Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. unmittelbare Versorgungszusage. Pensionsfonds. Durchführungsweg. Wechsel des Durchführungswegs. Beitrag zur Insolvenzsicherung. Stichtagsregelung
Leitsatz (amtlich)
Der Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung von einer unmittelbaren Versorgungszusage in eine Versorgung über einen Pensionsfonds während des laufenden Wirtschaftsjahrs wirkt sich ebenso wie jede andere Änderung der Bemessungsgrundlage erst im nachfolgenden Kalenderjahr auf die Höhe des Beitrags zur Insolvenzsicherung aus.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12; BetrAVG §§ 4, 10
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 3 K 269/05) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 in Höhe eines Betrages von 18 889,03 € zurückgenommen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Februar 2007 wirkungslos.
Das Urteil wird im Übrigen aufgehoben.
Die Klage wird im noch bestehenden Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I
Die Klägerin gewährt ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung, die zunächst im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage durchgeführt wurde. Mit Erhebungsbogen für 2004 gab sie dem Beklagten am 8. April 2004 die Beitragsbemessungsgrundlagen für das Jahr 2004 nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag des Jahres 2003 bekannt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 teilte sie mit, dass sie mit Wirkung zum 1. April 2004 sämtliche sicherungsfähigen Versorgungsverpflichtungen auf die A… D… Pensionsfonds AG übertragen habe. Sie vertrat die Auffassung, dass sich der von ihr an den Beklagten für das Jahr 2004 zu entrichtende Beitrag zur Insolvenzsicherung ab dem 1. April 2004 nach der für Pensionsfonds gültigen reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG – richte. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Übertragung der insolvenzsicherungsfähigen Versorgungsverpflichtungen aufgrund des gesetzlich geregelten Stichtagsprinzips (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) erst im Jahre 2005 melde- und beitragswirksam werde.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 11. November 2004 den Beitrag für das Jahr 2004 auf 47 222,56 € fest. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass durch den Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung ihre Mitgliedschaft bei dem Beklagten bezüglich der unmittelbaren Versorgungszusagen zum Umstellungszeitpunkt im Jahre 2004 für eine logische Sekunde beendet gewesen sei und anschließend bezüglich der Pensionsfonds-Zusage neu begonnen habe. Daher müsse ab diesem Zeitpunkt der reduzierte Bemessungsmaßstab gelten.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. April 2005 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen stattgegeben:
Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG würden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten oder über einen Pensionsfonds durchführten. Aufgrund der Übertragung ihrer sicherungsfähigen Versorgungspflichten aus unmittelbaren Versorgungszusagen auf die A… D… Pensionsfonds AG mit Wirkung vom 1. April 2004 sei die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nur noch zur Zahlung eines Beitrags auf der Grundlage der für Pensionsfonds geltenden reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage verpflichtet.
Zwar seien die Beiträge nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG grundsätzlich auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe, festzustellen. Diese Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge gelte indes nicht bei einem Wechsel des Durchführungswegs von unmittelbaren Versorgungszusagen zu Pensionsfonds-Zusagen während des laufenden Kalenderjahres.
