Neben der Schonung ist der Berechtigte auch zur anteiligen Kostentragung und zur Verkehrssicherung verpflichtet bei einer Nutzung gemeinsam mit dem Eigentümer.
Kostentragung und Verkehrssicherung
Der Berechtigte und der Eigentümer des dienenden Grundstücks benutzen eine Pkw-Zufahrt gemeinsam und in gleicher Weise. Dann kann der Eigentümer auch ohne entsprechende Vereinbarung vom Berechtigten eine Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Verkehrssicherung der Anlage verlangen – allerdings nur anteilig, und zwar im Zweifel zur Hälfte. Im Weigerungsfall kann der Eigentümer die Maßnahme selbst durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung Kostenerstattung als Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Sind die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen wird, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet ist.
Vereinbarungen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks mit den aus inhaltsgleichen, selbstständigen Dienstbarkeiten Berechtigten über deren Unterhaltslast trifft, können als Inhalt der Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie die Last zum Anlagenunterhalt nicht nach dem Maß der Nutzung durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten verteilen und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Anlage umfassen.
Nicht eingetragen werden können inhaltsleere Vereinbarungen wie etwa ein wechselseitiger Verzicht auf eine Unterhaltungspflicht im Verhältnis zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und dem Grundstückseigentümer. Denn eine Verpflichtung des Eigentümers nach § 1021 BGB kann nur bestehen, wenn eine solche positiv vereinbart wird.