Die Dachterrasse ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, kann aber durch Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt werden.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Das Sondereigentum an einer Dachterrasse erstreckt sich jedoch allenfalls auf den Bodenbelag und die Innenseiten der Brüstungen; die darunterliegenden Schichten der Abdichtung und Isolierung sind zwingend Gemeinschaftseigentum.[1]

Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss festlegen, in welcher Weise Pflanzenbeete auf einer Dachterrasse, die im Sondereigentum steht, angelegt werden dürfen, wenn nur durch derartige Beete der Gefahr von Schäden für das gemeinschaftliche Eigentum begegnet werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung einer Dachfläche in eine Dachterrasse

Die Umwandlung einer Dachfläche in eine Dachterrasse stellt eine bauliche Veränderung dar. Dies gilt ebenso für die Begrünung.[2] Eine Gestattungsbeschlussfassung ist auch dann erforderlich, wenn in der Teilungserklärung zwar die Befugnis zum Ausbau von Dachräumen erteilt ist, aber die Umgestaltung in eine Dachterrasse fehlt.[3]

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