Die Bestellung von Verwalter V endet am 31.12.2020. Der Beiratsvorsitzende fordert daher V im August 2020 auf, eine Versammlung einzuberufen, um über die Weiterbestellung zu beschließen. V weigert sich unter Hinweis auf die COVID-19-Pandemie und die Regelung zur Weiterbestellung des Verwalters in § 6 Abs. 1 COVMG. Für eine Verwalterwahl bestehe danach kein Bedürfnis. Hierauf lädt der Beiratsvorsitzende selbst zu einer Versammlung ein. Wohnungseigentümer K begehrt, ihm dies durch eine einstweilige Verfügung zu untersagen. Das AG weist diesen Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des K.

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