10.1 Einzelfälle
Wann erlischt die Grunddienstbarkeit?
Die Grunddienstbarkeit kann beispielsweise erlöschen:
- durch rechtsgeschäftliche Aufgabeerklärung nach § 875 BGB;
- mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, unter der sie bestellt worden ist (z. B. Insolvenz des Berechtigten), oder des bei ihrer Bestellung bestimmten Endtermins;
- wenn das Recht mehr als 10 Jahre nicht ausgeübt wurde;
- bei Teilung des dienenden Grundstücks;
- durch Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks, wenn sie nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden ist.
Erlöschen wegen Bedingungseintritts
Wenn das Recht unter einer Bedingung eingeräumt und es infolge Bedingungseintritts erloschen ist, kommt eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO beim Nachweis der Unrichtigkeit in Betracht. Allerdings sind an den Nachweis für den Eintritt der Bedingung gegenüber dem Grundbuchamt strenge Anforderungen zu stellen.
Eine Grunddienstbarkeit (Garagennutzungsrecht), die wirksam zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Wohnungseigentums begründet worden ist, erlischt kraft Gesetzes, wenn die Aufhebung des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen wird.
Kein Erlöschen
Ist Gegenstand der Dienstbarkeit die Benutzung eines bestimmten Gebäudes, erlischt das Recht nicht ohne Weiteres, wenn das Gebäude durch Brand zerstört wird. Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht erlischt nicht bereits deshalb, weil das herrschende Grundstück aus baurechtlichen oder bauplanerischen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise genutzt werden darf.
10.2 Sonderfall: Wegfall des Vorteils
Schwierige Feststellungen
Über die genannten Beispielsfälle hinaus erlischt eine Grunddienstbarkeit und ist löschungsreif, wenn wegen wesentlicher Veränderungen auf dem herrschenden Grundstück für dieses der Vorteil aus dem Recht objektiv und endgültig weggefallen ist. Gleiches gilt, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke die Ausübung dauernd ausgeschlossen ist. Doch wann sind diese Voraussetzungen erfüllt? Diese Frage beschäftigt die Gerichte immer wieder.
Kein endgültiger Vorteilswegfall
So genügt die Stilllegung eines Brauereibetriebs auf dem herrschenden Grundstück über einen langen Zeitraum wegen dessen Verlagerung in eine moderne Braustätte dann nicht, wenn konkrete Planungen für die Errichtung einer neuen – auch wesentlich kleineren – Braustätte auf dem herrschenden Grundstück entfaltet werden und damit gerechnet werden kann, dass mit der Umsetzung der Planungen in absehbarer Zeit begonnen wird. Es ist eine dauernde Einstellung des begünstigten Betriebs erforderlich.
Ferner ist ein Wegfall der Grunddienstbarkeit dann nicht gegeben, wenn eine Zufahrt zu den hinter dem Vorderhaus des Grunddienstbarkeitsverpflichteten gelegenen Garagen und Stellplätzen nur hierdurch möglich ist.
Vorteil weggefallen
Eine Löschungsreife wurde hingegen in folgenden Fällen angenommen:
- Infolge Widmung eines Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche entfallen die bestehenden Wegerechte zugunsten privater Anlieger.
- Ein Stromversorgungsunternehmen kann seine durch Grunddienstbarkeiten gesicherten Überlandleitungen nicht mehr nutzen, weil der für das betreffende Gebiet aufgestellte Raumordnungsplan geändert worden ist.
10.3 Unzulässiger Inhalt
Löschung von Amts wegen
Inhaltlich unzulässige Dienstbarkeiten sind von Amts wegen zu löschen. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann.
Löschung bei Unklarheit
Ein Grundstückseigentümer war aufgrund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechend der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung verpflichtet, "das auf dem Grundstück zur Erstellung kommende Anwesen als Studentenwohnungen mit Büros und Läden für immer zu benutzen und zu betreiben". Im Eintragungsvermerk hingegen war der Rechtsinhalt schlagwortartig mit "Nutzungsbeschränkung" angegeben. Diese unklare Eintragung ist zu löschen, denn es besteht ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Eintragungsvermerk ...