Wann erlischt die Grunddienstbarkeit?
Die Grunddienstbarkeit kann beispielsweise erlöschen:
- durch rechtsgeschäftliche Aufgabeerklärung nach § 875 BGB;
- mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, unter der sie bestellt worden ist (z. B. Insolvenz des Berechtigten[1]), oder des bei ihrer Bestellung bestimmten Endtermins;
- wenn das Recht mehr als 10 Jahre nicht ausgeübt wurde[2];
- bei Teilung des dienenden Grundstücks[3];
- durch Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks, wenn sie nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden ist.[4]
Erlöschen wegen Bedingungseintritts
Wenn das Recht unter einer Bedingung eingeräumt und es infolge Bedingungseintritts erloschen ist, kommt eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO beim Nachweis der Unrichtigkeit in Betracht. Allerdings sind an den Nachweis für den Eintritt der Bedingung gegenüber dem Grundbuchamt strenge Anforderungen zu stellen.[5]
Eine Grunddienstbarkeit (Garagennutzungsrecht), die wirksam zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Wohnungseigentums begründet worden ist, erlischt kraft Gesetzes, wenn die Aufhebung des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen wird.[6]
Kein Erlöschen
Ist Gegenstand der Dienstbarkeit die Benutzung eines bestimmten Gebäudes, erlischt das Recht nicht ohne Weiteres, wenn das Gebäude durch Brand zerstört wird.[7] Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht erlischt nicht bereits deshalb, weil das herrschende Grundstück aus baurechtlichen oder bauplanerischen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise genutzt werden darf.[8]
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