§ 1019 BGB schränkt den zulässigen Inhalt der Grunddienstbarkeit weiter ein, und zwar dahin, dass die Belastung "für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten einen Vorteil bietet".
Anderenfalls ist die Grunddienstbarkeit nichtig und von Amts wegen zu löschen.
Die Grunddienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn das für ihre Bestellung maßgebliche Bedürfnis und damit der hierdurch dem herrschenden Grundstück gewährte Vorteil nachträglich wegfällt, jedoch nur, wenn es sich um einen endgültigen Wegfall handelt.
Weitere Zuwegung
Dies ist etwa bei einem Wegerecht nicht der Fall, wenn später eine weitere Zuwegung über ein anderes Grundstück erfolgt. Denn jeder brauchbare Weg, der zu einem Grundstück führt, ist für dessen Weg vorteilhaft, mögen daneben noch andere Wege bestehen. Dagegen kann bei nutzlos gewordener Überlandleitung ein Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit bestehen.
Der Vorteil muss wirtschaftlicher, nicht unbedingt finanzieller Natur sein. Es genügt jeder – wenn auch nur mittelbare – wirtschaftliche Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung. Ausreichend ist beispielsweise, dass der Charakter der Umgebung als ruhiges Wohngebiet oder der bestimmte architektonische Charakter einer Häusergruppe erhalten bleibt oder der Ausblick auf einen See nicht verbaut wird.
Der Vorteil muss ferner mit der Grundstücksbenutzung in Zusammenhang stehen.
Vorteil aus der Benutzung
Wenn für die Bewohner eines Mietshauses Pkw-Stellplätze auf einem nahe gelegenen anderen Grundstück zur Verfügung stehen, erhöhen sich hierdurch die Vermietbarkeit der Wohnungen und zugleich der Wert des herrschenden Grundstücks.
Ein verbliebener Vorteil kann für das herrschende Grundstück schon darin bestehen, dass die Grunddienstbarkeit für seinen Eigentümer Annehmlichkeiten begründet oder ästhetische Interessen wahrt.