Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektro- und Elektronikgerät. Gerätekategorie. Sportgerät. Sportausrüstung. Bekleidungsgegenstand. Fußbekleidung. Sportschuh. Primärfunktion. elektrischer Strom. Betrieb, ordnungsgemäßer. Hersteller. Registrierung. Vertriebsverbot. Feststellungsklage. Subsidiarität. FAQ-Leitfaden. Hinweise BMU
Leitsatz (amtlich)
Der Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist nur eröffnet, wenn der in Frage stehende Gegenstand einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aufgeführten Kategorien zugeordnet werden kann. Ein nicht ausschließlich zum Laufen verwendbarer Sportschuh bleibt ein – im Gesetz nicht aufgeführter – Bekleidungsgegenstand, auch wenn er mit elektrischen und elektronischen Bauteilen ausgestattet ist.
Normenkette
Elektro-Richtlinie Art. 2 Abs. 1 S. 1; ElektroG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 i.V.m. Anhang I Nr. 7, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 22.03.2007; Aktenzeichen 23 BV 06.3012) |
VG Ansbach (Entscheidung vom 20.09.2006; Aktenzeichen AN 11 K 06.1971) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Die Klägerin wendet sich gegen eine Einstufung des von ihr hergestellten und vertriebenen Sportschuhs “adidas 1” als Elektro- oder Elektronikgerät und eine dadurch bedingte Registrierungspflicht nach Maßgabe des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG – vom 16. März 2005, BGBl I S. 762).
Der Sportschuh “adidas 1” enthält im Fersenbereich eine Vorrichtung zur weiteren Modifizierung einer im Schuh bereits vorhandenen Dämpfung. Diese besteht zum einen aus dem magnetischen Sensorsystem an der Unterseite der Mittelsohle des Schuhs zur Bestimmung des jeweils vorhandenen Dämpfungswirkgrades und aus einem Mikroprozessor, der die jeweils bestmögliche Dämpfung errechnet. Dessen Befehle setzt zum anderen ein motorbetriebenes Kabelsystem – mit austauschbarer Batterie – um.
Auf Anfrage der Klägerin im Dezember 2005 vor der Markteinführung des Sportschuhs “adidas 1” antwortete das Umweltbundesamt, dass es sich beim Produkt der Klägerin nicht um ein Bekleidungsstück, sondern um ein Sportgerät handele, dessen Funktion von den elektrischen Komponenten abhängig sei. Dieser Schuh sei allein deswegen auf dem Markt, weil er bestimmte, elektrisch unterstützte Funktionen habe, nicht aber weil er die Füße warm und trocken halte. Es bestehe daher eine Registrierungspflicht.
Die Klägerin widersprach dieser Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Primärfunktion des Sportschuhs, der sein Dämpfungsvermögen auch bei einem Ausfall der elektronischen Steuerung nicht verliere und bat um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Einem von der Klägerin selbst bereits im November 2005 gestellten Antrag auf Registrierung ihres Produkts “adidas 1” gab die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2006 statt. Die Registrierung erfolgte auflösend bedingt. Sie wird unwirksam, wenn eine abschließende Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorliegen. Dieser Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen.