Es fehle an einer Norm, aus der hervorgehe, dass ein derartiger Wechsel des Durchführungswegs erst zum Ablauf des Kalenderjahres wirken solle. Auch die Stichtagsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG enthalte keine ausdrückliche Regelung, wie bei einem Wechsel des Durchführungswegs zu verfahren sei. Der Wortlaut des Gesetzes stehe daher einer Berücksichtigung des Übergangs der betrieblichen Altersversorgung zu einem Pensionsfonds bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt des Übergangs an nicht entgegen. Gleiches gelte für die Entstehungsgeschichte des § 10 BetrAVG. Diese spreche im Gegenteil für eine Unanwendbarkeit der Stichtagsregelung. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 6d des ursprünglichen Gesetzesentwurfs, der dem späteren § 10 BetrAVG entspreche, ergebe sich lediglich, dass die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlagen keine neuen aufwändigen Berechnungen erfordern, sondern sich möglichst an die ohnehin für die Steuerveranlagung zu ermittelnden Beträge anschließen solle. Daraus habe das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet, dass im Gesetzgebungsverfahren die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der einfachen Handhabung eine wichtige Rolle gespielt hätten. Gründe der Praktikabilität stünden einer Berücksichtigung der Änderung des Durchführungswegs bei der Ermittlung des Beitrags zur Insolvenzsicherung bereits während des laufenden Kalenderjahres nicht entgegen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage zum Schluss des Wirtschaftsjahres diene dazu, taggenaue Berechnungen für jede individuelle Versorgungszusage, insbesondere bei Änderungen, die sich während des Kalenderjahres durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Todesfall oder Rentenbeginn ergeben könnten, zu vermeiden. Bei einem Übergang von unmittelbaren Versorgungszusagen zu einem Pensionsfonds sei ein derart erhöhter Verwaltungsaufwand nicht zu befürchten. Vielmehr müsse lediglich ab dem Wirksamwerden des Übergangs die Höhe des Beitrags im Wege eines einfachen Rechenvorganges von 100 % auf 20 % reduziert werden. Der Beklagte habe dies selbst eingeräumt und Schwierigkeiten bei der Beitragsermittlung nicht behauptet.
Auch die Gesetzesbegründung zu dem erst mit Gesetz vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526) eingeführten reduzierten Beitrag bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds weise auf eine Berücksichtigung der Änderung des Durchführungswegs bereits im laufenden Kalenderjahr hin. Mit dem gegenüber einer Direktzusage des Arbeitgebers auf ein Fünftel ermäßigten Beitrag für die Insolvenzsicherung solle dem geringeren Insolvenzrisiko Rechnung getragen werden. Dieses geringere Insolvenzrisiko bestehe bereits mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übergangs zu einem Pensionsfonds und nicht erst am Ende des jeweiligen Jahres. Dagegen lasse sich aus dem Umstand, dass die ermäßigte Beitragsbemessungsgrundlage rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 in Kraft getreten sei und damit schon bei der ersten Meldung von Pensionsfonds-Zusagen zum 30. September 2003 die Meldepflicht nur in Höhe der ermäßigten Beitragsbemessungsgrundlage bestanden habe, nichts Wesentliches für die Frage herleiten, wie bei einem Wechsel des Durchführungswegs während des laufenden Kalenderjahres zu verfahren sei.
Zwar werde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Änderungen im Versichertenrisiko sich beitragsrechtlich erst im darauffolgenden Kalenderjahr auswirken sollten, und zwar auch dann, wenn der Durchführungsweg geändert werde. Dafür würden indessen über den bloßen sehr formalen Hinweis auf die Stichtagsregelung hinausreichende Gründe nicht genannt. Solche seien auch nicht ersichtlich. Dass sich Firmen bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung verschiedener Durchführungswege für unterschiedliche Personengruppen bedienen könnten, stehe einer Änderung des Beitrags auch dann nicht entgegen, wenn eine Änderung des Durchführungswegs nur für eine von mehreren Gruppen erfolge. Das Argument, die Beitragsbemessungsgrundlage müsse dann gesplittet werden, greife schon deshalb nicht durch, weil die nach dem Gesetz gegebene Möglichkeit verschiedener Durchführungswege ohnehin die Möglichkeit unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrundlagen für die jeweiligen Gruppen – unabhängig von einem Wechsel des Durchführungswegs – in sich berge. Ein besonderer Verwaltungsaufwand entstehe jedenfalls bei dem hier in Rede stehenden Wechsel von unmittelbaren Versorgungszusagen zu einem Pensionsfonds wegen der einfachen Berechnung nicht. Ob dies bei einem Wechsel von unmittelbaren Versorgungszusagen zu einer Direktversicherung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG anders wäre, bedürfe keiner Entscheidung.
Der Wechsel von unmittelbaren Versorgungszusagen zum Durchführungsweg “Pensionsfonds” sei im Ergebnis rechtlich nicht anders zu bewerten als der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall der Beendigung der Mitgliedschaften im laufenden Kalenderjahr. Die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung erlösche bei Beendigung der Mitgliedschaft bereits mit dem Tag des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis, nicht erst zum Ende des Beitragsjahres. Zwar sei zweifelhaft, ob der Klägerin in der Annahme zu folgen sei, dass die Beitragspflicht für eine logische Sekunde beendet werde und durch den Wechsel zu Pensionsfonds-Zusagen neu begonnen habe. Der Annahme einer Beendigung der Beitragspflicht für eine logische Sekunde dürfte der Grundsatz der Einheit der Versorgungszusage entgegenstehen, wie er in § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zum Ausdruck komme. Nach dieser Vorschrift unterbreche eine Änderung der Versorgungszusage nicht den Ablauf der Fristen für den Zusagentatbestand.
Dies könne jedoch dahinstehen. Für die hier vorzunehmende Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage sei der Wechsel des Durchführungswegs hinsichtlich der rechtlichen Bewertung auch ohne die Annahme einer Beendigung der Beitragspflicht mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gleichzusetzen. Ebenso wie bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres sei auch im vorliegenden Zusammenhang von einer Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Stichtagsregelung auszugehen. Hier wie dort fehle es an einer Norm, aus der eindeutig hervorgehe, dass die Änderung erst später, etwa zum Ablauf des Kalenderjahres, wirken solle. In beiden Fällen sprächen sowohl der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit als auch das Äquivalenzprinzip mit Nachdruck für eine Berücksichtigung bereits mit Änderung der Versorgungszusage. Aus den genannten Grundsätzen folge, dass niemand zu einem Beitrag herangezogen werden dürfe, der dem geringeren Versicherungsrisiko nicht mehr entspreche. Durch den Übergang zu Pensionsfonds-Zusagen mit Wirkung zum 1. April 2004 habe bereits zu diesem Zeitpunkt ein geringes Insolvenzrisiko bestanden. Der Forderung eines höheren Beitrags über diesen Zeitpunkt hinaus stehe kein entsprechender Vorteil auf Seiten des Versicherten gegenüber.
Nachdem den Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Urteil am 27. Februar 2007 zugestellt worden war, haben diese am 26. März 2007 die Zulassung der Sprungrevision beantragt. Dem Antrag ist das Einverständnis der Klägerin vom 9. März 2007 beigefügt worden. Mit Beschluss vom 28. März 2007 hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision zugelassen.
Am 13. April 2007 hat der Beklagte Sprungrevision mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Er wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, dass die Stichtagsregelung auch im Falle eines Wechsels des Durchführungswegs während eines Geschäftsjahres gelte.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage mit Zustimmung des Beklagten in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zurückgenommen. Sie tritt der Revision unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Auffassung des Beklagten.
Entscheidungsgründe
II
1. Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2. Die zulässige (vgl. Urteile vom 28. September 2004 – BVerwG 1 C 10.03 – BVerwGE 122, 94 ≪95≫ = Buchholz 402.240 § 35 AuslG Nr. 3 S. 2 und vom 9. März 2005 – BVerwG 6 C 8.04 – Buchholz 442.066 § 50 TKG Nr. 2 S. 4.) Sprungrevision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG –) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), hier anzuwenden in der Fassung durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526), die gemäß Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist.
a) Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen. Bei Arbeitgebern, die – wie die Klägerin bis zum 30. März 2004 – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Das ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 EStG der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer. Bei Arbeitgebern, die – wie die Klägerin vom 1. April 2004 an – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, beträgt gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlage 20 vom Hundert des entsprechend Nummer 1 ermittelten Betrages.
Gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem “Schluss des Wirtschaftsjahres” ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Das ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 HGB, § 150 Abs. 1 AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht. Die Beitragspflicht für 2004 ist daher grundsätzlich nach Maßgabe der Verhältnisse zum Bilanzstichtag des Jahres 2003 zu berechnen.
b) Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG greift auch bei einem Wechsel des Durchführungswegs von unmittelbaren Versorgungszusagen zu Pensionsfonds-Zusagen während des laufenden Wirtschaftsjahres ein.
aa) Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG spricht bereits deutlich für eine Geltung seiner Regelung auch im Falle des Wechsels des Durchführungswegs während eines Geschäftsjahres. Das Merkmal “diese Beträge” in dieser Bestimmung bezieht sich auf den bereits im ersten Halbsatz verwendeten gleichlautenden Begriff. Dort ist das Merkmal mit der näheren Erläuterung versehen worden, dass es sich um die “nachfolgenden” Beträge handelt. Das sind die in den Nummern 1 bis 4 genannten Beitragsbemessungsgrundlagen, wie sich aus dem Klammerzusatz im ersten Halbsatz ergibt. Dem Wortlaut nach bezieht sich also die Regelung des zweiten Halbsatzes auf alle Beitragsbemessungsgrundlagen und damit auch auf den Betrag, der sich wegen der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds ergibt. Die Vorschrift enthält keine abweichende Regelung für den Fall, dass sich während eines Beitragsjahres die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
bb) Die systematische Stellung dieser Vorschrift bestätigt das nach dem Wortlaut bereits naheliegende Verständnis. Zwar knüpft § 10 Abs. 1 BetrAVG die Verpflichtung zur Leistung der Beiträge an die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege, was auf den ersten Blick eine an diesen jeweils getrennt ausgerichtete Veranlagung nahelegen könnte. Da jedoch nahezu alle im Gesetz (§ 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG) vorgesehenen Durchführungswege – mit Ausnahme der Pensionskasse – die Beitragspflicht begründen, wirkt sich die Änderung des Durchführungswegs regelmäßig nicht auf die Beitragspflicht als solche, sondern nur auf die Beitragshöhe aus. Die Höhe des Beitrags ist nicht in § 10 Abs. 1 BetrAVG, sondern in den nachfolgenden Absätzen geregelt. Sie hängt u.a. von dem jeweils gewählten, die Beitragspflicht begründenden Durchführungsweg ab, der die Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG); diese wiederum wird nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG auf den Schluss des dem Beitragsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahr festgestellt. § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG stellt daher, wie die Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG a.F. (dazu Urteil vom 14. März 1991 – BVerwG 3 C 24.90 – BVerwGE 88, 79 ≪82≫ = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 S. 17) eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge dar, die nach öffentlichem Recht zu entrichten sind und deren Höhe wesentlich durch den gewählten Durchführungsweg beeinflusst wird.
Die Anwendung der Stichtagsregelung setzt freilich voraus, dass eine Beitragspflicht überhaupt besteht. Sie hat keine Bedeutung für den Zeitraum nach Beendigung einer Beitragspflicht. Dies gilt auch, wenn diese während eines laufenden Jahres endet, weil die Vorschriften der §§ 7 bis 15 BetrAVG auf den bisherigen Beitragsschuldner nicht weiter anwendbar sind, etwa weil es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, bei der der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungspflicht gesichert hat (§ 17 Abs. 2 BetrAVG). In diesem Fall ist die Konsequenz aus der Beendigung der Beitragspflicht, dass Beiträge nur für die Zeit der Anwendbarkeit der §§ 7 bis 15 BetrAVG, also pro rata temporis, erhoben werden können (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG und dazu Urteil vom 14. März 1991 a.a.O. S. 84 bzw. S. 18). Dem Fall der Beendigung der Beitragspflicht während des Laufs eines Beitragsjahres kann jedoch der Fall des Wechsels zwischen den in § 10 Abs. 1 BetrAVG genannten Durchführungswegen für die betriebliche Altersversorgung nicht gleichgestellt werden. Denn in diesem Fall kommt es – anders als in jenem Fall, in dem die §§ 7 bis 15 BetrAVG nicht länger anwendbar sind – gerade nicht zu einem Wegfall der Beitragspflicht, sondern nur zu einer Änderung der Beitragshöhe, so dass es bei der Geltung der Stichtagsregelung bleiben muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht etwa von einer Beendigung der Beitragspflicht “für eine juristische Sekunde” ausgegangen werden. Die Änderung einer Versorgungszusage unterbricht gemäß § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht die Fristen, die gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG zur Begründung einer Versorgungsanwartschaft führen. Das Gesetz geht also für das arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis von der Einheit einer betrieblichen Altersversorgung auch bei einem Wechsel des Durchführungswegs aus. Diese einheitliche Betrachtung muss auf die Insolvenzsicherung durchschlagen, durch die die Versorgungsanrechte der Arbeitnehmer geschützt werden sollen. Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Wechsel des Durchführungswegs die Beitragspflicht insgesamt entfällt, weil der nunmehr gewählte Weg (über die Pensionskasse) nicht zu den Durchführungswegen gehört, die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG die Beitragspflicht begründen.
Für den Standpunkt der Klägerin kann auch nicht, wie sie meint, § 4 BetrAVG angeführt werden. Die Klägerin sieht in dem Wechsel des Durchführungswegs zu einem Pensionsfonds einen Vorgang, der der nach § 4 BetrAVG (in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Änderung durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427 am 1. Januar 2005) unter den dort genannten Voraussetzungen möglichen Übernahme der Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen zu gewähren, vergleichbar ist. Das trifft jedoch nicht zu. Die Übernahme ist eine grundsätzlich von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängige befreiende Schuldübernahme durch einen Dritten. Die Änderung des Durchführungswegs löst den Arbeitgeber indessen regelmäßig nicht aus seinen Verpflichtungen und stellt keine Schuldübernahme dar.
cc) Die Klägerin weist darauf hin, dass der Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall einer erst im Laufe eines Beitragsjahres beginnenden Beitragspflicht einen Teilbeitrag pro rata temporis erhebt, obwohl am Bilanzstichtag des Vorjahres keine Bemessungsgrundlage vorhanden gewesen sei. Die Stichtagsregelung des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG werde dabei also nicht angewandt.
Ob und inwieweit der Beklagte befugt ist, die Beitragserhebung durch Allgemeine Versicherungsbedingungen zu regeln, mag auf sich beruhen (vgl. auch Urteil vom 17. August 1995 – BVerwG 1 C 15.94 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 14 S. 48). Beginnt die Beitragspflicht innerhalb des Geschäftsjahres, ist § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG über die Beitragspflicht im Laufe des Geschäftsjahres eingetretener oder ausgeschiedener Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit anzuwenden, die sich danach bemisst, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben. Diese Vorschrift gilt auch für das Verhältnis zu dem Beklagten, wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ergibt (vgl. Urteil vom 14. März 1991 a.a.O. S. 83 f. bzw. S. 17 f.). Dem trägt § 6 Abs. 3 AIB (Fassung 04. Juli 2007) grundsätzlich Rechnung. Eine andere Frage ist, nach welchen Berechnungsgrundlagen der Beitrag festzusetzen ist. Diese Problematik besagt aber nichts darüber, ob die Grundsätze, die für eine während des Wirtschaftsjahres beginnende oder endende Beitragspflicht gelten, auch für den Fall des Wechsels des Durchführungswegs gelten, bei dem, wie bereits ausgeführt, die Beitragspflicht auch nicht für eine juristische Sekunde endet.
c) Der wesentlich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift abzuleitende Sinn und Zweck streitet wie der Wortlaut und die Systematik für ein Verständnis in dem Sinne, dass sie auch bei einem Wechsel des Durchführungswegs während eines Beitragsjahres Geltung beansprucht.
aa) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26. November 1973 (BTDrucks 7/1281) war eine Insolvenzsicherung noch nicht vorgesehen. Erwägungen zum Beitrag der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung fehlten dementsprechend. Der Begründung lässt sich allgemein entnehmen, dass die betriebliche Altersversorgung als wertvolle und notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Alterssicherung angesehen worden ist und dass das Gesetz einige der diesem Sicherungssystem noch anhaftenden Mängel beseitigen sollte (BTDrucks 7/1281 S. 19). Erst die Beratungen des Bundesrates (BRDrucks 590/1/73, BTDrucks 7/1281 S. 52) sowie der Ausschüsse des Bundestages (BTDrucks 7/2843) führten zu einer Ergänzung des Gesetzentwurfs durch Vorschriften über eine Insolvenzsicherung. Diese wurde für erforderlich gehalten, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen. Die Trägerschaft sollte dem Vorschlag des Bundesrates gemäß privatrechtlich ausgestaltet werden; eine “zentrale staatliche Einrichtung” wurde abgelehnt. Dies führte dazu, dass ein privatrechtlicher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Träger der Insolvenzsicherung vorgesehen wurde (BTDrucks 7/2843 S. 5). Die Mittel, die der Träger der Insolvenzsicherung benötigt, werden durch öffentlich-rechtliche Beiträge beschafft (§ 10 Abs. 1 BetrAVG). Insoweit löst sich das Betriebsrentengesetz von der zivilrechtlichen Einbindung des Betriebsrentensystems. Nach der Amtlichen Begründung der Vorschrift über die Finanzierung der Insolvenzsicherung (BTDrucks 7/2843 S. 10 zu § 6d des Entwurfs) sollen die Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und dem Träger der Insolvenzsicherung öffentlich-rechtlicher Art sein. Die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlagen soll keine neuen aufwändigen Berechnungen erfordern, sondern sich möglichst an die ohnehin für die Steuerveranlagung zu ermittelnden Beträge anschließen. Daraus lässt sich zwar für die hier interessierende Fragestellung unmittelbar nichts ableiten. Dem Gesetzgeber war aber immerhin die Einfachheit der Berechnung ein Anliegen. Ihr ist auch die Stichtagsregelung geschuldet. Denn sie vermeidet, dass die Beitragsbemessungsgrundlagen bei Veränderungen während des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers stets “spitz” ermittelt werden müssen. Solche Veränderungen sind auch ohne Änderung des Durchführungswegs in vielfacher Hinsicht denkbar, etwa durch Eintritt von Arbeitnehmern in den Betrieb, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Eintritt in den Ruhestand. Wie ausgeführt, steht es dem Arbeitgeber auch grundsätzlich frei, den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung zu ändern. Das kann auch für verschiedene Gruppen von Betriebsangehörigen unterschiedlich erfolgen. Ohne eine Stichtagsregelung würde sich ein erheblicher zusätzlicher Berechnungsbedarf ergeben, der mit dem Ziel des Gesetzes nicht vereinbar wäre, eine eindeutige und verlässliche Grundlage für die Erfüllung der Betriebsrentenversprechen im Falle einer Insolvenz zu schaffen (vgl. Urteil vom 13. Juli 1999 – BVerwG 1 C 13.98 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 7).
bb) Der Durchführungsweg über einen Pensionsfonds ist mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310, 1327) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an (Art. 35 Abs. 1 AVmG) eröffnet worden. Dabei war in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG zunächst bestimmt, dass für die Beitragsbemessungsgrundlage § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entsprechend gelten sollte, also auch bei einer betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 EStG) in vollem Umfang maßgeblich sein sollte. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526), der gemäß Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG dahin geändert, dass Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, soweit sie eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, (nur noch) 20 vom Hundert des entsprechend Nr. 1 ermittelten Betrages ist. Diese Regelung war in den zugehörigen Gesetzesentwürfen (BTDrucks 15/812 und 15/1070) noch nicht enthalten und ist erst im Zuge der Beratungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung eingefügt worden. Aus dem Bericht des Abgeordneten Gerald Weiß zu der der Gesetzesänderung zugrunde liegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (BTDrucks 15/1199 S. 21) ergibt sich, dass mit der Ermäßigung des Beitrags zur Insolvenzsicherung dem geringeren Insolvenzrisiko Rechnung getragen werden sollte.
Daraus lässt sich nicht erkennen, dass dem Gesetzgeber vorgeschwebt haben könnte, das Veranlagungsverfahren mit der Eröffnung des neuen Durchführungswegs zu modifizieren. Gegen ein solches Verständnis sprechen vielmehr die Erwägungen in dem Bericht des Abgeordneten Gerald Weiß zu der Vorschrift über das rückwirkende Inkrafttreten der Regelung. Damit sollte “schon bei der ersten Meldung von Pensionsfondszusagen – die bis zum 30. September 2003 vorzunehmen ist (§ 11 Abs. 2 BetrAVG) – die Meldepflicht nur in Höhe der ermäßigten Beitragsbemessungsgrenze” bestehen (BTDrucks 15/1199 S. 21). Bei der Meldung zum September 2003 war nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG der Bilanzstichtag des Vorjahres zugrunde zu legen, also des Jahres 2002, in dem erstmals dieser Durchführungsweg gewählt werden konnte. Der Gesetzgeber ging danach auch im Falle der Wahl des Pensionsfonds als Durchführungsweg von der Geltung der Stichtagsregelung aus. Für eine Modifizierung der Stichtagsregelung bestand daher nach der Vorstellung des Gesetzgebers kein Anlass. Der deutliche Hinweis auf die Stichtagsregelung in dem Bericht des Abgeordneten Gerald Weiß zeigt auf, dass der Gesetzgeber es hingenommen hat, dass bei einem Wechsel des Durchführungswegs zum Pensionsfonds während eines Wirtschaftsjahres die Begünstigung dieses Durchführungswegs für einen bestimmten Zeitraum nicht eingreifen kann. Daraus folgt zugleich, dass es nicht Ziel des Gesetzgebers war, dass “für Beiträge auf Grund des Durchführungsweges Pensionsfonds … nie mehr als eine Beitragsbemessungsgrundlage von 20 % gelten” sollte, wie die Klägerin meint. Denn die Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung werden nach der durch das Gesetz vom 24. Juli 2003 nicht veränderten Konzeption des Beitragsrechts des Betriebsrentengesetzes nach den Bemessungsdaten des Vorjahres ermittelt, so dass sich eine Verringerung der Bemessungsgrundlage in diesem Jahr immer erst bei dem Beitrag für das nachfolgende Kalenderjahr auswirken kann, weil dieser erstmals nach der Bemessungsgrundlage am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgesetzt wird. Überdies könnte aus der Übergangsregelung, selbst wenn sie für sich allein betrachtet Hinweise für die Rechtsauffassung der Klägerin enthalten sollte, nichts für die Auslegung der dauerhaft geltenden Stichtagsregelung abgeleitet werden.
cc) Dem in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommenden Gedanken der Vereinfachung der Beitragsberechnung kann nicht entgegengehalten werden, dass beim Wechsel des Durchführungswegs von der Direktzusage zu einem Pensionsfonds während eines Geschäftsjahres, der für alle der Insolvenzsicherung zugrunde liegenden Versorgungszusagen gilt, keine schwierigen Berechnungen erforderlich sind, da sich für diese beiden Wege die Beitragsbemessungsgrundlage nach denselben Kriterien errechnet. Dieser Gesichtspunkt kann nämlich schon bei einem Wechsel, der nur einen Teilbestand der Arbeitnehmer erfasst, für die eine betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, nicht greifen. Bei anderen Änderungen der eine Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung auslösenden Durchführungswege während des Jahres ist er erst recht nicht einschlägig. Denn bei einem Wechsel des Durchführungswegs einer Direktversicherung oder einer Unterstützungskasse in eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds ergäben sich, wie aus den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BetrAVG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG andererseits folgt, durchaus schwierig zu bewältigende Umrechnungen. Da kein Grund dafür ersichtlich ist, dass nur eine von mehreren denkbaren Konstellationen von der Stichtagsregelung freigestellt werden sollte, muss es dabei bleiben, dass auch in einem solchen Fall die Verhältnisse am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres maßgeblich sind.
