1Jedermann kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er

 

1.

der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, oder

 

2.

tatsächliche Anhaltspunkte für den Verstoß oder das unmittelbare Bevorstehen eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift über den Datenschutz durch eine öffentliche Stelle hat.

2Niemand darf wegen der Anrufung nach Satz 1 benachteiligt oder gemaßregelt werden.

[1] § 19 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.07.2015.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge