Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge. Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Angehörigenbescheinigung. Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. deutscher Volkszugehöriger. Nationalitätenerklärung. Rücknahme. Spätaussiedler. Spätaussiedlerbescheinigung. Staatsangehörigkeit. Vertrauensschutz. Zuständigkeit der Ausgangsbehörde.
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG richtet sich ausschließlich nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG. § 48 Abs. 2 VwVfG findet erst bei etwa nachfolgenden Entscheidungen über die Rücknahme von Leistungsbescheiden Anwendung, die auf der Grundlage der Statusentscheidung erlassen wurden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BVerwG, Urteile vom 20. März 1990 – 9 C 12.89 – BVerwGE 85, 79 ≪84≫ und vom 24. Mai 2012 – 5 C 17.11 – BVerwGE 143, 161 Rn. 22).
2. Die Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG berührt nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG durch einen bereits zuvor erteilten und nicht aufgehobenen Bescheid über die Erteilung einer Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG.
Normenkette
AsylVfG §§ 2-3, 5; BVFG § 4 Abs. 1, §§ 6, 15, 18, 100a; GG Art. 116 Abs. 1; StAG § 7 Abs. 1, §§ 8, 10, 17; VwVfG §§ 20-21, 48
Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 08.07.2014; Aktenzeichen 4 A 238/14) |
VG Chemnitz (Entscheidung vom 20.04.2011; Aktenzeichen 2 K 816/07) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
Rz. 2
Der 1954 in der damaligen Sowjetunion geborene Kläger entstammt einer gemischtnationalen Ehe (Vater Russe; Mutter Deutsche). Sowohl in seinem sowjetischen Inlandspass aus dem Jahre 1979 als auch in der Geburtsurkunde seines Sohnes T. ist die Nationalität des Klägers mit „russisch” angegeben. Im Mai 1997 stellte der Kläger Aufnahmeanträge für sich, seine (russische) Ehefrau und seinen Sohn T. Im Oktober 1998 wurde er als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Im Dezember 1999 siedelte die Familie nach Deutschland um.
Rz. 3
Im Februar 2000 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG, dem das Landratsamt Freiberg als Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 5. Mai 2000 entsprach. Ebenfalls unter dem 5. Mai 2000 stellte das Landratsamt dem Kläger eine Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG aus. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den das Landratsamt Freiberg als Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG umdeutete und mit Bescheid vom 14. Januar 2004 ablehnte, weil der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger sei. Hiergegen legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Rz. 4
Am 12. Oktober 2004 griffen Mitarbeiter des Landratsamts den Vorgang ohne erkennbaren Anlass wieder auf und stellten für den Kläger unter demselben Datum eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG aus. Nach dieser ist der Kläger Spätaussiedler nach § 4 BVFG, seine Ehefrau Ehegatte eines Spätaussiedlers und sein Sohn T. Abkömmling eines Spätaussiedlers. Am 15. Oktober 2004 erging gegenüber dem Kläger ein durch die Leiterin des Sozialamtes, Frau H., unterzeichneter Bescheid des Landratsamtes, in dem unter dem Betreff „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG” ausgeführt wurde, dass dem Antrag des Klägers vom Februar 2000 auf „Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG” entsprochen werde. Außerdem wurde im Bescheid auf eine am „14. Oktober 2004” ausgestellte Bescheinigung Bezug genommen, deren Identifikations- und Seriennummer der Bescheinigung vom 12. Oktober 2004 über den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG entsprach.
Rz. 5
Nach Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten führte das Landratsamt Freiberg im Herbst 2005 eine Überprüfung durch und nahm nach Anhörung des Klägers mit einem wiederum durch die Leiterin des Sozialamts, Frau H., unterzeichneten Bescheid vom 24. März 2006 den Bescheid vom 15. Oktober 2004 sowie die am 12. Oktober 2004 ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zurück (Ziffer 1), forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Rückgabe des Bescheides und der Bescheinigung auf (Ziffer 2) und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Wegnahme des Bescheides und der Bescheinigung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei kein Spätaussiedler. Es fehle an einem durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Zudem sei er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in der Lage gewesen, die deutsche Sprache ausreichend zu verstehen und zu sprechen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Chemnitz mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 mit der Maßgabe zurück, dass nur die Bescheinigung spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung zurückzugeben ist. Der für die Erstellung des Bescheides vom Oktober 2004 zuständige Sachbearbeiter wurde nach Angaben des Beklagten im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rz. 6
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Rücknahmebescheid gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 15. Oktober 2004 und der Bescheinigung vom 12. Oktober 2004 lägen vor. Beide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger kein Spätaussiedler sei. Im Zeitpunkt der Ausreise sei nicht von einem durchgehenden Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum auszugehen. Ob in der freiwilligen Eintragung der russischen Nationalität in amtlichen Dokumenten bereits ein Gegenbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit liege, könne dahinstehen. Jedenfalls fehle es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache, weil der Kläger nur als Kind bis zum Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter und seiner Großmutter Deutsch gesprochen habe. Das Rücknahmeermessen richte sich allein nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG, da die Bescheinigung als solche keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähre. Es reiche nicht aus, dass die Bescheinigung Grundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne von § 9 Abs. 3 BVFG gewesen sei. Schließlich werde dem Kläger mit der Rücknahme der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen, da er diese bereits im Mai 2000 mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erworben habe. Diese ältere Bescheinigung habe sich mit Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Oktober 2004 weder erledigt noch sei ihre Wirksamkeit anderweitig beseitigt worden.
Rz. 7
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 48 VwVfG. Die angefochtene Rücknahmeentscheidung sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil ihm hierdurch die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werde. Das Berufungsgericht habe nicht in den Blick genommen, dass sich die Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG gegenseitig sowohl tatbestandlich als auch von den Rechtsfolgen her ausschlössen. So könne eine Person entweder nur Spätaussiedler oder nur Abkömmling eines Spätaussiedlers sein, denn § 7 Abs. 2 BVFG definiere Abkömmlinge ausdrücklich als Personen, welche nicht die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG erfüllten.
Rz. 8
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, dass die Rücknahmeentscheidung die Stellung des Klägers als deutscher Staatsangehöriger nicht berühre. Die Ansprüche als Spätaussiedler und als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers könnten in echter Anspruchskonkurrenz nebeneinander bestehen. Daher berühre der Verlust der Rechtsstellung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht die zuvor bereits erworbenen Rechte aufgrund der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 9
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht. Der Rücknahmebescheid vom 24. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2007, dessen Ziffer 1 dahingehend auszulegen ist, dass der der ausgestellten Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zugrunde liegende Bescheid vom 15. Oktober 2004 als Verwaltungsakt aufgehoben wird, ist formell (1.) und materiell (2. und 3.) rechtmäßig.
Rz. 10
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rücknahmeentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007). Das folgt schon daraus, dass hier eine behördliche Ermessensentscheidung zu treffen war, die eine Anpassung an eine neue Rechtslage nur begrenzt ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1980 – 1 C 82.76 – BVerwGE 60, 133 ≪136≫). Mithin finden das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen – SächsVwVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) und das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz (BVFG) – in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 – ZuwandG 2004 – (BGBl. I S. 1950) Anwendung. Die seit der letzten Behördenentscheidung ergangenen Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes, insbesondere die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009 – BVFGÄndG 8 – (BGBl. I S. 1694) mit Wirkung zum 11. Juli 2009 in Kraft getretene spezielle Rücknahmevorschrift des § 15 Abs. 4 BVFG n.F., die mit Blick auf die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen nur Rücknahmen mit Wirkung für die Vergangenheit erfasst, sind ohne entsprechende Übergangsregelungen nicht auf eine – wie hier – vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochene Rücknahme anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 17.11 – BVerwGE 143, 161 Rn. 12).
Rz. 11
Nach der allgemeinen Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, auf die mangels einer speziellen Rücknahmeregelung zurückzugreifen ist, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 17.11 – BVerwGE 143, 161 Rn. 13).
Rz. 12
1. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung auszugehen. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war insbesondere für diese Entscheidung zuständig (a). Unerheblich ist, dass Rücknahmebescheid und zurückgenommener Bescheid von der gleichen Person unterzeichnet worden sind (b).
Rz. 13
a) Die Zuständigkeit des Landratsamts ergibt sich aus der speziellen Zuständigkeitsregelung des § 15 Abs. 3 BVFG. Danach entscheidet über die Rücknahme und den Widerruf sowie über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung die Ausstellungsbehörde. Abweichend von den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen zur Bestimmung der Zuständigkeit für eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG war das Landratsamt damit schon deshalb für die Rücknahmeentscheidung zuständig, weil es die zurückzunehmende Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt hatte.
