Entscheidungsstichwort (Thema)
Anonyme Spende. Leistungsbescheid. Partei. Parteienfinanzierung. politische Partei. Rückforderung. Rücknahme eines Leistungsbescheides. Spende. Spendensanktion. staatliche Mittel. Teilfinanzierung. Transparenzgebot. Umdeutung. Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel. “W… Spendenaffäre”
Leitsatz (amtlich)
Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.
Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.
Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.
Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.
Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 ≪114≫).
Normenkette
GG Art. 21 Abs. 1 Sätze 3-4; PartG 1994 § 18 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 4 S. 3, § 23 Abs. 4 S. 3, § 23a Abs. 1-2, § 25 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 5; PartG 2002 §§ 31a, 31c; VwVfG §§ 47-48, 49a
Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 20.09.2005; Aktenzeichen 2 A 84.04) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte mit Bescheid vom 26. Januar 2004 unter Berufung auf § 31c Abs. 1 Satz 3 PartG die sich aus einer von ihm angenommenen Verletzung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 sowie des § 25 Abs. 2 PartG a. F. ergebende Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 766 937,82 € fest. Außerdem nahm er unter Heranziehung des § 31a Abs. 1 Satz 1 PartG die für das Jahr 2000 erfolgte Festsetzung der staatlichen Mittel unter Hinweis darauf zurück, dass im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 1999 Zuwendungen in Höhe von zweimal 6 000 DM (Höchstbetrag anrechenbarer privater Zuwendungen) unrechtmäßig ausgewiesen worden seien und dadurch der Betrag der der Klägerin zustehenden staatlichen Mittel für das Jahr 2000 unrichtig festgesetzt worden sei. Insoweit setzte er den Erstattungsbetrag in Höhe von 1 380,91 € fest. Zugleich gab er bekannt, dass die beiden Beträge (insgesamt 768 318,73 €) mit der ersten Abschlagszahlung auf die staatliche Parteienfinanzierung für das Jahr 2004 zum 15. Februar 2004 verrechnet würden.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Im Jahr 1996 wählte der Stadtrat der Stadt W… auf Vorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) deren Mitglied Dr. H… K… zum ersten hauptamtlichen Bürgermeister. Mitte des Jahres 1998 begannen im SPD-Unterbezirk W… die Wahlkampfvorbereitungen für die Kommunalwahl 1999, die neben der Wahl des Stadtrates erstmals die Direktwahl des Oberbürgermeisters umfasste. Verantwortlich für die Koordinierung und Durchführung der Wahlkampfaktivitäten war eine dreiköpfige, vom SPD-Unterbezirk eingesetzte Wahlkampfkommission. Sie setzte sich zusammen aus dem damaligen Vorsitzenden des Unterbezirks W… E…, dem Geschäftsführer des Unterbezirks J… B… sowie dem für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Werbeobmann. Die Kommission war berechtigt, im Rahmen des vorgesehenen Wahlkampfetats selbst Ausgaben zu tätigen. Im Vorfeld der Kommunalwahl gewann die W… SPD auf Grund des aufwändigen Vorwahlkampfes der W… CDU den Eindruck, dass deren Wahlkampagne nur mit Einsatz einer Werbeagentur wirksam entgegengetreten werden könne; angesichts der angespannten finanziellen Lage sei es zur Finanzierung der Werbekampagne notwendig, Großspender für den Wahlkampf zu gewinnen. Der Stadtverordnete und bauplanungspolitische Sprecher der SPD in W… J… S…, der als Berater des Dr. K… in allen wichtigen Baufragen galt, sprach daraufhin den Bauunternehmer U… C…, einen der größten Bauinvestoren der Stadt, wegen einer Spende an. Dieser hatte bereits zuvor engen Kontakt zu Herrn S… gehalten, weil es ihm wichtig war, politische Ansprechpartner bei der Verwirklichung seiner Großbauprojekte zu haben. Der Stadtverordnete hatte dabei dem Bauunternehmer von den Plänen eines britischen Unternehmens zur Ansiedlung eines Factory Outlet Centers (FOC) berichtet. Der Bauunternehmer hielt das Projekt für wirtschaftlich interessant und strebte eine Kooperation mit dem Unternehmen an. Er trieb das Projekt gemeinsam mit Herrn S… voran, obwohl Dr. K… im April 1998 öffentlich erklärt hatte, dem Großinvestor eines großen innerstädtischen Einkaufscenters zugesichert zu haben, ein FOC zumindest für einen Zeitraum von zehn Jahren nicht zu genehmigen oder eine Entschädigung zu zahlen, sofern binnen drei Jahren nach Eröffnung des Einkaufscenters ein solches FOC genehmigt werden sollte. Der Bauunternehmer C…, der selbst Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschland (CDU) war, zeigte sich im Frühjahr 1998 zu einer Spende grundsätzlich bereit, weil er wollte, dass Dr. K…, dessen investorenfreundliche Politik er schätzte und mit dessen Amtsführung er “Planungssicherheit” verband, weiterhin Oberbürgermeister bleibe. Für sein FOC-Vorhaben erschien es ihm wichtig, dass Dr. K… wieder gewählt würde. Obwohl dieser sich bereits öffentlich gegen ein derartiges Projekt ausgesprochen hatte, war das Vorhaben aus Sicht des Bauunternehmers C… noch eher unter einem Oberbürgermeister Dr. K… zu verwirklichen. Er ging davon aus, dass der Gegenkandidat der CDU im Bürgermeisterwahlkampf als Prokurist einer überregionalen Einzelhandelskette mit mehreren Filialen in W… ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran haben müsse, dass es nicht zur Errichtung eines FOC komme. Seiner Einstellung entsprach es ferner, dass auch ein klares Nein von offizieller Seite der Stadt noch nicht das Ende seiner Projekte bedeuten musste. Unbeeindruckt versuchte er, “wenn nicht durch die Vordertür, dann durch die Hintertür” zu einer Verwirklichung seiner Projekte zu kommen. Der Bauunternehmer wusste auch, dass letztendlich nicht der Oberbürgermeister, sondern andere politische Stellen wie der Stadtrat und die Bezirksregierung über die Genehmigung des Projektes zu entscheiden hatten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in dieser Zeit das Thema FOC innerhalb der SPD noch kontrovers diskutiert wurde.
Auf Initiative von führenden Mitgliedern der örtlichen SPD kam es am 10. November 1998 zu einem Abendessen im Hause C…, an dem auf Drängen seiner Parteifreunde auch Dr. K… teilnahm. Dabei brachte der Bauunternehmer zum Ausdruck, dass er den Wahlkampf der SPD finanziell unterstützen wolle, aber Wert darauf lege, dass das Geld nur für den Wahlkampf des Oberbürgermeisters verwendet werde. Für diesen Wahlkampf, der nach den Worten des Unternehmers “Bundesligaformat” haben sollte, bot er darüber hinaus die Mithilfe des für die Öffentlichkeitsarbeit seiner Unternehmensgruppe zuständigen Mitarbeiters U… B… an. Dr. K… soll nach von der Klägerin bestrittenen Feststellungen des Landgerichts W… in dem Strafverfahren gegen einige der angeführten Personen erkannt haben, dass sich der Bauunternehmer auf Grund seiner dienstlichen Stellung als Oberbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik habe engagieren wollen und dass konkrete Projekte des Bauunternehmers C… auch zukünftig Gegenstand seiner Amtstätigkeit sein würden. Dr. K… reagierte auf die Ausführungen des Bauunternehmers mit dem Hinweis, die SPD habe bereits eine Werbeagentur beauftragt. Zugleich lehnte er es ab, mit direkten Zahlungen unterstützt zu werden und befürwortete den “rechtlich vorgesehenen Weg” in Form von Spenden an seine Partei unter Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes. Dr. K…, der das Treffen vorzeitig verlassen hatte, war im Weiteren mit der Finanzierung des Wahlkampfes nicht mehr befasst und hatte auch keine Kenntnis von der tatsächlichen Handhabung der von dem Bauunternehmer C… später an die SPD geleisteten Zahlungen.
Der Bauunternehmer kündigte bei dem angeführten Treffen an, 1 Million DM für den Wahlkampf von Dr. K… bereitzustellen. Dabei gab er an, für ungenannte Spender in Vorleistung zu treten und erklärte – so die Behauptung der Klägerin – soweit dies nicht gelingen würde, würden die Mittel von der Unternehmensgruppe C… selbst aufgebracht werden.
In der Folge fanden verschiedene Besprechungen – die sog. “Rotweinrunde” – statt, an der für die Wahlkampfkommission der SPD die Herren E… und B… teilnahmen sowie als Vertreter des Spenderkreises Herr Br….
Der Bauunternehmer C…, der seine hohe Spendenzusage schon kurz nach dem Treffen bereut hatte, sich aber an seine Zusage gebunden sah, war mit dem Ende Dezember 1998 von der Werbeagentur vorgelegten Kostenansatz in Höhe von knapp 1 Million DM nicht einverstanden und forderte, dass die Kosten erheblich reduziert werden müssten. Er hatte nun vor, allenfalls 250 000 DM selbst an Spenden vorzustrecken, und erwartete wie bisher, dass der Unternehmer H… S… weitere 250 000 DM spenden würde. Daher teilte er Herrn Br… mit, dass nunmehr lediglich 500 000 DM durch Großspenden aufgebracht werden könnten. Die SPD, die von Herrn Br… über die geringere Spendenzusage informiert wurde, machte der Werbeagentur daraufhin die Vorgabe, ihre Konzeption einer gekürzten Kostenbasis von ca. 600 000 bis 700 000 DM anzupassen. Entsprechend präsentierte die Werbeagentur im Februar 1999 ihr überarbeitetes Konzept mit einem Kostenansatz von über einer halben Million DM. Das Konzept sah ursprünglich keine Trennung zwischen der allgemeinen Kommunal- und der Oberbürgermeisterwahlkampagne vor. Da der Bauunternehmer C… den Nachweis forderte, dass seine Gelder nur für den Oberbürgermeisterwahlkampf genutzt würden, erstellte die Agentur auf Verlangen der SPD zwei getrennte Konzepte. Der allein auf die Oberbürgermeisterwahlkampagne bezogene Vertragsentwurf mit einem Kostenansatz von 549 840 DM wurde von dem Bauunternehmer C… nach Weiterleitung durch Herrn B… abgezeichnet.
Mitte Februar 1999 waren erstmals Zahlungen des Unterbezirks an die Werbeagentur zu leisten. Der Geschäftsführer des Unterbezirks B… bat den Vertreter des Spenderkreises Br…, dafür zu sorgen, dass die zugesagten Spendengelder rechtzeitig in der benötigten Höhe eingingen. Dieser teilte daraufhin mit, der Bauunternehmer C… habe die Spendensammlung noch nicht abgeschlossen und die Gelder würden in der jeweils benötigten Höhe daher zunächst über ein Konto einer zur C.-Gruppe gehörenden Gesellschaft an den Unterbezirk überwiesen werden. Namen und Anschriften der noch gewonnenen Spender würden nach Abschluss der Sammlung an den Unterbezirk übermittelt werden. Im weiteren Verlauf übersandte der Unterbezirksgeschäftsführer wie zuvor vereinbart dem Bauunternehmer C… jeweils Kopien von eingegangenen Rechnungen der Werbeagentur, die den Oberbürgermeisterwahlkampf betrafen. Die Rechnungsbeträge wurden von dem Bauunternehmer nach Durchsicht an die SPD überwiesen und nachfolgend von der Partei an die Agentur weitergeleitet. Am 17. Februar (lt. Revisionsbericht der SPD vom 8. November 2000: 18. Februar), 5. März und 6. April 1999 erfolgten in diesem Zusammenhang Überweisungen der von dem Bauunternehmer C… kontrollierten Projektgesellschaft W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co. KG auf das Konto des Unterbezirks bei der Stadtsparkasse W in Höhe von 36 000 DM, 34 800 DM und 185 600 DM. Dabei war dem Unterbezirksvorsitzenden und dem Unterbezirksgeschäftsführer bekannt, dass die Zahlungen aus der Firmengruppe C stammten. Sie gingen jedoch gleichzeitig entsprechend der Ankündigung des Bauunternehmers davon aus, dass er zunächst die Spenden nur vorstreckte und die eigentlichen Spender noch nachträglich benannt würden. Der Unterbezirksgeschäftsführer wies die Buchhalterin der Partei an, die eingegangenen Überweisungen aus der Firmengruppe C zunächst unter dem Konto “sonstige Einnahmen” zu verbuchen. Eine nachträgliche Verbuchung auf ein Spendenkonto sollte nach Bekanntgabe der Spendernamen erfolgen. Eine Verbuchung auf den Namen C… kam nach Auffassung des Geschäftsführers nicht in Betracht, da die Spenden letztlich nicht von dem Bauunternehmer stammen sollten.
In der Vorstandssitzung des Unterbezirks vom 13. April 1999 wurde festgehalten, dass bereits 256 000 DM (richtig: 256 400 DM) an Spenden eingegangen und insgesamt 600 000 DM zu erwarten seien. Es wurde beschlossen, dass die Wahlkampfkommission wie bisher die finanziellen Mittel für den Wahlkampf verwalte und dafür verantwortlich und rechenschaftspflichtig sei. Ferner wurde im Hinblick auf die Problematik von derartig hohen Großspenden auf die strikte Beachtung des Parteiengesetzes zur “absoluten legalen Absicherung” hingewiesen.
