§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.
(2) 1Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. 2Die Landkreise und Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr.
(3) 1Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. 2Bei der Abwägung ist eine Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Denkmale und Denkmalbereiche anzustreben. 3Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig zu beteiligen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
(2) 1Baudenkmale sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. 2Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. 3Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmale zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) 1Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. 2Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen, Produktionsstätten und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. 3Mit dem Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild geschützt.
(4) Bewegliche Denkmale sind alle nicht ortsfesten Denkmale.
(5) 1Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale, die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. 2Als Bodendenkmale gelten auch
- Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden,
- Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmale hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung.
§§ 3 - 5 Zweiter Abschnitt Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
§ 3 Denkmalschutzbehörden
1Denkmalschutzbehörden sind
1. |
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde und |
2. |
die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden. |
2Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. 3Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen.
§ 4 Denkmalfachbehörde
(1) 1Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. 2Es berät und unterstützt die Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz. 3Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden und der obersten Denkmalschutzbehörde mit.
(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt im Rahmen der Denkmalpflege insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. |
Systematische Erfassung der Denkmale (Inventarisierung), |
2. |
wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmale sowie Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege, |
3. |
Anleitung und Betreuung von Konservierung und Restaurierung von Denkmalen sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen, |
4. |
wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen, Überwachung dieser Maßnahmen sowie die Erfassung der beweglichen Bodendenkmale, |
5. |
Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für Denkmalpflege, |
6. |
allgemeine Vertretung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, |
7. |
die Denkmalfachbehörde kann auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörden ehrenamtliche Denkmalpfleger ernennen. |
(3) 1Aufgaben der Denkmalfachbehörde, die Bodendenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 betreffen, die zugleich die Voraussetzungen eines Naturdenkmals nach § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder eines gesetzlich geschützten Geotops nach § 20 Abs. 2 des Naturschutzausführungsgesetzes erfüllen, nehmen jene im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde wahr. 2Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde in Ben...