliegen kann, wenn kein Markt für eine zerstörte Sache vorhanden ist. Entscheidend ist insoweit, ob die Verkehrsauffassung der Sache einen Geldwert beimisst. Dies trifft auch für Sachen zu, die nicht ohne weiteres “zu Geld zu machen sind”, die aber, wollte man sie für sich haben, Geld kosten würden, und die der Verkehr als durch Geld kompensierbar ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 – VI ZR 262/82 – BGHZ 92, 85 ≪91≫). Diese Wertungen sind auf die Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz zu übertragen. Maßgeblich ist, ob den Tieren nach der Verkehrsauffassung ein materieller Wert zukommt. Ist dies der Fall, dann haben sie einen Verkehrswert, der allerdings nicht anhand eines Verkaufs- oder Zukaufspreises auf dem Markt bestimmt werden kann, sondern nach anderen Kriterien zu ermitteln ist. Zum Zeitpunkt der Tötung handelte es sich bei dem hier fraglichen Schweinebestand um landwirtschaftlich genutzte Zuchtschweine und Ferkel, nach der in der landwirtschaftlichen Taxationslehre verwendeten Terminologie um “unfertige” Tiere, die zu einem früheren bzw. späteren Zeitpunkt des Produktionszyklus am Markt gehandelt werden.
Verfehlt wäre es, zur Bestimmung des gemeinen Wertes den jeweiligen Schlachtwert der Tiere anzusetzen, wenn auch von diesem Ansatz die inzwischen erlassenen Richtlinien des Beklagten zur Tierseuchenentschädigung ausgehen. Der Schlachtwert stellt keine geeignete Hypothese für den Verkaufswert so genannter unfertiger oder mehrjährig ertragbringender Tiere, insbesondere Zuchtschweine, dar (vgl. Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, S. 501). Nach der beim Handel zwischen Landwirten bestehenden Verkehrsauffassung kommt diesen Tieren ein höherer Wert zu als der bloße Schlachtwert, und zwar ein Wert, der sich am Gebrauchswert ausrichtet (vgl. Köhne, a.a.O. S. 502). Der Begriff des gemeinen Wertes, der durch den Verkehrswert bestimmt wird, ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Preis maßgebend sein solle, der bei einem sofort erzwungenen Verkauf der Sache zu erzielen wäre (vgl. BFH, Urteil vom 29. April 1987 – X R 2/80 – BFHE 150, 453). Vielmehr ist bei Fehlen eines Marktes durch geeignete Hypothesen zu ermitteln, welcher Preis auf dem Markt zu erzielen wäre, wenn es einen solchen gäbe. Hiervon gehen die in der landwirtschaftlichen Taxationslehre entwickelten Bewertungsverfahren aus. Als kalkulatorische Werte werden dabei Ertragswerte, Kostenwerte und verschiedene Ersatzwerte verwendet (vgl. Köhne, a.a.O. S. 501, 500). Sie stellen geeignete Kalkulationsmethoden zur Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne eines hypothetischen Verkehrswertes dar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2003 – 2 LA 70/03 – RdL 2004, 51 ≪52≫).
dd) Unter Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist die Höhe des gemeinen Wertes der Tiere nach § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vom Tatsachengericht zu schätzen (vgl. dazu Urteile vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 25/80 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 32; vom 1. März 1995 – BVerwG 8 C 36/92 – Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 –; vom 16. Juli 1998 – BVerwG 2 C 12/98 – Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 42 –). Nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Entstehen und die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schätzen. Die Schätzungsbefugnis des Gerichts besteht bei jeder Verpflichtung zu Entschädigung oder Schadensersatz (vgl. Foerste in: Musielak, § 287 ZPO Rn. 2). Bei der tierseuchenrechtlichen Entschädigung handelt es sich um einen gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch eigener Art, auf den § 287 Abs. 1 ZPO demnach anwendbar ist. Die Norm stellt eine Beweiserleichterung dar; sie berechtigt das Tatsachengericht aber nicht dazu, von einer möglichen und nicht aussichtslosen Beweiserhebung zur möglichst genauen Ermittlung der konkreten Schadenshöhe abzusehen und stattdessen den Weg der Schadensschätzung zu beschreiten (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 25/80 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 32). Das Gericht muss über umstrittene “Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen” Beweis erheben, bevor dann Schätzungen auf der so gesicherten Tatsachenbasis getroffen werden können (Urteil vom 1. März 1995 – BVerwG 8 C 36/92 – Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3).
Das Revisionsgericht ist in diesem Zusammenhang auf die Prüfung beschränkt, ob die Schätzung durch das Tatsachengericht auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, weil der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (Urteil vom 1. März 1995 – BVerwG 8 C 36/92 – Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3; BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 – VI ZR 262/82 – BGHZ 92, 85 ≪91≫). Einen solchen Fehler lässt die Begründung des Berufungsgerichts zur Höhe der Entschädigung nicht erkennen. Gegen die von ihm herangezogenen Schätzungsgrundlagen ist bundsrechtlich nichts zu erinnern. Dabei ist es ohne Belang, dass das Berufungsgericht seine Ausführungen zur Schadenshöhe nicht ausdrücklich auf § 287 Abs. 1 ZPO gestützt hat. In der Sache hat das Gericht die Höhe der Entschädigung nicht anhand von Marktdaten ermittelt, da ein solcher Markt nicht existiert, sondern anhand der durch das Sachverständigengutachten ermittelten tatsächlichen Grundlagen im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt.
ee) Auch die vom Berufungsgericht herangezogene Wertermittlungsmethode ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte eine Ungleichbehandlung von marktzugänglichen und nicht marktzugänglichen Tieren rügt, ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Dass der gemeine Wert für marktgängige Tiere nach dem auf dem Markt ermittelbaren Verkaufswert und für nicht marktgängige Tiere nach den in der landwirtschaftlichen Taxationslehre anerkannten Hilfskriterien ermittelt wird, findet seinen sachlich rechtfertigenden Grund darin, dass die eine Tiergruppe auf dem Markt gehandelt wird und die andere nicht.
