Feste Verbindung

Die Grunddienstbarkeit kann als wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks von diesem nur durch Aufhebung oder Löschung getrennt werden. Entsprechend ist die Berechtigung aus der Dienstbarkeit nur in Verbindung mit dem herrschenden Grundstück übertragbar.

Vereinigung des herrschenden Grundstücks

Daraus folgt für den Fall der Vereinigung des herrschenden Grundstücks mit einem anderen Grundstück:

Die Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit erstreckt sich zwar formal auf den jeweiligen Eigentümer des neuen Gesamtgrundstücks. Die Ausübung der Berechtigung ist aber zugunsten desjenigen Teils des Gesamtgrundstücks beschränkt, der früher das herrschende Grundstück bildete. Dies bedeutet weiter: Wird später die Vereinigung rückgängig gemacht, bleibt Berechtigter der Grunddienstbarkeit nur der jeweilige Eigentümer des ursprünglich herrschenden Grundstücks. Für den anderen Teil des Gesamtgrundstücks erlischt die Grunddienstbarkeit mit der Teilung.[1]

Vereinigung des belasteten Grundstücks

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken gemäß § 890 Abs. 1 BGB vereinigt wird: Hier erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks.[2]

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