Rz. 14
Die gegenteilige Auffassung des Klägers, „Ausstellungsbehörde” im Sinne des § 15 Abs. 3 BVFG sei – analog zu den zu § 48 VwVfG entwickelten allgemeinen Zuständigkeitsregeln – die im Zeitpunkt der Rücknahme für die Ausstellung zuständige Behörde und damit hier das seit dem 1. Januar 2005 zuständige Bundesverwaltungsamt, widerspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass nach § 15 Abs. 3 BVFG für den Widerruf und die Rücknahme einer Bescheinigung – ungeachtet der zwischenzeitlichen Zuständigkeitsübertragung auf das Bundesverwaltungsamt – die Behörde zuständig sein soll, die die Bescheinigung ausgestellt hat (BT-Drs. 12/3212 S. 26 und 16/12593 S. 9).
Rz. 15
b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch mit Recht einen behördlichen Verfahrensfehler verneint, den der Kläger aus der Tatsache abzuleiten versucht, dass die frühere Leiterin des Sozialamts des Landratsamts nicht nur den Rücknahmebescheid, sondern auch den zurückgenommenen Bescheid unterzeichnet hat. Dies begründet weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund nach § 20 VwVfG noch eine Fehlerhaftigkeit wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG. Das Berufungsgericht durfte die Frage, ob die frühere Leiterin des Sozialamts befangen war, offenlassen, denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen ihrer Mitwirkung und der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zur Prüfung gestellten Rücknahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1984 – 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256 ≪269 f.≫ und vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 ≪228≫ jeweils zu § 20 VwVfG), weil die Widerspruchsbehörde den Rücknahmebescheid vollständig überprüft und durch eine selbstständige Sachentscheidung bestätigt hat.
Rz. 16
2. Die Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Der zurückgenommene Bescheid war bei wertender Gesamtbetrachtung hinreichend bestimmt auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gerichtet (a). Er war aber rechtswidrig. Der Kläger war bei Erlass des Bescheides kein Spätaussiedler. Es fehlte bei Verlassen der Aussiedlungsgebiete jedenfalls an einem (durchgängigen) Bekenntnis zum deutschen Volkstum (b). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist gewahrt (c). Auch die Ermessensentscheidung begegnet keinen Bedenken (d).
Rz. 17
a) Der zurückgenommene Bescheid war hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem aufgehobenen Bescheid vom 15. Oktober 2004 die Rechtsstellung des Klägers durch Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG neben der ihm im Mai 2000 ausgestellten Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG hochgestuft werden sollte. Diese Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war der aufgehobene Bescheid bei wertender Gesamtbetrachtung und unter Einbeziehung der auf seiner Grundlage dem Kläger ausgestellten Bescheinigung noch hinreichend bestimmt auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gerichtet. Im Bescheid vom 15. Oktober 2004 ist im Betreff ausdrücklich von einem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG die Rede. Soweit in den Gründen einem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG entsprochen wird, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen bei der Absatzbezeichnung. Denn dem Kläger war bereits im Mai 2000 eine Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt worden, während er auf der Grundlage des Bescheides vom 15. Oktober 2004 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhielt.
Rz. 18
b) Der zurückgenommene Bescheid war aber rechtswidrig. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des statusrechtlichen Bescheides vom 15. Oktober 2004 richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 43 mit Verweis auf den Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 – BVerwGE 121, 226 ≪229≫ m.w.N.).
Rz. 19
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der im Oktober 2004 bei Erlass des aufgehobenen Bescheides geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) – BVFG 2001 – erhielten Spätaussiedler zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung (Spätaussiedlerbescheinigung). Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 – BVerwGE 116, 119 Rn. 9).
Rz. 20
Wer Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 – BVerwGE 116, 119 ≪121≫). Die Übersiedlung des Klägers nach Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgte im Dezember 1999. Danach wäre für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft die Rechtslage nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) maßgeblich. Allerdings sind nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a BVFG Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das „nach dem 7. September 2001 gilt”. Der Bescheid nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde dem Kläger im Oktober 2004 erteilt. Das Berufungsgericht hat den Bescheid daher zutreffend an der im Oktober 2004 geltenden Rechtslage gemessen. Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung ist hier nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltsnahme (hier: im Dezember 1999) bestehenden Rechtslage und auf das Fortbestehen eines seinerzeit entstandenen Spätaussiedlerstatus besteht jedenfalls nicht bei Personen, bei denen die Aufnahme nicht aufgrund der (vorläufig) bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte, sondern die nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers aufgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 14.03 – BVerwGE 119, 188 ≪190≫).
Rz. 21
Die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG ist hingegen nicht dynamisch in dem Sinn auszulegen, dass die Spätaussiedlereigenschaft bei Anträgen nach § 15 Abs. 1 BVFG, die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle von 2001 gestellt worden sind, nach dem jeweils geltenden aktuellen Recht zu bestimmen sei, hier etwa nach den erleichterten Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 BVFG des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554). Denn bei dieser Übergangsregelung handelt es sich – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs.14/6310 S. 6 ff.) – lediglich um einen (statischen) Verweis auf die zum 7. September 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Durch sie wollte der Gesetzgeber wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (– 5 C 44.99 – BVerwGE 112, 112 u.a.) in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam. Hingegen ergeben sich für die Gesetzesnovelle von 2013 keine Anhaltspunkte, dass den durch sie bewirkten Erleichterungen für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft Rückwirkung in Altverfahren beigemessen werden sollte.
Rz. 22
Maßgeblich für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ist folglich § 4 Abs. 1 BVFG in der zum Entscheidungszeitpunkt im Oktober 2004 geltenden Fassung vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) – BVFG 2001 –. Danach ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor (1.) seit dem 8. Mai 1945 oder (2.) nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder (3.) seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
Rz. 23
Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG 2001, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer – wie der Kläger – nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war (Satz 4). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5).
Rz. 24
Der Kläger stammt aus der ehemaligen Sowjetunion und wurde im Oktober 1998 als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Damit hat er die Aussiedlungsgebiete im Dezember 1999 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und im Bundesgebiet Aufenthalt genommen (§ 4 Abs. 1 BVFG 2001). Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger jedoch die weitere Voraussetzung der Spätaussiedlereigenschaft – die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG 2001 – nicht erfüllt.
Rz. 25
Die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit ergeben sich für den nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Kläger aus § 6 Abs. 2 BVFG 2001. Der Kläger stammt zwar mütterlicherseits von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Wegen der russischen Volkszugehörigkeit seines Vaters wurde er nach dem Recht seines Herkunftsstaates aber nicht ohne sein Zutun der deutschen Nationalität zugerechnet, wie dies z.B. nach der sowjetischen Passverordnung von 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, bei denen beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 ≪140≫). Folglich hätte er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (nur) zum deutschen Volkstum bekennen müssen. Hieran fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA Rn. 32). Vielmehr ist seine Nationalität in seinem sowjetischen Inlandspass vom 23. Oktober 1979 mit „russisch” angegeben (UA Rn. 2). Diese Nationalität ist auch in der Geburtsurkunde seines Sohnes T. eingetragen. Wie das Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt hat, erfolgten diese Eintragungen „freiwillig” (UA Rn. 33), beruhten also auf einer entsprechenden Erklärung des Klägers. Er selbst hat dies nach den gerichtlichen Feststellungen dahin erläutert, „bei Beantragung des Passes im Jahr 1979 sei die Nationalität für ihn kein Thema gewesen, weil die UdSSR eine große internationale Familie gewesen sei” (UA Rn. 6). Bei dieser Sachlage konnte das Gericht offenlassen, ob in dem Verhalten des Klägers bereits ein „Gegenbekenntnis” zu einem fremden Volkstum liegt, wie es der Rechtsvorgänger des Beklagten und das Verwaltungsgericht angenommen haben. Denn es fehlt schon an einem (positiven) Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, wie es § 6 Abs. 2 BVFG 2001 verlangt. Damit kommt es nicht darauf an, ob es im Fall des Klägers – wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat (UA Rn. 33) – auch an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehlt.
Rz. 26
c) Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat die einjährige Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bei Erlass seines Bescheides vom 24. März 2006 beachtet, die erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Dezember 2005 zu laufen begann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – Gr.Sen. 1. und 2.84 – BVerwGE 70, 356 ≪362 f.≫; s.a. Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 17.11 – BVerwGE 143, 161 ≪165 f.≫).
Rz. 27
d) Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die Ausübung des Rücknahmeermessens nicht zu beanstanden ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Für einen Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen.
Rz. 28
aa) Das Berufungsgericht hat die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides über die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers mit Recht nur am Maßstab des § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG gemessen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen einen teilweisen Rückgriff auf § 48 Abs. 2 VwVfG für geboten hielt, hält der inzwischen für das Vertriebenenrecht zuständige 1. Revisionssenat an dieser Rechtsprechung nicht fest.
Rz. 29
§ 48 Abs. 2 VwVfG stellt eine Sonderregelung für Verwaltungsakte dar, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilweise Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. § 48 Abs. 3 VwVfG gestaltet den Vertrauensschutz bei der Rücknahme aller rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte aus, deren Aufrechterhaltung weniger fiskalische Interessen berührt, sondern die stärker staatsbezogen sind und deren Aufrechterhaltung daher schwerer erträglich ist als in den Fällen des § 48 Abs. 2 VwVfG (BT-Drs. 7/910 S. 71). Hierzu zählen insbesondere Verwaltungsakte, die eine nichtmonetäre Rechtsstellung gestalten oder feststellen.
Rz. 30
Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Bescheid über die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG – wie schon die Erteilung eines Vertriebenenausweises – als statusfeststellender Verwaltungsakt angesehen, dessen Rücknahme sich grundsätzlich nach der Regelung des § 48 Abs. 3 VwVfG richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 – 9 C 12.89 – BVerwGE 85, 79 ≪84≫ zum früheren Vertriebenenausweis; ähnlich Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 17.11 – BVerwGE 143, 161 Rn. 22 zur Spätaussiedlerbescheinigung). Das wurde damit begründet, dass die – rechtswidrige – Feststellung, dass jemand die Spätaussiedlereigenschaft (früher: Vertriebeneneigenschaft) besitzt, für sich allein keine fiskalischen Interessen berührt, sondern – etwa im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Betroffenen – allein hoheitliche staatliche Belange. Soweit lediglich der – rechtswidrig festgestellte – Status in Rede stand, schied auch nach der bisherigen Rechtsprechung eine Vertrauensschutzprüfung nach § 48 Abs. 2 VwVfG im Ausweiseinziehungsverfahren aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 1990 – 9 C 12.89 – BVerwGE 85, 79 ≪84≫ und vom 24. Mai 2012 – 5 C 17.11 – BVerwGE 143, 161 ≪166 ff.≫). Allerdings sah das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Notwendigkeit, Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes in Bezug auf die einem Vertriebenen zu gewährenden finanziellen Vergünstigungen schon in die Entscheidung über die Rücknahme der Statusfeststellung einzubeziehen und den Rücknahmebescheid deshalb zusätzlich nach § 48 Abs. 2 VwVfG zu beurteilen, wenn und soweit im Einzelfall feststand, dass der Begünstige aufgrund seines Status als Spätaussiedler (früher: Vertriebener) konkrete Geld- oder Sachleistungen erhalten oder sein Vertrauen im Hinblick auf den Erhalt solcher Leistungen sonst in schutzwürdiger Weise betätigt hat (vgl. BVerwG Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 17.11 – BVerwGE 143, 161 Rn. 22 m.w.N.). Das wurde damit begründet, dass der Statusbescheid Grundlage für die Gewährung bestimmter Geld- oder Sachleistungen ist, wie z.B. finanzielle Hilfen nach § 9 BVFG, Leistungen bei Krankheit nach § 11 BVFG, Leistungen der Unfall- und Rentenversicherung nach § 13 BVFG und der Förderung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 14 BVFG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 17.11 – BVerwGE 143, 161 Rn. 22) und die statusrechtliche Entscheidung für alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz oder einem anderen Gesetz zuständig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 – 9 C 12.89 – BVerwGE 85, 79 ≪85≫). Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass ein Rücknahmebescheid jedenfalls an § 48 Abs. 3 VwVfG und ggf. hinsichtlich seiner Auswirkungen auf bereits erhaltene Geld- oder Sachleistungen oder im Vertrauen auf deren Erhalt getätigte Vermögenspositionen an § 48 Abs. 2 VwVfG gemessen wurde, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen konnte mit der Folge, dass der der Spätaussiedlerbescheinigung zugrunde liegende Bescheid teilweise nicht zurückgenommen werden durfte (so etwa BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 – 9 C 12.89 – BVerwGE 85, 79; ähnlich schon Urteil vom 28. Oktober 1983 – 8 C 91.82 – BVerwGE 68, 159 ≪164 f.≫).
