1Jedermann kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er
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der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, oder |
2Niemand darf wegen der Anrufung nach Satz 1 benachteiligt oder gemaßregelt werden.
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