Entscheidungsstichwort (Thema)
Gläubigervorrangverbindlichkeiten. Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten. quotale Zurechnung. Unternehmenstrümmerrestitution
Leitsatz (amtlich)
Für die Höhe von Gläubigervorrangverbindlichkeiten im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG ist der Zeitpunkt der Rückgabe des Vermögenswerts maßgebend.
Normenkette
VermG § 6 Abs. 6a S. 2
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen 1 K 2921/00) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Januar 2005 wird aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Die Revision des Beklagten richtet sich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, durch das er verpflichtet worden ist, einen Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG zu Gunsten der Klägerin, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), festzusetzen.
Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen war Inhaber eines Maschinenbauunternehmens. Das Betriebsgrundstück stand in seinem Eigentum. Sein gesamtes Vermögen wurde 1954 in Volkseigentum überführt. Gleichzeitig wurde sein Unternehmen stillgelegt.
Im Oktober 1990 wurde die Sächsische Druck- und Buchbinderei Werkstätten GmbH i.A., eine Treuhandgesellschaft, als Eigentümerin des ehemaligen Betriebsgrundstücks im Grundbuch eingetragen. 1992 wurde das Unternehmen Sächsische Druck- und Buchbinderei Werkstätten GmbH stillgelegt. Auf Grund einer gemäß § 3c VermG erlaubten Veräußerung erwarb die Klägerin 1993 das Grundstück von der GmbH. Der Kaufvertrag sah u.a. eine Entschuldung der GmbH von Liquiditätskrediten vor. 1995 veräußerte die Klägerin das Grundstück auf der Grundlage eines bestandskräftigen Investitionsvorrangbescheids.
Mit bestandskräftigem Bescheid stellte der Beklagte 1998 fest, dass die Beigeladenen Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich der ehemaligen Firma Maschinenbauanstalt Rudolf G… sind, die Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen ist und die Beigeladenen einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des ehemaligen Betriebsgrundstücks gegen die Klägerin haben. Im Übrigen wurde das Verfahren ausgesetzt zum Zwecke der gütlichen Einigung der Beteiligten über den auszukehrenden Erlös.
Zu einer gütlichen Einigung kam es nicht. Deshalb erließ der Beklagte den – teilweise angefochtenen – Bescheid vom 6. Oktober 2000. Darin wird (nochmals) festgestellt, dass die Beigeladenen gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung des ehemaligen Betriebsgrundstücks haben. Ziffer 4 des Bescheids lautet wie folgt: “Ein Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten wird nicht festgesetzt.”
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 4 des genannten Bescheids zu verpflichten, Gläubigervorrangverbindlichkeiten in Höhe von mindestens 130 690,36 DM (entspricht 66 820,92 €) festzusetzen. Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, der Wirtschaftsprüfer U… habe anhand der zum 31. Dezember 1992 erstellten Bilanz des 1992 stillgelegten Unternehmens “Sächsische Druck- und Buchbinderwerkstätten GmbH” festgestellt, dass im Wege der quotalen Zurechnung ein Betrag in dieser Höhe anzusetzen sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2005 der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids vom 6. Oktober 2000 verpflichtet, einen Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG in Höhe von 117 247,51 DM (entspricht 59 947,70 €) festzusetzen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Dem Betriebsgrundstück direkt zurechenbare Verbindlichkeiten bestünden nicht. Die Rückgabe erfolge somit gegen Zahlung eines Betrags in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen das Betriebsgrundstück ab 1. Juli 1990 gehöre oder gehört habe; dieser Teil bestimme sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten. Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Verbindlichkeiten ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers gefolgt und hat lediglich quotale Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 13 442,85 DM nicht berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. Zur Begründung führt er insbesondere aus: Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG sei es, Gläubiger desjenigen zu schützen, der am 1. Juli 1990 Verfügungsberechtigter gewesen sei. Hier seien aber die Gläubiger des am 1. Juli 1990 Verfügungsberechtigten, nämlich der Sächsischen Druck- und Buchbinderei Werkstätten GmbH, wegen der Veräußerung des Grundstücks an die Klägerin nicht mehr schutzwürdig. Auch sei auf die Schulden zum Zeitpunkt der Rückgabe des Vermögensgegenstandes (bzw. dessen investiver Veräußerung) abzustellen. Sei zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen entschuldet gewesen, seien auch keine Gläubiger mehr zu befriedigen gewesen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und führt insbesondere aus: Wechsle in Fällen der Unternehmenstrümmerrestitution der Verfügungsberechtigte zwischen dem 1. Juli 1990 und dem Zeitpunkt der Rückgabe, erfolge die Rückgabe gegen Zahlung eines Betrags in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des ab 1. Juli 1990 Verfügungsberechtigten an den Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt der Rückgabe. Geschützt würden durch § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG dann die Gläubiger des neuen Verfügungsberechtigten, der den Vermögenswert durch die Restitution tatsächlich verliere.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, einen Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten zu Gunsten der Klägerin festzusetzen (vgl. 1.). Der Berechnung der Höhe des Zahlbetrags hat es aber unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) die Verbindlichkeiten der GmbH im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung zugrunde gelegt (vgl. 2.). Mangels tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Existenz und Höhe von Verbindlichkeiten der GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt der investiven Veräußerung war dessen Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO, vgl. 3.).
1. Der Beklagte ist (dem Grunde nach) verpflichtet, einen Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten zu Gunsten der Klägerin festzusetzen:
Die Zahlungsverpflichtung des § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG besteht in Fällen der “Unternehmenstrümmerrestitution”, also in Fällen, in denen die Rückgabe eines entzogenen Unternehmens ausgeschlossen ist, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes fehlen; in Fällen dieser Art kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Schädigungszeitpunkt in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar war (§ 6 Abs. 6a Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). Dass ein solcher Fall vorliegt, steht auf Grund des bestandskräftigen Bescheids fest.
Die Rückgabe des Vermögensgegenstandes (bzw. die Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung) erfolgt dann gegen Zahlung eines Betrags in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten (§ 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 1 VermG). Die Zahlungsverpflichtung besteht auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen – wie hier – vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist (§ 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 4 VermG). Die Vorschrift dient dazu, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger eines Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1998 – BVerwG 7 C 2.97 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 70 ≪71≫).
Ist die Rückgabe eines Unternehmens dagegen nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen, ist dieses grundsätzlich auf den Berechtigten zurückzuübertragen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VermG). Mit der Rückübertragung geht dann das Unternehmen in seiner Gesamtheit – also sowohl dessen Vermögenswerte als auch dessen Verbindlichkeiten – auf den Berechtigten über. In Fällen der Unternehmenstrümmerrestitution gilt gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG grundsätzlich das Gleiche. Die Vorschrift enthält eine spezialgesetzliche Regelung für die Übernahme von Verbindlichkeiten in diesem Falle. Abweichend von der Unternehmensrestitution nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG wird lediglich die Schuldenhaftung des Restitutionsberechtigten auf die Ansprüche der privaten Unternehmensgläubiger begrenzt (vgl. § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 5 VermG). Damit wollte der Gesetzgeber die Restitution von Bestandteilen eines stillgelegten Unternehmens erleichtern (vgl. Urteil vom 31. August 1995 – BVerwG 7 C 25.94 – Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 1 S. 1 ≪5≫). Eine darüber hinausgehende Abweichung von dem Grundprinzip der Unternehmensrestitution enthält § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG dagegen nicht.
Hier müssen die Berechtigten einen Betrag in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten der GmbH an die Klägerin zahlen: Ab dem 1. Juli 1990 gehörte das Betriebsgrundstück zunächst der GmbH. Diese war auch Verfügungsberechtigte, da das entzogene Unternehmen bzw. dessen Reste in ihrem Eigentum standen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VermG). Zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung dagegen gehörte das Betriebsgrundstück der Klägerin. Diese war seit 1990 als Anteilseignerin der GmbH ebenfalls Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG); denn die Rückgabe von Unternehmenstrümmern gemäß § 6 Abs. 6a VermG ist eine Rückgabe von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG (vgl. Urteil vom 20. November 1997 – BVerwG 7 C 40.96 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 45 ≪47≫). Gehörte der Vermögenswert ab dem 1. Juli 1990 einem anderen Verfügungsberechtigten als im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung), erfolgt die Rückgabe (bzw. die Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung) gegen Zahlung eines Betrags in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, dem der Vermögenswert ab dem 1. Juli 1990 gehört hat, an den Verfügungsberechtigten, dem der Vermögenswert im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung) gehört (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 8 C 8.02 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 57 S. 106 ≪109 f.≫).
2. Bei der Berechnung der Höhe des Zahlbetrags ist das Verwaltungsgericht – dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers folgend – von den Schulden der GmbH im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung ausgegangen. Dies verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); denn maßgebend sind die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung) des Vermögensgegenstandes.
Bei der Rückgabe eines Unternehmens geht dieses mit seinen im Zeitpunkt der Rückgabe bestehenden Verbindlichkeiten auf den Berechtigten über. Bei der Unternehmenstrümmerrestitution (§ 6 Abs. 6a VermG) gilt – wie dargelegt – grundsätzlich das Gleiche. Deshalb kommt es auch hier auf die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung) an.
Aus § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 3 VermG ergibt sich nichts anderes. Weder Wortlaut, systematische Stellung, Sinn und Zweck noch die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen dafür, dass damit von dem Grundsatz der Unternehmensrestitution, nach dem die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Rückgabe maßgebend sind, abgewichen werden soll. Die Bestimmung regelt ihrem Wortlaut nach nicht allgemein, auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung des Zahlbetrags abzustellen ist, wenn ein Betrieb stillgelegt wurde. Vielmehr enthält sie nur eine Sonderregelung für die quotale Zurechnung bei der Stilllegung von Betriebsteilen. Sie knüpft an § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 2 VermG an. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich ein Teil des gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 1 festzusetzenden Betrags im Wege der quotalen Zurechnung. Der Anteil der Verbindlichkeiten des Unternehmens, der dem Vermögenswert zuzurechnen ist, ändert sich gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 3 nach Stilllegung eines Betriebsteils nicht mehr. Eine Änderung der Höhe der Verbindlichkeiten des Unternehmens nach Stilllegung des Betriebsteils muss dagegen weiterhin bei der Berechnung der Höhe des Zahlbetrags berücksichtigt werden. Es ist auch nicht Sinn und Zweck von § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 3 VermG, hinsichtlich der Höhe der dem Vermögenswert quotal zuzurechnenden Verbindlichkeiten auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen als bei den dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten. Schließlich ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm nichts, was für die gegenteilige Auffassung sprechen könnte (vgl. BTDrucks 13/7275 vom 20. März 1997).
3. Ob und in welcher Höhe im Zeitpunkt der investiven Veräußerung des ehemaligen Betriebsgrundstücks Verbindlichkeiten der GmbH bestanden, lässt sich den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Verwaltungsgericht wird insbesondere zu prüfen haben, inwieweit die GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt entschuldet war. Der Vertrag, auf Grund dessen die Klägerin das Grundstück von der GmbH erwarb, sah u.a. eine Entschuldung von Liquiditätskrediten vor. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten waren bei der Betriebsstilllegung der größte Teil der Schulden der GmbH gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dabei ohne Bedeutung, dass sie sich verpflichtet hatte, eine Tochtergesellschaft zu entschulden. Wie bei der Restitution eines Treuhandunternehmens kommt auch bei der Restitution von “Trümmern” eines Treuhandunternehmens eine vor Rückgabe erfolgte Entschuldung des Unternehmens durch die Treuhandanstalt oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben den Berechtigten zu Gute.
Unterschriften
Herbert, Krauß, Neumann, Guttenberger
Vorsitzender Richter am BundesverwaltungsgerichtSailer ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben.
Herbert
Fundstellen