Rz. 31
An dieser Rechtsprechung hält der 1. Revisionssenat nicht mehr fest. Vielmehr ist die Rücknahme einer Statusfeststellung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausschließlich nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG zu beurteilen. Das dient der einheitlichen Beurteilung statusrechtlicher Bescheide, die auch in anderen Rechtsgebieten ergehen, beispielsweise im Flüchtlingsrecht nach §§ 2, 3 und 5 AsylVfG oder im Staatsangehörigkeitsrecht die Einbürgerung nach §§ 8 und 10 StAG. In diesen Rechtsgebieten wird über die Rücknahme des statusrechtlichen Bescheides ungeachtet des rechtlichen Schicksals etwaiger daran anknüpfender Leistungsbescheide entschieden, die auf der Grundlage der Statusbescheide ergehen und für die die Statusentscheidung verbindlich ist. Auch im Vertriebenenrecht sind derartige Leistungsbescheide – wie in den anderen genannten Rechtsgebieten – nicht Bestandteil der Statusentscheidung und deshalb sind sie nicht von Gesetzes wegen Gegenstand der die rechtswidrige Statusentscheidung aufhebenden Rücknahmeentscheidung. Ist ein Statusbescheid rechtswidrig, sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes bei der Entscheidung über die Rücknahme des Statusbescheides – im Anwendungsbereich des § 48 VwVfG – ausschließlich bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG zu berücksichtigen.
Rz. 32
§ 48 Abs. 2 VwVfG kommt hingegen erst bei nachfolgenden Entscheidungen über die Rücknahme von auf der Grundlage der Statusentscheidung ergangenen Leistungsbescheiden zur Anwendung. Insoweit unterscheiden sich Statusbescheide hinsichtlich der Verknüpfung mit darauf aufbauenden Folgebescheiden etwa von steuerrechtlichen Messbescheiden, deren einziger Zweck der Erlass eines nachfolgenden Steuererhebungsbescheides ist. Es dient dem Ziel einer schnellen Entscheidung über die Wiederherstellung der Integrität der Rechtsordnung, wenn das Verfahren zur Aufhebung einer rechtswidrigen Statusentscheidung nicht schon mit Feststellungen zum rechtlichen Schicksal darauf beruhender Leistungsbescheide belastet wird. Das zeigt auch das vorliegende Verfahren, in dem bei Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG in Bezug auf die vom Kläger nach seinem Vorbringen im Dezember 2004 erhaltenen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG in Höhe von circa 2 000 EUR schon im Verfahren über die Rücknahme der Statusbescheinigung geprüft werden müsste, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Statusbescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG), obwohl derzeit völlig offen ist, ob die Verwaltung beabsichtigt, diesen Bescheid ebenfalls zurückzunehmen.
Rz. 33
Das der Behörde in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG eröffnete Ermessen stellt insbesondere sicher, dass dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Rücknahme – etwa wegen eines Verlusts der Staatsangehörigkeit – Rechnung getragen wird. Dieser Auslegung von § 48 VwVfG steht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 (– 1 BvR 898/79 u.a. – BVerfGE 59, 128) nicht entgegen. Danach darf die Prüfung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes beim Entzug eines Vertriebenenausweises (heute: einer Spätaussiedlerbescheinigung) nicht gänzlich unberücksichtigt und ausschließlich der nachgelagerten Ebene der Rückforderung gewährter Leistungen vorbehalten bleiben (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1981 – 1 BvR 898/79 u.a. – BVerfGE 59, 128 ≪152 ff.≫). Denn ungeachtet der Tatsache, dass die verfassungsgerichtliche Entscheidung zur mittlerweile aufgehobenen zwingenden Vorschrift des § 18 BVFG a.F. ergangen ist, wonach Vertriebenenausweise einzuziehen oder für ungültig zu erklären waren, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nicht vorgelegen hatten, sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes auch nach der Rechtsprechung des Senats bei der Rücknahme des Statusbescheides nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG zu berücksichtigen. Dabei stehen allerdings die nichtvermögens-rechtlichen Folgen der Rücknahme im Vordergrund, ohne dass der schwerpunktmäßig in Folgeverfahren zu prüfende vermögensrechtliche Vertrauensschutz jedoch gänzlich außer Betracht bleibt. Vermögensrechtlicher Vertrauensschutz ist bei der Rücknahmeentscheidung auf der Primärebene insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn das entsprechende Fachrecht auf der Sekundärebene keine Vertrauensschutzprüfung vorsieht. Freilich kann bei der Beurteilung, welches Gewicht dem vermögensrechtlichen Vertrauensschutz bei dieser Prüfung beizumessen ist, auch die gesetzgeberische Wertung im Bereich des Fachrechts Berücksichtigung finden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Vermögensnachteil bei schützenswertem Vertrauen auch nach § 48 Abs. 3 VwVfG auszugleichen ist.
