(1) Ansprüche der Gläubiger aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke, die vorzeitige Zahlungen oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht erneut anfordern, erlöschen mit Ablauf der Frist nach§ 2 Abs. 1.

 

(2) Ebenso erlöschen die Ansprüche aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke, sofern die Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nach§ 2 Abs. 1 keine Anträge gestellt haben und die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig im Sinne des§ 2 Abs. 6 vorgelegen haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge