Eine Einwilligung ist jede freiwillig und in informierter Weise (also in Kenntnis des geplanten Zwecks) und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung des Betroffenen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der er zu verstehen gibt, dass er mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden ist. Auch wenn eine schriftliche Erklärung nicht erforderlich ist, erscheint es aus Gründen der Dokumentation sinnvoll, eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Werden Daten im Internet erhoben, empfiehlt es sich, die Einwilligung über einen Einwilligungsklick (sog. Opt-in-Verfahren) zu dokumentieren.

Erfolgt die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist (Hervorhebung). Wird im Rahmen eines Mietvertrags z. B. die Einwilligung erteilt, dass die Kontaktdaten des Mieters an Handwerker oder an potenzielle Nachmieter zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins weitergegeben werden dürfen, so sollte jede dieser Einwilligungen gesondert – am besten am Ende des Vertrags und klar hervorgehoben – vom Mieter unterschrieben werden (vgl. Datenschutz bei der Vermietung und Bestandsverwaltung, Kap. 2.2.2 Datenweitergabe an Handwerker bzw. Kap. 2.2.6 Datenweitergabe bei Mieterhöhungen).

Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat der Betroffene das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

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