Auch die Berechnung des Deckungsbeitragsverlusts ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe den von der Sachverständigen ermittelten Deckungsbeitragsverlust in Höhe von 1,72 DM statt 2,06 DM pro Sau und Tag ansetzen müssen. Diese Berechnung der Höhe des Deckungsbeitragsverlusts durch das Berufungsgericht unterliegt nach dem oben dargelegten eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle. Zwar wird in der landwirtschaftlichen Taxationslehre ebenso wie im Sachverständigengutachten angenommen, bei der Ermittlung des Ersatzwertes dürften die Kosten für Gebäude und Arbeit nur in der Höhe angesetzt werden, wie sie durch den Deckungsbeitrag (Erlös innerhalb einen Jahres abzüglich variable Kosten) realisierbar sind (vgl. Köhne, a.a.O., S. 510, 519). Doch selbst wenn die Berechnung des Deckungsbeitragsverlusts durch das Berufungsgericht nicht den Regeln der landwirtschaftlichen Taxationslehre entsprochen haben sollte, begründet dies keinen grundlegenden methodischen Fehler bei der Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG. Die von dem Berufungsgericht herangezogenen Schätzungsgrundlagen – nämlich die Ermittlung eines kalkulatorischen Ersatzwertes für die getöteten Tiere als Hypothese für den Verkehrswert – sind mit den Vorgaben des Tierseuchengesetzes vereinbar. Die konkrete Bewertung des Deckungsbeitragsverlusts liegt im Rahmen des Ermessens, das dem Tatsachengericht durch § 287 Abs. 1 ZPO eröffnet ist. Das Berufungsgericht hat sich mit der Auffassung, die Kosten für Gebäude und Arbeit seien bei der Ersatzwertermittlung nur in dem Umfang anzusetzen, in dem sie durch den Deckungsbeitrag erzielbar sind, auseinander gesetzt und ist mit jedenfalls vertretbaren Argumenten zu dem Ergebnis gelangt, die jährlichen kalkulatorischen Arbeits- und Gebäudekosten pro Sau seien ohne eine Beschränkung auf den erzielbaren Deckungsbeitrag anzusetzen. Dabei hat es nachvollziehbar unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten bei der Schweinezucht, insbesondere der Üblichkeit der Abfolge von mehreren verlustreichen und mehreren gewinnbringenden Jahren, darauf abgestellt, dass der Ansatz eines Deckungsbeitragsverlusts, dem eine auf ein Jahr beschränkte Ertragsermittlung zu Grunde liege, nicht angemessen sei. Diese Argumentation begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
Schließlich dringt der Beklagte auch nicht mit dem Vorbringen durch, die Berücksichtigung von Zuchtzuschlägen (Vorstufenzuschlägen) bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe sei fehlerhaft gewesen. Der gemeine Wert ist der Wert eines Tieres für “jedermann”. Eigenschaften eines Tieres, die seinen allgemeinen Wert steigern, z.B. die Verwendung als Zuchttier, sind daher zu berücksichtigen (vgl. Geißler/Rojahn/Stein, § 67 TierSG Anm. 2). Nicht erforderlich ist, dass förmliche Abstammungs- oder Herkunftsnachweise nach dem Tierzuchtgesetz vorgelegt werden. Auch Tiere, die zwar keine Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind, aber als Zuchttiere für die Eigenbestandserhaltung einer Herde verwendet werden und deren züchterische Leistungsfähigkeit nachgewiesen ist, haben nach der landwirtschaftlichen Verkehrsauffassung einen gesteigerten Wert. Das Berufungsgericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, die von der Klägerin vorgelegten Belege erbrächten den Nachweis, dass in dem getöteten Schweinebestand 172 Vorstufentiere von besonderer züchterischer Qualität enthalten gewesen seien. Ein im Revisionsverfahren angreifbarer Fehler in der Beweiswürdigung ist von dem Beklagten weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.
2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1995 hinsichtlich der im Berufungsverfahren erstrittenen weiteren Entschädigung in Höhe von 51 749,66 € bejaht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung eintritt, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. u.a. Urteile vom 7. September 2000 – BVerwG 3 C 31/99 – Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9 und vom 28. Juni 1995 – BVerwG 11 C 22.94 – BVerwGE 99, 53 ≪54, 55≫). Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn die von der Klägerin am 22. Dezember 1995 erhobene Verpflichtungsklage war auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Bescheides über eine Entschädigungssumme von 747 923,20 DM gerichtet. Die Höhe des Zinsanspruchs bestimmt sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in seiner vor dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung, die eine Verzinsung in Höhe von 4 % vorsieht. Nach Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB ist die aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) geltende Neufassung von § 288 BGB nur auf Forderungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Mai 2000 fällig geworden sind. Die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz ist jedoch bereits zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere, dem 10. September 1994, fällig geworden. Denn im öffentlichen Recht wird eine Forderung, wenn nichts Abweichendes geregelt ist, mit ihrer Entstehung fällig (vgl. Urteil vom 21. September 1966 – BVerwG V C 155.65 – BVerwGE 25, 72 ≪83≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen
Haufe-Index 1336248 |
DÖV 2005, 705 |
AuUR 2005, 229 |