Rz. 34
bb) Die Rücknahmeentscheidung ist auch nicht – wie der Kläger meint – wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ermessensfehlerhaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 18.11 – BVerwGE 143, 171 Rn. 26), da sie nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers führt.
Rz. 35
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) – StAG a.F. – bereits mit der ihm auf der Grundlage des Bescheides vom 5. Mai 2000 ausgestellten Angehörigenbescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG erworben. Die neue Fassung, welche die Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 – EURLAsylUmsG – (BGBl. I S. 1970) mit Wirkung zum 28. August 2007 erhalten hat, ist hier nicht anwendbar. Nach § 7 Satz 1 StAG a.F. erwarb ein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit.
Rz. 36
Bei Ausstellung der Angehörigenbescheinigung im Mai 2000 erfüllte der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen des § 7 Satz 1 StAG a.F., insbesondere war er mit seiner Aufnahme Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geworden. Nach dieser Vorschrift ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Person „als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling” diesen Status erwirbt, ist seit Inkrafttreten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 – KfbG – (BGBl. I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 grundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Personen, die – wie der Kläger – als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in Deutschland Aufnahme gefunden haben, sind mit der Übersiedlung Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geworden. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar (BVerwG, Urteile vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 – BVerwGE 120, 292 ≪295≫, vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 – BVerwGE 114, 332 ≪334≫ und vom 24. Mai 2012 – 5 C 18.11 – BVerwGE 143, 171 Rn. 29).
Rz. 37
Als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG hat der Kläger nach § 7 Abs. 1 StAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes mit der Ausstellung der Angehörigenbescheinigung im Mai 2000 erworben. Hieran hat die spätere Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nichts geändert. Insbesondere war die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers nie eine gesetzliche Folge dieser Bescheinigung. Vielmehr beruht der Staatsangehörigkeitserwerb des Klägers auf dem Bescheid vom Mai 2000 und der auf seiner Grundlage ausgestellten Angehörigenbescheinigung. Diese Entscheidung wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der späteren Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG – weder ausdrücklich noch konkludent – aufgehoben (UA Rn. 49). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des 5. Senats vom 24. Mai 2012 (– 5 C 18.11 – BVerwGE 143, 171) zugrunde liegenden Sachverhalt, da im dortigen Verfahren der Erwerb der Staatsangehörigkeit auf dem zurückgenommenen Bescheid beruhte und mit der auf den Ausstellungstag zurückreichenden Rücknahme eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (rückwirkend) beseitigt wurde, was ex post zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führte. Selbst wenn – entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten – unterstellt würde, dass sich die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG mit der Entscheidung über eine solche nach § 15 Abs. 1 BVFG „auf andere Weise” erledigte (§ 43 Abs. 2 VwVfG), wofür allerdings nichts spricht, würde dies nichts daran ändern, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit weiterhin auf der Angehörigenbescheinigung vom Mai 2000 beruht, deren Unwirksamkeit ex nunc keinen Verlustgrund darstellen würde (vgl. § 17 StAG).
Rz. 38
cc) Die Ermessensentscheidung weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO zu Lasten des Klägers auf. Die Ausgangsund die Widerspruchsbehörde haben bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des statusrechtlichen Bescheides nach § 15 Abs. 1 BVFG in ausreichendem Maße berücksichtigt hat (UA Rn. 50).
Rz. 39
3. Die im Widerspruchsverfahren abgeänderte Aufforderung zur Rückgabe der Spätaussiedlerbescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Dies kann unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit auch schon zusammen mit der Rücknahme verfügt werden. Auch die Zwangsmittelandrohung bezieht sich nach der Abänderung der Rückgabeverpflichtung durch die Widerspruchbehörde nur noch auf die Rückgabe der Spätaussiedlerbescheinigung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 i.V.m. § 27 SächsVerwVollstrG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rz. 40
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft, Fricke, Ri'inBVerwG Dr. Rudolph ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
BVerwGE 2016, 164 |
NVwZ-RR 2015, 5 |
NVwZ-RR 2015, 753 |
DÖV 2015, 807 |
JZ 2015, 492 |
VR 2015, 396 |