Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit der Lehrer. regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Pflichtstundenermäßigung für ältere Lehrkräfte
Leitsatz (amtlich)
§ 4 Abs. 1 der Hamburgischen Pflichtstundenverordnung Fassung 2000 stimmt mit höherrangigem Recht überein.
Der Dienstherr bestimmt innerhalb der für Beamte geltenden Arbeitszeit den Umfang der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative.
Normenkette
HmbBG § 76 Abs. 1 S. 1; Pflichtstundenverordnung Fassung 2000; GG Art. 3, 33 Abs. 5
Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 20.09.2002; Aktenzeichen 1 Bf 159/01) |
VG Hamburg (Urteil vom 23.03.2001; Aktenzeichen 3 VG 30/2001) |
Tenor
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2002 wird aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 2001 stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der am 16. September 1940 geborene Kläger ist Oberstudienrat und als Lehrer an einer staatlichen Gewerbeschule der Beklagten beschäftigt. Diese bewilligte ihm 1998 Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahrmodell. Der Bewilligungsbescheid enthält auch Angaben über die Höhe seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung der nach damaliger Rechtslage geltenden Unterrichtsermäßigung für ältere Lehrkräfte. Aufgrund der am 1. August 2000 in Kraft getretenen Pflichtstundenverordnung entfiel für den Kläger die ihm nach der bisherigen Rechtslage aus Altersgründen zugute kommende Reduzierung seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. Seinen Antrag, diese Ermäßigung beizubehalten, lehnte die Beklagte ab.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte zu der Feststellung verpflichtet, dass die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Klägers vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 23 Stunden und vom 1. Februar bis 22. Mai 2001 22 Stunden betragen habe. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig, soweit die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Klägers auch für die Zeit vor dem 23. Mai 2001 auf 24 Stunden festgesetzt worden sei. Die Pflichtstundenverordnung habe die bisherige Rechtslage, nach der Lehrkräften bestimmter Altersgruppen eine Ermäßigung ihrer regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung gewährt worden sei, nicht wirksam geändert. Denn die Festsetzung der Unterrichtsstunden sei keine Arbeitszeitregelung. Vielmehr handle es sich um eine Regelung der Arbeitszuweisung. Als Pflichtstundenverordnung fehle der Regelung die gesetzliche Ermächtigung. Sie könne nicht auf § 76 Abs. 1 HmbBG gestützt werden. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2002 aufzuheben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat, und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die Berufungsentscheidung. Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ermäßigung seiner regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen.
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juni 2000 – GVBl S. 107 – werden die regelmäßigen Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer, die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, um zwei ermäßigt. Diese Regelung steht im Einklang mit höherrangigem Recht.
Die Pflichtstundenverordnung ist aufgrund des § 76 Abs. 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (GVBl S. 367) ergangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten vom Senat durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Vorschrift gilt auch für die Arbeitszeit der Lehrer, die Beamte sind.
§ 76 Abs. 1 HmbBG entspricht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach müssen in dem zum Erlass von Verordnungen ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Diese Verfassungsbestimmung gilt unmittelbar zwar nur für die Bundesgesetze und darauf gestützte Verordnungen. Der in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene, letztlich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgende Grundsatz ist aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 58, 257 ≪277≫; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 – BVerwG 2 CN 1.01 – BVerwGE 117, 219 ≪222≫ m.w.N.).
Die Pflichtstundenverordnung ist ausdrücklich auf die Ermächtigung zur Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten in § 76 Abs. 1 HmbBG gestützt. Sie wird von dieser Ermächtigung gedeckt. Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 28. November 2002 – BVerwG 2 CN 1.01 – a.a.O., Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 2 NB 2.89 – Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 m.w.N.), wonach die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist. Die Erteilung von Unterricht im Umfang des Regelstundenmaßes ist bei Lehrern Teil ihrer “regelmäßigen Arbeitszeit” im Sinne des § 76 HmbBG. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit der Lehrer erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. November 1979 – BVerwG 2 C 40.77 – BVerwGE 59, 142 ≪144≫ m.w.N.; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 2 NB 2.89 – a.a.O.). Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl. Urteile vom 1. Juni 1978 – BVerwG 2 C 20.76 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 14 S. 23 und vom 28. Oktober 1982 – BVerwG 2 C 88.81 – Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279 S. 9 f.).
Die Beklagte durfte die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrer auf die Gruppe begrenzen, die das sechzigste Lebensjahr bereits am 1. Februar 1999 vollendet hatte (vgl. § 4 Abs. 1 Pflichtstundenverordnung), und damit die Altersgruppe des Klägers von dieser Privilegierung ausnehmen. Der Dienstherr bestimmt innerhalb der nach gesetzlicher Bestimmung für Beamte geltenden Arbeitszeit den Umfang der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative. Dazu gehört auch die Befugnis, älteren Lehrkräften ein geringeres Unterrichtsdeputat aufzuerlegen als jüngeren (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 2 NB 2.89 – a.a.O.; ebenso BAG, Urteil vom 22. August 2001 – 5 AZR 548/99 – ZTR 2002, 175).
§ 4 Abs. 1 der Pflichtstundenverordnung verletzt nicht Art. 33 Abs. 5 GG. Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss. Die Stundenermäßigung zugunsten der Lehrer, die bereits am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, stellt eine freiwillige Leistung des Dienstherrn dar.
Die Beschränkung der Stundenermäßigung auf den in § 4 der Pflichtstundenverordnung bezeichneten Personenkreis verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist (vgl. z.B. BVerfGE 71, 39 ≪58≫; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – BVerwG 2 C 27.95 – BVerwGE 101, 116 ≪122≫, jeweils m.w.N.). Im Falle einer Ermäßigung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung bei älteren Lehrkräften bildet die Vollendung eines bestimmten Lebensalters naturgemäß ein sachliches Differenzierungskriterium. Mit der Festlegung auf die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres hat der Normgeber die ihm zugestandene Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.
Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihm die Altersermäßigung nach dem Recht, das vor dem In-Kraft-Treten der Pflichtstundenverordnung gegolten hat, durch bestandskräftigen Bescheid gewährt. Zwar enthält der Teilzeitbewilligungsbescheid vom 19. August 1998 Aussagen über die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auch für den Fall, dass der Kläger in den Genuss der nach altem Recht geltenden Altersprivilegierung kommen sollte. Doch handelt es sich dabei um keine Regelung, sondern nur um einen nachrichtlichen Hinweis. Regelungsgegenstand des bezeichneten Verwaltungsaktes war vielmehr die Gewährung der Teilzeitbeschäftigung in einem nach der Zahl von Unterrichtsstunden bestimmten Umfang. Dieser wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Bewilligungsbescheids sowie dessen Sinn und Zweck (zur arbeitsrechtlichen Rechtsprechung vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2001 – 5 AZR 548/99 – a.a.O.) mit einem Bruchteil der Unterrichtsverpflichtung eines mit dem Kläger vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers definiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen
Haufe-Index 1130346 |
ZBR 2004, 324 |
DÖD 2004, 163 |
DÖV 2004, 881 |
RiA 2004, 228 |
ZfPR 2004, 270 |
DVBl. 2004, 772 |
SchuR 2005, 206 |