Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhensberechnung. Versorgungsbezüge. Witwe. Hinterbliebenenversorgung. Erwerbseinkommen. Verwendungseinkommen. Einkommensteuerrecht. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Umlagezahlungen des Arbeitgebers für zusätzliche Altersrente. Übergangsregelung. Günstigkeitsprinzip. Höchstgrenze für die Ruhensberechnung. jährliche Sonderzuwendung
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entspricht dem Begriff des Einkommensteuergesetzes.
Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse zum Erwerb einer zusätzlichen Altersrente sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG zu berücksichtigen.
Normenkette
BeamtVG (2002) § 53 Abs. 1-4, 7; BeamtVG (2003) § 69a Nr. 1 S. 2, Nr. 2; EStG (2002) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 wird insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 in Bezug auf die im Bescheid des Beklagten vom 2. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2006 festgesetzten Ruhensbeträge für die Monate August bis November 2005 in Höhe von jeweils 32,70 € stattgegeben hat. Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vier Siebtel und der Beklagte drei Siebtel der Kosten des Verfahrens in den beiden ersten Rechtszügen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin bezieht als Witwe eines Bundesbahnbeamten der Besoldungsgruppe A 6 seit August 1984 eine Witwenrente in Höhe der Mindestversorgung und daneben ein Erwerbseinkommen aus einem vor dem 1. Januar 1999 begründeten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst. Neben den monatlichen Bezügen zahlt der öffentliche Arbeitgeber der Klägerin aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung zur Begründung einer Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersrente eine monatliche Umlage an die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes. Die Klägerin erhielt im Juni 2005 Urlaubsgeld und im Dezember 2005 die jährliche Sonderzuwendung.
Rz. 2
Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2005 stellte der Beklagte rückwirkend zum Nachteil der Klägerin auch die monatlichen Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse als Einkommen in die Ruhensberechnung ein und forderte einen Teil der Versorgungsbezüge zurück.
Rz. 3
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Ruhens- und Rückforderungsbescheid aus im Wesentlichen folgenden Gründen teilweise aufgehoben: Der Beklagte habe die Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse nicht als Erwerbseinkommen in die Ruhensberechnung einbeziehen dürfen. Dies widerspreche den Verwaltungsvorschriften, die für die Praxis lange Zeit maßgeblich gewesen seien. Die gesetzliche Entwicklung habe an diesem Verständnis des Einkommensbegriffs nichts geändert. Auch führe die Umlagezahlung nicht zu einer monatlich messbaren Mehrung des Vermögens der Klägerin. Die neue Rechtsauffassung des Beklagten führe zu einer Doppelbelastung versorgungsberechtigter Arbeitnehmer, weil sowohl die Umlagezahlungen als auch die dadurch erworbene Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet würden.
Rz. 4
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 insgesamt zurückzuweisen.
Rz. 5
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 6
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Revision.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 7
Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), soweit das Oberverwaltungsgericht die Ruhensberechnung für die Monate August bis November 2005 als rechtswidrig angesehen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers der Klägerin an die Zusatzversorgungskasse des Saarlandes nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führen. In Bezug auf die Ruhensberechnungen für die Monate Juli und Dezember 2005 ist die Revision dagegen unbegründet, weil sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Rz. 8
1. Erwerbseinkommen eines Versorgungsberechtigten wird nach Maßgabe des § 53 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Nach den Übergangsregelungen des § 69a Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 BeamtVG in der bis Dezember 2005 geltenden Fassung vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) ist hier § 53 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil dies für die Klägerin am günstigsten ist. Ihr kommt zugute, dass der Gesetzgeber den Mindestbetrag für die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erheblich angehoben hat.
Rz. 9
Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – BVerwG 2 C 15.04 – BVerwGE 124, 178 ≪179≫ = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 10).
Rz. 10
Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum anrechenbaren Erwerbseinkommen. Hierunter fallen auch derartige Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen; § 53 Abs. 8 BeamtVG).
Rz. 11
Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verweist auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –, der diesen Begriff inhaltlich konkretisiert. Danach handelt es sich bei Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen und Vorteilen für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten.
Rz. 12
Die maßgebende Bedeutung der Begriffsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes für den Inhalt des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG verdeutlicht nunmehr Satz 2 dieser Vorschrift in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Dort wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten nach diesem Gesetz im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 nicht als Erwerbseinkommen gelten.
Rz. 13
Der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht den aus dem Einkommensteuerrecht stammenden Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit übernehmen, sondern trotz des mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG übereinstimmenden Wortlauts einen eigenständigen versorgungsrechtlichen Begriff einführen wollte (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts – Versorgungsreformgesetz 1998 –, BTDrucks 13/9527 S. 41 f.; Stellungnahme des Bundesrates, BRDrucks 780/97 ≪Beschluss≫ S. 11; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/10322 S. 25 f. und 73).
Rz. 14
Auf die abweichende Begriffsbestimmung in Nr. 53.1.2.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 BeamtVG vom 3. November 1980 (GMBl S. 742) kann zur Auslegung des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nicht zurückgegriffen werden. Abgesehen davon, dass es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, die lediglich die Rechtsauffassung des Vorschriftengebers wiedergibt, bezieht sie sich auf die Fassung des § 53 BeamtVG vom 20. März 1979 (BGBl I S. 357). Diese Vorschrift enthielt den Begriff des Erwerbseinkommens nicht. Sie erfasste nur Verwendungseinkommen, nicht aber Einkommen aus privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit. Der Begriff des Erwerbseinkommens wurde in § 53a Abs. 6 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) eingeführt. Diese Vorschrift sah erstmals die Anrechnung von Einkünften, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurden, auf die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge vor (Urteil vom 27. Januar 2005 – BVerwG 2 C 39.03 – Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 4).
Rz. 15
Ist der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, hier in der im Jahr 2005 geltenden Fassung, auch im Rahmen von § 53 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 BeamtVG maßgebend, zählen hierzu auch die Umlagezahlungen öffentlicher Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zum Aufbau einer zusätzlichen Altersrente. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, um Vorteile aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierzu gehören Leistungen eines Arbeitgebers, die dazu dienen, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für das Alter abzusichern. Die Leistungen müssen den Arbeitnehmern nicht unmittelbar zufließen. Es genügt, wenn sie an einen Dritten, hier an die Zusatzversorgungskasse, gezahlt werden, und die Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung der Altersrente erwerben. Es kommt nicht darauf an, dass der Erwerb des Anspruchs an weitere Voraussetzungen, etwa die Einhaltung von Wartezeiten oder ein bestimmtes Mindestalter, geknüpft ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt und damit die erbrachte Arbeit vergütet (zum Ganzen BFH, Urteil vom 7. Mai 2009 – VI R 8/07 – BFHE 225, 68 ≪72 f.≫ = juris Rn. 16).
Rz. 16
Mittlerweile hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2878) klargestellt, dass Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Dies gilt auch für Umlagen, die der Arbeitgeber für eine ganz oder teilweise umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2007, BRDrucks 622/06 S. 74 zu Nr. 12). Dagegen stellen die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer dar und gehören deshalb nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (BFH, Urteile vom 6. Juni 2002 – VI R 178/97 – BFHE 199, 524 ≪526 f.≫ = juris Rn. 13 ff. und vom 21. Januar 2010 – VI R 52/08 – BFHE 228, 295 Rn. 13). Diese Beiträge sind kein Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und deshalb bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 BeamtVG nicht zu berücksichtigen.
Rz. 17
Strukturprinzipien des Versorgungsrechts stehen der Anrechnung der Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen. Diese Anrechnung führt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu einer Doppelbelastung der Versorgungsberechtigten. Renten, die eine Witwe aufgrund eigener Erwerbstätigkeit bezieht, gelten nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG nicht als Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG, sodass sie nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.
Rz. 18
2. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Ruhensberechnungen des Beklagten für Juli und Dezember 2005 rechtswidrig sind. Die entsprechende Teilaufhebung der Bescheide des Beklagten für diese Monate stellt sich daher als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Rz. 19
Für die Ruhensberechnung für Juli 2005 gilt: Nach § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in § 69a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG auf die am 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 53 BeamtVG kommt es nicht darauf an, dass an die Stelle des Betrages des Urlaubsgeldes der Verweis auf § 67 Abs. 1 Satz 4 BBesG getreten ist (vgl. Art. 14 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchstabe aa BBVAnpG 2003/2004). Weiterhin ist unerheblich, dass das Urlaubsgeldgesetz durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003 aufgehoben wurde. Im Jahr 2005 war es weiter anzuwenden (Art. 18 Abs. 2 dieses Gesetzes).
Rz. 20
Da der Ehemann der Klägerin zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehatte, ist bei der Klägerin die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG für Juli 2005 um den Betrag von 332,34 € zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002, BGBl I S. 1780). Daher erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Juli 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.
Rz. 21
Für die Ruhensberechnung für Dezember 2005 gilt: Nach § 53 Abs. 4 BeamtVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in § 69a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG auf die am 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 53 BeamtVG war das Sonderzuwendungsgesetz hier trotz seiner Aufhebung durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003 weiter anzuwenden.
Rz. 22
Nach § 13 Satz 4 SZG ist dem im Dezember zustehenden Höchstgrenzenbetrag ein Betrag hinzuzurechnen, der unter Anwendung des vom Bundesministerium des Inneren nach Satz 2 bestimmten Bemessungsfaktors zu berechnen ist. Dabei ist der letztmalig im Jahr 2003 festgesetzte Bemessungsfaktor zugrunde zu legen. Danach erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Monat Dezember 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtVG berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.
Rz. 23
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Unterschriften
VRiBVerwG Herbert ist wegen Urlaubs gehindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Heitz
Dr. Heitz, Thomsen, Dr. Maidowski, Dr. Hartung
Fundstellen
Haufe-Index 2731772 |
ZTR 2011, 639 |
DÖD 2011, 261 |
RiA 2011, 267 |