Der Verwalter lädt die Wohnungseigentümer am 27.4.2020 für den 6.5.2020 zu einer außerordentlichen Versammlung ein. Das Einladungsschreiben enthält den Hinweis, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und ein damit einhergehendes Versammlungsverbot dürfe kein Wohnungseigentümer persönlich erscheinen, so dass es wichtig sei, dass jeder Wohnungseigentümer eine beiliegende Vollmacht verwende, um seine Weisung geltend zu machen. In der Versammlung wird dann beschlossen, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechtsanwälte gegen Wohnungseigentümer K zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss geht K vor. Er meint u. a., die Versammlung sei nicht ordnungsmäßig einberufen worden, da den Wohnungseigentümern der Sache nach die Teilnahme an der Versammlung verboten worden sei.

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