Ab Mitte April 1999 verstärkte die Werbeagentur die Wahlkampfaktivitäten für die SPD. Die nun eingehenden Rechnungen konnten von der Partei jedoch nicht ausgeglichen werden, da der Bauunternehmer über die geleisteten rund 256 000 DM hinaus zunächst keine weiteren Spendenzahlungen erbrachte. Der Vertreter des Spenderkreises Br… erklärte gegenüber dem Unterbezirk dazu, Spenden von Personen, die Zahlungen zugesagt hätten, seien noch nicht eingegangen. Die Werbeagentur kündigte daraufhin die Einstellung ihrer Tätigkeit bis zum Ausgleich der offenen Rechnungen an. Nachdem der von dem Unterbezirksgeschäftsführer eingeschaltete Stadtverordnete S… dem Bauunternehmer C… deutlich gemacht hatte, dass er seine Zahlungen aufnehmen müsse, wenn nicht der gesamte Wahlkampf des Oberbürgermeisters und damit auch seine bereits geleisteten Spendengelder in Frage gestellt werden sollten, erklärte sich der Bauunternehmer bereit, weitere finanzielle Unterstützung zu leisten. Der Stadtverordnete teilte daraufhin dem Unterbezirksgeschäftsführer mit, man müsse sich keine Sorgen machen, da der Bauunternehmer weitere Spender finden werde. Der Bauunternehmer erklärte in einem Telefonat mit dem Unterbezirksgeschäftsführer Anfang Juni 1999, für die weiter zugesagten Beträge nötigenfalls in Vorlage zu treten und sich gleichzeitig um weitere Spender zu bemühen. In der Folge kam es am 2. Juni (lt. Revisionsbericht der SPD: 7. Juni), 25. Juni und 16. August 1999 zu Scheckgutschriften der Projektgesellschaft W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co. KG auf das Konto des Unterbezirks in Höhe von 120 000 DM, 65 078 DM und 58 522 DM. Insgesamt hatte der Bauunternehmer C… damit 500 000 DM über die Projektgesellschaft W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co. KG gezahlt. Mit diesem Geld wurde weitgehend der gesamte Kommunalwahlkampf der SPD finanziert.
Der Bauunternehmer verstärkte in der Folge seine Bemühungen, Geschäftspartner zu finden, die mit Übernahme von Spenden zu einer Minimierung seines Anteils beitragen sollten. Seine Anfrage bei dem Architektenbüro E… & Partner war erfolglos. Einer der Angesprochenen, Herr E… K…, knüpfte eine Spendenzusage in Höhe von 50 000 DM an die Bedingung, im Gegenzug eine seiner Ehefrau seit Jahren zustehende Summe von 300 000 DM zu erhalten. Zu einer verbindlichen Übereinkunft und Auszahlung von Geldern kam es jedoch in diesem Zeitpunkt nicht (sondern erst im Herbst 2002). Der Bauunternehmer C… bemerkte nun, dass Spendenübernahmen von dritter Seite kaum zu erwarten waren. Ihm lag jedoch daran, dass er im Rechenschaftsbericht der SPD nicht mit den gesamten 500 000 DM als Spender aufgeführt wurde. Er wollte zunächst erreichen, dass er lediglich als Spender von 100 000 DM in Erscheinung trat. Dieser Betrag entsprach etwa der Summe von 125 000 DM, die er im Jahre 1999 der CDU W… zugewandt hatte. Ihm gelang es schließlich, die Herren H…, N… und K… zu veranlassen, sich als Spender von 100 000 DM, 200 000 DM und 50 000 DM benennen zu lassen. Für die übrigen 150 000 DM sollte als Spenderin die zur C…-Gruppe gehörende C… & W… Bauträgergesellschaft mbH – C… & W… GmbH – erscheinen.
Der Unterbezirksgeschäftsführer hatte in der Zwischenzeit wiederholt den Vertreter des Spenderkreises Br…, den Stadtverordneten S… sowie einen weiteren Angestellten des Bauunternehmers C…, Herrn P…, um die Angabe der Spendernamen gebeten. Er war insoweit unter Zeitdruck geraten, da er die Spendernamen für den letzten Quartalsbericht des Jahres 1999, der bereits am 19. Februar 2000 vorliegen musste, benötigte.
Am 15. Februar 2000 fand zudem die dem Parteitag vorangehende Sitzung des Unterbezirksvorstandes statt. Der Vorstand hatte sich seit der Sitzung am 13. April 1999 mit dem Eingang von Spenden nicht mehr befasst. Eine Prüfung nach dem Parteiengesetz, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Spender der angeblich von dem Bauunternehmer C… eingeworbenen Gelder, war nicht vorgenommen worden. Im Auftrag des Bauunternehmers sandte dessen Angestellter P… am 18. Februar 2000 per Fax an die Geschäftsstelle des Unterbezirks eine Spenderliste, auf der versehentlich auch die Firma E… & Partner mit einer Spende von 50 000 DM und die Firma H… GmbH mit 200 000 DM aufgeführt waren. Kurz nach Eingang des Faxschreibens teilte der Angestellte des Bauunternehmers telefonisch mit, die Firma E… & Partner sei zu streichen und die Spende der C… & W… GmbH entsprechend um 50 000 DM zu erhöhen. Ferner sei die Spende in Höhe von 200 000 DM nicht von der H… GmbH, sondern von deren Geschäftsführer, Herrn N…, erbracht worden.
Der Unterbezirksgeschäftsführer, der es für möglich hielt, dass die ihm genannten Spendernamen falsch waren, jedoch keine Nachfragen stellten wollte und froh war, von dem Bauunternehmer endlich Spendernamen genannt bekommen zu haben, nahm daraufhin folgende Spendenaufteilung in den Quartalsbericht des Unterbezirks vom 18. Februar 2000 sowie in den an die Bundes-SPD weiterzugebenden Rechenschaftsbericht für das Jahr 1999 auf:
C… & W… – GmbH |
150 000 DM |
M… H… |
100 000 DM |
F… N… |
200 000 DM |
E… K… |
50 000 DM |
Die Buchhalterin des Unterbezirks buchte am selben Tag die eingegangenen Spendenzahlungen von dem Buchungskonto “sonstige Einnahmen” auf ein Spendenkonto unter Angabe der nun genannten Spender um.
Die Bundes-SPD ließ in der Folge durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen routinemäßig bei den sog. Großspendern nachfragen, ob sie tatsächlich gespendet hätten. Während die Herren K… und N… nicht reagierten, offenbarte Herr H…, dass er nicht gespendet habe. Der daraufhin von dem Unterbezirksgeschäftsführer eingeschaltete, als “Problemlöser” in Spendenfragen bekannte Stadtverordnete S… teilte nach Rücksprache mit dem Bauunternehmer C… mit, Herr H… sei tatsächlich von seiner Spendenzusage zurückgetreten und nunmehr trete die C… & W… – GmbH als Spenderin von weiteren 100 000 DM auf. Der Unterbezirksgeschäftsführer gab diese Information an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weiter.
Nachdem der Vorstand der Bundes-SPD durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von dem Rückzug eines Großspenders in W… erfahren hatte, leitete er eigene Ermittlungen ein. In der Folge gab der Bauunternehmer C… unter dem 13. Oktober 2000 eine Erklärung ab, wonach im Jahr 1999 in seinem Auftrag über ein Konto seiner Projektgesellschaft W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co KG Spenden in Höhe von insgesamt 500 000 DM an den Unterbezirk weitergeleitet worden seien. Er habe die Summe teilweise selbst gespendet, teilweise habe er die Spenden bei Dritten eingesammelt und teilweise sei er für die zugesagten Spenden von Dritten in Vorleistung getreten. Der Revisionsbericht der Bundes-SPD vom 8. November 2000 kam zu dem Ergebnis, der zunächst aufgetretene Eindruck eines möglichen Verstoßes gegen die Vorschriften des Parteiengesetzes erscheine ausgeräumt. Die SPD W… habe sich in ihrem politischen Handeln nicht durch die Spenden beeinflussen lassen. Daraufhin benannte die Bundes-SPD in ihrem Rechenschaftsbericht für 1999, den sie bei der Beklagten einreichte, folgende Spender:
C… & W… – GmbH |
250 000 DM |
F… N… |
200 000 DM |
E… K… |
50 000 DM |
Im Rahmen der in der Folge eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erklärte Herr N…, dass er die Spende von 200 000 DM nicht aufgebracht habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2004 aus folgenden Gründen abgewiesen:
Die Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Bescheid der Beklagten sei sowohl hinsichtlich der “Spendensanktion” als auch hinsichtlich der teilweisen Rücknahme der für das Jahr 2000 gewährten staatlichen Parteienfinanzierung rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die angefochtene “Spendensanktion” sei allerdings nicht der von der Beklagten angeführte § 31c Abs. 1 des Parteiengesetzes i.d.F. des Art. 2 des 8. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268), der hier aus Gründen seiner zeitlichen Geltung nicht angewandt werden könne, sondern der gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch i.V.m. § 23a Abs. 1 des Parteiengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 149), zuletzt geändert durch das 7. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl I S. 146) – PartG 1994 –. Die Beklagte habe der Klägerin seit Jahren staatliche Parteienfinanzierungsmittel in Millionenhöhe, u.a. für das Jahr 2000 in Höhe von mehr als 40 Millionen DM gewährt. In Höhe des von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid zur Rückzahlung geltend gemachten Betrages in Höhe von 766 937,82 € hätten der Klägerin diese Mittel nicht zugestanden.
Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PartG 1994 verliere eine Partei, die Spenden rechtswidrig erlangt habe, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages. Dieser Anspruchsverlust sei kraft Gesetzes eingetreten und habe eine unmittelbar entstehende Rückzahlungsverpflichtung begründet, ohne dass es einer teilweisen Rücknahme früherer Bewilligungsbescheide bedurft hätte. Zusätzlich habe die Klägerin gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 PartG den einfachen rechtswidrig erlangten Spendenbetrag abzuführen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23a Abs. 1 Satz 1 und 2 PartG 1994 hätten vorgelegen. Die Klägerin habe Spenden rechtswidrig erlangt. Gemäß § 23a Abs. 2 PartG 1994 hätten als rechtswidrig erlangt gegolten Spenden im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994, soweit sie entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 3 PartG 1994 nicht unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet worden seien. Dies sei der Fall gewesen. Die Klägerin habe unzulässig Spenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 angenommen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 seien von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, ausgeschlossen Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000 DM betrügen und deren Spender nicht feststellbar seien oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten gehandelt habe.
Hierzu hätten die von dem Bauunternehmer C… über die W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co KG getätigten Einzahlungen gehört, die die in der Vorschrift genannte Bagatellgrenze von 1 000 DM erheblich überschritten hätten. Die Klägerin habe diese Spenden angenommen, da ihr Unterbezirk mit der Überweisung auf das Parteikonto wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder erhalten habe. Die Beträge seien im Übrigen zu Parteizwecken, der Finanzierung der Wahlkampfwerbekampagne, verwendet worden. Die Spendeneigenschaft entfalle nicht dadurch, dass der Bauunternehmer die Spenden nur für den Wahlkampf des Oberbürgermeisters Dr. K… habe verwenden wollen. Dr. K… habe die Spenden nicht selbst oder für sich angenommen, sondern gerade darauf bestanden, dass sie direkt an die SPD entrichtet und nach dem Parteiengesetz als Spenden behandelt würden. Begünstigt worden sei daher die Partei und nicht Dr. K….
Die Spender seien im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 nicht “feststellbar” gewesen. Insoweit komme es auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende an. Dies folge bereits aus dem Zusammenhang der Regelung mit Satz 1 der Vorschrift, wonach Parteien berechtigt seien, Spenden “anzunehmen”. Satz 2, der hierzu Ausnahmen regele, knüpfe erkennbar an die Annahme des Geldes an. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift forderten, auf den Zeitpunkt der Annahme abzustellen. Die mit dem Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1577) eingeführten Spendenannahmeverbote und Rechenschaftspflichten bezweckten insbesondere die Transparenz der Parteienfinanzierung. Es solle für den Bürger durchschaubar sein, welche Einnahmen die Parteien hätten und von wem diese stammten, wie die Parteien diese Mittel verwendeten und wie es um ihr Vermögen stehe. Ferner sollten “unerwünschte Wege der Finanzierung” der Parteien verhindert werden. Damit trage die gesetzliche Regelung dem verfassungsrechtlich in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verankerten Transparenzgebot Rechnung. Ihr liege ebenso wie der Grundgesetzbestimmung die Erwägung zugrunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden könne, die den Parteien im größeren Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellten. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen solle offen gelegt werden. Der Wähler solle über Kräfte unterrichtet werden, welche die Politik der Parteien bestimmten, und er solle die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchten. Diesen Zielen werde nur eine Auslegung gerecht, die bei der Frage, ob eine Spende unzulässig sei und gar nicht erst angenommen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der Annahme anknüpfe. Anderenfalls könne die Partei unzulässige Spenden erst einmal “parken” oder gar verbrauchen, mit dem Vorbringen, die tatsächliche Herkunft und damit die Unzulässigkeit erst später – ggf. erst zum Rechenschaftsbericht – “endgültig” zu klären. Bereits in dieser Zeit könnten die Spenden jedoch ihre “unerwünschte” Wirkung entfalten, insbesondere verdeckt bzw. missbräuchlich auch auf politische Entscheidungen Einfluss nehmen. Aus diesen Gründen bedeute “feststellbar”, dass im Zeitpunkt der Annahme der Spender zwar nicht unbedingt namentlich bekannt, aber ohne weiteres ermittelbar sein müsse. Er dürfe nicht “anonym” sein, d.h., der Spender müsse bereits konkretisiert sein, wenn auch die genauen Personalien oder die genaue Firmenbezeichnung nach der Annahme noch ermittelt werden dürften. Dabei könne dahinstehen, welche Frist im Einzelfall einer Partei hierfür eingeräumt werden müsse – einer Partei dürfte eine umso dringlichere Ermittlung obliegen, je höher die Spende sei –, auf jeden Fall müsse im Hinblick auf die genannten Zwecke der Vorschrift der konkrete Name unverzüglich ermittelt werden und ermittelbar sein. Der Hinweis auf § 25 Abs. 4 PartG 2002 führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese Vorschrift sei hier ohne Belang. Im Übrigen lasse sich ihr nicht entnehmen, dass es für die Frage der Feststellbarkeit auf den Zeitpunkt des Rechenschaftsberichtes ankomme. Die in der Bestimmung genannte, bereits nach altem Recht bestehende wesentliche Voraussetzung der “Unverzüglichkeit” sei dann sinnlos.