Die Klägerin hat im Mai 2006 Klage erheben lassen mit dem Antrag festzustellen, dass der von ihr vertriebene Sportschuh “adidas 1” nicht unter die Registrierungspflicht des § 16 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 ElektroG fällt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das Nichtbestehen einer Registrierungspflicht festgestellt. Das Feststellungsbegehren unterfalle nicht der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und sei daher zulässig. Die Klage sei auch begründet, da ein Elektrogerät nicht vorliege. Die Funktion des Schuhs werde durch die elektrischen und elektronischen Vorrichtungen lediglich unterstützt und kontrolliert. Das elektronische Bauteil stelle auch kein selbständiges Elektrogerät dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Feststellungsklage sei das effektivere und zweckmäßigere Rechtsmittel zur Klärung des Registrierungserfordernisses, weil die Wirkungen des Feststellungsurteils vorliegend weiter reichten als die Rechtskraftwirkung eines etwaigen Aufhebungsurteils. Der Registrierungsbescheid sei auch lediglich vorläufig ergangen. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes seien alle Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Dies bedeute, dass es elektrischen Stroms bedürfe, damit das Gerät seine Primärfunktion erfüllen könne. Sei dagegen das Gerät ohne Strom in der Lage, seinen objektiven Herstellungszweck zu erfüllen, falle es ebenso wenig unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz wie ein Gerät, dessen Funktionen durch elektrischen Strom nur unterstützt und kontrolliert werden sollten. Stelle die vom ursprünglichen Produkt getrennte Zusatzeinrichtung ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät mit eigenständiger Funktion dar, würde dieses Bauteil als eigenständiges Gerät wiederum dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterfallen. Der Sportschuh “adidas 1” sei demgemäß kein Elektrogerät im Sinne des Gesetzes. Er sei ein Laufschuh, dessen Primärfunktion darin bestehe, dem Fuß beim sportlichen Laufen Schutz und Halt zu geben. Diesem Hauptzweck werde “adidas 1” auch ohne elektronische Steuerung gerecht. Zudem ändere das elektronische Bauteil den Dämpfungsgrad nur marginal. Dieser zusätzliche Effekt wirke sich nicht durchgreifend aus. Im Übrigen unterfalle der Sportschuh auch nicht dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 7 ElektroG, weil er als ein Bekleidungsstück nicht unter die Begriffe Sportgerät oder Sportausrüstung der genannten Kategorie subsumiert werden könne.
Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Zu deren Begründung wird ausgeführt: Entgegen dem Urteil des Berufungsgerichts müsse von der Subsidiarität der erhobenen Feststellungsklage ausgegangen werden. Bereits mit Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Registrierungsbescheid wäre dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin vollumfänglich Rechnung getragen gewesen. Das Berufungsurteil verletze auch § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 7 ElektroG. Der Sportschuh “adidas 1” stelle ein Elektro- und Elektronikgerät dar und sei als Sportausrüstung mit elektrischen und elektronischen Bauteilen zu qualifizieren. Folglich seien von der Klägerin die Herstellerpflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, insbesondere die Registrierungspflicht zu erfüllen. Die primäre Funktion dieses Sportschuhs liege nicht in seiner Schutzfunktion im Sinne einer Bekleidung, vielmehr solle er optimales Betreiben von Sport ermöglichen. Obgleich der streitgegenständliche Schuh auch ein Bekleidungsstück sei, liege sein Hauptzweck nicht in dieser Funktion. Der Hightech-Schuh sei mit herkömmlicher Fußbekleidung nicht vergleichbar. Es handele sich um ein Profisportgerät. Entsprechend werde es auch beworben. Dass die Dämpfung im Ergebnis durch den Einsatz der elektronischen Bauteile allenfalls geringfügig verstärkt oder vermindert werde, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Gerätebegriff des Gesetzes sei weit auszulegen. Die in § 1 Abs. 1 ElektroG angeführten abfallwirtschaftlichen Ziele würden konterkariert, wollte man Elektro- und Elektronikgeräte wie den Sportschuh “adidas 1” vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen, obwohl er über elektrische und elektronische Bauteile verfüge.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Die Feststellungsklage sei zulässig. Rechtsschutzziel sei die Klärung der Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes auf den streitgegenständlichen Sportschuh und nicht lediglich die Klärung der Registrierungspflicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Registrierungsbescheid unter der auflösenden Bedingung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen ergangen sei. Eine hiergegen erhobene Anfechtungsklage würde dem weitergehenden Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht entsprechen. Von einer Subsidiarität der erhobenen Feststellungsklage könne somit nicht ausgegangen werden. Der Sportschuh “adidas 1” stelle kein Elektrogerät im Sinne des Gesetzes dar. Elektrischer Strom für den Betrieb des Geräts müsse notwendig für dessen Primärfunktion sein. Dies ergebe sich aus der Auslegungshilfe zur WEEE-Richtlinie und aus den Hinweisen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Auch ohne elektrischen Strom sei der Laufschuh nutzbar. Insbesondere verfüge der Schuh auch ohne seine elektronischen Funktionen über eine ausreichende Dämpfung. Die Primärfunktion des Schuhs liege im Schutz des Fußes beim Laufen. Dass die Klägerin den Sportschuh in erster Linie mit der Funktion der elektronischen Steuerung bewerbe, ändere daran nichts. “Adidas 1” unterliege auch nicht dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 7 ElektroG. Als Bekleidungsstück falle der Schuh nicht unter den Begriff Sportgerät. Ebenso sei das streitige elektronische Bauteil kein selbstständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes, zumal es erkennbar keine eigenständige Funktion habe. Andere Länder der Europäischen Union hielten den Sportschuh “adidas 1” nicht für registrierungspflichtig. Die diesen Auffassungen entgegenstehende Forderung der Beklagten würde zudem zu einem Verstoß gegen Art. 28 EG führen.
Der Vertreter des Bundesinteresses verweist auf die Rechtsauffassung des BMU, wonach der Sportschuh “adidas 1” zum einen dem Begriff der Sportausrüstung zuzuordnen sei und zum anderen für seinen ordnungemäßen Betrieb Strom benötige, so dass er dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterfalle.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat deren Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen. Die erhobene Feststellungsklage erweist sich als zulässig (1.). Der Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist für den Sportschuh “adidas 1” aber nicht eröffnet. (2.). Ob Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom benötigen, unter Hinweis auf einen Primärzweck von der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ausgenommen werden können, bedarf keiner weiteren Entscheidung (3.). Widersprüche zu Vorgaben des Gemeinschaftsrechts bestehen nicht (4.).
1. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Deren Statthaftigkeit wird nicht durch den Grundsatz der Subsidiarität in Frage gestellt. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder gar besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Den Rückgriff auf die Feststellungsklage will der Gesetzgeber dann verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit der Gestaltungsklage erlangt werden kann (stRspr; Urteile vom 24. Juni 2004 – BVerwG 4 C 11.03 – BVerwGE 121, 152 ≪156≫; vom 29. Januar 2004 – BVerwG 3 C 29.03 – Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 9; vom 5. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 6.00 – Buchholz 407.2 § 13 EkrG Nr. 2 und vom 29. April 1997 – BVerwG 1 C 2.95 – Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 m.w.N.). Dies trifft auf den Fall zu, dass eine Behörde auf (vorsorglichen) Antrag eines potenziell Betroffenen ein von diesem hergestelltes Elektro- oder Elektronikgerät registriert. Die Beklagte hat mit dem “auflösend bedingten Registrierungsbescheid” vom 8. Februar 2006 lediglich eine vorläufige Regelung getroffen, um es der Klägerin zu ermöglichen, ihr Produkt “adidas 1” auf den Markt zu bringen, ohne gegen das mit einem Bußgeld bewehrte Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG zu verstoßen. Da mit der “auflösend bedingten Registrierung” jedoch ausdrücklich noch nicht abschließend über eine Registrierungspflicht befunden worden ist, könnte mit einer hiergegen gerichteten Anfechtungsklage – mangels entsprechender Regelung – auch keine Klärung dieser Rechtsfrage herbeigeführt werden.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die dort in zehn Kategorien benannten Geräte, Produkte und Instrumente. Diese Auflistung ist abschließend (BTDrucks 15/3930 S. 20) mit der Folge, dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sich zusätzlich (und “insbesondere”) auf die in Anhang I aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte bezieht, erfahren die einzelnen Kategorien damit keine Ausweitung, sondern werden lediglich durch Einzelbeispiele erläutert. Diese Beispielnennungen sind nicht abschließend, d.h. künftige Neuentwicklungen von Geräten können dem Elektro- und Elektronikgesetz unterfallen, jedoch ist immer vorausgesetzt deren Zuordenbarkeit zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien. Daraus folgt aber wiederum auch, dass durch eine weite Auslegung von Beispielsfällen nicht der Inhalt der Oberbegriffe ausdehnend bestimmt werden kann.