d) Gegen das sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebende Verständnis der Geltung der Stichtagsregelung auch in den Fällen des Wechsels des Durchführungswegs innerhalb eines Wirtschaftsjahres bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Die Erhebung der Beiträge unter Anwendung der Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie verfolgt objektiv keine berufsregelnde Tendenz. Selbst wenn darin eine Berufsregelung zu sehen wäre, führte sie angesichts der regelmäßig kalkulatorisch abwälzbaren Belastung doch nicht zu solchen tatsächlichen Auswirkungen, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnten, zumal sie an die freiwillig übernommene betriebliche Altersversorgung anknüpft. Als Berufsausübungsregelung wäre sie verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht und keine unzumutbare Belastung bedeutet, wie auch die nachstehenden Ausführungen ergeben.
Die Beitragserhebung ist nicht unverhältnismäßig. Verhältnismäßig ist eine Belastung mit Abgaben, wenn sie zur Erreichung eines vom Gesetzgeber verfolgten Zieles geeignet ist und das Ziel nicht auf eine andere, den Einzelnen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Dabei kommt es hier auf die Relation der Abgabe zu einem Vorteil des leistungspflichtigen Arbeitgebers nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich – schon im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) – keine Bedenken bestehen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1987 – 1 BvR 1667/84 – E-BetrAVG 140.1 Nr. 12). Der Gesichtspunkt der Verfehlung einer Vorteilsgerechtigkeit greift auch deshalb nicht ein, weil die Stichtagsregelung in allen Fällen des Wechsels des Durchführungswegs Geltung beansprucht, also auch in dem Fall des Wechsels von der Durchführung der Altersversorgung über einen Pensionsfonds in die unmittelbare Versorgungszusage.
bb) Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass in der Anwendung der Stichtagsregelung auch im Falle des “unterjährigen” Wechsels des Durchführungswegs von einer unmittelbaren Versorgungszusage zu einem Pensionsfonds kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt, wie die Klägerin mit der Begründung meint, dass das Ziel der Verwaltungsvereinfachung nicht dazu dienen dürfe, dass Beiträge undifferenziert und ohne Bezug zum konkreten Risiko erhoben werden dürften. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist damit jedoch nicht dargetan. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, das eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (Urteil vom 23. Mai 1995 – BVerwG 1 C 32.92 – BVerwGE 98, 280 ≪288≫ = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 S. 36 f.). Die Anwendung der Stichtagsregelung entspricht der Grundentscheidung des Gesetzgebers, der Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Ende des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen. Für einen jedenfalls weniger als ein Jahr betreffenden Zeitraum durfte er die grundsätzlich gewollte Privilegierung des Durchführungswegs über einen Pensionsfonds gegenüber dem die Beitragserhebung prägenden Ziel der Vereinfachung zurückstellen. Damit wird auch das – nach dem Gesagten jedenfalls nicht vorrangig verfolgte – Ziel der Abgabengerechtigkeit nicht nachhaltig verfehlt. Zum einen führt die Anwendung der Stichtagsregelung ohnehin nur für weniger als ein Jahr zu den von der Klägerin beklagten Verwerfungen, zum anderen ist sie in dem Sinne ambivalent, dass sie auch bei einem eine höhere Beitragspflicht auslösenden Wechsel des Durchführungswegs Geltung beansprucht, also den beitragspflichtigen Arbeitgebern zugute kommt. Unter diesen Umständen überschreitet die Anwendung der Stichtagsregelung auch bei einem Wechsel des Durchführungswegs innerhalb eines Geschäftsjahres nicht die Grenzen der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Graulich, Vormeier, Dr. Bier
Fundstellen
Haufe-Index 1975523 |
BB 2008, 889 |
DVBl. 2008, 934 |
SJ 2008, 22 |