Entscheidungsstichwort (Thema)
Abstammung von einem bei Kriegsende noch lebenden deutschen Volkszugehörigen
Leitsatz (amtlich)
1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197).
2. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hat.
3. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers.
Normenkette
BVFG §§ 2-3, 4 Abs. 1 Nrn. 2, 1, 3, § 6 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 27.08.2018; Aktenzeichen 11 A 2663/17) |
VG Köln (Urteil vom 26.09.2017; Aktenzeichen 7 K 6781/16) |
Tatbestand
Rz. 1
Der im April 1964 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Aufnahme als Spätaussiedler.
Rz. 2
Sein Vater und seine im August 1935 geborene Mutter sind in seiner im Mai 2011 ausgestellten Geburtsurkunde jeweils mit russischer Nationalität vermerkt. In der im Mai 2011 ausgestellten Geburtsurkunde seiner Mutter sind sein im September 1942 im Zweiten Weltkrieg gefallener Großvater mütterlicherseits mit deutscher und seine im März 1997 verstorbene Großmutter mütterlicherseits mit russischer Nationalität vermerkt. In die im August 1993 beziehungsweise im März 1995 ausgestellten Inlandspässe des Klägers wurde dessen Nationalität jeweils mit der Angabe "Deutscher" eingetragen.
Rz. 3
Im März 2015 beantragte der Kläger seine Aufnahme als Spätaussiedler aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht feststellen können, dass der Kläger von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Seine Eltern seien nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehen, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Auch der Großvater mütterlicherseits sei kein deutscher Volkszugehöriger, da auch in Bezug auf seine Person nicht ersichtlich sei, dass er sich bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in der früheren Sowjetunion am 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es lägen keine zu Lebzeiten ausgestellten Urkunden vor, in denen er mit deutscher Nationalität eingetragen sei.
Rz. 4
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger könne nicht Spätaussiedler im Sinne des allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG sein. Er stamme nicht von einer Person ab, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG erfülle, da der insoweit einzig in Betracht zu ziehende Großvater mütterlicherseits bereits im September 1942 verstorben sei. Daher bedürfe es keiner weitergehenden Prüfung, ob dieser deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.
Rz. 5
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Der Wortlaut der Norm bedürfe einer erweiternden Auslegung, da die Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht dazu führe, dass die Abstammung über eine elterliche oder großelterliche Bezugsperson nicht hergeleitet werden könne, wenn sich diese bis zum Stichtag am 22. Juni 1941 zur deutschen Bevölkerungsgruppe bekannt habe, danach indes Opfer einer Verschleppungsmaßnahme geworden und in deren Rahmen, insbesondere vertreibungsbedingt, verstorben sei. In einem solchen Fall genüge es, dass nach dem Versterben der Bezugsperson vor dem Stichtag wenigstens eine weitere Person feststellbar sei, die von dieser Bezugsperson abstamme, selbst aber nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG sei.
Rz. 6
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil, soweit dieses den Abstammungsbegriff auf die Eltern- und Großelterngeneration beschränkt habe. Rechtsfehlerhaft sei hingegen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG könne nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstamme, der an den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in Bezug genommenen Stichtagen noch gelebt habe. An die Stelle des betreffenden Stichtages trete in einem solchen Fall der vor diesem Zeitpunkt liegende Todestag. Das Oberverwaltungsgericht habe bislang nicht geprüft, ob der Großvater des Klägers mütterlicherseits deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG gewesen sei.
Rz. 7
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht an dem Verfahren beteiligt.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die zulässige Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) i.V.m. § 6 BVFG a.F., soweit es davon ausgeht, für die Frage der Abstammung könne nicht auf die Mutter des Klägers abgestellt werden, da diese russische Volkszugehörige sei (1.). Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.). In Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu der Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers war der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.).
Rz. 9
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte. Der von dem Kläger im Wege der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides beurteilt sich somit in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 3 des am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646). Ein abweichender Beurteilungszeitpunkt ist nur zugrunde zu legen, wenn und soweit das materielle Recht dies ausnahmsweise gebietet. Dies ist hier in Bezug auf die Beurteilung der Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers der Fall (s.u. 1.c).
Rz. 10
Gemäß § 26 BVFG wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.
Rz. 11
1. Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst (a). Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt hat (b). Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird (im Folgenden: Bezugsperson), beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers (c). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG entschieden, dass der Großvater mütterlicherseits des Klägers als Bezugsperson ausscheidet (d). Demgegenüber ist es in Bezug auf eine etwaige deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen (e).
Rz. 12
a) Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff.). Dieser erfasst als Bezugspersonen nicht allein die Eltern, sondern auch die Voreltern, zu denen neben den Großeltern gegebenenfalls auch die Urgroßeltern zählen (a.A. OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 2018 - 11 A 2091/17 - juris Rn. 22 ff.). Eine geschlossene Kette deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit ist insoweit nicht erforderlich.
Rz. 13
Der Begriff der Voreltern ist nach seinem natürlichen Sprachgebrauch nicht auf eine bestimmte Anzahl von Generationen begrenzt. Er steht vielmehr für eine unbestimmte Bezeichnung der entfernteren Ahnen (Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Leipzig 1854-1961, Bd. 26 ≪1951≫, Sp. 998) und erfasst in biologischer Hinsicht die Verwandten in gerader aufsteigender Linie (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. auch von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2019, § 6 BVFG n.F. Rn. 198 f.). Auch im vertriebenenrechtlichen Kontext weist nichts auf eine Beschränkung des Verwandtschaftsgrades oder für den Abkömmlingsbegriff auf das Erfordernis einer durch die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit vermittelten ununterbrochenen Kette hin.
Rz. 14
Systematisch bedingt gerade der Umstand, dass der Status als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG auch Personen offensteht, die bis zum 31. Dezember 1992 geboren wurden, dass die Urgroßeltern als mögliche Bezugspersonen nicht auszuschließen sind. Dass es einer geschlossenen Kette deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG und des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht bedarf, folgt aus einem Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, dem zufolge das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch durch den Nachweis familiär - und damit auch durch andere Personen als die Eltern - vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden kann (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2019, § 6 BVFG n.F. Rn. 205).
Rz. 15
Der weite, generationenübergreifende Abstammungsbegriff trägt dem Ausmaß der Erschütterungen, die die Lebensgrundlagen der Angehörigen der deutschen Minderheiten während und infolge des Zweiten Weltkrieges durch gewaltsame Umsiedlung, Vertreibungsmaßnahmen, Zerstreuung und Unterdrückung in den Aussiedlungsgebieten beeinträchtigten, und den Auswirkungen der staatlichen Assimilationsmaßnahmen auf das Leben der Deutschstämmigen in der ehemaligen Sowjetunion (vgl. BT-Drs. 15/955 S. 44) in angemessener Weise Rechnung. Eines auf die Voreltern bezogenen ungeschriebenen "Generationenschnitts" bedarf es nicht, da das Gesetz den Erwerb des Spätaussiedlerstatus in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG durch den Verweis auf die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVFG und den "Zeitschnitt" der Geburt des Aufnahmebewerbers vor dem 1. Januar 1993 (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 ≪315 f.≫) sowie in § 6 Abs. 2 BVFG durch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen Bestätigung ausdrücklichen zeitlichen und sachlichen Beschränkungen unterwirft (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 14).
Rz. 16
Auch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG und des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG weist weder auf einen solchen "Generationenschnitt" noch darauf, dass ein "Überspringen von Generationen" nicht möglich sein soll. Ein solches Normverständnis ist insbesondere den Materialien des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz) nicht zu entnehmen. Ebenso wenig berühren die durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen des § 6 Abs. 2 BVFG das Merkmal der Abstammung, für das der Gesetzgeber jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - von einem generationenübergreifenden Abstammungsbegriff ausgehen musste. Diese Änderungen betrafen vielmehr allein die weitere - in Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 BVFG - eigenständig geregelten Voraussetzungen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und der Bestätigung dieses Bekenntnisses. Insbesondere rechtfertigt es die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht länger als unabdingbare Voraussetzung für die deutsche Volkszugehörigkeit anzusehen und vor allem jüngeren deutschstämmigen Personen alternativ auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis anderweitig erworbener ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu ermöglichen (BT-Drs. 17/13937 S. 6 und 7), nicht, nunmehr den unverändert gebliebenen Abstammungsbegriff teleologisch auf solche Voreltern deutscher Volkszugehörigkeit zu beschränken, denen eine maßgebliche Erziehungs- oder Prägungsfunktion zukam und die so in der Lage waren, deutsche Volkszugehörigkeit auch tatsächlich generationenübergreifend zu vermitteln oder den Abkömmling sonst volkstumsmäßig zu prägen. Eine derartige Einschränkung könnte - allzumal nach dem Verzicht auf eine zwingende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache - allein der Gesetzgeber vornehmen.