Die “Feststellbarkeit” im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bestimme sich nach der Kenntnis der Partei. Kenne die Partei den Namen des Spenders, so sei die Spende nicht anonym und dürfe angenommen werden. Kenne die Partei ihn nicht, so müsse die Spende als anonym zurückgewiesen werden oder bei Annahme unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden. Parteien als Organisationen seien selbst nicht “wissensfähig”. Daher sei maßgeblich, ob und wann ein “Wissensvertreter” der Partei Kenntnis von dem Namen des Spenders erlangt habe. “Wissensvertreter” sei jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sei, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie ggf. weiterzuleiten. Er brauche weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum “Wissensvertreter” ausdrücklich bestellt zu sein. Der Geschäftsherr müsse sich seiner im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedienen. Bei juristischen Personen wie der Klägerin gründe sich die Wissenszurechnung nicht so sehr in der Organstellung oder einer vergleichbaren Position des Wissensvermittlers, sondern im Gedanken des Verkehrsschutzes und der daran geknüpften Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation. Voraussetzung für eine Wissenszurechnung sei danach die generelle aktenmäßige Speicherbedürftigkeit und konkrete Erinnerungsbedürftigkeit der betreffenden Information. Danach kämen als “Wissensvertreter” einer Partei grundsätzlich in Betracht alle Vorstandsmitglieder, der Schatzmeister und seine Beauftragten sowie – sofern von der Partei bestellt – die Geschäftsführung einer Partei.
Dies alles gelte nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger. Denn das “Wissen” einer Parteiuntergliederung sei grundsätzlich der Bundespartei zuzurechnen. Dies folge bereits daraus, dass Parteien, die sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994/2002 grundsätzlich in Gebietsverbände gliederten, von ihren Gebietsverbänden und diese wiederum von ihren Untergliederungen repräsentiert würden. Die Klägerin gliedere sich in Landesverbände, die Gebietsverbände der höchsten Stufe im Sinne des § 3 PartG 1994/2002 darstellten. Der Landesverband N…-W… gliedere sich nach seiner Satzung wiederum in nachgeordnete Gebietsverbände, nämlich die Unterbezirke und die Ortsvereine. Die Zurechnung des “Wissens” einer Parteiuntergliederung für die Bundespartei folge auch aus Sinn und Zweck des Parteiengesetzes. Stelle man allein darauf ab, ob die Bundespartei bzw. deren Wissensvertreter auf Bundesebene Kenntnis von einer unzulässigen Spende hätten bzw. diese angenommen hätten, würde das Parteiengesetz weitgehend leer laufen. Es fände nur Anwendung, wenn einer der wenigen Bundesvorstände bzw. der Schatzmeister der Bundespartei Kenntnis von einer unzulässigen Spende gehabt oder diese angenommen habe. Der Großteil aller Spenden werde jedoch an die Untergliederungen bewirkt und insbesondere in Wahlkampfzeiten dort auch unmittelbar “verbraucht”.
Relevante Wissensvertreter seien demnach der damalige Vorsitzende des Unterbezirks W… der SPD und der damalige Geschäftsführer des Unterbezirks, die zugleich Mitglieder der für die Koordinierung und Durchführung der Wahlkampfaktivitäten eingesetzten dreiköpfigen Wahlkampfkommission gewesen seien und damit die Befugnis gehabt hätten, Wahlkampfgelder bzw. -spenden einzunehmen und auszugeben.
Aus deren maßgebender Sicht seien die Spender nach den dargelegten Maßstäben im Zeitpunkt der Annahme der Spenden nicht feststellbar gewesen. Am 17. Februar, 5. März und 6. April 1999 sei es zu Überweisungen von dem Bauunternehmer C… an die SPD in Höhe von 36 000 DM, 34 800 DM und 185 600 DM sowie am 2. Juni, 25. Juni und 16. August 1999 zu Scheckeinreichungen des Bauunternehmers an die SPD in Höhe von 120 000 DM, 65 078 DM und 58 522 DM, jeweils über die Projektgesellschaft W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co KG auf das Konto des Unterbezirks gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Namen des Spenders bzw. der Spender nicht festgestanden. Es sei auch nicht konkretisiert und ohne weiteres ermittelbar gewesen, wer Spender gewesen sei. Vielmehr habe der Bauunternehmer bereits bei dem ersten entscheidenden Treffen am 10. November 1998 angekündigt, im Hinblick auf die versprochene 1 Million DM für den Wahlkampf des Dr. K… für ungenannte Spender in Vorleistung zu treten. Selbst wenn er auch erklärt haben sollte, soweit dies nicht gelingen würde, die Mittel durch die Unternehmensgruppe C… selbst aufbringen zu wollen, sei damit im Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spendername nicht feststellbar gewesen. Denn die Spendereigenschaft hätte erst in der Zukunft – nach einem zeitlich und in der Sache ungewissen Spendensammlungsversuch des Bauunternehmers – feststehen können. Ein “Ausfallspender” erfülle aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift – Transparenzgebot und Verhinderung unerwünschter Finanzierungen – nicht die Anforderungen an die Feststellbarkeit eines Spenders. Zudem habe der Bauunternehmer jedenfalls zunächst nicht als Spender geführt oder genannt werden wollen. Auch die Bezeichnung “Unternehmensgruppe C.” sei keine hinreichende Konkretisierung eines Spenders. Es sei nicht klar gewesen, in welcher Höhe welches Unternehmen sowie der ebenfalls als Spender vorgesehene Herr Sch… Spenden erbringen sollten.
Auch im Anschluss an das Treffen seien die zukünftigen Spender bis zur Annahme der Spende nicht genannt oder konkretisiert worden. Der Vertreter des Spenderkreises Br… habe anlässlich der Mitte Februar 1999 zu leistenden Zahlungen des Unterbezirks an die Werbeagentur dem Geschäftsführer des Unterbezirks B… mitgeteilt, der Bauunternehmer C… habe die Spendensammlung noch nicht abgeschlossen und die Gelder würden in der jeweils benötigten Höhe daher zunächst über ein Konto einer zur C…-Gruppe gehörenden Gesellschaft an den Unterbezirk überwiesen. Die Namen und die Anschriften der noch zu gewinnenden Spender würden nach Abschluss der Sammlung an den Unterbezirk übermittelt. Der Unterbezirksvorsitzende und der Unterbezirksgeschäftsführer, denen bekannt gewesen sei, dass die Zahlungen aus der Firmengruppe C… stammten, seien daher davon ausgegangen, dass der Bauunternehmer zunächst die Spenden nur vorstrecke und die eigentlichen Spender noch nachträglich benannt würden. Alle Beteiligten seien ersichtlich davon ausgegangen, dass der Bauunternehmer C… jedenfalls zunächst nicht als Spender habe geführt werden wollen und sollen. Der Unterbezirksgeschäftsführer habe die Buchhalterin des Unterbezirks angewiesen, die eingegangenen Überweisungen aus der Firmengruppe C… zunächst unter dem Konto “Sonstige Einnahmen” zu verbuchen. Eine nachträgliche Verbuchung auf ein Spendenkonto habe erst nach Angabe der Spendernamen erfolgen sollen. Eine Verbuchung unter dem Namen C… sei nach Auffassung des Unterbezirksgeschäftsführers nicht in Betracht gekommen, da die Spenden letztlich nicht von dem Bauunternehmer stammen sollten. Die Verbuchung unter dem Konto “Sonstige Einnahmen” sei zwar nicht maßgeblich für die “Nichtfeststellbarkeit” der Spender, bestätige jedoch deutlich, dass dem Unterbezirksgeschäftsführer die eigentlichen Spender weder bekannt noch konkretisiert worden seien und der Bauunternehmer C… bewusst nicht als Spender habe geführt werden sollen.
Auch in der weiteren Folge bis zur Annahme der nächsten Spendentranchen seien die Spender nicht feststellbar gewesen. Nachdem die ab Mitte April 1999 eingehenden Rechnungen der Werbeagentur von der Partei nicht hätten ausgeglichen werden können, da der Bauunternehmer C… über die geleisteten rund 256 000 DM hinaus zunächst keine weiteren Spendenzahlungen erbracht habe, habe der Vertreter des Spenderkreises Br… gegenüber dem Unterbezirk erklärt, Spenden von Personen, die Zahlungen zugesagt hätten, seien noch nicht eingegangen. Nach Einschaltung des Stadtverordneten S… habe sich der Bauunternehmer C… bereit erklärt, weitere finanzielle Unterstützung zu leisten. Der Stadtverordnete habe daraufhin dem Unterbezirksgeschäftsführer mitgeteilt, man müsse sich keine Sorgen machen, da der Bauunternehmer weitere Spender finden werde. Der Bauunternehmer selbst habe in einem Telefonat mit dem Unterbezirksgeschäftsführer Anfang Juni 1999 erklärt, für die weiter zugesagten Beträge nötigenfalls in Vorlage zu treten und sich gleichzeitig um weitere Spender zu bemühen. Schließlich seien weitere Zahlungen eingegangen, so dass der Unterbezirk Spenden von insgesamt 500 000 DM erhalten habe. Dass auch der Unterbezirksgeschäftsführer zu diesem Zeitpunkt immer noch keine Kenntnis von den Namen der Spender gehabt habe, belegten seine nachfolgenden wiederholten Bitten gegenüber den Angestellten des Bauunternehmers C…, Br… und P… sowie gegenüber dem Stadtverordneten S… um die Angabe der Spendernamen. Erst am 18. Februar 2000 und damit ein Jahr nach der ersten Spendenzahlung sowie ein halbes Jahr nach der letzten Spendenzahlung sei eine Liste mit Spendernamen beim Unterbezirk bzw. dessen Geschäftsführer eingegangen.
Auch der Vorstand des Unterbezirks habe bis dahin keine Kenntnis von den Spendernamen gehabt. Er habe sich seit der Sitzung vom 13. April 1999 mit dem Eingang von Spenden nicht mehr beschäftigt. Eine Prüfung nach dem Parteiengesetz insbesondere hinsichtlich der Identität der angeblich von dem Bauunternehmer C… angeworbenen Spender sei nicht vorgenommen worden. Die Feststellung der Spender hätte jedoch umso dringender erfolgen müssen, als die eingegangenen Gelder jeweils kurz nach Eingang bzw. Annahme der Zahlungen verbraucht worden seien. Die Rechnungsbeträge der Werbeagentur seien von dem Bauunternehmer jeweils nach Durchsicht an die SPD überwiesen und nachfolgend von der Partei an die Agentur weitergeleitet worden.
Die Spenden seien auch entgegen § 25 Abs. 3 PartG 1994 nicht an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet worden.
Auf die weiter zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Spenden auch deswegen nicht hätten angenommen werden dürfen, weil es sich um sog. Erwartungsspenden im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG 1994 gehandelt habe, komme es nicht an. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin Spenden nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend in dem Rechenschaftsbericht veröffentlicht habe.
Die Klägerin habe danach gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 den Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der unzulässig erlangten Spende, also in Höhe von zweimal 500 000 DM = 511 291,88 € verloren und gemäß § 23a Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 den einfachen Spendenbetrag, also 500 000 DM = 255 645,94 € abzuführen.
Da die Beklagte somit 766 987,82 € für das Jahr 2000 an die Klägerin ohne Rechtsgrund gezahlt und dies in der vermeintlichen Annahme getan habe, nach § 39 PartG 1994 hierzu verpflichtet zu sein, sei sie berechtigt, diese Leistung mittels Verwaltungsaktes zurückzufordern.
Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid allerdings eine solche Rückforderung zu Unrecht gewährter staatlicher Teilfinanzierung aus dem Jahre 2000 nicht geregelt. Die Klägerin habe den Bescheid so verstehen müssen, dass er nicht die Rückforderung einer Leistung aus dem Jahre 2000 regele, sondern die Feststellung des Verlusts des Anspruchs auf staatliche Teilfinanzierung in dieser Höhe für das Jahr 2004. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 sehe jedoch nicht vor, dass die Feststellung des Verlusts des Anspruchs auf staatliche Teilfinanzierung für die Zukunft erfolge. Es gehe vielmehr um eine Rückforderung einer zurückliegenden Gewährung. Der mit diesem Inhalt fehlerhafte Bescheid sei jedoch gemäß § 47 VwVfG in einen rechtmäßigen Bescheid des Inhalts umzudeuten, dass die Beklagte die Rückforderung einer Teilleistung von 766 937,82 € aus dem Jahre 2000 geltend mache und ankündige, diese mit der demnächst fällig werdenden Leistung für das Jahr 2004 zu verrechnen.
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt könne gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet sei, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt seien. Unter diesen Voraussetzungen seien auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung lägen vor.
Die Umdeutung sei auch nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen. Die Rückforderung für das Jahr 2000 widerspreche offensichtlich nicht der erkennbaren Absicht der Beklagten. Auch seien ihre Rechtsfolgen für die Klägerin nicht ungünstiger als diejenige der im streitigen Bescheid getroffenen Regelung.
Zwar lasse sich die mittels Verwaltungsaktes geltend gemachte Rückforderung der teilweisen Überzahlung aus dem Jahre 2000 auch dann vollziehen, wenn die Klägerin für das Jahr 2004 keinen Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung hätte oder geltend machen könnte, während der von der Beklagten ausdrücklich geregelte Anspruchsverlust für das Anspruchsjahr 2004 in einem solchen Falle ins Leere ginge. Diese nur abstrakt ungünstigere Rechtsfolge rechtfertige den Ausschluss der Umdeutung nicht. Die Klägerin habe auch für das Jahr 2004 einen Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Millionenhöhe. Deswegen seien ungünstigere Rechtsfolgen infolge der Umdeutung nicht zu besorgen.
Da die Regelung in dem angefochtenen Bescheid für die Klägerin belastend sei, dürfte die Beklagte sie im Übrigen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurücknehmen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG der Umdeutung nicht entgegenstehe.
Auch § 47 Abs. 3 VwVfG stehe einer Umdeutung nicht im Wege. Nach dieser Vorschrift dürfe eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei dem Bescheid vom 21. Januar 2004 handele es sich um eine gebundene Entscheidung der Beklagten. Ermessen habe sie nicht ausgeübt. Auch die Geltendmachung der auf einem Anspruchsverlust nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 beruhenden Überzahlung von Wahlkampfkostenerstattung stehe nicht im Ermessen des Bundestagspräsidenten. Die Regelung sehe den Anspruchsverlust zwingend vor. Der Bundestagspräsident sei gehalten, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Partei geltend zu machen und die Überzahlung zurückzufordern.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der zu Gunsten der Klägerin für das Jahr 2000 festgesetzten staatlichen Mittel zur Parteienfinanzierung in Höhe von 1 380,91 € sei nicht der von der Beklagten herangezogene, am 1. Juli 2002 in Kraft getretene § 31a PartG 2002, sondern § 48 VwVfG.
Die Festsetzung staatlicher Teilfinanzierung zu Gunsten der Klägerin für das Jahr 2000 sei auch hinsichtlich eines Betrages von 1 380,91 € rechtswidrig. Der dieser Festsetzung zu Grunde liegende Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 1999 sei hinsichtlich zweier Spender falsch. Die Herren N… (200 000 DM) und K… (50 000 DM) hätten entgegen der Angabe im Rechenschaftsbericht der Klägerin nicht gespendet.
Herr N… sei nur “Scheinspender”. Wenn die Klägerin meine, ihr Rechenschaftsbericht sei gleichwohl nicht unrichtig, weil die objektiv falsche Angabe im Rechenschaftsbericht ihr subjektiv nicht zurechenbar sei, sei dem entgegenzuhalten, dass es allein auf die objektive Unrichtigkeit ankomme und nicht darauf, ob die Unrichtigkeit für den Begünstigten erkennbar gewesen sei. Das Parteiengesetz 1994 stelle schon nach dem Wortlaut allein darauf ab, ob die Partei eine rechtmäßig erlangte Spende von einer natürlichen Person tatsächlich erhalten habe. § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG 1994 stelle nicht darauf ab, ob die Partei in berechtigter Weise davon habe ausgehen dürfen, die Spende von einer natürlichen Person erhalten zu haben. Es sei auch schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit Blick auf den relativ geringen für den staatlichen Parteienfinanzierungszuschuss anrechenbaren Betrag pro Spender die nachträgliche Prüfung hätte verlangen wollen, ob der Partei die falsche Benennung von natürlichen Personen als Spender auch subjektiv zurechenbar sei. Dieses Verständnis würde zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen sowie Missbrauch Tür und Tor öffnen. Das Anknüpfen an eine subjektive Zurechenbarkeit stehe auch in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese knüpfe an die gesellschaftliche Verwurzelung der Parteien an und berücksichtige dabei nur Spenden einer Größenordnung, wie sie alle Parteien ungeachtet ihrer politischen Zielvorstellungen verzeichnen und von den Beziehern durchschnittlicher Einkünfte auch geleistet werden könnten. Hierfür sei allein die objektiv richtige Zahl der “natürlichen” Spender und ihrer Spenden maßgebend und nicht, ob eine Partei darauf habe vertrauen dürfen, dass ein “Scheinspender” ein echter Spender sei.
Auch die Angabe im Rechenschaftsbericht, dass Herr K… eine weitere Spende in Höhe von 50 000 DM erbracht habe, sei unrichtig. Zwar habe der Bauunternehmer C… nach den Zahlungen an den Unterbezirk versucht, Herrn K… für die Nennung seines Namens als Spender zu gewinnen, diese Versuche seien jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgreich gewesen. Es sei zwar darüber verhandelt worden, dass die Ehefrau G… K… sich zu einer Spende von 50 000 DM bereit erkläre, wenn der Bauunternehmer zusage, eine seit Jahren ausstehende Forderung wegen einer Beteiligungsübernahme auszugleichen. Zu einer verbindlichen Übereinkunft sei es aber erst im Jahre 2002, drei Jahre später, gekommen. Im Übrigen sei auch nicht Herr K…, sondern seine Ehefrau als Spenderin anzusehen gewesen. Diese habe entsprechend der 2002 verbindlich getroffenen Übereinkunft die im Rechenschaftsbericht genannten 50 000 DM an den Bauunternehmer C… gezahlt. Im Übrigen seien die fraglichen Mittel zum Zeitpunkt der Abgabe des Rechenschaftsberichtes ohnehin weder von Herrn noch von Frau K… entrichtet gewesen.
Wegen des unrichtigen Rechenschaftsberichtes für 1999 sei für die staatliche Parteienfinanzierung im Jahre 2000 zweimal der nach dem Parteiengesetz maximal anrechenbare Spendenbetrag von 6 000 DM zu Unrecht berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich ein staatlicher Zuschuss von 0,50 DM auf 2…×…6 000 DM, also insgesamt 6 000 DM. Wegen der “Deckelungsregelungen” aller staatlichen Mittel zur Parteienfinanzierung nach § 18 Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 6 Satz 2 PartG 1994 habe sich hieraus ein Betrag zu Gunsten der Klägerin von 1 380,91 € ergeben.
Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG berufen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewähre, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht habe. Die Klägerin könne sich auf ein solches – eine Rücknahme ausschließendes – Vertrauen schon deswegen nicht berufen, weil ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliege. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien sei ein besonders wichtiges öffentliches Interesse, das den Vertrauensschutz einer Partei, zu Unrecht erhaltene staatliche Mittel zur Parteienfinanzierung behalten zu dürfen, überrage. Dies müsse umso mehr gelten, als die staatliche Parteienfinanzierung nicht nur “zweiseitig”, sondern “mehrseitig” gestaltet sei. Dies folge aus den Obergrenzen staatlicher Parteienfinanzierung. Zum einen bestehe für das Gesamtvolumen staatlicher Zuwendungen an die Parteien eine absolute Obergrenze. Zum anderen bestehe eine relative Obergrenze für jede einzelne geförderte Partei. Das Gesamtvolumen der staatlichen Zuwendungen an eine Partei dürfe die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten. Daraus folge, dass grundsätzlich für die anderen Parteien umso mehr Geld zur Verfügung stehe, je weniger einer bestimmten der zuwendungsberechtigten Parteien zustehe. Mit diesem System sei es nicht vereinbar, Parteien auch solche staatliche Zuwendungen zu belassen, die sie zu Unrecht erhalten hätten. Ein Vertrauensschutz scheide jedenfalls auch deswegen aus, weil ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG vorliege. Hiernach könne sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig seien. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Angabe, Herr H… (gemeint: Herr N…) und Herr K… seien natürliche Spender gewesen, sei unrichtig gewesen. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob sich die Klägerin auch deswegen nicht auf Vertrauen berufen könne, weil sie die Rechtswidrigkeit des Rechenschaftsberichtes grob fahrlässig nicht erkannt habe und für einen solchen Fall § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Vertrauensschutz ausschließe.
Die erst mit Kenntnis aller für die Rücknahme maßgeblichen Umstände beginnende einjährige Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 26. Januar 2004 gewahrt gewesen. Die Beklagte habe erst am 26. März 2003 die mit Verfügung des Landgerichts W… vom 14. März 2003 übersandte Ausfertigung des Urteils erhalten. Frühestens zu diesem Zeitpunkt könne eine Kenntnis aller für die Rücknahme maßgeblichen Umstände angenommen werden.
Ermessensfehler seien nicht gegeben. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien lasse dem Bundestagspräsidenten keinen Raum für eine Ermessensentscheidung. Er sei verpflichtet, die zu Unrecht erfolgte Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung zurückzunehmen.
Da die Beklagte ihre Rücknahmeentscheidung auf § 31a PartG 2002 gestützt habe, Rechtsgrundlage jedoch § 48 VwVfG sei, sei insofern ebenfalls eine Umdeutung vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Sprungrevision zugelassen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. November 2005 – einem Montag – gegen das ihr am 6. Oktober 2005 zugestellte Urteil Sprungrevision mit dem Ziel der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des angefochtenen Bescheides eingelegt. Der Schriftsatz ist am selben Tag als Telefax bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Dabei hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zugestimmt habe. Die Zustimmungserklärung war ebenfalls per Telefax beigefügt, jedoch nicht mit einer Unterschrift versehen. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsschrift darauf hingewiesen, dass sie die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision schon unmittelbar an das Verwaltungsgericht gesandt habe. Die mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten versehene Zustimmungserklärung ist bei dem Verwaltungsgericht als Telefax am 7. November 2005 und im Original am 8. November 2005 eingegangen.
Die Klägerin macht geltend, der auf § 31c Abs. 1 Satz 3 PartG 2002 gestützte Bescheid könne nicht dahin umgedeutet werden, dass ein allgemeiner Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Dem stehe jedenfalls das Verbot der Umdeutung eines gebundenen Verwaltungsaktes in eine Ermessensentscheidung entgegen (§ 47 Abs. 3 VwVfG). Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs habe eine Ermessensentscheidung vorausgesetzt, bei der auch ihr Vertrauen auf den Bestand der Zuwendung hätte berücksichtigt werden müssen. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig gewesen, weil sie nicht davon habe ausgehen müssen, dass die nachträgliche Benennung von Spendern nicht mit dem Parteiengesetz vereinbar gewesen sei.
Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen zudem nicht vor, weil die Zuwendung auf wirksamen Zuwendungsbescheiden beruhe. Diese seien nicht zurückgenommen worden, namentlich nicht durch den hier angefochtenen Bescheid.
Eine Rückzahlungspflicht in Höhe des Zweifachen des Spendenbetrages bestehe auch nicht unmittelbar aus § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994. Diese Vorschrift regele lediglich den anteiligen Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, nicht jedoch eine Zahlungspflicht kraft Gesetzes. Der in den Zuwendungsbescheiden liegende Rechtsgrund für die Zuwendung sei auch nicht wegen eines immanenten Vorbehalts entfallen, dass ein Anspruchsverlust nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 nicht vorliege. Die gesetzliche Rechtsfolge des § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG sei lediglich ein Anspruchsverlust, aber keine Rückzahlungsverpflichtung. Die Wirkung der Zuwendungsbescheide als Rechtsgrund für die erhaltenen Beträge bleibe davon unberührt. § 23a Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 führe nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe auch nur des Einfachen des Spendenbetrages. Diese Vorschrift regele keine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich einer staatlichen Teilparteienfinanzierung, sondern nur eine Pflicht zur Abführung einer rechtswidrig erlangten Spende, ohne insoweit eine Verknüpfung vorzunehmen.
Selbst wenn ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entstanden sei, sei ihr Vertrauen auf den Bestand der Zuwendung geschützt. Ein Verbot des “Vorschießens” von Spenden und einer nachträglichen Übernahme durch andere Spender sei keineswegs eindeutig dem Parteiengesetz oder der bisherigen Praxis der Beklagten, namentlich im “Fall Kohl”, zu entnehmen.
