1 Leitsatz

§ 6 Abs. 1 COVMG, der am 28.3.2020 in Kraft getreten ist, führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vor dem 28.3.2020 beendet war, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.

2 Normenkette

§§ 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG; § 6 COVMG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart. Zum Nachweis der Zustimmung des Verwalters legt der Veräußerer X eine Erklärung eines V vom 13.3.2020 vor. Die Bestellung des V endete zwar am 31.12.2019. X meint aber, V sei durch § 6 Abs. 1 COVMG, wonach der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt, als Verwalter anzusehen. Dies sieht das Grundbuchamt nicht so und erlässt eine entsprechende Zwischenverfügung. Gegen diese geht X vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! § 6 Abs. 1 COVMG habe (nur) dazu geführt, dass V mit Beginn des 28.3.2020 – dem Inkrafttreten des COVMG – wieder "ins Amt gehoben" worden sei. Daraus folge aber nicht, dass V mit Inkrafttreten des Gesetzes auch rückwirkend als bestellt anzusehen sei, sodass er sich ununterbrochen im Amt befunden habe. Denn das Gesetz habe nur eine krisenbedingte Regelung treffen wollen. Für eine Rückwirkung gebe es nichts her.

Hinweis

§ 6 Abs. 1 COVMG gilt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl für den Fall, dass – wie im Fall – die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits abgelaufen ist, als auch für den Fall, dass sie erst danach abläuft (BT-Drs. 19/18110, 31). Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt danach bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Nach Ansicht des OLG wird er indessen gleichsam "wiederbestellt". Diese Sichtweise findet im Gesetz keine Stütze. Der Fall zeigt im Übrigen plakativ, wie absurd die Ablehnung einer Rückwirkung ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass V sich ab dem 28.3.2020 erklären kann – auch im Wege einer Genehmigung. Soll er aber alle Erklärungen "pro forma" ausdrücklich oder schlüssig genehmigen müssen? Ist es nicht richtiger, V's Erklärungen einfach von vornherein gelten zu lassen? Was ist mit der Ablehnung der Rückwirkung gewonnen?

5 Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss v. 5.8.2020, 15 W 266/20

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