(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. 2Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.
(2) 1Die untere Denkmalschutzbehörde soll unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen, ob der Antrag vollständig und ob ein Erörterungstermin mit dem Antragsteller erforderlich ist. 2Fehlende Angaben und Unterlagen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags oder unmittelbar nach dem Erörterungstermin zu benennen und unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. 3Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und der Antragsteller der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt.
(3) 1Die Entscheidung über den Antrag trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 31 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 2Zur Herstellung des Benehmens legt die untere Denkmalschutzbehörde der Denkmalfachbehörde den vollständigen Antrag sowie ihren Entscheidungsvorschlag vor.
3Wenn die Denkmalfachbehörde sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Unterlagen äußert, gilt das Benehmen als hergestellt. 4Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. 5Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.
(4) Entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nicht spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit Eingang des vollständigen Antrags über die Genehmigung nach § 13 Abs. 1, gilt diese als erteilt, wenn nicht vor Ablauf der Frist die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat.
(5) 1Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde oder wenn die Durchführung ein Jahr unterbrochen worden ist. 2Die Fristen nach Satz 1 können jeweils auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. 3Die Verlängerung kann mit neuen Nebenbestimmungen verbunden werden.