Es fehle auch an einem materiellen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994. Bei Annahme der Spendentranchen habe zweifelsfrei festgestanden, woher das Geld gekommen sei, nämlich von der Projektgesellschaft W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co KG. Der hinter dieser Gesellschaft stehende Bauunternehmer C… oder eine Gesellschaft seiner Unternehmensgruppe habe Spender sein sollen, bis, falls überhaupt, ein anderer Spender gefunden würde. Es sei nie davon die Rede gewesen, dass Herr C… die von ihm zugewendeten Beträge hätte zurückfordern können, wenn er keine weiteren Spender hätte finden können. Die gegenteilige Wertung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Denkgesetze. Im Zeitpunkt der Annahme der Spende habe der Name des Bauunternehmers noch nicht genannt werden müssen, sondern erst mit Einreichung des Rechenschaftsberichtes. Es sei auch hinreichend konkret gewesen, dass die Mittel notfalls von der “Unternehmensgruppe C…” erbracht würden. Die Verbuchung als “Sonstige Einnahmen” habe an der Feststellbarkeit der Spender nichts geändert, da diese Position im Rechenschaftsbericht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 PartG 1994 erläuterungsbedürftig gewesen sei, was wegen der entsprechenden Prüfbedürftigkeit zur Steigerung der Transparenz beitrage. Die “Feststellbarkeit” des Spenders sei zum Zeitpunkt des Rechenschaftsberichtes zu beurteilen, nicht zu demjenigen der Annahme der Spende. Das folge aus § 25 Abs. 2 PartG 1994. Danach seien Spenden oberhalb von 20 000 DM im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen, also später als im Zeitpunkt der Annahme. Der Schluss des Verwaltungsgerichts aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 und § 25 Abs. 2 Satz 2 PartG 1994 als Ausnahme dazu verkenne den Zusammenhang mit § 25 Abs. 3 PartG 1994, der dahin zu verstehen sei, dass er die Weiterleitung an das Präsidium des Deutschen Bundestages unverzüglich fordere, was unter Berücksichtigung der Regelung des § 25 Abs. 4 PartG 2002, der die Rechtslage lediglich klarstelle, dahin zu verstehen sei, dass die Weiterleitung mit Einreichung des Rechenschaftsberichtes noch rechtzeitig sei. Auch die Beklagte sei in der Vergangenheit von diesem Zeitpunkt ausgegangen, wie der “Fall Kohl” belege.
Es sei auch nicht ausgeschlossen, Spender nachträglich vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes auswechselnd zu benennen. Es gebe kein Verbot, dass bereits getätigte Spenden später durch einen anderen übernommen würden. Der Transparenz sei Genüge getan, wenn im Rechenschaftsbericht der neue Spender verzeichnet werde.
Das angefochtene Urteil stelle sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Selbst bei Annahme eines materiellen Rechtsverstoßes bestehe keine Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten festgestellte Zahlungsverpflichtung. § 31c Abs. 1 Satz 1 oder 2 PartG 2002 seien nicht anwendbar, weil sie sich ausschließlich auf Verstöße gegen § 25 Abs. 2, 3 und 4 PartG 2002 bezögen, die für Sachverhalte aus den Jahren 1998 bis 2000 nicht anwendbar seien. § 23a Abs. 1 Satz 1 und 2 PartG 2002 ermächtigten ebenfalls nicht zu dem angefochtenen Verwaltungsakt. Diese Vorschriften seien bei Erlass dieses Bescheides bereits außer Kraft getreten gewesen und hätten zudem einen anderen Regelungsgehalt.
Sie, die Klägerin, habe auch materiell nicht gegen das Parteiengesetz verstoßen. Sie habe weder unzulässige Spenden angenommen noch Spenden nicht ordnungsgemäß veröffentlicht.
Bei den Zahlungen über die Projektgesellschaft W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co KG habe es sich nicht erkennbar um Weiterleitungen von Spenden nicht genannter Dritter im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 gehandelt. Im Zeitpunkt der Annahme der Beträge habe es keinen “Dritten” gegeben, und es habe festgestanden, dass bei einer nachfolgenden Übernahme der Spende durch Dritte diese benannt werden würden.
Die Spenden seien auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG 1994 erkennbar in der Erwartung eines bestimmten Vorteils gewährt worden. Dafür böten weder die Feststellungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts noch die streitigen Tatsachen eine Grundlage. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift gestützt. Soweit entsprechende Erwägungen in strafgerichtlichen Entscheidungen enthalten seien, könnten sie eine Bindung des Revisionsgerichts nicht bewirken. Die festgestellten Tatsachen ergäben nichts für eine Erwartungshaltung des Bauunternehmers C… in Bezug auf einen bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Erfolg. Eine investorenfreundliche Politik habe die SPD bereits vor der Spende betrieben. Es fehle an der Erwartung eines bestimmten Vorteils, auch in Bezug auf die Eröffnung eines “FOC”. Dem Bauunternehmer sei dessen Verwirklichung unter einem Oberbürgermeister Dr. K… lediglich eher möglich erschienen als unter dessen Gegenkandidaten. Außerdem hätten weder Dr. K… noch der SPD-Unterbezirk eine etwaige Erwartungshaltung des Bauunternehmers gekannt. Auch im Übrigen bestehe für eine erkennbare Erwartungsspende kein Anhalt.
Die Spender seien auch gemäß den Anforderungen des § 25 Abs. 2 PartG 1994 im Rechenschaftsbericht veröffentlicht worden. Die Ausweisung der von dem Bauunternehmer C… kontrollierten C… & W… Bauträgergesellschaft mbH mit einer Spende von 250 000 DM sei korrekt gewesen. Die Ausweisung von Herrn N… mit einer Spende von 200 000 DM habe sich zwar im Nachhinein als fehlerhaft erwiesen, dies sei aber ihr nicht zuzurechnen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Unterbezirksgeschäftsführer B… es für möglich gehalten habe, dass die ihm im Auftrag von Herrn C… mitgeteilten Spendernamen falsch seien, sei aktenwidrig getroffen und begründe auf Grund der nachfolgenden Kontrollmaßnahmen auch keine Zurechenbarkeit. Die Ausweisung von Herrn K… als Spender von 50 000 DM sei korrekt. Er habe die Summe, auch wenn diese durch seine Ehefrau entrichtet worden sei, wirtschaftlich aufgebracht. Soweit das Verwaltungsgericht eine verbindliche Einigung über diese Spende und deren Auszahlung über Frau K… erst im Jahre 2002 annehme, trage es dem Umstand nicht Rechnung, dass jedenfalls auf Grund der Einigung und Auszahlung im Jahre 2002 die Spende rückwirkend wirksam durch Herrn K… ”übernommen” worden sei. Herr C… sei bei der Angabe des Herrn K… als Spender im Jahre 1999 zumindest vollmachtloser Vertreter des Herrn K… gewesen, der dann im Jahre 2002 die Spenderdeklaration genehmigt und wirtschaftlich rückwirkend übernommen habe. Dies sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides geschehen. Darüber hinaus habe sie auch insoweit nachträgliche Kontrollmaßnahmen vorgenommen, so dass ihr eine etwa objektiv unrichtige Angabe im Rechenschaftsbericht nicht zugerechnet werden könne.
Auch hinsichtlich der teilweisen Rücknahme der Festsetzung der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr 2000 beruhe das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht. Der von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene § 31a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 könne keine Anwendung finden, da er sich auf Vorschriften beziehe, die zum streitgegenständlichen Geschehen noch nicht in Kraft gewesen seien. Eine Umdeutung des Bescheides in eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme scheide auch hier aus, weil die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 47 Abs. 1 und 3 VwVfG nicht vorlägen. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG seien nicht erfüllt, und eine Umdeutung eines gebundenen Verwaltungsaktes in eine Ermessensentscheidung scheide aus.
Die Zuwendungsfestsetzung sei auch mit Bezug auf die Spenden der Herren K… und N… rechtmäßig. Herr K… habe letztlich das Geld selbst aufgebracht und sei daher Spender. Noch vor Erlass des angefochtenen Bescheides sei die Spende rückwirkend durch Herrn K… ”übernommen” worden. Zudem stelle § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG 1994 lediglich darauf ab, ob irgendeine natürliche Person einen Betrag bis zu 6 000 DM gespendet habe.
Die Beklagte habe hinsichtlich beider hier interessierender Spenden ihr Ermessen nicht ausgeübt, obwohl eine Abwägung der Chancengleichheit der Parteien und der Interessen der begünstigten Partei erforderlich gewesen sei. Auch Vertrauensschutz stehe der Rücknahme entgegen, was die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Sie, die Klägerin, habe die Zuwendung verbraucht und auf deren Bestand vertraut. Sie habe bei Benennung der Herren K… und N… als Spender auch bei größter Sorgfalt keine Fehler erkennen können.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1. Gemäß § 134 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist, wenn die Revision – wie hier – im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift oder – wenn die Sprungrevision nicht bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen ist – dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision beizufügen. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass der Rechtsmittelgegner gegenüber dem Rechtsmittelführer in schriftlicher Form die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt; die Erteilung dieser Zustimmung muss der Rechtsmittelführer dem Gericht nachweisen, indem er das Schriftstück der Revisionsschrift oder dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision beifügt. Die Beifügung der schriftlichen Zustimmungserklärung dient demnach dem Nachweis, dass die Zustimmung ordnungsgemäß erteilt worden ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin in ihrer Sprungrevision auf die gegenüber dem Verwaltungsgericht bereits abgegebene Zustimmungserklärung der Beklagten hingewiesen, die am 7. November 2005, also innerhalb der Revisionsfrist, bei Gericht eingegangen war. Der Hinweis auf eine dem Gericht bereits vorliegende und den Anforderungen des § 134 Abs. 1 VwGO genügende Zustimmungserklärung durch den Rechtsmittelführer genügt den Anforderungen. Dies ist entschieden worden für den Fall, dass die Zustimmungserklärung im Protokoll über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts festgehalten ist. Dem Erfordernis, dass bei einer Zulassung der Sprungrevision im Urteil die Zustimmung zu ihrer Einlegung der Revisionsschrift beigefügt werden muss (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO), ist dann dadurch genügt, dass die Zustimmungserklärung Bestandteil der Gerichtsakten geworden ist, die dem Verwaltungsgericht bei Eingang der Revisionsschrift (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zusammen mit dieser vorgelegen haben (vgl. Urteil vom 23. November 2004 – BVerwG 2 C 28.03 – Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 5 = DVBl 2005, 513). Diese Erwägung gilt in gleicher Weise für eine gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebene und ordnungsgemäße Zustimmungserklärung, wenn der Rechtsmittelführer in der Revisionsschrift darauf verweist.
2. Gemäß § 134 Abs. 4 VwGO kann die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
a) Dies steht der Beachtlichkeit der Rüge der Klägerin entgegen, das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig zu der Feststellung gelangt, dass der Unterbezirksgeschäftsführer B… es für möglich gehalten habe, dass die ihm im Auftrag von Herrn C… am 18. Februar 2000 mitgeteilten Spendernamen falsch gewesen seien. Die Rüge aktenwidriger Feststellungen im angegriffenen Urteil ist eine Verfahrensrüge, die das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs betrifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
b) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht außerdem vor, gegen Denkgesetze verstoßen zu haben, indem es davon ausgegangen sei, dass im Zeitpunkt der Annahme der Spenden nicht festgestanden habe, wer diese erbracht habe. Soweit darin eine Verfahrensrüge liegen sollte, ist auch sie nach dem Gesagten ausgeschlossen.
3. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf der Grundlage seiner Feststellungen, von denen der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen hat, mit Recht abgewiesen. Das betrifft den Komplex “Spendensanktion” mit einem Betrag von 766 937,82 € (a) ebenso wie den Komplex “Rückforderung staatlicher Parteienfinanzierung” mit einem Betrag von 1 380,91 € (b).
a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Komplex “Spendensanktion” mit einem Betrag von 766 937,82 € im Bescheid des Bundestagspräsidenten zu Recht als unbegründet abgewiesen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 26. Januar 2004 dahin verstanden, dass mit ihm keine Rückforderung für das Jahr 2000 erbrachter staatlicher Parteienfinanzierung ausgesprochen worden sei, sondern die Feststellung des Verlusts des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung für das Jahr 2004 in Höhe von 766 937,82 €. Diese Auslegung des Bescheides hält einer Nachprüfung nicht stand. Der Bescheid ist dahin zu verstehen, dass er die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin enthält, den Betrag von 766 937,82 € zu zahlen, und dass die Beklagte die Erfüllung dadurch bewirken will, dass sie gegen den Anspruch der Klägerin auf staatliche Parteienfinanzierung für das Jahr 2004 aufrechnet.
Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Die Auslegung auch eines Verwaltungsaktes richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Nach diesen Grundsätzen muss der angefochtene Bescheid wie dargestellt verstanden werden. Der Entscheidungssatz des Bescheides lautet: “Hiermit stelle ich die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von … fest”. Die Verpflichtung zur Zahlung ist etwas anderes als die Feststellung des Verlusts eines künftigen Anspruchs. Dass der Ausspruch der Feststellung einer Zahlungsverpflichtung auch so gemeint war, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides. Die auf Seite 8 des Bescheides herangezogene Rechtsgrundlage des § 31c Abs. 1 PartG 2002 und der dort genannte “Zahlungsanspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages” weisen in diese Richtung. Aus der auf Seite 1 des Bescheides vorgenommenen Verweisung auf ”§ 31c Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG” lässt sich ableiten, dass der Zahlungsanspruch mit der nächsten Abschlagszahlung (der staatlichen Parteienfinanzierung) verrechnet werden sollte, also zum 15. Februar 2004. Wortlaut und Begründung des Bescheides führen somit dazu, dass eine Zahlungsverpflichtung festgestellt worden ist, deren Erfüllung durch Verrechnung (Aufrechnung) erfolgen sollte. Dem steht nicht entgegen, dass die “Unterrichtungen” der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Rechenschaftsberichte der Parteien (BTDrucks 13/8888 S. 28 und BTDrucks 14/7979 S. 24) davon sprechen, dass Parteien in den jeweiligen Folgejahren staatliche Mittel verlieren. Diese Aussage beschreibt das wirtschaftliche Ergebnis der Sanktionen, nicht die rechtliche Konstruktion.
Der Senat musste nicht von dem vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Inhalt des Bescheides vom 26. Januar 2004 ausgehen. Auch wenn angenommen wird, dass die Feststellung des konkreten Inhaltes eines Verwaltungsaktes als Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 – BVerwG 8 C 27.81 – BVerwGE 65, 61 ≪68≫ = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 41 f.; Beschluss vom 24. Januar 1991 – BVerwG 8 B 164.90 – Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 = NVwZ 1991, 574 ≪575≫; Urteil vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 C 10.05 – m.w.N.), ist dem Revisionsgericht eine eigene Auslegung jedenfalls dann möglich, wenn das Tatsachengericht in seiner Entscheidung nichts Näheres ausgeführt und insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat (Urteil vom 9. Juli 1982 – BVerwG 7 C 54.79 – Buchholz 451.171 AtG Nr. 11 = DVBl 1982, 960; vgl. auch Urteile vom 9. Juni 1983 – BVerwG 2 C 34.80 – BVerwGE 67, 222 ≪234≫ = Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 1 S. 9; vom 23. Mai 1984 – BVerwG 2 C 41.81 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14 = NVwZ 1985, 181). So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat sein Auslegungsergebnis nicht begründet, sondern nur ausgeführt, die Klägerin habe den Bescheid in der von ihm dargelegten Weise verstehen müssen. Außerdem hat es auf eine Literaturstelle verwiesen, welche belegen soll, dass die Praxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen so verstanden worden sei. Das Gericht hat damit nicht nach den dargestellten Regeln, ausgehend vom Wortlaut, den Inhalt des Bescheides ausgelegt.
bb) Die Beklagte hat ihren Bescheid auf § 31c Abs. 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 149) – PartG 1994 –, geändert durch Art. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268, 2272) – PartG 2002 –, gestützt. Nach dieser Vorschrift entsteht gegen eine Partei ein Zahlungsanspruch in Höhe des Dreifachen von unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommenen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleiteten Spenden. Diese Bestimmung ist gemäß Art. 6 des vorgenannten Änderungsgesetzes am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass diese Regelung auf im Jahre 1999 erlangte Spenden nicht anzuwenden ist. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (Urteile vom 28. Juli 1989 – BVerwG 7 C 39.87 – BVerwGE 82, 260 ≪261≫ m.w.N. und vom 17. August 2005 – BVerwG 6 C 15.04 – BVerwGE 124, 110 = Buchholz 451.31 Wirtschaftsprüfer Nr. 5). Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von der erwähnten Regel auszugehen (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1990 – BVerwG 1 B 155.90 – Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 6 und vom 17. Juli 1995 – BVerwG 1 B 23.95 – Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 S. 7). Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides war die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 31c PartG 2002 bereits in Kraft. Aus dem materiellen Recht folgt jedoch, dass die Bestimmung nicht auf Spendensanktionen für das Jahr 1999 anzuwenden ist.
§ 31c Abs. 1 PartG 2002 betrifft die Annahme und die Nichtveröffentlichung von Spenden entgegen § 25 Abs. 2 und 3 PartG 2002. Diese Vorschriften enthalten Spendenannahmeverbote und Gebote zur Aufnahme von Spenden in den Rechenschaftsbericht, die nicht in jeder Hinsicht mit der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PartG 1994 übereinstimmen. Das ist u. a. der Fall wegen der Umstellung von maßgeblichen Beträgen von Deutscher Mark auf Euro, die nicht exakt dem Umstellungskurs gemäß bestimmt worden sind. Dies gilt aber auch etwa hinsichtlich der 2002 eingeführten Pflicht zur Ad-hoc-Mitteilung von Großspenden an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die in § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 in Bezug genommene Regelung des § 25 Abs. 4 PartG 2002 über die Weiterleitung verbotener Spenden an den Präsidenten des Deutschen Bundestages unterscheidet sich mit der Erstreckung der Frist zur Weiterleitung bis zur Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das betreffende Jahr ebenfalls von der entsprechenden Regelung des § 25 Abs. 3 PartG 1994. Fehlt es für die zurückliegenden Jahre an gleichartigen Pflichten, so kann nicht angenommen werden, § 31c Abs. 1 PartG 2002 solle dafür Sanktionen bestimmen. Darin ist dem Verwaltungsgericht zu folgen.
Die Beklagte hält dem entgegen, dass in Bezug auf die Anwendung des Parteiengesetzes im vorliegenden Verfahren eine Änderung nicht eingetreten sei, weil sowohl sog. anonyme Spenden im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 als auch sog. Einflussspenden im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG 2002 bereits unter der Geltung des Parteiengesetzes 1994 nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 6 PartG 1994 nicht hätten angenommen werden dürfen. Die Annahme solcher Spenden sei bereits unter der Geltung des Parteiengesetzes 1994 nach § 23a Abs. 1 und 2 PartG 1994 sanktionsbewehrt gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sich die beiden Regelungen über die anonymen Spenden der Höhe nach unterscheiden, ist das “Sanktionensystem” grundlegend umgestaltet worden. Nach § 23a Abs. 1 PartG 1994 führte die rechtswidrige Erlangung von Spenden zur Pflicht zur Abführung dieser Spenden (§ 23a Abs. 1 Satz 2 PartG 1994) und zum Verlust des Anspruchs auf staatliche Finanzierung in Höhe des Zweifachen der Spende (§ 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994). Demgegenüber entsteht nach § 31c Abs. 1 PartG 2002 ein Anspruch des Präsidenten des Deutschen Bundestages in Höhe des Dreifachen der Spende, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist. Materiell ist dieser Anspruch nicht an die Parteienfinanzierung geknüpft, wie dies nach dem Parteiengesetz 1994 der Fall war. Darauf weist auch die Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/8778 S. 20) hin, die auf die zukünftige Zahlungspflicht der Partei unabhängig von ihrer weiteren Teilnahme an der Finanzierung abhebt. Die Sanktionen sind daher nicht gleichwertig. Kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Partei nach neuem Recht strengeren Sanktionen unterliegt als nach altem Recht, so steht dies der Anwendung des neuen Rechts auf Spendenfälle, die sich unter der Geltung des alten Rechts ereignet haben, auch insoweit entgegen, als sich das neue Recht in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen mit dem alten Recht überschneidet. Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Verhängung der umgestalteten Sanktionen nach § 31c Abs. 1 PartG 2002 – dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend – nur für Rechtsverstöße vorgesehen hat, die sich unter der Geltung des neuen Rechts ereignen, und es im Übrigen zur Vermeidung einer möglichen Rückwirkungsproblematik bei der Anwendung des bisherigen Rechts belassen wollte.
cc) Nach § 23a PartG 1994 begründet die rechtswidrige Erlangung von Spenden die Pflicht zur Abführung dieser Spenden (§ 23a Abs. 1 Satz 2 PartG 1994) und den Verlust des Anspruchs auf Erstattung der Wahlkampfkosten in Höhe des Zweifachen der Spende (§ 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994). In Höhe von 500 000 DM hat die Klägerin rechtswidrig Spenden erlangt, so dass die Beklagte berechtigt ist, einen Gesamtbetrag von 1 500 000 DM, umgerechnet 766 937,82 €, geltend zu machen.
(1) Diese Vorschriften, die die materielle Rechtslage in dem hier maßgeblichen Zeitraum der Spendenannahme und der staatlichen Parteienfinanzierung in den Jahren 1999 und 2000 betreffen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 – (BVerfGE 111, 54 ≪99, 102≫ = juris Rn. 195, 206) ausgeführt hat.
(2) Die Klägerin hat rechtswidrig Spenden erlangt. Gemäß § 23a Abs. 2 PartG 1994 gelten als rechtswidrig erlangt Spenden im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994, soweit sie – wie hier entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 3 PartG 1994 nicht unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 sind Parteien berechtigt, Spenden anzunehmen. Davon sind jedoch die in § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 aufgelisteten und näher umschriebenen Spenden ausgenommen. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 PartG 1994 sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, solche ausgenommen, die im Einzelfall mehr als 1 000 DM betragen und deren Spender nicht feststellbar sind. Der SPD W… sind über die W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co KG Beträge für den Oberbürgermeisterwahlkampf des SPD-Unterbezirks W… zugeflossen, welche die Grenze von 1 000 DM erheblich überschritten. Es handelte sich um eine Spende “an die Partei”, nicht um eine sog. Direktspende, die an Abgeordnete und Kandidaten persönlich gerichtet ist, also deren Arbeit unterstützen soll. Der Rechtsstreit bietet keinen Anlass zu Überlegungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Direktspenden als mittelbare Parteispenden nach dem Parteiengesetz zu beurteilen sind. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die Beträge auf das Parteikonto des Unterbezirks überwiesen worden. Die Beträge sind zudem zu Parteizwecken, der Finanzierung der Wahlkampfwerbekampagne, verwendet worden. Dr. K… hat die Spende nicht selbst oder für sich angenommen, sondern gerade darauf bestanden, dass sie direkt an die SPD bezahlt und nach dem Parteiengesetz als Spende behandelt wurde. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft, dass die Gelder dem Unterbezirk zugeflossen sind. Sie sind in seine Verfügungsmacht gelangt, und er hat darüber verfügt.
Die Partei hat die Spende im Sinne des § 25 Abs. 1 PartG 1994 “angenommen”. Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als solche, nämlich als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen. Die in Rede stehenden sechs Teilspenden sind auf dem Unterbezirkskonto verbucht worden und standen damit in der Verfügungsbefugnis desjenigen, der für die Parteifinanzen des Unterbezirks verantwortlich und zeichnungsberechtigt war. Die Mittel sind als dem Wahlkampf dienlich behandelt und verwendet worden. Damit sind sie von der Partei angenommen worden.
Der Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 setzt weiter voraus, dass die Spender nicht “feststellbar” sind. Insoweit kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende an. Das folgt aus dem Wortlaut der Regelung und dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 mit Satz 1 der Vorschrift, wonach Parteien berechtigt sind, Spenden “anzunehmen”. Satz 2, der hierzu Ausnahmen regelt, knüpft daher an die Annahme des Geldes an und begründet ein Verbot der Annahme hinsichtlich der nachfolgend aufgezählten Spendenarten, zu denen auch die Spenden über 1 000 DM gehören, deren Spender nicht feststellbar sind. In Übereinstimmung hiermit bezeichnet § 25 Abs. 3 PartG 1994 diejenigen Spenden, deren Annahme den Parteien verboten ist, als “nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden” und ordnet an, diese Spenden “unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten”. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass die Parteien die eingehenden Spenden sogleich nach ihrem Eingang daraufhin überprüfen, ob es sich um eine “unzulässige”, d.h. mit einem Annahmeverbot belegte Spende handelt; ist dies nicht der Fall, dürfen sie die Spenden annehmen; anderenfalls müssen sie die Spende unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterleiten. Die bei der Annahme zu erfüllende Prüfungspflicht erstreckt sich, sofern es sich nicht um eine Kleinspende handelt, insbesondere auch auf die Person des Spenders. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der ordnungsgemäßen, namentlich “unverzüglichen” Erfüllung der gesetzlichen Weiterleitungspflicht, die nach ihrer Ansicht noch bis zur Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das betreffende Jahr erfüllt werden kann, trägt zur Klärung der hier zu beantwortenden Frage nach den Voraussetzungen für die Annahme einer Spende nichts bei und ist im Übrigen im vorliegenden Fall deswegen nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin die umstrittenen Spenden nicht weitergeleitet, sondern für ihre Zwecke ausgegeben hat.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift, wie sie in dem Bericht des Innenausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Parteienfinanzierung vom 24. November 1983 (BTDrucks 10/697) dargelegt sind, führen auf die Notwendigkeit einer Prüfung der in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (nunmehr § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) bestimmten Annahmevoraussetzungen nach den Verhältnissen bei der Annahme der Spende. Die mit dem Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1577) eingeführten Spendenannahmeverbote und Rechenschaftspflichten bezwecken danach insbesondere die Transparenz der Parteienfinanzierung. Es soll für den Bürger durchschaubar sein, welche Einnahmen die Parteien haben und von wem diese stammen, wie die Parteien diese Mittel verwenden und wie es um ihr Vermögen steht (BTDrucks 10/697 S. 4). Ferner sollten “unerwünschte Wege der Finanzierung” der Parteien, auch durch “anonyme Spenden” verhindert werden (BTDrucks 10/697 S. 6). Mit dieser Zielsetzung trägt die gesetzliche Regelung dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG an die Parteien Rechnung, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieses Transparenzgebot beruht auf der Erwägung, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien im größeren Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offen gelegt werden. Der Wähler soll über Kräfte unterrichtet werden, welche die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen. Außerdem soll die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhalten, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Partei steht (zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 – 2 BvE 2/89 – BVerfGE 85, 264 ≪319≫). Dem Schutzzweck des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ist indes nur dann Genüge getan, wenn der Wähler über die Herkunft der Mittel einer Partei wahrheitsgemäß unterrichtet wird. Diesem Ziel dient § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002), indem er die Parteien dazu anhält, sich bereits bei der Annahme einer Spende, die einen bestimmten Bagatellbetrag übersteigt, über die Person des Spenders Gewissheit zu verschaffen, und ihnen die Annahme der Spende versagt, wenn diese Gewissheit nicht zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 323). Die Spende darf mithin von der Partei nur dann entgegengenommen werden, “wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist” (BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 323 f.); dagegen ist ihr – von Kleinspenden abgesehen – die Annahme von anonymen Spenden verboten.
Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) ist mithin dahin zu verstehen, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfrage herstellbar sein muss. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Partei, soweit sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist, in ihrem Rechenschaftsbericht die Personen, die sie mit einer Spende unterstützt haben, zutreffend benennt; außerdem werden nachträgliche Manipulationen der Spendernamen vermieden, wie sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall vorgekommen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) dient demnach dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ziel der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit durch frühzeitige Herstellung von Transparenz bereits im innerparteilichen Bereich. Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute, deren Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung durch Spenden das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 – BVerfGE 111, 54 ≪90≫ = juris Rn. 168). Denn sie kann verhindern, dass durch anonyme Spenden Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei begründet werden, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind und deren Herrschaftsansprüche stärken.
Aus dem soeben Gesagten folgt zugleich, dass die “Feststellbarkeit” im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 sich nach der Kenntnis der Partei bestimmt. Das Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, dessen einfachrechtlicher Umsetzung auch das hier in Rede stehende Spendenannahmeverbot dient, zielt auch auf die Freiheit der innerparteilichen Willensbildung und die Erkennbarkeit denkbarer Einflüsse Dritter. Maßgeblich muss auf die Kenntnis der Personen abgestellt werden, die auf Grund des Organisationsrechts der Partei oder infolge ihrer parteiinternen Bestellung, ggf. auch nur für bestimmte Anlässe wie etwa eine Wahlvorbereitung, befugt sind, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden. Was diesen bei Annahme der Spende bekannt ist, muss sich die Partei insoweit zurechnen lassen. Was solchen Parteimitgliedern nicht bekannt ist, können sie im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Annahme der Spende entweder noch ermitteln oder sie dürfen die Spende nicht annehmen. Unterlassen sie derartige Nachprüfungen, so können mögliche Einflüsse Dritter in die Partei transportiert werden, ohne dass dies den übrigen Mitgliedern erkennbar wird, die sich darauf verlassen müssen, dass die zur Aufgabenwahrnehmung bestellten Mitglieder der Partei ordnungsgemäß im gemeinsamen Interesse handeln. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger. Denn das “Wissen” einer Parteiuntergliederung ist in Bezug auf die Parteifinanzen der Bundespartei zuzurechnen. Dies folgt daraus, dass Parteien sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994/2002 regelmäßig in Gebietsverbände gliedern. Die Klägerin gliedert sich in Landesverbände, die Gebietsverbände der höchsten Stufe im Sinne des § 3 PartG 1994/2002 darstellen. Der Landesverband N…-W… gliedert sich nach seiner Satzung wiederum in nachgeordnete Gebietsverbände, nämlich die Unterbezirke und die Ortsvereine. Nach § 24 Abs. 1 PartG 1994 sind in den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei auch die Rechenschaftsberichte der Landesverbände und der nachgeordneten Gebietsverbände aufzunehmen. Entsprechend werden bei der staatlichen Teilfinanzierung der Gesamtpartei auch die Spenden berücksichtigt, die von Parteiuntergliederungen eingeworben worden sind (§ 18 Abs. 1 PartG 1994). Dem muss auf der anderen Seite dadurch Rechnung getragen werden, dass auch das “Wissen” der für die Untergliederungen handelnden Personen der Gesamtpartei zugerechnet wird.
Danach kommt es hier auf das Wissen des Vorsitzenden und des Geschäftsführers des Unterbezirks an, die nicht nur als Vorstandsmitglieder, sondern auch noch durch ihre Wahl in die Wahlkampfkommission, die zur Mittelverwaltung befugt war, eine herausgehobene Stellung hatten. Aus deren Sicht waren die Spender nach den dargelegten Maßstäben im Zeitpunkt der Annahme der Spenden nicht feststellbar. Bei Gutschrift der Spenden am 17. Februar, 5. März und 6. April 1999 sowie am 2. Juni, 25. Juni und 16. August 1999 standen die Namen des Spenders bzw. der Spender nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, von denen der Senat ausgehen muss, nicht fest; sie waren danach nicht einmal konkretisiert und ohne weiteres ermittelbar.
Der Einwand der Klägerin, im Zeitpunkt der Annahme habe festgestanden, dass Spenderin die W… P… Fachmarktzentrum II GmbH & Co KG gewesen sei, verkennt, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus der Sicht der Mitglieder der “Wahlkampfkommission” Herr C… über die genannte Gesellschaft lediglich in Vorlage treten wollte und die wahren Spender einschließlich eines etwaigen Spendenanteils von Herrn C… erst in der Zukunft “nach einem zeitlich und in der Sache ungewissen Spendensammlungsversuch von Herrn C…” feststehen konnten. Das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt nicht die eingehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Suche nach Spendern. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt insoweit nicht vor. Die Klägerin hält dem Verwaltungsgericht insoweit in Wahrheit nur vor, dass auch eine andere Tatsachenwürdigung in Betracht hätte kommen können. Damit wird ein Denkfehler in Bezug auf die Anwendung des materiellen Rechts nicht dargetan.
Die Klägerin hat daher gegen das gesetzliche Verbot der Annahme anonymer Spenden verstoßen. Dieser Rechtsverstoß ist ihr auch mit der Folge zuzurechnen, dass er die Verhängung der Sanktionen nach § 23a Abs. 1 PartG 1994 rechtfertigt. Denn die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Annahme von Spenden, bei denen über die Identität der Spender Ungewissheit besteht, verboten ist. Die für die Klägerin verantwortlich handelnden Personen konnten daher ihr Verhalten auf dieses Verbot einrichten und haben, indem sie gleichwohl die umstrittenen Spenden ohne Kenntnis der Namen der Spender annahmen, in vorwerfbarer Weise gegen die genannte Vorschrift verstoßen. Sollten sie irrig in gutem Glauben gehandelt haben, so war dieser Irrtum jedenfalls vermeidbar.
(3) Infolgedessen hat die Klägerin gemäß § 23a Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 den Spendenbetrag an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen.
(4) Der in § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 zusätzlich angeordnete Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel für das Jahr 2000 in Höhe des zweifachen Spendenbetrages führt zu einem Zahlungsanspruch in dieser Höhe, weil der angefochtene Bescheid gemäß § 47 VwVfG als Bescheid über die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides über die Bewilligung der Mittel gemäß § 48 VwVfG und Geltendmachung des daher aus § 49a VwVfG folgenden Anspruchs auf Rückzahlung der bewilligten Parteienfinanzierung umzudeuten ist.
Da die Sanktion nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 im Gegensatz zu dem nunmehr geltenden Recht (§ 31c Abs. 1 PartG 2002) in der Weise mit dem Anspruch der Partei auf staatliche Mittel verknüpft ist, dass dieser Anspruch unmittelbar kraft Gesetzes in bestimmter Höhe entfiel, war der Präsident des Deutschen Bundestages im Falle eines solchen Anspruchsverlusts verpflichtet, die staatlichen Mittel für die Partei, über deren Höhe er auf der Grundlage des Rechenschaftsberichtes für das Vorjahr zu entscheiden hatte (§ 19 Abs. 2 und 3 PartG 1994), um den zweifachen Betrag einer in diesem Jahr rechtswidrig angenommenen (oder nicht ordnungsgemäß veröffentlichten) Spende zu kürzen. Unterblieb – wie hier – eine solche Kürzung, weil dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die rechtswidrige Annahme der Spende im Vorjahr nicht bekannt war, so war die Bewilligung der Mittel für das laufende Jahr in Höhe des Kürzungsbetrages rechtswidrig. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der zuviel bewilligten Mittel. Vielmehr bildet der rechtswirksame Bewilligungsbescheid trotz seiner (teilweisen) Rechtswidrigkeit den Rechtsgrund für die Gewährung der Mittel. Aus diesem Grunde bedarf es zu deren Rückforderung zunächst der Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides gemäß § 48 VwVfG; erst dann ist der Weg frei für die Geltendmachung des sich daraus ergebenden Anspruchs auf Erstattung der zuviel gezahlten Mittel gemäß § 49a VwVfG, wobei dieser Anspruch freilich gleichzeitig mit der Rücknahme geltend gemacht werden kann (vgl. Morlok, NJW 2000, 761 ≪768≫; Cornils, VerwArch 2000, 327 ≪346 f.≫; Koch, AöR Bd. 127, 2002, 165 ≪216≫; Edinger, ZParl 2005, 371 ≪374≫). Diese Grundsätze gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum staatlichen Subventionsrecht allgemein in den Fällen der rechtswidrigen Bewilligung von Subventionen (vgl. etwa Urteile vom 13. Dezember 1984 – BVerwG 3 C 79.82 – Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 52 S. 84 und vom 23. April 2003 – BVerwG 3 C 25.02 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384); im Parteiengesetz 1994 findet sich keine abweichende Bestimmung. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) hat zwar die Rückforderung von zuviel gewährter Parteienfinanzierung durch Einfügung des hier nicht anwendbaren § 31a eine spezialgesetzliche Regelung erfahren, doch geht auch diese Bestimmung von der Notwendigkeit der Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides aus (§ 31a Abs. 1 PartG 2002).
Demgegenüber ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall die Rücknahme des Bewilligungsbescheides für das Jahr 2000 in Höhe des zweifachen Betrages der im Jahre 1999 rechtswidrig angenommenen Spenden deswegen entbehrlich, weil der Bescheid unter dem “immanenten Vorbehalt” des Nichtvorliegens eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 erlassen worden sei und folglich der Geltendmachung des Anspruchsverlusts nicht entgegenstehe; zur näheren Begründung verweist das Verwaltungsgericht auf den Charakter des Anspruchsverlusts als Sanktion für einen Rechtsverstoß der Partei. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht verkennt, dass die Sanktion nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 anders als diejenige nach § 31c Abs. 1 PartG 2002 nicht in einem selbstständig zu verfolgenden Zahlungsanspruch, sondern in dem teilweisen Verlust des allgemeinen Finanzierungsanspruchs der Partei besteht. Ist über diesen Anspruch unter Missachtung des Anspruchsverlusts entschieden und folglich ein zu hoher Finanzierungsbetrag festgesetzt worden, so muss zur Geltendmachung des Anspruchsverlusts der Bewilligungsbescheid in der entsprechenden Höhe gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden, woran sich die Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages gemäß § 49a VwVfG anschließt .
Die Rücknahme kann auch konkludent erfolgen. Bei der Rückforderung gewährter Geldleistungen ist regelmäßig anzunehmen, dass die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsaktes erklärt hat, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 13. Dezember 1984 a.a.O. S. 89). Der angefochtene Bescheid kann allerdings nicht dahin ausgelegt werden, dass die Festsetzung der Finanzierung für das Jahr 2000 zurückgenommen worden ist, soweit es sich um die hier in Rede stehende “Spendensanktion” handelt. Der Bescheid erwähnt insoweit nicht die für das Jahr 2000 festgesetzte Finanzierung. Im Gegensatz dazu wird hinsichtlich der Forderung der weiteren 1 380,91 € auf die Festsetzung für das Jahr 2000 verwiesen, und es ist insoweit als Anlage eine “Isolierte Neufestsetzung” der staatlichen Finanzierung für das Jahr 2000 beigefügt. Daraus muss im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Festsetzung im Umfang der “Spendensanktion” nicht (konkludent) zurückgenommen werden sollte.
Der Senat sieht sich jedoch in der Lage, den Bescheid in diesem Sinne umzudeuten. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten. Dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (Urteil vom 23. November 1999 – BVerwG 9 C 16.99 – BVerwGE 110, 111 ≪114≫ = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 5 S. 3). Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor. Rücknahme des Leistungsbescheides und Rückforderung der daher überzahlten staatlichen Parteienfinanzierung führen zum selben Ergebnis wie der fehlerhaft auf § 31c PartG 2002 gestützte Bescheid. Für sie als actus contrarius zur Mittelgewährung ist ebenfalls der Präsident des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle zuständig.
Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG für eine Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung der Parteienfinanzierung für das Jahr 2000 in Höhe des zweifachen Spendenbetrages liegen vor:
Die Bewilligung war insoweit rechtswidrig. Denn die Klägerin hatte nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 in Höhe des zweifachen Spendenbetrages ihren Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung verloren. Dafür ist es unerheblich, ob die Klägerin die gewährte Finanzierung für rechtmäßig halten durfte, weil sie von der Rechtmäßigkeit der angenommenen Spenden ausgegangen ist. Es kommt auf die objektive Rechtswidrigkeit der Spenden und damit die Erfüllung des Tatbestandes des § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 an. Das Gesetz hebt insoweit nicht auf Verschulden ab.
Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG berufen. Ein Vertrauensschutz scheidet aus, weil ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG vorliegt. Nach dieser Bestimmung kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die Klägerin hat in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 1999 gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den Eindruck erweckt, dass es sich bei den Spenden in Höhe von insgesamt 500 000 DM um solche handelte, die der Partei von den im Bericht genannten Spendern in der üblichen Weise mittels eigener Zahlungen an die Partei zugewendet worden waren. Zu den tatsächlichen Besonderheiten der Geldzuflüsse, namentlich zu der Rolle des Bauunternehmers C… als in Vorlage tretender “Spendensammler” und zur nachträglichen Benennung der Spender durch diesen, hat sie weder in dem Rechenschaftsbericht noch auf andere Weise Angaben gemacht, obwohl diese Umstände für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Spendenvorgänge offensichtlich von Bedeutung waren. Auf der Grundlage des Rechenschaftsberichtes musste die Bewilligungsbehörde zwangsläufig zu der irrigen Überzeugung gelangen, dass die Spenden von der Klägerin rechtmäßig angenommen worden waren und kein Anspruchsverlust nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 vorlag.
Das der Behörde in § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen ist dahin eingeschränkt, dass dem Präsidenten keine andere Entscheidung als die Rücknahme verbleibt. Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme rechtswidriger Spenden führt zu einem zwingenden Verlust des Anspruchs auf Parteienfinanzierung in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages und zur Pflicht zur Abführung der rechtswidrig angenommenen Spenden an das Präsidium des Deutschen Bundestages. Dem zwingenden Charakter des § 23a Abs. 1 PartG 1994 muss auch im Rahmen der Rücknahmeentscheidung Rechnung getragen werden (a. A. Morlok, NJW 2000, 761 ≪768≫). Denn das Bedürfnis nach Sanktionierung des Rechtsverstoßes ist nicht deswegen geringer, weil der Rechtsverstoß – wie dies nicht selten der Fall sein wird – erst nach der Bewilligung der staatlichen Mittel aufgedeckt wird. Das gilt nicht nur für die Pflicht zur Abführung der rechtswidrig angenommenen Spende, die ohnehin mit dem Bewilligungsbescheid rechtlich nicht verknüpft ist, sondern auch für den im Gesetz zusätzlich angeordneten Anspruchsverlust in Höhe des zweifachen Spendenbetrages. Dementsprechend hat das Parteiengesetz 2002 – wie bereits erwähnt – den Zusammenhang dieser Sanktionen mit dem Anspruch auf staatliche Mittel und deren Bewilligung insgesamt gelöst und einen von der Bewilligungsbehörde zwingend zu verfolgenden selbstständigen Anspruch auf Zahlung des dreifachen Spendenbetrages begründet. Da die Klägerin in ihrem Vertrauen auf den unverminderten Bestand des Bewilligungsbescheides nicht schutzwürdig ist, hat die Behörde keinen Grund, von der Rücknahme des Bescheides in Höhe des zweifachen Spendenbetrages abzusehen. Dass die für die Annahme der Spenden verantwortlichen Personen nicht etwa ohne Verschulden handelten, ist bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden.
Die erst mit Kenntnis aller für die Rücknahme maßgeblichen Umstände beginnende einjährige Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 26. Januar 2004 gewahrt. Die Beklagte hat erst am 26. März 2003 die Ausfertigung des Urteils des Landgerichts W… in dem Strafverfahren gegen Dr. K…, C… u.a. erhalten. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann eine Kenntnis aller für die Rücknahme maßgeblichen Umstände angenommen werden, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat.
War nach dem Gesagten der mittelverwaltenden Stelle keine andere Entscheidung als die Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung staatlicher Parteienfinanzierung in Höhe des Zweifachen des Spendenbetrages möglich, so steht § 47 Abs. 3 VwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Einer Umdeutung steht auch § 47 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Die Umdeutung widerspricht nicht der erkennbaren Absicht der Behörde, und die Rechtsfolgen sind für die Klägerin nicht ungünstiger als diejenigen des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Dies gilt auch in Ansehung des nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bei Rücknahme eines auf eine Leistungserbringung zielenden Bescheides grundsätzlich angeordneten Zinsanspruchs. Denn von der Geltendmachung dieses Zinsanspruchs kann nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG abgesehen werden und zwar auch dann, wenn der dort angeführte Fall nicht vorliegt (“insbesondere”). Unter den Umständen des Falles ist das Ermessen der Beklagten dahin gebunden, dass sie Zinsen nicht erheben darf. Denn der Präsident des Deutschen Bundestages hat in der Vergangenheit, wie auf Grund seiner “Unterrichtungen” (BTDrucks 13/8888 S. 28 und BTDrucks 14/7979 S. 24) allgemein und auch dem erkennenden Senat bekannt ist und wie es auch seinem Vorgehen in dem vorliegenden Verfahren entspricht, in entsprechenden Fällen lediglich einen Mittelverlust für die jeweiligen Folgejahre angenommen, aber nicht die Bescheide über die staatliche Parteienfinanzierung für die Vergangenheit zurückgenommen. In der Zukunft kann er, wie sich aus den Vorschriften der §§ 31a und 31c PartG 2002 ergibt, ebenfalls keine zinsbewehrte rückwirkende Aufhebung einer Mittelbewilligung aussprechen. Es war daher geboten, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, Zinsen nicht zu erheben.
Die nach § 47 Abs. 4, § 28 Abs. 1 VwVfG gebotene Anhörung ist erfolgt.
Dem Eintritt der Rechtsfolge des § 49a Abs. 1 VwVfG, dass nach der Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides die entsprechenden Leistungen zu erstatten sind, kann die Klägerin nicht den Wegfall der Bereicherung entgegenhalten (§ 49a Abs. 2 VwVfG). Denn auch in diesem Zusammenhang muss sie sich gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Kenntnis der örtlichen SPD von den Umständen der Spende entgegenhalten lassen.
dd) Auf sich beruhen kann, ob der Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 PartG 1994, den die Klägerin durch ihre Angaben über die dem Unterbezirk W… im Jahr 1999 zugeflossenen Spenden begangen hat, zugleich ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 1999 wesentlich unrichtig gemacht hat. Sollte diese Annahme zutreffen, wäre abweichend von den vorangegangenen Ausführungen die Rechtsfolge des § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 (Verlust des Finanzierungsanspruchs, soweit er auf den Zuwendungen an die Partei beruht), wenn nicht sogar diejenige des § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 (Verlust des gesamten Anspruchs), eingetreten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 103 bzw. Rn. 208). § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 und § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 betreffen solche Fehler des Rechenschaftsberichtes, die so wesentlich sind, dass sie den Rechenschaftsbericht als Ganzes entwerten (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 94 ff., 102 bzw. Rn. 186 ff., 206). § 23a PartG 1994 würde im Fall eines wegen rechtswidrig angenommener Spenden wesentlich unrichtigen Rechenschaftsberichtes von § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 “konsumiert” (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 103 bzw. Rn. 207; Heinig/Streit, JURA 2000, 393 ≪399 f.≫; Masing, NJW 2001, 2353 ≪2357≫). Ob der Rechenschaftsbericht für das Jahr 1999 in dem genannten Sinne wesentlich unrichtig ist und nach welchen Maßstäben dies zu beurteilen ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin wird nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Präsident des Deutschen Bundestages es unterlassen hat, den Bewilligungsbescheid in Höhe des sog. “Zuwendungsanteils” oder gar in voller Höhe zurückzunehmen, was zu weitaus schlimmeren finanziellen Folgen für die Klägerin geführt hätte als denjenigen, die der angefochtene Bescheid bewirkt hat. Unter der Voraussetzung einer wesentlichen Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes wäre der Präsident des Deutsches Bundestages wegen des der Klägerin zugleich zur Last fallenden Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot mindestens verpflichtet gewesen, den Bewilligungsbescheid in Höhe des Betrages zurückzunehmen, der den in § 23a Abs. 1 Satz 1 und 2 PartG 1994 bestimmten Sanktionen entspricht, also in Höhe des dreifachen Spendenbetrages. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Bescheides wären auch insoweit erfüllt. Denn die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dass über die Forderungen nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides hinaus gegen die Klägerin Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Dazu war sie auch angesichts der Ungewissheit hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes berechtigt.
b) Das Verwaltungsgericht hat auch die Klage gegen den Komplex “Rückforderung staatlicher Parteienfinanzierung” mit einem Betrag von 1 380,91 € zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Als Rechtsgrundlagen für die Rückforderung der staatlichen Teilfinanzierung sind ebenfalls §§ 48, 49a VwVfG heranzuziehen. Die Klägerin hat auch in Höhe des Betrages von 1 380,91 € eine staatliche Finanzierung erlangt, die ihr nicht zustand.
Denn gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG 1994 setzt die Parteienfinanzierung nach dem Maßstab des Umfangs der eingeworbenen Spenden voraus, dass es sich um rechtmäßig erlangte Spenden handelt. Fehlt es an dieser Voraussetzung, darf der entsprechende Geldzufluss nicht als Zuwendung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG 1994 der Berechnung der staatlichen Mittel zugrunde gelegt werden. Die im Rechenschaftsbericht als Spenden der Herren N… (200 000 DM) und K… (50 000 DM) ausgewiesenen Beträge sind rechtswidrig angenommen worden, weil diese Personen entgegen der Angabe im Rechenschaftsbericht der Klägerin nicht gespendet haben. Der Einwand der Klägerin, Herr K… müsse als Spender angesehen werden, weil er “letztlich” die Spende aufgebracht habe, verkennt die den Senat bindende Feststellung in dem angefochtenen Urteil, dass die Geldmittel, die von der Klägerin im Jahre 1999 angenommen und verbraucht worden sind, nicht – auch nicht teilweise – von Herrn K… stammten. Die nachträgliche ”Übernahme” einer bereits geleisteten Spende durch einen Dritten erkennt das Gesetz nicht an; vielmehr geht es davon aus, dass die Person des Spenders bei der Annahme der Spende “feststellbar” ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994). Aus demselben Grund kann auch nicht dem weiteren Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG 1994 stelle nicht auf eine bestimmte natürliche Person ab, sondern auf irgendeine natürliche Person. Die Vorschrift knüpft an “rechtmäßig erlangte Spenden” an. Deren Voraussetzungen bestimmen sich nach § 25 PartG 1994 und dem darin enthaltenen Verbot der Annahme anonymer Spenden. Dass Herr N… nicht gespendet hat, bezweifelt die Klägerin selbst nicht. Ein etwaiges Vertrauen auf die Richtigkeit einer früheren Spendenzusage schützt das Gesetz nicht. Es ist allein die objektive Rechtmäßigkeit der Spende maßgeblich.
In Bezug auf die Rückforderung der staatlichen Parteienfinanzierung in Höhe von 1 380,91 € ist nicht zweifelhaft, dass die für das Durchgreifen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erforderliche Teilrücknahme der Festsetzung in dem angefochtenen Bescheid enthalten ist. Insoweit wird unter Verwendung des Verbs “zurücknehmen” auf die Festsetzung für das Jahr 2000 Bezug genommen und eine Neuberechnung der Teilfinanzierung vorgenommen. Daraus folgt bei verständiger Würdigung, dass an der früheren Festsetzung nicht festgehalten werden soll. Einer Umdeutung bedarf es daher insoweit nicht. Die Klägerin kann sich auch hinsichtlich des Betrages von 1 380,91 € nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG berufen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Einwände der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG liegen vor, denn die Angabe, Herr N… und Herr K… seien Spender gewesen, war unrichtig. Auf Weiteres kommt es nicht an. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht die Möglichkeit verblieb, von der teilweisen Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes abzusehen. Denn er durfte es nicht hinnehmen, dass sich die rechtswidrig angenommenen und daher an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführenden Spenden in Gestalt höherer Finanzierungsmittel für die Partei auswirkten. Das folgt aus dem bereits vom Verwaltungsgericht zu Recht herangezogenen Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und darüber hinaus aus folgender Überlegung: Wie zum Komplex “Spendensanktion” dargelegt, hatte der Präsident des Deutschen Bundestages das Recht und die Pflicht, den im Gesetz bei rechtswidriger Spendenannahme als weitere Sanktion neben der Abführungspflicht vorgesehenen Anspruchsverlust in Höhe des zweifachen Spendenbetrages durch teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltend zu machen. Unter diesen Umständen war es ebenso folgerichtig wie zwingend, dass er zugleich auch die mit der rechtswidrigen Spendenannahme verbundenen ungerechtfertigten Vorteile bei der Ermittlung des allgemeinen Finanzierungsanspruchs rückgängig machte. Auf die vergleichsweise geringe Höhe des in Rede stehenden Betrages kommt es demnach nicht an.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Graulich, Vormeier, Dr. Bier
Fundstellen
BVerwGE 2007, 254 |
DVBl. 2007, 199 |