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Denkmalschutz (GEG)

Alexander C. Blankenstein
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1 Grundlagen

Der Denkmalschutz zielt in erster Linie auf die Erhaltung des baulichen Zustands geschützter Objekte, was vor allem im Hinblick auf deren Erscheinungsbild gilt. Der Begriff der Erhaltung ist hier enger als der miet- und wohnungseigentumsrechtliche Erhaltungsbegriff. Geschützt ist in der Regel die Außenansicht des Gebäudes, wobei sich der Denkmalschutz auch auf die Innenbereiche erstrecken kann, wie z. B. auf bestimmte Ausstattungsmerkmale wie Stuck, Bodenbeläge oder Treppenanlagen etc.

Nach GEG erforderliche Maßnahmen können insoweit den Schutzbereich des Gebäudes beeinträchtigen, weshalb § 105 GEG Ausnahmen für Baudenkmäler regelt. Wird die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder führen andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand, kann von den Anforderungen des GEG abgewichen werden.

 

§ 105 GEG – Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.

Charakteristik

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GEG definiert das Baudenkmal als ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit. Der Anwendungsbereich des § 105 GEG geht über diese Definition hinaus und regelt Ausnahmen für Baudenkmäler, besonders geschützte Bausubstanz aufgrund gesetzlicher Anordnung und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz.

§ 105 GEG entspricht inhaltlich § 24 Abs. 1 EnEV, wobei allerdings die "durch Vorschriften des Bundes-...

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