Wann erlischt die Grunddienstbarkeit?

Die Grunddienstbarkeit kann beispielsweise erlöschen:

  • durch rechtsgeschäftliche Aufgabeerklärung nach § 875 BGB;
  • mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, unter der sie bestellt worden ist (z. B. Insolvenz des Berechtigten[1]), oder des bei ihrer Bestellung bestimmten Endtermins;
  • wenn das Recht mehr als 10 Jahre nicht ausgeübt wurde[2];
  • bei Teilung des dienenden Grundstücks[3];
  • durch Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks, wenn sie nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden ist.[4]

Erlöschen wegen Bedingungseintritts

Wenn das Recht unter einer Bedingung eingeräumt und es infolge Bedingungseintritts erloschen ist, kommt eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO beim Nachweis der Unrichtigkeit in Betracht. Allerdings sind an den Nachweis für den Eintritt der Bedingung gegenüber dem Grundbuchamt strenge Anforderungen zu stellen.[5]

Eine Grunddienstbarkeit (Garagennutzungsrecht), die wirksam zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Wohnungseigentums begründet worden ist, erlischt kraft Gesetzes, wenn die Aufhebung des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen wird.[6]

Kein Erlöschen

Ist Gegenstand der Dienstbarkeit die Benutzung eines bestimmten Gebäudes, erlischt das Recht nicht ohne Weiteres, wenn das Gebäude durch Brand zerstört wird.[7] Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht erlischt nicht bereits deshalb, weil das herrschende Grundstück aus baurechtlichen oder bauplanerischen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise genutzt werden darf.[8]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge