Das Dauerwohnrecht endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

 
Achtung

Vermietung durch den Dauerwohnberechtigten

Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, erlischt nach § 37 Abs. 1 WEG das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.

Das Dauerwohnrecht endet gem. § 36 WEG nicht mit dem Heimfall und nicht durch Zerstörung des Gebäudes ( § 33 Abs. 4 Nr. 4 WEG). Für die Löschung im Grundbuch ist lediglich ein Antrag erforderlich.

Heimfallanspruch

Die Parteien können nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WEG als Inhalt des Dauerwohnrechts vereinbaren, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen. Dies wird als Heimfallanspruch bezeichnet. Im Allgemeinen werden insoweit Ereignisse vereinbart, die in anderen Rechtsverhältnissen eine außerordentliche Kündigung begründen könnten. Typischerweise wird aber der Heimfall für den Fall des Todes des Eigentümers oder des Berechtigten vereinbart.

Mit Eintritt der Voraussetzungen geht das Dauerwohnrecht nicht automatisch über, der Eigentümer hat vielmehr einen der Verjährung unterliegenden Anspruch auf Übertragung des Dauerwohnrechts. Der Anspruch verjährt nach § 36 Abs. 3 WEG in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjährt der Anspruch in 2 Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an.

Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz unterliegen, kann der Eigentümer nach § 36 Abs. 2 WEG von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.

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