Entscheidungsstichwort (Thema)
Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII. Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege. Verwandtenpflege, Aufnahme eines Jugendlichen in –
Leitsatz (amtlich)
Eine Aufenthaltsbegründung in einer “anderen Familie” i.S. des § 89e SGB VIII setzt eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter (hier: einer Schwester) vor, sondern setzt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus.
Normenkette
SGB VIII § 89e
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen 12 A 183/00) |
VG Münster (Urteil vom 01.12.1999; Aktenzeichen 9 K 2830/97) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII auf Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der minderjährigen R.…H.… in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis 24. April 1998 in Anspruch.
Die aus Eritrea stammende, am 24. April 1980 geborene R.…H.…, seit April 1995 deutsche Staatsangehörige, hat im Jahre 1992 nach dem Tod ihrer Eltern mit zwei miteingereisten Geschwistern in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme bei ihrer in B.… lebenden Schwester gefunden, die anschließend auch zum Vormund bestellt worden ist. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in einer Kinderklinik und einem Suizidversuch wurde R.…H.… ab dem 3. Oktober 1995 in einer Mädchenwohngruppe der Evangelischen Jugendhilfe S.… untergebracht. Auf Antrag der Personensorgeberechtigten bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. Zum 1. August 1997 wechselte R.…H.… in ein Heim nach K.… Mit Eintritt der Volljährigkeit – zum 24. April 1998 – wurde die Jugendhilfemaßnahme beendet.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 beantragte die Klägerin vom Beklagten die Erstattung der ab dem 3. Oktober 1995 aufgewendeten Kosten, da ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden sei (§ 89e Abs. 2 SGB VIII). Der Beklagte erkannte mit einem als “Kostenanerkenntnis” bezeichneten Schreiben vom 21. Juni 1996 seine Pflicht zur Kostenerstattung zunächst an, hob sein Anerkenntnis mit Schreiben vom 2. Januar 1997 jedoch mit der Begründung wieder auf, ein Kostenerstattungsanspruch bestehe nicht, da der Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Haushalt ihrer Schwester kostenerstattungsrechtlich nicht geschützt sei. Die Hilfeempfängerin sei ohne Mitwirkung des Jugendamtes auf privatem Wege zu ihrer Schwester gelangt; solche privaten Inpflegegaben unterfielen nicht dem Begriff der “anderen Familie” in § 89e SGB VIII. Hierunter sei nur die unter Mitwirkung des Jugendamtes vermittelte Pflegefamilie i.S. von § 33 SGB VIII zu verstehen.
Die Klage auf Erstattung der seit dem 3. Oktober 1995 bis zum 24. April 1998 entstandenen Kosten der Erziehungshilfe für R.…H.… in Höhe von insgesamt 174 893,28 DM ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden (Urteil vom 1. Dezember 1999); die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich weder aus dem mit Schreiben vom 21. Juni 1996 erklärten Kostenanerkenntnis des Beklagten noch aus § 89e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S. von § 781 BGB liege nicht vor, denn ein solches setze einen Vertragsschluss voraus, während es sich bei dem Schreiben vom 21. Juni 1996 um eine einseitig gebliebene Erklärung des Beklagten gehandelt habe. Es bestehe auch kein Anspruch gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII, weil die Hilfeempfängerin mit dem Einzug in den Haushalt ihrer Schwester keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer “anderen Familie” i.S. des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet habe. Zwar handele es sich um eine von der Herkunftsfamilie unterschiedene Gemeinschaft des Kindes oder Jugendlichen mit zumindest einer Bezugsperson außerhalb des Elternhauses, doch setze der kostenerstattungsrechtliche Schutz gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII eine unter Mitwirkung des Jugendamtes durchgeführte Unterbringung voraus, während hier die Inpflegenahme ohne Beteiligung des Jugendamtes auf privater Ebene durch die erwachsene Schwester erfolgt sei. Zwar enthalte der Wortlaut der Erstattungsnorm für sich betrachtet keinen Hinweis auf eine Beteiligung des Jugendhilfeträgers, doch unterwerfe die Verknüpfung der Aufenthaltnahme in einer “anderen Familie” mit den in § 89e Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII genannten Einrichtungszwecken auch die Einrichtungsform der “andere Familie” Anforderungen, die über das Merkmal der Erziehung in der Familie hinausgehen müssten. Um von einer “anderen Familie” im Gesetzessinne sprechen zu können, müsse als weiteres Kriterium ein öffentlich-rechtlicher, d.h. jugendhilferechtlicher Bedarf hinzutreten. Demgemäß müsse die Aufenthaltsbegründung in einer “anderen Familie” gerade deshalb erfolgt sein, weil das Jugendamt einen jugendhilferechtlichen Bedarf angenommen und deshalb auf die Unterbringung hingewirkt habe. Die Einrahmung des Rechtsbegriffs der “anderen Familie” durch die Begriffe der “Einrichtung” und “sonstigen Wohnform”, welche als Einrichtungsformen im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, u.a. jugendhilferechtlicher Bedarfe geschaffen würden und bei denen die stationäre Aufnahme grundsätzlich im Wege der Unterbringung nach vorheriger Bedarfsfeststellung erfolge, und damit die Zuordnung der “anderen Familie” zu den beiden übrigen Einrichtungsformen könne nur im Sinne einer Strukturgleichheit im jugendhilferechtlichen Sinne verstanden werden, welche gewährleiste, dass alle genannten Einrichtungsformen ähnlichen Anforderungen unterlägen. Damit sei auch bei der “anderen Familie” eine der Unterbringung zumindest ähnliche Form der Aufenthaltsbegründung zu verlangen, woraus das Erfordernis einer Mitwirkung des Jugendhilfeträgers folge. Nur diese Auslegung entspreche auch dem Schutzzweck der Norm und der gesetzgeberischen Intention. § 89e SGB VIII bezwecke, wie bereits die Überschrift ausweise, den “Schutz der Einrichtungsorte”. Es solle verhindert werden, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befänden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet würden, um zu vermeiden, dass im öffentlichen Interesse benötigte Einrichtungen nicht mehr gebaut oder vorhandene geschlossen würden. Um diese Herstellung einer Lastengleichheit zwischen den Jugendhilfeträgern lückenlos zu gewährleisten, sei im Gesetzgebungsverfahren auf Initiative des Bundesrates der Rechtsbegriff einer “anderen Familie” in das Gesetz aufgenommen worden, was ausweislich der Gesetzesbegründung und des dabei genannten Fallbeispiels geschehen sei, um den Aufenthalt in einer Pflegefamilie kostenerstattungsrechtlich zu schützen. Die Intention des Gesetzgebers habe darin bestanden, im Rahmen der Neufassung der Bestimmung eine Ungleichheit zwischen einer Heimunterbringung und einer Aufnahme in Pflegefamilien zu beheben und deshalb auch Pflegestellen in den Schutz der Einrichtungsorte einzubeziehen. Ein solcher Schutz der Pflegestellen erweise sich im Vergleich mit dem Zweck der beiden anderen genannten Einrichtungsformen auch als folgerichtig, weil auch die Pflegefamilie im Rahmen der Befriedigung eines jugendhilferechtlich relevanten Bedarfes tätig werde. Eine Pflegeperson bedürfe in der Regel einer Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII, stehe unter jugendamtlicher Förderung und Beaufsichtigung und arbeite eng mit dem Jugendhilfeträger zusammen. Auswahl und Betreuung einer Pflegeperson erforderten ein entsprechendes Engagement des Trägers der Jugendhilfe, welches nicht dadurch unterlaufen werden solle, dass hiermit die zusätzliche Übernahme finanzieller Kosten einhergehen könne. Erfolgten private Inpflegenahmen ohne Tätigwerden des Jugendamtes, seien die betroffenen Gebietskörperschaften nicht im gleichen Maße schutzwürdig, denn hier vollziehe sich im privaten Bereich ein in der Regel innerfamiliärer Vorgang, ohne dass staatliche Hilfe in Anspruch genommen werde. Die Aufenthaltsnahme geschehe aus jugendhilferechtlicher Sicht gleichsam zufällig wie jeder andere ohne Beteiligung des Jugendamtes erfolgte Zuzug. Für das Erfordernis einer vom Jugendamt veranlassten Inpflegenahme spreche auch die im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich in Bezug genommene Parallele zu § 104 BSHG. Die dort normierte Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen u.a. in einer anderen Familie sowie die Bezugnahme auf die Regelungen in § 97 Abs. 2 und § 103 BSHG belegten, dass der Anwendungsbereich des § 104 BSHG erst eröffnet sei, wenn im Rahmen der Unterbringung in einer anderen Familie ein sozialhilferechtlicher Bedarf durch Sozialhilfeleistungen abgedeckt worden sei. Die Übertragung dieser Voraussetzungen auf die Regelung in § 89e Abs. 1 SGB VIII bedeute, dass von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer anderen Familie nur gesprochen werden könne, wenn dieser der Befriedigung eines jugendhilferechtlich relevanten Bedarfs diene, was die Einschaltung und Beteiligung des Trägers der Jugendhilfe erfordere.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 89e SGB VIII.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 89e Abs. 2 SGB VIII verneint, weil die Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 dieser Vorschrift – wenn auch aus anderen als den in dem angefochtenen Urteil angeführten Gründen – nicht vorliegen.
Zutreffend und insoweit von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht dargelegt, dass ein wirksames konstitutives Schuldanerkenntnis des Beklagten entsprechend § 781 BGB mangels Vertragsform nicht vorliegt, und die Voraussetzungen des § 89e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII – bis auf das Tatbestandsmerkmal der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts “in einer anderen Familie” gemäß Absatz 1 der Bestimmung – als gegeben angesehen. Der Beklagte ist der überörtliche Jugendhilfeträger, zu dessen Bereich die Klägerin als örtlicher Träger gehört, und es ist kein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden (Abs. 2). Die Zuständigkeit für die dem streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch zugrunde liegende Jugendhilfemaßnahme in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis zum 24. April 1998 richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen R.…H.… vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), und dieser war mit der Aufnahme der Jugendlichen bei ihrer Schwester im Bereich der Klägerin begründet worden.
1. Die mit Blick auf den Gesetzesbegriff der “anderen Familie” streitige Frage, ob ein ohne Einschaltung des Jugendhilfeträgers begründeter Aufenthalt bei Verwandten “in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden (ist), die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient” (§ 89e Abs. 1 SGB VIII), ist in der Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle wie auch ganz überwiegend in der Literatur bislang dahin beantwortet worden, dass es nicht darauf ankomme, dass die Aufnahme in eine andere Familie im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Maßnahme erfolgt sei (vgl. nur Zentrale Spruchstelle, Entscheidungen vom 29. Juni 1995 – B 85/94 –, EuG 50, 14 ff., vom 25. Februar 1999 – B 81/98 –, EuG 54, 274 ≪277 f.≫, und vom 14. September 2000 – B 72/99 –, EuG 55, 496 ≪502 f.≫; DIV-Gutachten vom 11. September 1997, ZfJ 1997, 423 f.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., 23. Lfg., 10/2002, § 89e SGB VIII, Rn. 22, 23; W. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 89e, Rn. 5; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 29. Lfg. VIII/03, § 89e, Rn. 7); entscheidend sei, dass es sich nicht um einen Umzug zu privaten Wohnzwecken gehandelt habe, sondern die in § 89e Abs. 1 SGB VIII genannten Zwecke verfolgt worden seien (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Rn. 13; Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 89e, Rn. 7).
Zutreffend ist die Vorinstanz der Auffassung, dass Wortlaut und Systematik des § 89e Abs. 1 SGB VIII auf eine Strukturgleichheit des Begriffs der “anderen Familie” mit den beiden anderen in der Bestimmung genannten Institutionen – Einrichtungen und sonstige Wohnformen, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen – hindeuten. Das verbindende Merkmal ist jedoch nicht in dem Erfordernis einer vorherigen Einschaltung des Jugendamtes in dem Sinne zu suchen, dass die Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie gerade deshalb erfolgt sein müsse, “weil das Jugendamt einen jugendhilferechtlichen Bedarf angenommen habe, dessentwegen es auf die Unterbringung dort hingewirkt” habe (S. 12 des Urteils). Unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik sowie von Sinn und Zweck der Regelung ist vielmehr eine – im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis führende – Auslegung des Begriffs der Aufenthaltsbegründung “in einer anderen Familie” dahin geboten, dass darunter nicht schon alle Fälle der Aufenthaltsbegründung in einer anderen als der Herkunftsfamilie fallen, sondern nur solche, bei denen die Aufnahme nicht aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen erfolgt ist, sondern grundsätzlich auswahloffen und damit gewissermaßen in institutionalisierter Weise, so dass die “Erziehungs-, Betreuungs-, Pflege oder Behandlungsleistungen” denen in den anderen genannten Institutionen vergleichbar und nicht von vornherein nur auf ganz bestimmte Personen wie hier die eigene Schwester beschränkt sind.
2. Der Gesetzeswortlaut, der keinen Hinweis auf eine Beteiligung des Jugendhilfeträgers enthält, und eine sprachliche Betrachtung des Gesetzesbegriffes der “anderen Familie” sprechen nicht für eine Auslegung, dass eine jugendhilferechtliche Maßnahme Voraussetzung der Erstattungspflicht ist.
In § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) und § 34 SGB VIII (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) wird der Rechtsbegriff der “anderen Familie” in Abgrenzung zur “Herkunftsfamilie” gebraucht; § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verwendet den Begriff der “eigenen Familie”, § 44 SGB VIII den des “Elternhauses”. Von einer “anderen Familie” kann gesprochen werden, wenn es nicht die eigene ist, wobei ausgehend von der Zuständigkeitsbezugsperson (grundsätzlich alternativ) zwei eigene Familien in Betracht kommen: zum einen diejenige eigene Familie, in der die Zuständigkeitsbezugsperson – wie etwa eine bei ihren Eltern lebende minderjährige Mutter – Kind ist, zum anderen die eigene Familie, in der die Zuständigkeitsbezugsperson Elternteil ist. Der Wortlaut des § 89e SGB VIII verwendet den hiernach offenen Begriff der “anderen Familie” im kostenerstattungsrechtlichen Zusammenhang ohne Bezug auf § 33 SGB VIII und enthält auch sonst keinen Hinweis darauf, dass der Aufenthalt in einer anderen Familie eine jugendhilferechtliche Mitwirkung voraussetze.
Nähme man hingegen an, der Begriff “in einer anderen Familie” in § 89e SGB VIII beziehe sich auf eine andere Familie i.S. des § 33 SGB VIII und setze auch die Rechtsfolge dieser Bestimmung, nämlich die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer anderen Familie, voraus, wäre der Aufenthalt in einer anderen Familie i.S. des § 89e SGB VIII nur dann begründet, wenn dort Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII geleistet würde. Gegen ein allein auf § 33 SGB VIII und die damit verbundene Jugendhilfemaßnahme der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bezogenes Verständnis des Begriffs spricht aber, dass dieser sich, wie festgestellt, auch in anderen Vorschriften findet. Soll nach § 34 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII die Erziehung “in einer anderen Familie” vorbereitet werden, muss dies nicht eine andere Familie i.S. von § 33 SGB VIII, sondern kann z.B. auch eine Adoptivfamilie sein. Soweit – außerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch – § 104 BSHG für die Kostenerstattung darauf abstellt, dass ein Kind oder ein Jugendlicher “in einer anderen Familie … untergebracht ist”, hat der Senat entschieden (Urteil vom 17. Dezember 2003 – BVerwG 5 C 14.02 – ≪Buchholz 436.0 § 104 BSHG Nr. 1 = FEVS 55, 292 = DVBl 2004, 966 = DÖV 2004, 796 = NVwZ-RR 2004, 586≫), dass § 104 BSHG die entsprechende Geltung des § 97 Abs. 2 BSHG nicht beschränkt auf und für eine besondere Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen als Maßnahme der Sozialhilfe bestimmt, sondern “allein abhängig von der tatsächlichen Unterbringung … also ungeachtet ihres (sozialhilfe-, jugendhilfe- bzw. familien-)rechtlichen Grundes”.
3. Der Entstehungsgeschichte der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) gemäß ihrer Überschrift zum “Schutz der Einrichtungsorte” eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass der besondere Schutz der Einrichtungsorte zur Lastengleichheit beitragen und verhindern soll, dass kommunale Gebietskörperschaften mit entsprechender Infrastruktur im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche überproportional finanziell belastet werden. So soll vermieden werden, dass im öffentlichen Interesse benötigte Einrichtungen nicht mehr gebaut oder vorhandene geschlossen werden (BTDrucks 12/2866 S. 25).
Soweit infolge einer Initiative des Bundesrates auch der Rechtsbegriff der “anderen Familie” in das Gesetz aufgenommen wurde, lässt sich der zugrunde liegenden Stellungnahme des Bundesrates (a.a.O. S. 35 f.) jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht entnehmen, dass nach § 89e SGB VIII für den Aufenthalt in einer anderen Familie eine Jugendhilfemaßnahme erforderlich sei.
Zum einen ist – anders als in der vom Bundesrat in Bezug genommenen Regelung des § 104 BSHG – in § 89e SGB VIII von Unterbringung nicht die Rede; zum anderen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für § 104 BSHG allein auf die tatsächliche Unterbringung, nicht auf ihren (sozialhilfe-, jugendhilfe- bzw. familien-)rechtlichen Grund an (Urteil vom 17. Dezember 2003 – BVerwG 5 C 14.02 – a.a.O.). Auch wird in der Stellungnahme des Bundesrates die Unterbringung einer minderjährigen Mutter in einer Pflegefamilie nur als Beispiel (“z.B.”) angeführt. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Bundesrat habe nur Fälle des Aufenthalts in einer anderen Familie gemeint, denen eine Jugendhilfemaßnahme zugrunde liege.
4. Weitere gesetzessystematische Gesichtspunkte sprechen zwar für eine einschränkende, nicht aber für eine an ein Tätigwerden des Jugendhilfeträgers anknüpfende Auslegung des Begriffs der Aufenthaltsbegründung “in … einer anderen Familie”.
