Eigentümerdienstbarkeit

Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann zugleich Eigentümer des dienenden Grundstücks sein. Eine solche Eigentümergrunddienstbarkeit wird durch einseitige Belastungserklärung[1] gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung auf dem Blatt des dienenden Grundstücks begründet.[2]

Die Bestellung einer Eigendienstbarkeit für eine auf dem eigenen Gebäude betriebene Photovoltaikanlage setzt nur voraus, dass die Möglichkeit eines schutzwürdigen Interesses besteht.[3]

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