Rz. 17
b) Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt (aa), der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch - mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet - gelebt hat (bb).
Rz. 18
aa) Die Person, von der der Aufnahmebewerber abstammt, muss ihrerseits die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besitzen.
Rz. 19
Allerdings ist der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG insoweit unergiebig, als er einerseits ein entsprechendes einschränkendes Merkmal nicht ausdrücklich vorsieht, andererseits einem solchen auch nicht widerstreitet.
Rz. 20
Auf das Erfordernis einer deutschen Staatsangehörigkeit oder einer deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson weist indes insbesondere der enge Konnex zwischen § 4 Abs. 1 BVFG und § 6 Abs. 2 BVFG (in diesem Sinne auch von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2019, § 6 BVFG n.F. Rn. 204). Danach bedingt der Status als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG im Regelfall, dass der Aufnahmebewerber deutscher Volkszugehöriger ist, was gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG dann der Fall ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Somit ist Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur derjenige deutsche Volkszugehörige, der seinerseits von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Abstammung bedeutet mithin Abstammung von deutschen Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1979 - 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37 S. 17).
Rz. 21
Dieses Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch den Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bestätigt. Mit dem Wohnsitzerfordernis zu bestimmten Stichtagen wird der zeitlich-örtliche Bezug zu den Vertreibungsmaßnahmen hergestellt, von denen die deutsche Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten (als sog. Erlebnisgeneration) betroffen war; die Regelung erfasst in Nr. 1 und 2 unmittelbar nur deutsche Volkszugehörige und setzt dies in Nr. 3 für die Bezugsperson erkennbar voraus. Dieses Verständnis liegt erkennbar auch dem Urteil des 5. Senats vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197 Rn. 14) zugrunde.
Rz. 22
Es wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 4 BVFG bestätigt. So führte die Bundesregierung in ihrem Entwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes aus, in § 4 BVFG-E werde der Personenkreis der Spätaussiedler abgegrenzt. Maßgebendes Kriterium für die Eigenschaft des Spätaussiedlers sei neben bestimmten Stichtagserfordernissen die deutsche Volkszugehörigkeit. Als deutsche Volkszugehörige kämen nach § 6 BVFG-E nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammten oder denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG-E vermittelt worden seien, die sie dem deutschen Volkstum zuwiesen. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellten sicher, dass nur Personen berücksichtigt würden, die sich das Bewusstsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten hätten (BT-Drs. 12/3212 S. 22 f.). Dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nunmehr weder ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch zur Bestätigung dieses Bekenntnisses eine innerfamiliäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse oder sonstiger Elemente deutscher Volkszugehörigkeit zwingend fordert, ändert nichts an der Funktion der Abstammung als Grundvoraussetzung für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum.
Rz. 23
bb) § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG setzt im Unterschied zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zudem voraus, dass die Bezugsperson die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt. Sie muss daher grundsätzlich am 8. Mai 1945, für den Fall ihrer Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils am 31. März 1952, ihren Wohnsitz in dem Aussiedlungsgebiet gehabt und damit zu diesen Stichtagen noch gelebt haben.
Rz. 24
Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 oder 2 BVFG ist diesbezüglich eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Eine analoge Anwendung oder teleologische Extension der Norm auf den Fall der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem Vorelternteil deutscher Volkszugehörigkeit, der bei Beginn der mit dem Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 einsetzenden inneren Vertreibungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 78 S. 39 und 42 ff.) seinen Wohnsitz in dem Aussiedlungsgebiet hatte und diesen bis zu seinem Tod vor dem Wirksamwerden der deutschen Kapitulation am 8. Mai 1945 beibehalten hatte, kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Problematik des Vorversterbens der Bezugsperson war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geführt hat, wenn auch in anderem Zusammenhang, Gegenstand sowohl des Entwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 2 BVFG-E (BT-Drs. 12/3212 S. 4) als auch eines Änderungsantrages des Freistaats Bayern in der Sitzung des Unterausschusses Innen des Deutschen Bundesrates am 3. September 1992 (Prot. der 220. Sitzung vom 3. September 1992 S. 57); sie ist indes vom Gesetzgeber - zumal in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG - nicht aufgegriffen worden. Es entspricht deshalb dem Willen des Gesetzgebers, dass dem Aufnahmebewerber in Fällen des Vorversterbens von Voreltern deutscher Volkszugehörigkeit nur ein nachfolgendes Glied der Generationenfolge, d.h. ein am 8. Mai 1945 lebender Abkömmling des Verstorbenen, die Abstammung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG vermitteln kann. Dafür muss es sich indes (auch) bei dieser Person um einen deutschen Volkszugehörigen handeln.