§ 89e Abs. 1 SGB VIII nennt neben dem Aufenthalt in einer anderen Familie den in einer Einrichtung und in einer sonstigen Wohnform. Der Aufenthalt in einer der drei genannten Stellen ist nur relevant, wenn diese “der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dien(en)”. § 89e SGB VIII verlangt dabei nicht, dass der Aufenthalt in einer der genannten Aufenthaltsstellen öffentlich-rechtlich veranlasst sein müsste. So liegen ein Aufenthalt und eine Betreuung oder Behandlung in einer Einrichtung bzw. in einem Heim als “Wohnform” auch dann vor, wenn der dort Betreute oder Gepflegte keine öffentliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dementsprechend wird ein Kind oder ein Jugendlicher auch dann in einer anderen als seiner eigenen Familie erzogen, wenn er – ohne Inanspruchnahme von Jugendhilfe – in der Familie der Großeltern oder wie hier eines Geschwisters lebt. Bezogen auf die andere Familie ist also nicht erforderlich, dass der Aufenthalt dort jugendhilferechtlich veranlasst ist.
Aus der systematischen Einbettung der “anderen Familie” zwischen “Einrichtung” und “sonstiger Wohnform” und dem Erfordernis der Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs-, Behandlungs- oder Strafvollzugsfunktion dieser Stellen ist jedoch zu schließen, dass § 89e SGB VIII nicht nur für die Einrichtung und sonstige Wohnform, sondern auch für die “andere Familie” voraussetzt, dass sie ihre Funktion gewissermaßen institutionalisiert ausübt, d.h. dass sie nicht nur einer ganz bestimmten Person offen steht. Aus dem Nebeneinander von Einrichtung, anderer Familie und sonstiger Wohnform wird damit deutlich, dass mit anderer Familie i.S. des § 89e SGB VIII nur eine Familie gemeint ist, die ihre Bereitschaft, ein Kind zu betreuen, nicht auf ein ganz bestimmtes Kind beschränkt, sondern grundsätzlich auswahloffen ist. Diese Funktion der “anderen Familie” muss nicht dauerhaft ausgeübt werden, denn neben Familien, die bereit sind, in Folge mehrere Kinder oder Jugendliche zu betreuen, gibt es auch “andere Familien”, die dazu etwa nur für die Zeit bereit sind, in der sie eigene Kinder großziehen; die Aufnahme in eine Familie muss jedoch einen über eine innerfamiliäre Hilfe hinausgehenden institutionellen Charakter aufweisen.
5. Für ein solches institutionelles Verständnis des Begriffs der “anderen Familie” sprechen schließlich auch Sinn und Zweck der Regelung in § 89e SGB VIII, welche gemäß ihrer Überschrift “Einrichtungsorte” schützen soll und darunter neben Orten mit Einrichtungen auch solche mit anderen Familien oder sonstigen Wohnformen versteht, die Stellen zur Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder zum Strafvollzug zur Verfügung stellen. Diese Orte sind unter Lastenverteilungsgesichtspunkten deshalb schutzwürdig, weil sich die Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Behandlungsbedürftigen allein wegen ihres besonderen Bedarfs dorthin begeben und ohne persönlichen Bezug zur Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform aufgenommen werden. Davon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung nicht gleichsam institutionell bzw. grundsätzlich auswahloffen bezogen auf Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Behandlungsplätze angeboten, sondern nur einer ganz bestimmten Person aus persönlichen Gründen erbracht wird. In diesen Fällen sind für die Aufenthaltsbegründung zu Zwecken der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung allein persönliche Beziehungen (z.B. Großeltern zum Enkel oder wie hier Schwester zur Schwester) maßgeblich. Solche Leistungen aus persönlichem Anlass stehen in keinem inneren Zusammenhang zur infrastrukturellen Angebotsseite im Zuständigkeitsbereich eines Jugendhilfeträgers, sondern sind örtlich gestreut und führen zu keiner Zuständigkeitskonzentration, die eine Kostenerstattung rechtfertigte. Dies trifft auch für die Familie der Schwester der Jugendlichen R.…H.… zu. Diese ist demgemäß keine andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII, weil sie R.…H.… – wie auch deren Geschwister – nur wegen der bestehenden familiären Bindung aufgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewordene Verfahren entfallen.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
FamRZ 2005, 893 |
FEVS 2005, 353 |
ZfF 2005, 236 |
ZfJ 2005, 363 |
DVBl. 2005, 764 |
FSt 2005, 620 |
JAmt 2005, 244 |