Wenn die Beklagte den Sportschuh “adidas 1” begrifflich der in der Kategorie 7 beispielhaft benannten “Sportausrüstung mit elektrischen Bestandteilen” zuordnen will, überdehnt sie den Oberbegriff dieser Kategorie, wonach das in Frage stehende Produkt ein “Spielzeug” oder “Sport- und Freizeitgerät” darstellen muss. Der Sportschuh “adidas 1” stellt kein (hier allein in Frage kommendes) Sportgerät dar. Die Auslegung des Begriffs “Sportgeräte” hat – in Abgrenzung zu dem vom Gesetzgeber offenkundig bewusst nicht einbezogenen Begriff der Bekleidung – an den allgemeinen Sprachgebrauch des im Gesetz verwendeten Begriffs anzuknüpfen. Demnach sind unter Sportgeräten Gegenstände zu verstehen, die – gegebenenfalls genormt und zur Erzielung von Leistungen bestimmt – zur Ausübung einer Sportart benötigt werden. Ein zum Laufen geeigneter Sportschuh, ist nach zwanglosem Verständnis und angesichts seiner vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten nicht als Sportgerät, sondern als Kleidungsstück zu verstehen. Eine Vielzahl der Nutzer derartiger Schuhe verbindet hiermit nicht das Bedürfnis oder die Notwenigkeit zum Laufen oder zum Erzielen sportlicher Leistungen sondern verwendet sie als Bekleidungsgegenstand im Alltag.
Das unterscheidet den Laufschuh von einem Sportgerät, das als notwendiges Mittel nur zur Sportausübung eingesetzt wird. Wenn ein Laufschuh bei der Sportausübung verwendet wird, verliert er damit seine Eigenschaft als Bekleidungsgegenstand ebenso wenig wie andere Kleidungsstücke, die sowohl beim Sport als auch im Alltag nutzbar sind. Die Verwendung bei der Sportausübung macht einen Laufschuh nicht zum “Sportgerät”, sondern bestenfalls zu einem Sportschuh, der auch in dieser Funktion vorrangig der Fußbekleidung dient. Da das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Kategorie “Bekleidungsgegenstand” nicht enthält, findet es auf einen Sportschuh keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des Gesetzes lässt sich daher auch nicht damit begründen, dass in der Kategorie “Sport- und Freizeitgeräte” der Beispielfall “Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen” aufgeführt ist. Der Sportausrüstung in diesem Sinn unterfällt ein Gegenstand nur dann, wenn er sich der entsprechenden Gerätekategorie zuordnen lässt. Ist das, wie bei einem Sportschuh, nicht möglich, ist das Gesetz auf den Gegenstand auch dann nicht anzuwenden, wenn er mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen ausgestattet ist.
3. Die im Anschluss an den FAQ-Leitfaden und an die “Hinweise zum Anwendungsbereich ElektroG” des BMU von den Vorinstanzen und im Revisionsverfahren umfangreich erörterte Frage, ob der Sportschuh deshalb kein Elektrogerät im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ist, weil zur Erfüllung der Primärfunktion kein Strom benötigt wird, kann offenbleiben. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob für die Bestimmung des Elektrogerätebegriffs auf einen dem Gesetz nicht bekannten Begriff des Primärzwecks abgestellt werden kann. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG hebt vielmehr ohne Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfunktion auf den “ordnungsgemäßen Betrieb” ab, den der Hersteller des Produkts bestimmt; kann ein von diesem vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen, dürfte ein “ordnungsgemäßer Betrieb” ausscheiden.
4. Dass die Klägerin mit dem Sportschuh “adidas 1” keiner Registrierungspflicht unterliegt, stimmt mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der EU-Elektro-Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003 (WEEE-Richtlinie) überein. Das nationale Recht hat diese Bestimmung fast identisch übernommen. Auch das Gemeinschaftsrecht beschränkt den Anwendungsbereich der Richtlinie auf die im Anhang IA aufgeführten zehn Kategorien, denen sie in einem Anhang IB Beispielfälle hinzufügt. Auch hiernach lässt sich ein Sportschuh nicht unter die Kategorie “Sportgeräte” subsumieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Sailer, Herbert, Krauß, Neumann, Guttenberger
Fundstellen
DÖV 2008, 600 |
GewArch 2008, 322 |
AbfallR 2008, 145 |
AbfallR 2008, 86 |
BayVBl. 2008, 544 |
DVBl. 2008, 732 |
UPR 2008, 314 |