Rz. 25
c) Im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist hinsichtlich des Vorliegens der deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers abzustellen.
Rz. 26
Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG knüpfen, wenn auch in anderem Zusammenhang, an das Merkmal der Geburt an. Wie unter a) ausgeführt, ist der Begriff der Abstammung in dem Sinne biologisch geprägt, als keine weitergehende Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im sprachlich-kulturellen oder sozialen Sinne gefordert ist. Ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird dann aber im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich. Dass sich die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der der Aufnahmebewerber seine Abstammung herleitet, damit generell nach § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung beurteilt, erweist sich auch im Ergebnis als sachgerecht. Denn der für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit von Aufnahmebewerbern aktuell geltende § 6 Abs. 2 BVFG ist erkennbar auf den Aufnahmebewerber selbst zugeschnitten und nicht auf Personen, die zumeist nicht selbst aussiedeln wollen und teilweise schon verstorben sind. Bezweckt § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG sicherzustellen, dass der Aufnahmebewerber seine Abstammung auf einen bei Kriegsende im Aussiedlungsgebiet lebenden und damit von den Vertreibungsmaßnahmen potentiell betroffenen deutschen Volkszugehörigen zurückführen kann, kann die deutsche Volkszugehörigkeit dieser Bezugsperson sinnvoll nur nach den Kriterien des alten Rechts, das maßgeblich auf Umstände bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abstellte (siehe näher unten), geprüft werden.
Rz. 27
d) Gemessen daran hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG entschieden, dass der Großvater mütterlicherseits des Klägers als Bezugsperson ausscheidet, da er bereits im September 1942 im Zweiten Weltkrieg gefallen war und somit am 8. Mai 1945 keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet mehr hatte.
Rz. 28
e) Demgegenüber verstößt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, für die Frage der Abstammung könne nicht auf die Mutter des Klägers abgestellt werden, da diese nach dessen Angaben und den vorgelegten Unterlagen russische Volkszugehörige sei, gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG i.V.m. § 6 BVFG a.F., da das Berufungsgericht dieser Bewertung nach dem Zusammenhang ersichtlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung, nicht hingegen diejenige im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zugrunde gelegt hat. Damit ist es von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen.
Rz. 29
Ausgehend von der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Klägers wäre die Volkszugehörigkeit seiner Mutter unter Rückgriff auf die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung zu beurteilen gewesen. Das alte, bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht unterschied zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (sog. Spätgeborene) (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ≪136 f.≫). Zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 war die Mutter des Klägers noch keine sechs Jahre alt und damit bekenntnisunfähig. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen und einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedurfte es nicht, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankam. Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie im gemischten Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 ≪75 f.≫ und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ≪73≫).
Rz. 30
Das Oberverwaltungsgericht hat es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen zu prüfen, ob die Mutter des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt von dessen Geburt nach der seinerzeitigen Rechtslage mit Blick auf eine etwaige deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters als deutsche Volkszugehörige einzustufen war. Während die Großmutter mütterlicherseits nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts russischer Volkszugehörigkeit war, soll der Großvater mütterlicherseits nach dem von Seiten der Beklagten bestrittenen Vortrag des insoweit darlegungs- und feststellungsbelasteten Klägers die deutsche Volkszugehörigkeit besessen haben. Wäre er für diesen Fall bei Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zudem der für die Bekenntnislage in der Familie prägende Elternteil gewesen, so wäre die Mutter des Klägers in dem maßgeblichen Zeitpunkt von dessen Geburt ebenfalls als deutsche Volkszugehörige einzustufen.
Rz. 31
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht nach § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar, weil die in dem angegriffenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Entscheidung der anderweitigen Ergebnisrichtigkeit nicht tragen.
Rz. 32
3. Da dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst zugunsten des Klägers gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen insbesondere zu der Frage, ob der Kläger die deutsche Volkszugehörigkeit vermittelt durch seine Mutter von seinem Großvater mütterlicherseits ableiten kann, nicht möglich ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Rz. 33
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 13625613 |
BVerwGE 2020, 9 |
DÖV 2020, 451 |
InfAuslR 2020, 168 |
JZ 2020, 141 |
ZAR 2020, 297 |